Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0099-W/04
Besteuerung ausländischer Kapitalerträge mit 25 %
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-W/04vom 25.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Horvath, Pilz
& Partner Wthd-GmbH, Wirtschaftstreuhänder, 1020 Wien,
Czerningasse 7a, vom 14. November 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
vom 6. November 2003 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum
1999 bis 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Einkommensteuer 1999 wird mit € 32,333,52
(S 444.919,-) festgesetzt.
Die
Einkommensteuer 2000 wird mit € 212.306,51 (S 2.921.401,27)
festgesetzt.
Die
Einkommensteuer 2001 wird mit € 195.960,52 (S 2.696.475,54)
festgesetzt.
Die
Einkommensteuer 2002 wird mit € 91.080,68 (S 1.253.297,48)
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen sind der in den folgenden Entscheidungsgründen
angeführten Berechnung sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog in den Jahren 1999, 2000,
2001 und 2002 Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Einkünfte aus
Kapitalvermögen setzten sich zusammen aus ausländische Dividenden und
Erträgen aus ausländischen Fonds.
Für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 fand eine
Betriebsprüfung statt. Es wurden die erklärten Einkünfte aus
Kapitalvermögen um die in einer Selbstanzeige bekannt gegebenen Zinsen und
Dividenden erhöht. Weiters stellte die Betriebsprüfung fest, dass die
Bw. In den Prüfungsjahren 1999 und 2000 Anteile an Fonds erworben hat. Im
Jahr 2002 wurden sämtliche Anteile wieder
veräußert.
Einkünfte aus KV lt. BP
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
ATS
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
Einkünfte a. KV lt. Erklärung
|
1.973.465
|
172.336
|
526.321
|
205.462
|
Zinsen, Dividenden lt. Selbstanzeige
|
683.463
|
48.805
|
27.749
|
|
Einkünfte Fonds
|
270.059
|
389.098
|
318.112
|
202.306
|
Werbungskosten
|
|
-12.991
|
-27.443
|
-15.938
|
Einkünfte aus KV lt. BP
|
2.926.987
|
597.248
|
844.739
|
391.884
|
Anrechenbare ausl. Steuer lt. Erkl.
|
318.227
|
12.571
|
21.857
|
10.875
|
KeSTFVB
|
5.612
|
599
|
127
|
|
Anrechenbare ausl. Steuer lt. BP
|
323.839
|
13.170
|
21.984
|
10.875
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999,
2000, 2001 und 2002 stellten die Einkünfte aus Kapitalvermögen im
Sinne der vorstehenden Ausführungen der Betriebsprüfung
fest.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 1999, 2000, 2001 und
2002 wurde Berufung erhoben. Begründend wurde u.a.
ausgeführt:
"Die Höhe der Einkünfte wurde u.a. im
Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung ermittelt; dabei ist die
Höhe der erzielten (ausländischen) Zinseneinkünfte (erzielt bei
ausländischen Kreditinstituten) und die Höhe der erhaltenen
Dividendenzahlungen unstrittig; Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittel
für den Bereich "ausländische Zinsen und Dividenden" ist
der anzuwendende Tarif.
Weiters wurden Kapitaleinkünfte aus einem
ausländischen Investmentfonds, einem so genannten "schwarzen"
Fonds erzielt; für diesen Bereich des Fonds "G-Fonds" ist sowohl die
Ermittlung der Einkünfte als auch der anzuwendende Steuersatz
strittig.
Es wird ersucht, die Veranlagungen der genannten
"EU-Einkünfte" (aus Kapitalvermögen) der Mandantin mit
einem Steuersatz von " 25 %" bzw. mit dem "halben Steuersatz
gemäß
§ 37 EStG" vorzunehmen, jeweils unter
Anrechnung der im Ausland bezahlten Kapitalertragsteuer (soweit diese
ausländische KESt DBA-konform eingehoben wurde).
Die Gemeinschaftswidrigkeit der von der
Finanzbehörde in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden angewendeten
Bestimmungen liegt auf der Hand! Da das Gemeinschaftsrecht in Österreich
unmittelbar anwendbar ist (Art 73 b EG-Vertrag), wird hiermit der Antrag
gestellt, der Beschwerdeführerin direkt die Anwendung des Steuersatzes
"25 %" bzw. des "Hälftesteuersatzes"
zuzugestehen!
Denn die Gemeinschaftswidrigkeit der
"Vollbesteuerung" ausländischer Zinsen bzw. ausländischer
Dividenden bzw. Erträge gewisser ausländischer Investmentfonds war und
ist derart offenkundig, dass sogar der österreichische Gesetzgeber aus
diesen Umstand reagierte (bzw. reagieren musste!!) und mit Wirkung ab dem
"01-04-2003" die Besteuerung von ausländischen Zinsen,
Dividenden und Investmentfonds ident so geregelt hat, wie es im vorliegendem
Verfahren bereits für die Jahre 1999 bis 2002 begehrt wird.
Die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge
"mindestens aber mit 10% des im letzten Kalenderjahr festgesetzten
Rücknahmepreises " des § 42 (2) InvFG und auch des 2-ten Satzes des
§ 42 (2) InvFG ("Bei Veräußerung eines Anteilsrechtes ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten
im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens
aber 0,8 % des bei der Veräußerung festgesetzten
Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der
Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen") ist wegen
Verstoß gegen Grundrechte der österr. Verfassung, insbesondere
Unverletzlichkeit des Eigentums, des Rechts auf Erwerbsfreiheit, Rechts auf
Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gegeben; außerdem wird
bei Anwendung dieser Wortfolge des § 42 (") InvFG das Prinzip der
Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit dramatisch
durchbrochen.
Wir ersuchen höflich um unmittelbare
Anwendung des Gemeinschaftsrechtes (Art 73 b EG-Vertrag) und dem
gemäß unmittelbare Anwendung der EU-konformen Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen für den "schwarzen" Fonds nach der
90/10-Regel" und Anwendung eines Steuertarifes von " 25%" oder
"halben Steuersatz gemäß
§ 37 EStG" für die
Einkünfte aus dem genannten ausländischen Investmentfonds und für
die erzielten (ausländischen) Zinsen - und Dividendenerträge
unter Berücksichtigung der anrechenbaren (ausländischen)
Kapitalertragsteuern!"
Ergänzend wurde am 10.8.2004 in Anwendung des Erlasses
des BMF mitgeteilt, dass im weiteren Verfahren betreffend die
berufungsgegenständlichen Veranlagungen zur Einkommensteuer der Jahre 1999
bis 2002 die Versteuerung der - ausländischen - Einkünfte
aus Kapitalvermögen nach der "Endbesteuerungsvariante" erfolgen
soll; es sollen also sämtliche ausländische Kapitaleinkünfte
isoliert mit 25 % besteuert werden (naturgemäß unter Anrechnung der
im Ausland bezahlten Kapitalertragsteuern). Dies entspricht dem
Berufungsbegehren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bis zum Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2003 (BGBl I
2003/71) welches erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem 31.3.2003
zugeflossen sind, anzuwenden war, wurden Dividenden ausländischer
Kapitalgesellschaften mit dem jeweiligen vollen progressiven Steuersatz erfasst,
die Tarifbegünstigung des § 37 Abs.4 EStG, somit die
Halbsatzbesteuerung, war auf diese Fälle - im Gegensatz zur Situation
bei Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften - nicht anzuwenden.
Auch die Endbesteuerung iSd § 93 EStG war ex lege lediglich auf
Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften
anwendbar.
Im Ergebnis führte diese differenzierte Besteuerung zu
einer wesentlich höheren Einkommensteuerbelastung von Auslandsdividenden
und damit zur Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der
österreichischen Regelung.
Am 15. Juli 2004 entschied der EuGH in der Rechtssache
C-315/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Art 234 EG vom
österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei diesem anhängigen
Rechtsstreit Lenz gegen FLD für Tirol vorgelegten Ersuchen um
Vorabentscheidung über die Auslegung der Art 73b und 73d EG-Vertrag ( jetzt
Artikel 56 EG und 58 EG)wie folgt:
1.) Die Art 73b und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag
(jetzt Artikel 56 EG und 58 Absätze 1 und 3 EG) stehen einer Regelung
entgegen, die nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge
erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % und der
normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu
wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus anderen
Mitgliedstaaten zwingend der normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung
des Steuersatzes unterliegen.
2.) Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen
aus einem andern Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern
österreichischer Kaptalerträge zu gewähren, lässt sich nicht
damit rechtfertigen, dass die Einkünfte der in einem anderen Mitgliedstaat
ansässigen Gesellschaften dort einem niedrigerem Besteuerungsniveau
unterliegen.
Dem Antrag auf Versteuerung der im Ausland erzielten
Kapitalerträgen mit dem begünstigten Steuersatz vorzunehmen, war der
vorstehend Rechtsprechung folgend stattzugeben.
Die ausländischen Kapitalerträge sind zur
Vermeidung der Anwendung einer europarechtswidrigen Norm einer Abzugssteuer von
25 % zu unterwerfen. Die Quellensteuer ist anzurechnen. Die ausländischen
Kapitalerträge werden den veranlagten Einkünften nicht
zugerechnet.
Für das Jahr 1999 waren gemäß
§ 97
Abs.4 Z.1 EStG die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogenen
Werbungskosten in Höhe von (DM 21.059,- x 7,03) S 148.045,-
hinzuzurechnen.
Da die Bw. in den Jahren 2000 und 2001 ausschließlich
Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen hat, die mit 25 %
("Endbesteuerungsvariante") zu besteuern waren, waren die geltend gemachten
Steuerberatungskosten gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG iVm § 97 EStG
nicht als abzugsfähige Ausgaben anzuerkennen.
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
ATS
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
Dividenden
|
2.121.510
|
172.336,00
|
526.320,98
|
205.462,75
|
Zinsen, Dividenden, Selbstanzeige
|
683.463
|
48.805,94
|
27.749,96
|
|
Einkünfte aus Dividenden, Zinsen
|
2.804.973
|
221.141,94
|
554.070,94
|
205.462,75
|
Einkünfte aus Fonds
|
270.059
|
389.098,00
|
318.112,00
|
202.360,00
|
Kapitalerträge
|
3.075.032
|
610.239,94
|
872.182,94
|
407.822,75
|
25%
|
768.758
|
152.559,98
|
218.045,73
|
101.955,68
|
Anrechenbare ausl.Steuer lt. Erkl.
|
318
227
|
12.571,00
|
21.957,37
|
10.875,00
|
plus Kest lt. BP
|
5.612
|
598,76
|
127,84
|
0
|
Anrechenbare Kest
|
323.839
|
13.170,76
|
22.085,21
|
10.875,00
|
Einkommensteuer
|
444.919
|
139.390,22
|
195.960,52
|
91.080,68
Gemäß
§ 40 Abs.1 erster Satz InvFG 1993
sind die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber bei
diesen steuerpflichtige Einnahmen.
Gemäß
§ 40 Abs.2 Z 2 erster und zweiter
Satz InvFG 1993 idF BGBl. I Nr.41/1998 sind die ausschüttungsgleichen
Erträge durch einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden unter
Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter
können inländische Kreditinstitute oder inländische
Wirtschaftstreuhänder bestellt werden.
Gemäß
§ 42 Abs.1 InvFG 1993 BGBl. Nr.
106/1999 sind die Bestimmungen des § 40 auch für ausländische
Kapitalanlagefond. anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform,
jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem
Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den
Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist.
Gemäß
§ 42 Abs. 2 InvFG 1993 in der
für die Streitjahre geltenden Fassung enthält für die
ausschüttungsgleichen Erträge ausländischer Fonds, für die
ein Nachweis nicht erfolgt (sog. schwarze Fonds), folgende
Pauschalierungsregel:
"Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds
ein Nachweis, so wird der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des
Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr
festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10 % des letzten im
Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei
Veräußerung eines Anteilsrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen
dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen
Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der
Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden
angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden
Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines
Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der
veröffentliche Rechenwert sowie bei börsennotierte Anteile der
Börsenkurs herangezogen werden."
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass
die Bw. in den Prüfungsjahren 1999 und 2000 Anteile an G-Fonds erworben
hat, die sie im Jahr 2002 wieder veräußert hat.
Bei den genannten Fonds handelt es sich um einen so
genannten "schwarzen" Fonds. Es liegt kein Nachweis über
ausschüttungsgleiche Erträge durch einen steuerlichen Vertreter
vor.
Diese Feststellungen als solche wurden in der Berufung
nicht bestritten. Bestritten wurde die Ermittlung der Erträge aus den
schwarzen Fonds. Der angewendete Steuersatz wurde als gemeinschaftswidrig
bestritten.
Der geltenden (nationalen) Rechtslage entsprechend waren
die nicht durch einen inländischen Vertreter nachgewiesenen
ausschüttungsgleichen Erträge nach der in § 42 Abs.2 InvFG 1993
vorgeschriebenen Methode zu ermitteln.
Die Besteuerung der Erträge erfolgte gemäß
der Rechtsprechung des EuGH
mit 25 %.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 25.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ausländische KapitalerträgeHalbsatzbesteuerungEndbesteuerung mit 25%schwarze FondsPauschalierungsregel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-W/04
- Stammnummer
- 12857
- Gültig
- 25.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF