Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0001-L/04
begründen Drohungen von Mitarbeitern, Unternehmenshintergründe weiterzugeben, eine Notstandssituation, welche jahrelange Abgabenhinterziehungen rechtfertigt?
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-L/04vom 25.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Dr. Isolde Zellinger, in der Finanzstrafsache
gegen EK, vertreten durch Dr. Wolfgang Kellermair, Steuerberater,
4600 Wels, Simonystraße 44, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 30. Dezember 2003 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wels vom
26. November 2003, SN 054/2000/00060-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. November 2003 hat das Finanzamt
Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 054/2000/00060-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Wels vorsätzlich 1.) unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Jahr
1998 Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 750.000,-- S nicht
erklärt und Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht und dadurch eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 1997 in Höhe von
192.891,-- S bewirkt habe; 2.) weiters unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate Dezember 1998 und Dezember 1999 in Höhe
von 82.000,-- S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe, 3.) weiters unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG entsprechenden
Lohnkonten in den Monaten Jänner bis Dezember 1999 eine Verkürzung an
Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von 40.898,-- S bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und hiermit
die Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a und Abs. 2 lit. b FinStrG begangen habe. Die
Finanzstrafbehörde hat dabei ihrem Bescheid im Wesentlichen die Ergebnisse
der erfolgten Betriebsprüfung und Lohnsteuerprüfung zugrunde
gelegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Dezember 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
In objektiver Hinsicht werden die vorgeworfenen Taten nicht
bestritten. Der Bf betreibe die Fahrschule mit einer Berechtigung des Herrn L,
dies sei jedoch hinsichtlich seiner Rechtsgültigkeit strittig. Daher sei
der Bf gegenüber Mitarbeitern, die von diesen Umständen wussten,
erpressbar gewesen. Der Bf habe infolge dieser massiven Zwangslage den
Forderungen seiner Mitarbeiter nachgegeben und deshalb die
Abgabenverkürzungen begangen. Der Bf habe aber subjektiv nicht schuldhaft
gehandelt, weil er in einer entschuldigenden Notlage gewesen sei. Von
der Einleitung eines Strafverfahrens sei jedoch abzusehen, wenn Umstände
vorliegen, die die Schuld des Täters ausschließen.
Darüber hinaus hat sich der Bf in einem weiteren
Schreiben vom 2. Jänner 2004 ausführlich gerechtfertigt, er sei
durch Naivität, Angst, Unerfahrenheit, Gutmütigkeit, unglückliche
Umstände und in erster Linie durch Erpressung seiner Mitarbeiter zu dem
falschen Verhalten gezwungen worden. Im Jahre 1996 habe er die Fahrschule
City Driver ins Leben gerufen, indem ihm Ing. L sen. seine
Berechtigung gegen Bezahlung eines Fahrschullehrergehaltes monatlich zur
Verfügung gestellt hat. Dies sei jedoch rechtlich strittig und könne
zur Schließung der Fahrschule nach KFG führen, sodass dieser Umstand
für ihn existenzbedrohend gewesen sei und ihn erpressbar gemacht habe.
Er habe für den Geschäftsstart innerhalb kurzer Zeit Personal
finden müssen, sodass er alle nur irgendwie verfügbaren Kräfte
genommen habe. Wegen der rechtlichen Konstellation hätten ihn sodann seine
Mitarbeiter mit ihren Wünschen nach steuerfreier Lohnauszahlung erpresst.
So habe er seinem damaligen Mitarbeiter K nachgegeben, welcher wegen der gegen
ihn laufenden Exekutionen offiziell nicht viel verdienen durfte. Letztendlich
habe dieser nach der Kündigung seine Drohung wahr gemacht und den Bf bei
Konkurrenzfahrschulen verpfiffen, weshalb der Bf wegen unlauteren Wettbewerbes
geklagt worden sei. Der Prozess sei noch nicht abgeschlossen. Auch M und F, zwei
nebenberufliche Fahrlehrer, hätten ihn genötigt, indem sie für
den Fall, dass alles offiziell aufscheinen würde, die Arbeit verweigerten.
M hätte zu viele Abzüge gehabt und F, der noch Student gewesen sei,
hätte die Familienbeihilfe verloren. Weil der Bf gegenüber seinen
Kunden verpflichtet und somit unter Zugzwang gewesen sei, habe er auf die
Vorschläge seiner Mitarbeiter eingehen müssen. Der
Fahrschullehrer H habe ihn angezeigt, er würde den Schülern nicht die
vorgeschriebenen Fahrstunden und Theorielektionen erteilen und dadurch
Dumpingpreise machen. Dieser Prozess habe ihn 150.000,-- S gekostet.
Für die Filiale in Grieskirchen habe er S die Zeichnungsberechtigung
für die Bank erteilt, welcher ihn daraufhin wegen fehlender Kontrolle durch
zu schnelle Expansion um ca. 500.000,-- S geprellt habe. Der Bf habe S
nicht angezeigt, weil dieser ihn sofort bei der Landesregierung angezeigt und
die Schließung der Fahrschule erwirkt hätte. Zu Beweiszwecken
habe der Bf über die Schwarzzahlungen und die nicht deklarierten Einnahmen
(von irgendwoher habe das Geld für die schwarzen Lohnzahlungen ja kommen
müssen) genauestens Buch geführt. Diese Aufzeichnungen seien bei der
Hausdurchsuchung gefunden worden, sodass der verhängte Sicherheitszuschlag
schon Strafe genug gewesen sei. Die Nachforderung der Einkommen- und
Umsatzsteuer sei im Übrigen schon zur Gänze bezahlt worden. In
Anbetracht der gegebenen Umstände ersuche er daher um Straffreiheit, da er
aus einer existenzbedrohenden Notsituation heraus gezwungen gewesen sei so zu
handeln.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist von der
Einleitung eines Strafverfahrens nur abzusehen, wenn die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
die Tat kein Finanzvergehen bildet, der Verdächtige die ihm
zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die
Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die
Strafbarkeit ausschließen oder aufheben, wenn Umstände
vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern oder wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es somit, wenn gegen den Bf genügend Verdachtsgründe
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines
Finanzstrafvergehens in Frage kommt. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen,
aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den
subjektiven Tatbestand erstrecken. Bloße Vermutungen reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon
Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren
zukommt.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich
lit. a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften)
oder lit. b) unter Verletzung der Verpflichtung zur
Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988
entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss hält.
In objektiver Hinsicht wird die Verwirklichung der
vorgeworfenen Delikte vom Bf nicht bestritten und ist der Verdacht auf
Abgabenhinterziehung auch durch die Aktenlage begründet.
Wie sich aufgrund der durchgeführten
Betriebsprüfung ABNr. 102155/99, BP-Bericht vom 8. Mai 2000 ergeben
hat, hat der Bf im Jahr 1997 Vorsteuern doppelt geltend gemacht (Tz 1 des
BP-Berichtes) und vor allem ab 1997 in größerem Ausmaß
Fahrschulerlöse und Einnahmen für Übersetzungen nicht
erklärt (Tz 5 des BP-Berichtes). Da keine ordnungsgemäße
Buchhaltung vorgelegen ist, wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt.
Die Erlösverkürzungen für 1997 sind überdies durch
Kassenfehlbeträge untermauert und ab 1999 existieren auch Aufschreibungen
über alle Schwarzeinnahmen und -ausgaben. Darüber hinaus hat der Bf im
Jahr 1999 Löhne "schwarz", ohne Erfassung auf einem Lohnkonto,
ausbezahlt (siehe LSt-Prüfungsbericht vom 24. August 2001).
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat somit bei
diesem Sachverhalt zu Recht den Verdacht erhoben, dass der Bf
Abgabenhinterziehungen in dem im Einleitungsbescheid angeführten Umfang
dadurch begangen habe, dass er die Schwarzumsätze und -erlöse
der Versteuerung entzogen hat indem er Faktum 1) für das Jahr 1997
falsche Umsatz- und Einkommensteuererklärungen abgegeben hat
(§ 33 Abs. 1 FinStrG), Faktum 2) in den Jahren 1998 und
1999 zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet bzw. bekannt gegeben hat
(§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) und Faktum 3) im Jahr
1999 die Lohnkonten nicht lückenlos geführt hat (§ 33 Abs.
2 lit. b FinStrG).
In subjektiver Hinsicht ist für die Verwirklichung der
Delikte des § 33 FinStrG eine vorsätzliche Begehungsweise
gefordert, wobei teilweise (Fakten 2 und 3, hinsichtlich der Verkürzung der
Abgabe) Wissentlichkeit vorliegen muss.
Gemäß
§ 8 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet. Der Täter, der wissentlich handelt, rechnet mit
Bestimmtheit damit, dass die rechtswidrigen Umstände durch ihn verwirklicht
werden, er entschließt sich trotzdem zum Handeln, wobei er den strafbaren
Erfolg nicht anstreben muss.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht aufgrund der
Verantwortung des Bf ohne Zweifel auch der begründete Verdacht, der Bf habe
mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich, gehandelt, er habe bewusst
Erlöse nicht in der Buchhaltung erfasst und Löhne
"schwarz" ausbezahlt und er sei sich dabei über die
Konsequenzen seiner Vorgehensweise im Klaren gewesen.
Soweit sich der Bf auf den Schuldausschließungsgrund
des Notstandes im Sinne des § 10 FinStrG beruft, ist ihm
entgegenzuhalten:
Gemäß
§ 10 FinStrG ist eine Tat nicht
strafbar, wenn sie durch Notstand (§ 10 StGB) entschuldigt oder, obgleich
sie dem Tatbild eines Finanzvergehens entspricht, vom Gesetz geboten oder
erlaubt ist.
Entschuldigender Notstand im Sinne des StGB ist gegeben,
wenn die Notstandstat begangen wird, um einen unmittelbar drohenden und
bedeutenden Nachteil abzuwenden. Zum Wesen des Notstandes gehört es
außerdem, dass die Tat keinen unverhältnismäßig schweren
Schaden erwarten lässt und dass sich ein mit den rechtlich geschützten
Werten verbundener Mensch nicht anders verhalten hätte. Der Täter ist
jedoch nicht entschuldigt, wenn er die Zwangslage selbst verschuldet hat.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kann die
bloße Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die
die Lebensverhältnisse des Bf nicht unmittelbar bedroht sind, einen
Notstand nicht begründen.
Vor allem die Tatsache, dass der Bf sein rechtswidriges
Verhalten über Jahre hindurch aufrechterhalten hat, spricht gegen eine
akute Notstandssituation. Es entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen
Lebens, dass sich ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener
Mensch durch die vom Bf geschilderten Ankündigungen seiner Mitarbeiter
laufend zu den umfangreichen Erlösverkürzungen hätte gezwungen
gesehen. Vielmehr besteht der Verdacht, dass sich die Interessen des Bf mit
denen seiner Mitarbeiter gedeckt haben. Von einer eine Notstandssituation
begründenden Zwangslage kann aber nur gesprochen werden, wenn der
Täter gegen seinen bedeutenden inneren Widerstand zu einer bestimmten
Handlung gezwungen wird.
Die Notstandssituation, die der Bf beschreibt, ist somit
nicht zweifelsfrei geeignet, den Verdacht der Finanzstrafbehörde
I. Instanz schon zum jetzigen Zeitpunkt zu zerstreuen. Es liegen aber
solange genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens vor, als nicht wirklich sicher ist, dass ein im
Abs. 3 lit. a bis e FinStrG angeführter Grund für eine
Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Ob dieser Verdacht der Finanzstrafbehörde zur
Überzeugung führen wird, der Bf habe die ihm zur Last gelegten
Finanzvergehen tatsächlich begangen, ist dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens und dem Straferkenntnis vorbehalten. In diesem Rahmen
wird der Bf nochmals Gelegenheit erhalten, sich in einer mündlichen
Verhandlung umfassend, vor allem auch in Bezug auf das Bestehen einer
Notstandssituation, zu rechtfertigen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 25.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-L/04
- Stammnummer
- 12853
- Gültig
- 25.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF