Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1642-W/04
Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund bei verspäteter Einbringung des Antrags auf Investitionszuwachsprämie für 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1642-W/04vom 25.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Inge
Füreder, Steuerberater, 1210 Wien, Jedlersdorferstraße 244, vom
28. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20.
Bezirk vom 6. April 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 308 BAO betreffend die
Investitionsprämie 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw brachte durch ihre steuerliche Vertreterin am
4.12.2003 die Erklärung zur Feststellung der Einkünfte für 2002
samt Beilagen beim Finanzamt (FA) ein. Das FA erließ am 12.1.2004
den Bescheid betreffend Feststellung der Einkünfte für 2002.
Am 19.2.2004 brachte die Bw die Beilage zur Feststellungserklärung
für 2002 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gem §
108e EStG ein und beantragte darin eine Investitionszuwachsprämie iHv
€ 3.529,--. Mit Bescheid vom 24.2.2004, zugestellt am 26.2.2004,
wurde das Ansuchen vom FA als verspätet abgewiesen. Am 4.3.2004
stellte die Bw durch ihre steuerliche Vertreterin einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 308 BAO betreffend
Investitionszuwachsprämie und brachte darin iw vor, die Bilanz und die
Erklärungen 2002 seien am 17.12.2003 abgegeben worden; die Beilage zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie sei am 19.2.2004 nachgereicht
worden. Die steuerliche Vertreterin begründete ihren Antrag wie
folgt: "Am Wochenende vor dem Abgabezeitpunkt für die Bilanz
und Erklärungen 2002 war ich in der Nähe meines Hauses zu Fuß
unterwegs und bin so dumm gestolpert, dass ich mit dem Knie auf die
Gehsteigkante und mit dem Kopf gegen die Gartenmauer fiel. Nachdem ich einige
Minuten benommen auf dem Gehsteig saß, konnte ich mich aufrappeln und nach
Hause humpeln. Auf ärztlichen Rat habe ich kalte Umschläge auf das
lädierte Knie aufgelegt und das Bein hochgelegt. Glücklicherweise
hatte ich nichts gebrochen, musste aber die nächste Woche liegend zu Hause
verbringen. In der Zwischenzeit hatte die Mitarbeiterin die Bilanz und
Erklärungen mir zur Vorlage und Kontrolle an den Schreibtisch gelegt, wie
das bei allen anderen Fällen in der Kanzlei so gehandhabt wird. Da ich
wegen meiner Verletzung nicht in der Kanzlei war, konnte ich diesmal die
Vollständigkeit auch in Hinblick auf die Beilagen nicht
überprüfen. Die Mitarbeiterin war jedoch der Meinung, ich hätte
schon alles erledigt und die Unterlagen leider unvollständig weggeschickt.
Wie Sie schon am Telefon gehört haben, war die Mitarbeiterin über das
Versehen überaus schockiert. Ich ersuche das Finanzamt die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu genehmigen..."
Das FA wies den Antrag mit Bescheid vom 6.4.2004 ab und
führte unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH v 18.9.2003, Zl
2002/15/0132, iw aus, in der Regel könne Krankheit nicht als
Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden. Ein solcher liege bei einer Erkrankung,
auch bei einer psychischen Erkrankung, nur dann vor, wenn sie einen Zustand der
Dispositionsunfähigkeit zur Folge habe und so plötzlich und so schwer
auftrete, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage sei, die nach der Sachlage
gebotenen Maßnahmen zu treffen.
Am 30.7.2004 brachte die Bw durch ihre steuerliche
Vertreterin die Berufung gegen den Bescheid vom 6.4.2004 ein und brachte in der
Begründung iw vor, die Krankheit sei ein unabwendbares und plötzliches
Ereignis gewesen. Darüber hinaus wäre die Entscheidung der
Behörde auf Abweisung des Antrages auf Gutschrift der
Investitionszuwachsprämie nur dann richtig, wenn im § 108e EStG
ausdrücklich festgelegt wäre, dass die Prämie nur auf Antrag zu
gewähren sei und dieser Antrag bis zum Zeitpunkt der Einreichung der
Steuererklärungen bei sonstigem Verlust der Prämie gestellt werden
müsse. Es handle sich bei dem Verzeichnis aber um eine
Abgabenerklärung. Gem § 108e EStG sei die Gutschrift auf dem
Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es sei ein Bescheid gem § 201 BAO
zu erlassen. Offensichtlich sei die Behörde von der Annahme ausgegangen,
dass eine antragsbedürftige Entscheidung zu fällen gewesen wäre.
Das würde aber bedingen, dass die Einreichung des Verzeichnisses ein Antrag
sei, die Prämie nur auf Antrag gut geschrieben werde, dass dieser Antrag
bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung befristet
sei und dass es sich um eine Präklusionsfrist (Fall- oder Ausschlussfrist)
handle, dh eine Frist, mit deren Ablauf ein Rechtsanspruch erlösche. Alle
diese Merkmale müssten aber im § 108e EStG ausdrücklich enthalten
sein. Es werde daher beantragt, der Berufung stattzugeben und die
Investitionszuwachsprämie dem Abgabenkonto gutzuschreiben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26.8.2004 wies das FA die
Berufung als unbegründet ab und führte iw aus, Anträge seien
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten, die die konkrete
Entscheidungszuständigkeit und Entscheidungspflicht der Behörde
begründeten; sie seien grundsätzlich zurücknehmbar. Anträge
könnten in Form von Abgabenerklärungen gestellt werden. Sie
müssten in Form von Abgabenerklärungen gestellt werden, wenn
spezialgesetzliche Regelungen dies vorsehen würden. Die Einbringung
von Anbringen zur Geltendmachung von Rechten könne durch bestimmte Fristen
begrenzt sein. Eine Einbringung von Anträgen nach Ablauf festgesetzter
Fristen sei verspätet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
sei aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen abzuweisen.
Am 1.10.2004 brachte die Bw durch ihre steuerliche Vertreterin den
Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei,
die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ein "minderer Grad des Versehens" im oa Sinne ist leichter
Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen.
Außerdem ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des
Vertretenen gleichzuhalten, wobei allerdings an berufliche Parteienvertreter ein
strengerer Maßstab als etwa an rechtsunkundige oder noch nie an derartigen
Verfahren beteiligte Personen anzulegen ist (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2984f).
Von der Partei ist der behauptete Wiedereinsetzungsgrund im
Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, und es sind bereits im Antrag
taugliche Beweismittel beizubringen (vgl Ritz,
BAO-Kommentar2
§
308 Tz 19).
Krankheiten kommen nur dann als
Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn sie zur
Dispositionsunfähigkeit führen und so plötzlich und schwer
auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage
gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. Ritz, § 308 Tz 11). Eine
die Dispositionsfähigkeit nicht ausschließende Krankheit stellt
demnach keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Siehe zu dieser ständigen Judikatur des VwGH zB
Erkenntnis v 10.10.1996, Zl 95/20/0659,
wonach Krankheit in der Regel nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund
gewertet werden könne; vielmehr begründe nur eine die
Dispositionsfähigkeit des Vertreters ausschließende Erkrankung eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies treffe bei einer Erkrankung dann zu,
wenn sie einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge habe und so
plötzlich und so schwer auftrete, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage
sei, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen oder
Erkenntnis
v 18.9.2003, Zl 2002/15/0132, wonach für die Situation der
Beschwerdeführerin als Wirtschaftstreuhänderin festzustellen sei, dass
für vorhersehbare, im alltäglichen Büroablauf üblicherweise
auftretende Behinderungsfälle der reibungslose Ablauf der
Büroorganisation sichergestellt sein müsse. Lediglich für den
Fall unerwarteter und plötzlich auftretender Umstände gelte dies
nicht. Es sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des
Wiedereinsetzungswerbers, den behaupteten Wiederaufnahmegrund glaubhaft zu
machen.
Ausgehend von der oa herrschenden Rechtsauffassung ist der
Unabhängige Finanzsenat zur Ansicht gelangt, dass im vorliegenden Fall die
Glaubhaftmachung eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes nicht gelungen ist.
Es handelt sich vielmehr um eine die Dispositionsfähigkeit nicht
ausschließende Krankheit. Die steuerliche Vertreterin der Bw wäre
sehr wohl in der Lage gewesen, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen
zu treffen. Ein häuslicher Aufenthalt von einer Woche wegen einer
Erkrankung bzw Verletzung schließt die Dispositionsfähigkeit
keinesfalls aus, handelt es sich doch bei einer kurzfristigen Abwesenheit vom
Büro wegen Erkrankung um einen durchaus nicht unüblichen Vorfall.
Für diese Fälle muss der reibungslose Ablauf der
Büroorgansisation sichergestellt sein, zumal die steuerliche Vertreterin
der Bw jederzeit zu Hause erreichbar war. Dass die Dispositionsfähigkeit
der Vertreterin nicht gegeben gewesen wäre, wurde nicht einmal vorgebracht
und ist nicht erkennbar.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die
Erklärungen samt Beilagen laut Eingangsstempel des FA am 4.12.2003 und
nicht, wie im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, am 17.12.2003, abgegeben
wurden, sodass das Vorbringen insofern auch nicht schlüssig ist.
Ein Wiedereinsetzungsgrund iSd § 308 BAO liegt daher
nicht vor.
Die weiteren Ausführungen der Bw, die offensichtlich
die Abweisung des Antrags auf Investitonszuwachsprämie (Bescheid des FA vom
24.2.2004, zugestellt am 26.2.2004), als verspätet behandeln, betreffen
nicht das Wiedereinsetzungsverfahren und sind daher unerheblich. Sie hätten
in einer Berufung gegen den Bescheid auf Abweisung des Antrags auf
Investitonszuwachsprämie als verspätet geltend gemacht werden
müssen. Dieser Bescheid blieb aber unbekämpft und ist in Rechtskraft
erwachsen.
Informationshalber wird bemerkt, dass nach ständiger
Rechtsprechung des UFS (s zB RV/0203-F/03 v
1.12.2003, veröffentlicht auf der Homepage des UFS
http://ufs.bmf.gv.at) die Einreichung
des Verzeichnisses gem § 108e Abs 5 erster Satz EStG idfd Streitjahr gF
gleichzeitig mit der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu
erfolgen hat. Andernfalls ist die Selbstberechnung des Stpfl objektiv
rechtswidrig. Als Rechtsfolge einer verspäteten Geltendmachung ergibt sich
daher, dass ein die beantragte Prämie abweisender Bescheid zu erlassen
ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1642-W/04
- Stammnummer
- 12848
- Gültig
- 25.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF