Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1571-W/04
Pflegeheimkosten für die Unterbringung eines pflegebedürftigen Elternteils
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1571-W/04vom 25.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Pflegeheimkosten für die Unterbringung eines pflegebedürftigen Elternteils vom Steuerpflichtigen getragen, so ist eine außergewöhnliche Belastung mit Berücksichtigung des Selbstbehaltes gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., inX, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Y betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) bezog im
streitgegenständlichen Jahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit und reichte beim Finanzamt eine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2003 ein.
Der Bw. beantragte in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung die Berücksichtigung der von ihm getragenen
Pflegeheimkosten für seine Mutter in Höhe von € 1.656,96 als
außergewöhnliche Belastung.
Das Finanzamt veranlagte den Bw. mit Bescheid vom 15. Juli
2004 für das Jahr 2003 zur Einkommensteuer und kam der beantragten
außergewöhnliche Belastung eine steuerliche Wirksamkeit deshalb nicht
zu, da das Finanzamt einen Selbstbehalt in Abzug brachte. Das Finanzamt
begründet den Einkommensteuerbescheid wie folgt: "Die Aufwendungen
für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt
abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den
Selbstbehalt in Höhe von 6.534,45 € nicht
übersteigen."
Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2004 erhob der Bw. Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 15. Juli 2004 und
begründete diese Berufung wie folgt: "Die Aufwendungen für den
Pflegeheimaufenthalt meiner Mutter im Ausmaße von 1.656,96 € wurden
nicht berücksichtigt, da ein gleich hoher Selbstbehalt abgezogen
wurde. Pflegeheimkosten sind jedoch ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen (Steuerbuch 2003, Seite 53, "Kosten für ein Alters-
oder Pflegeheim", letzter Satz)."
Mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom 9.
August 2004 wurde die Berufung des Bw. vom 20. Juli 2004 gegen den Bescheid vom
15. Juli 2004 abgewiesen und begründend ausgeführt: "Da die
Pflegeheimkosten für die Mutter bezahlt werden, sind diese unter
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes zu berechnen. Pflegeheimkosten
sind nur dann ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen, wenn die
Aufwendungen für den Pflichtigen selbst anfallen."
Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom 23. August 2004 einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein und führte zur Begründung aus: "Die in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführte Begründung für die Abweisung
meiner Berufung steht im Widerspruch zum Steuerbuch 2003 "Kosten für ein
Alters- und Pflegeheim" letzter Satz ("... Pflegeheimkosten werden
...")."
Im vom Bw. zitierten Steuerbuch 2003 wird auf Seite 53
unter dem Titel "Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim Rz 887" Folgendes
ausgeführt: "Die Kosten für die Unterbringung in einem
Pflegeheim sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn sie
auf Grund von Krankheit, Pflege- oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit
entstehen. Dies gilt auch für die Pflegestation in einem
selbstgewählten privaten Alters- oder Pflegeheim. Bei Bezug eines
Pflegegeldes ab Stufe 1 ist jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit
auszugehen. Reicht das Einkommen einschließlich Pflegegeld der
pflegebedürftigen Person für die Kostentragung nicht aus, können
die unterhaltsverpflichteten Personen (z.B. Ehegatte, Kinder) ihre Aufwendungen
als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Ein Kürzung um
Kostenersätze sowie um eine Haushaltsersparnis (196,20 € pro Monat)
hat zu erfolgen. Bei Zuerkennung von Pflegegeld ist von einer mindestens
25%igen Erwerbsminderung (Grad der Behinderung) auszugehen. In diesen
Fällen ist der Nachweis der Behinderung und das Ausmaß der
Erwerbsminderung nicht erforderlich. Die Pflegeheimkosten werden daher ohne
Abzug eines Selbstbehaltes berücksichtigt."
Aus der im Steuerbuch 2003, Seite 53 verwiesenen Rz
(Randzahl) 887 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 ist im hier interessierenden
Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: " ... Liegt eine Behinderung vor, so
können die Aufwendungen nicht neben, sondern nur an Stelle der
Behindertenfreibeträge des § 35 EStG 1988 geltend gemacht werden (kein
Selbstbehalt). Werden solche Aufwendungen ganz oder zum Teil von
Unterhaltspflichtigen (zB von Kindern) getragen, so ist hingegen eine
außergewöhnliche Belastung mit Berücksichtigung des
Selbstbehaltes gegeben. ..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die vom
Bw. für seine Mutter aufgewendeten Pflegeheimkosten als
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt
werden können (Ansicht des Bw.) oder ob ein Selbstbehalt abgezogen werden
muss (Ansicht des Finanzamtes).
Nach § 34
Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie
muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie
muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie
muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Nach Abs.
2 der genannten Bestimmung ist die Belastung außergewöhnlich, soweit
sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst. Abs. 3 regelt, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Weiters bestimmt
Abs. 4, dass die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigt, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von
seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen
selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Der
Selbstbehalt beträgt
bei einem
Einkommen von höchstens 7.300 Euro ...... 6%
mehr als 7.300
Euro bis 14.600 Euro .......................... 8%
mehr als 14.600
Euro bis 36.400 Euro ...................... 10%
mehr als 36.400
Euro ................................................ 12%.
Der
Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt: - wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, - für jedes Kind
(§ 106).
Abs. 5 regelt,
dass wenn im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten
sind, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der
Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen
Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen
sind.
Nach Abs. 6
können folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes
abgezogen werden:
Aufwendungen
zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.
Kosten
einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.
Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8
Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Aufwendungen
im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht
werden (§ 35 Abs. 5).
Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs.
3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag
das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit
sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen.
Der
Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen
Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne
Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind.
Weiters
bestimmt § 35 Abs. 1 EStG 1988, dass dem Steuerpflichtigen, wenn er
außergewöhnliche Belastungen
durch
eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
(Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3) oder
bei
Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners auf den
Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2),
für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß
§ 8 Abs.
4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
hat
und
weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine
pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage)
erhält, jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zusteht.
Anstelle dieses
Freibetrages können nach Abs. 5 der genannten Gesetzesbestimmung auch die
tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
Die Kostenübernahme für die Unterbringung eines
pflegebedürftigen Elternteiles in einem Alters-(Pflege-)heim wegen
Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit mangels eines ausreichenden
Einkommens der pflegebedürftigen Person stellt schon auf Grund der
rechtlichen Unterhaltsverpflichtung eine außergewöhnliche Belastung
dar (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm
52).
Wenn der Bw. auf das Steuerbuch 2003, Seite 53, "Kosten
für ein Alters- oder Pflegeheim", letzter Satz, verweist, wonach
Pfegeheimkosten ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen seien,
ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Es können gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988 nur
Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abzogen werden, die
im § 34 Abs. 6 EStG 1988 angeführt sind.
Der vom Bw. zitierte Satz des Steuerbuches ist im
Zusammenhang des ganzen Absatzes in dem sich der zititerte Satz findet, zu
verstehen. Die dort getroffenen Aussagen, dass bei Zuerkennung von Pflegegeld
von einer mindestens 25%igen Erwerbsminderung (Grad der Behinderung) auszugehen
sei, verweisen implizit auf § 35 Abs. 5 in Verbindung mit § 34 Abs. 6
4. Teilstrich EStG 1988. Nach diesen Bestimmungen können aus einer
(steuerlich relevanten) Behinderung resultierende Aufwendungen, die an Stelle
des Freibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 geltend gemacht werden,
ohne Abzug eines Selbstbehaltes geltend gemacht werden. Der Bw. ist darauf zu
verweisen, dass nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 ein derartiger Freibetrag nur
dann zusteht, wenn einem Steuerpflichtigen außergewöhnliche
Belastungen durch eine eigene
körperliche oder geistige Behinderung, bei Anspruch auf
Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106
Abs. 3 EStG 1988) oder bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines
(Ehe) Partners auf den Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung eines Kindes
(§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988) entstehen. Diese Voraussetzungen liegen im
vorliegenden Fall unbestreitbar nicht vor. Aber auch die weiteren in § 34
Abs. 6 EStG 1988 angeführten Aufwendungen (§ 34 Abs. 6 1. bis 3.,
sowie 5. Teilstrich), die ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes
abgezogen werden können, liegen im gegenständlichen Verfahren nicht
vor.
Es ist auch im vom Bw. angeführten Steuerbuch 2003,
Seite 53 der Überschrift "Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim" die
Rz (Randzahl) 887 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 beigefügt, und wird
- wie bereits zitert - in dieser Randzahl der Lohnsteuerrichtlinien
2002 im Hinblick auf die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes Folgendes
ausgeführt:: " ... Liegt eine Behinderung vor, so können die
Aufwendungen nicht neben, sondern nur an Stelle der Behindertenfreibeträge
des § 35 EStG 1988 geltend gemacht werden (kein Selbstbehalt). Werden
solche Aufwendungen ganz oder zum Teil von Unterhaltspflichtigen (zB von
Kindern) getragen, so ist hingegen eine außergewöhnliche Belastung
mit Berücksichtigung des Selbstbehaltes gegeben. ..."
Denn "ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes
können nur die in Abs 6 angeführten Aufwendungen abgezogen werden."
(vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm
39).
Daher kann auch die Anwendung des § 34 Abs. 7 EStG
1988 im Hinblick auf den Selbstbehalt zu keiner anderen Beurteilung führen.
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 regelt die Voraussetzungen, unter denen
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung
Berücksichtigung finden können.
Da die Aufwendungen für die beantragten
Pflegeheimkosten den Selbstbehalt nicht übersteigen, konnten sie nicht
berücksichtigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1571-W/04
- Stammnummer
- 12856
- Gültig
- 25.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF