Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0016-K/03
Abgabenhinterziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0016-K/03vom 25.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen
Berufungswerber, vertreten durch Dr.W.F., wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
2. Oktober 2003 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Klagenfurt vom
27. August 2003, SN2001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert: Gemäß
§ 33 Abs.5 i.V.m. § 21 Abs.1
uns 2 FinStrG wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 1.800
verhängt, gemäß
§ 20 FinStrG wird die für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
mit 18 Tagen festgesetzt. Gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG sind
die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 180.- zu
ersetzten.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 27. August 2003, SN2001, hat das
Finanzamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Berufungswerber (Bw.) nach § 33 Abs.1 FinStrG für schuldig
erkannt, weil er vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von
Betriebseinnahmen aus Vermittlungsleistungen und aus der Verwertung von
Patentrechten der Jahre 1998 (S 158.300.-) und 1999 (S 270.000.-) die
Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Einkommensteuer dieser
Jahre in Höhe von gesamt € 6.806,90 (S 93.655.-) bewirkt haben
soll.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ § 33 Abs.5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 2.700.- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 270.-
bestimmt.
Dem Erkenntnis lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Mit Schreiben vom 25. Jänner 2001 übermittelte
der steuerliche Vertreter dem Finanzamt Klagenfurt die Vollmacht vom 17.
November 1998 des Bw., ihn in steuerlichen Angelegenheiten zu vertreten. Am 30.
Jänner 2001 wurde die Einkommensteuererklärung 1999 des Bw. beim
Finanzamt Klagenfurt eingereicht. Bereits im Juli 2000 ersuchte das Finanzamt
Klagenfurt den Bw. in einem Fragebogen der Abgabenbehörde den Gegenstand
und den Beginn der unternehmerischen Tätigkeit anzugeben. Der Bw. gab
daraufhin den Beginn der selbständigen Tätigkeit mit 25. Juli 2000
an.
Im Zuge einer Prüfung des Unternehmens des G. konnte
festgestellt werden, dass der Bw. im Prüfungszeitraum 1997 bis 1999
erhaltene Zahlungen für die Überlassung von Verwertungsrechten weder
offen gelegt noch einer entsprechenden Versteuerung zugeführt hat. Der Bw.
wurde vom Prüfer aufgefordert entsprechende Abgabenerklärungen
einzureichen. Am 5. April 2001 übergab der Bw. die Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen 1997 und 1998. In den Erklärungen wurden das
Einkommen und die Umsatzerlöse mit Null angegeben. Am 8. Mai 2001
erstattete der Bw. Selbstanzeige und übergab berichtigte Erklärungen
für die Jahre 1997 und 1998.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 2. Oktober 2003, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Mit 17. November 1998 sei eine schriftliche Vollmacht zur
Vertretung beim Finanzamt Klagenfurt vom Bw. an seinen Vertreter ausgestellt
worden. Die Vollmacht habe auf Finanzamt Klagenfurt und nicht auf Zollamt
Klagenfurt gelautet. Die Vollmacht sei als nicht eingeschriebene Sendung und
zusätzlich per Telefax an das Finanzamt übermittelt worden, wobei die
Telefaxnummer des Hauptzollamtes Klagenfurt verwendet worden sei. Aufgrund der
fehlgeleiteten Faxübermittlung und der verloren gegangenen Briefsendung sei
kein Fragebogen zugesandt und die Aufnahme in die Fristenliste nicht erfolgt. In
der Kanzlei des steuerlichen Vertreters sei dies erst bei der Erstellung der
Steuererklärung 1999 im Oktober 2000 aufgefallen und sei am 25. Jänner
2001 neuerlich eine Kopie der Vollmacht an das Finanzamt Klagenfurt
übermittelt und der Bw. in die Quotenliste aufgenommen worden. Die
steuerliche Vertretung sei überdies bereits am 1. Juli 2000 anlässlich
der Zusendung eines Fragebogens betreffend die Übernahme eines gewerblichen
Betriebes mit 25. Juli 2000 erklärt worden. Mit diesem Datum habe der Bw.
einen Handel mit Geräten von Herrn G. übernommen. Von G. habe der Bw.
zudem seit 1997 Anzahlungen für Patententwicklungen erhalten. Hinsichtlich
der Zahlungen für die Jahre 1997 und 1998 sei der Bw. der Meinung gewesen,
dass unter Berücksichtigung der Betriebsausgaben keine Steuerpflicht
entstanden sei. Aus diesem Grund seien anlässlich der
Betriebsprüfungsbesprechung am 5. April 2001 mit Null ergänzte
Einkommensteuerformulare abgegeben worden. Da vom Bw. die entsprechenden Belege
für die Ausgaben der Patententwicklung nicht vorgelegt werden konnten, sei
bei ihm am 4. Mai 2001 eine Betriebsprüfung eingeleitet worden, wobei mit
Prüfungsbeginn eine korrigierte Einkommensteuererklärung vorgelegt und
somit "Selbstanzeige" erstattet worden sei. Hinsichtlich des Jahres 1998 sei
daher zweifellos eine Abgabenverkürzung eingetreten, die vom Bw. infolge
des Verlustes der Belege nur fahrlässigerweise herbeigeführt worden
sei. Hinsichtlich der erstatteten Selbstanzeige habe das Finanzamt behauptet,
diese sei unwirksam, da das Finanzamt bereits vor Abgabe der
Abgabenerklärungen Kenntnis von den steuerpflichtigen Einnahmen erzielt
habe. Dies könne aber nur das Jahr 1998 betreffen, da die
Steuererklärungen für 1999 bereits am 30. Jänner 2001 eingereicht
worden waren. Zu diesem Zeitpunkt könne noch keine Verfolgungshandlung
vorgelegen sein, die Einbeziehung des Jahres 1999 bei der Strafbemessung sei
daher unzulässig. Der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sei
weiters zu entnehmen, der Bw. hätte nicht bereits im Fragebogen vom 7. Juli
2000 die Finanzbehörde über die bereits entstandenen
Abgabenansprüche informiert. Der Fragebogen habe jedoch nur den Erwerb des
Betriebes betreffend der Herstellung von Geräten betroffen, nicht jedoch
die Patentrechte. Aus den angeführten Gründen habe der Bw. keine
vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen, sondern lediglich eine
fahrlässige Abgabenverkürzung betreffend die Abgaben des Jahres 1998.
Der Bw. stellte zudem einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung. Mit Eingabe vom 23. November 2004 wurde der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs.1 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 29 Abs.1 FinStrG wird, wer sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Gemäß Abs.2 leg. cit. tritt, wenn mit einer
Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall
verbunden war, die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne
Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls
bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden
Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung
herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend
entrichtet werden.
Gemäß Abs.3 leg. cit. tritt Straffreiheit nicht
ein,
a. wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige
Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte
oder gegen Hehler gesetzt waren,
b. wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits
ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die
Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar
bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
c. wenn bei
einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Unstrittig steht fest, dass
Einnahmen aus Patenrechten im Jahre 1998 (S 158.300.-) und 1999 (S 270.000.-)
vorliegen und seitens des Beschuldigten für das Jahr 1998 keine
Einkommensteuererklärung abgegeben wurde. Unbestritten ist weiters, dass am
30. Jänner 2001 eine Einkommensteuererklärung für 1999 über
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 237.600.- abgegeben wurde.
Hinsichtlich der Einnahmen aus
dem Jahre 1998 in Höhe von S 158.300.- hat das Finanzamt Klagenfurt bereits
auf Grund der Betriebsprüfung bei G. Kenntnis erlangt und war dieser
Umstand dem Bw. bekannt, sodass der Abgabe berichtigter Erklärungen am 8.
Mai 2001 keine strafbefreiende Wirkung zukommt. Der objektive Tatbestand des
§ 33 Abs.1 FinStrG ist somit erfüllt, hinsichtlich der Selbstanzeige
von 8. Mai 2001 betreffend Einkünfte in Höhe von S 139.304.- tritt
keine Straffreiheit ein.
Zu den Einnahmen des Jahres 1999 in Höhe von S
270.000.- ist auszuführen wie folgt:
Am 17. November 1998 erteilte der Bw. seinem Vertreter eine
Vollmacht ihn in allen steuerlichen, wirtschaftlichen und finanzstrafrechtlichen
Angelegenheiten zu vertreten. Unter der Adresse des Bw. waren die Steuernummer
und der Vermerk "Finanzamt Klagenfurt" angebracht. Diese Vollmacht wurde am
selben Tag per Telefax an das Hauptzollamt Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde I. Instanz übermittelt, wo ein Strafverfahren gegen
den Bw. anhängig war und ebenfalls am 17. November 1998 die Stellungnahme
des Amtsbeauftragten erstellt wurde. Die verfahrensgegenständliche
Vollmachtsurkunde wurde somit keinesfalls irrtümlich, sondern zwecks
Vertretung im anhängigen Finanzstrafverfahren dem Hauptzollamt Klagenfurt
übermittelt. Es ist jedoch einzuräumen, dass sich die Vertretung nach
dem Wortlaut der Urkunde auch auf steuerliche Angelegenheiten beim Finanzamt
Klagenfurt erstreckt hat. Unbestritten ist aber in diesem Zusammenhang
jedenfalls, dass das Finanzamt Klagenfurt von der Vertreterbestellung keine
Kenntnis erlangte und somit die Bevollmächtigung - unabhängig davon,
ob die Vertreterbestellung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer erfolgt
ist - nicht wirksam erteilt wurde. Gemäß
§ 134 Abs.1
Bundesabgabenordnung (BAO) wäre die Abgabenerklärung für die
Einkommensteuer des Jahres 1999 bis Ende März 2000 einzureichen gewesen.
Tatsächlich wurde die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999,
in der die von G. bezogenen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
in Höhe von S 93.067.- nicht erklärt wurden, erst am 30. Jänner
2001 beim Finanzamt Klagenfurt eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war die
Abgabenverkürzung gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a FinStrG bereits
bewirkt. Die Abgabenerklärung vom 30. Jänner 2001 konnte als
Selbstanzeige auch keine Straffreiheit bewirken, da die Verfehlung, das
rechtswidrige schuldhafte Verhalten, nicht dargelegt wurde bzw. die Offenlegung
der bedeutsamen Umstände nicht erfolgte. Die Selbstanzeige vom 8. Mai 2001
wiederum bewirkte keine Straffreiheit, da die Tat im Sinne des § 29 Abs.3
lit.b FinStrG bereits entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war. Der objektive
Tatbestand des § 33 Abs.1 FinStrG ist daher unzweifelhaft erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite betreffend die Einkünfte aus
dem Jahre 1998 ist zu bemerken, dass der Bw. davon ausgegangen sei, dass unter
Berücksichtigung der Betriebsausgaben keine Steuerpflicht entstanden sei.
Die Höhe der Betriebsausgaben konnte der Bw. nicht belegmäßig
nachweisen. Er behauptet, die Belege verloren zu haben. Diese Behauptung wird
vom Unabhängigen Finanzsenat als Schutzbehauptung gewertet, da es jeder
Lebenserfahrung widerspricht, dass ein selbständig Erwerbstätiger
sämtliche steuerlich relevanten Belege in einer solchen
Größenordnung verliert und diese nicht mehr beischaffen kann. Der Bw.
hat somit die Verwirklichung des Tatbildes der Abgabenhinterziehung ernstlich
für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
Zur subjektiven Tatseite betreffend der Einkünfte aus
dem Jahre 1999 ist auszuführen, dass der Bw. im Fragebogen vom 7. Juli 2000
erklärte, seine unternehmerische Tätigkeit erst am 25. Juli 2001 zu
beginnen und zuvor steuerlich nicht erfasst gewesen zu sein. Wäre der Bw.
seiner Verantwortung folgend davon ausgegangen, hinsichtlich seiner
Einkünfte aus der Entwicklung von Patenten steuerlich kein Fehlverhalten
gesetzt zu haben, sondern vielmehr zeitgerecht seinen Vertreter mit der
Erstellung der Abgabenerklärung beauftragt zu haben, hätte er wohl
bereits im Fragebogen angegeben, steuerlich beim Finanzamt Klagenfurt erfasst zu
sein. Durch die getätigten Angaben hat der Bw. aber seine bisherige
selbständige Tätigkeit nicht offen gelegt und es ist daher auch
hinsichtlich der Einnahmen im Jahr 1999 davon auszugehen, dass der Bw. eine
Abgabenverkürzung zumindest in Kauf genommen und sich damit abgefunden
hat.
Gemäß
§ 23 Abs.1 bis 3 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Bei der
Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit
sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die
§§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch gelten sinngemäß. Bei der
Bemessung der Strafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu
berücksichtigen.
Im angefochtenen Erkenntnis wurde die zu verhängende
Geldstrafe unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. bei einem Strafrahmen von
€ 13.613,80 mit € 2.700.- bemessen. Bei der Strafbemessung
berücksichtigt wurden erschwerend eine Vorstrafe und der zweijährige
Deliktszeitraum, mildernd die Selbstanzeige gewertet. Zusätzlich zu diesem
Milderungsgrund war nunmehr bei der Strafbemessung die seit der Tat verstrichene
Zeit von über vier Jahren und, dass sich der Bw. seither wohlverhalten hat,
zu berücksichtigen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe im Betrag von
€ 1.800.- erscheint daher schuld- und tatangemessen. Eine weitere
Herabsetzung der Geldstrafe würde general- und spezialpräventiven
Zwecken zuwiderlaufen.
Die Kosten des Strafverfahrens sind in § 185 FinStrG
begründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 25. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-K/03
- Stammnummer
- 12850
- Gültig
- 25.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF