Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0317-I/03
mangelnde Angabe des Wiederaufnahmegrundes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0317-I/03vom 24.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmsgrund nicht vor oder hat es die Wiederaufnahme auf keinen konkreten Wiederaufnahmsgrund gestützt, muss die Berufungsbehörde den angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S, vertreten durch Mag. F, vom
31. Jänner 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes I, vertreten durch
Mag. P, vom 10. Jänner 2003 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1998 bis 2000 nach der am 24. November 2004 in 6021 Innsbruck,
Innrain 32, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Wiederaufnahmebescheide
betreffend Einkommensteuer für 1998 bis 2000 werden aufgehoben. Damit
scheiden die Einkommensteuerbescheide für 1998 bis 2000 vom
10. Jänner 2003 aus dem Rechtsbestand und gleichzeitig treten die
ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für 1998 bis 2000 mit
Ausfertigungsdatum 7. Februar 2000 (für 1998), 24. November 2000 (für
1999) und 10. Oktober 2001 (für 2000) wiederum in Rechtsbestand.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war
in den Berufungsjahren Komplementärin und Geschäftsführerin der
Sc KG (in der Folge: KG), die einen Gast- und Beherbergungsbetrieb führte.
Als Kommanditisten waren ihr Ehegatte A zu 80% und ihre beiden Töchter B
und K zu je 10% am Vermögen der KG beteiligt. In den für die
Berufungsjahre nach § 188 BAO ergangenen Feststellungsbescheiden der KG ist
die Bw. nicht erfasst. Die in diesen Bescheiden festgestellten Einkünfte
aus Gewerbebetrieb wurden allein auf die oben angeführten drei
Kommanditisten aufgeteilt.
Die Bw. erklärte die ihr
als Arbeitsgesellschafterin der KG zugewiesene
Geschäftsführervergütung in ihren Einkommensteuererklärungen
nach Abzug von Pensionsversicherungsbeiträgen und 6%
"Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 EStG" als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit. In den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1998 bis
2000 wurden die Einkünfte erklärungsgemäß festgesetzt.
Aufgrund des Schreibens des
Landesgerichtes Innsbruck vom 25. Juli 2002, GZl. 111, wurde das Finanzamt U
"im Strafverfahren gegen
R und andere wegen § 33 Abs. 1 und
2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§§ 12, 302 StGB" gemäß
§ 197 FinStrG
beauftragt, ua. auch die KG iSd § 99 FinStrG zu überprüfen.
Daraufhin wurde bei der KG, bei
der im Jahr 2001 eine Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000
bereits durchgeführt worden war, eine diese Jahre umfassende
Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG
vorgenommen und nach Wiederaufnahme der Verfahren ua. neue
Feststellungsbescheide erlassen. Als Begründung für die Wiederaufnahme
der Verfahren führte das Finanzamt im Betriebsprüfungsbericht aus, die
Wiederaufnahme erfolge gem. § 303 Abs. 4 und Abs. 1
lit. a BAO unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten
abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung gem. § 99 FinStrG in
Zusammenhang mit der laufenden Voruntersuchung des Landesgerichtes I unter GZl.
111 gegen R und andere wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit
mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in
Verbindung mit § 302 StGB, da davon auszugehen sei, dass die im Zuge der
Erstprüfung ergangenen Bescheide bzw. die Nichtänderung von Bescheiden
durch ebendiese gerichtlich strafbaren Handlungen herbeigeführt worden
seien. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung
sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der
Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit
(Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Unter Tz. 34 des mit 26.
November 2002 datierten Betriebsprüfungsberichtes der KG wurde zu den von
der Bw. erklärten Einkünften aus selbständiger Arbeit
ausgeführt, die Einkünfte der Komplementärin wären
richtigerweise im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb festzustellen gewesen, weil diese
Einkünfte aber als Einkünfte aus selbständiger Arbeit
erklärt worden seien, werde auf die Aufnahme in das
Gewinnfeststellungsverfahren verzichtet. Die erforderlichen Berichtigungen
würden daher bei der Bw. bei den Einkünften aus selbständiger
Arbeit vorgenommen.
Als vorzunehmende
Berichtigungen wurden die Nichtanerkennung der geltend gemachten
Betriebsausgabenpauschale und die Reduzierung der
Pflichtversicherungsbeiträge um nicht berücksichtigte
Rückzahlungen angeführt und im Einzelnen dargestellt.
Mit Bescheiden vom 10.
Jänner 2003 nahm das Finanzamt bei der Bw. die Verfahren betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wieder auf und erließ neue Sachbescheide. Als Begründung
wurde angeführt, die Wiederaufnahme der Verfahren seien aufgrund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien,
erfolgt. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen von den
bisherigen Bescheiden zu ersehen.
Mit Eingabe vom 31. Jänner
2003 erhob die Bw. gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahe der
Einkommensteuerverfahren für 1998 bis 2000 Berufung und beantragte deren
Aufhebung. In der Begründung wendet sich die Bw. gegen die Annahme, dass
die im Zuge der Erstprüfung ergangenen Bescheide bzw. die
Nichtänderung von Bescheiden durch gerichtlich strafbare Handlungen
herbeigeführt worden seien. Zusammenfassend führt sie dazu aus, das
Finanzamt vermeine, das Verfahren deshalb wieder aufnehmen zu können, weil
sie vermute, dass die Bescheide entweder durch die Fälschung einer Urkunde,
durch Abgabe eines falschen Zeugnisses oder durch eine andere strafbare Handlung
herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden seien. Diese
Tatbestandsmerkmale sehe das Finanzamt in der Tatsache, dass gegen verschiedene
Finanzbeamte gerichtlich ermittelt werde. Nach der Judikatur des VwGH
müssten zwar die tatbestandsmäßigen gerichtlich strafbaren
Handlungen nicht durch ein strafgerichtliches Urteil festgestellt sein, sie
müssten aber die objektive und subjektive Tatseite einer gerichtlich
strafbaren Tat erfüllen. Für das Vorliegen dieser für die
Wiederaufnahme notwendigen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale gebe
es im gegenständlichen Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Das gegen die
Finanzbeamten geführte Strafverfahren befinde sich noch immer im Stadium
der Vorerhebung bzw. Voruntersuchung. Eine rechtskräftige Versetzung in den
Anklagestand liege nicht vor. Der Wiederaufnahmegrund wäre nur dann
gegeben, wenn die betreffende gerichtlich strafbare Handlung darauf gerichtet
gewesen wäre, die Erlassung eines Bescheides herbeizuführen. Es
müsse somit ein bestimmter Konnex zwischen den (angeblichen) strafbaren
Handlungen und der Bescheiderlassung des konkreten Bescheides bestehen. Der
bloße Verdacht, bestimmte Beamte des Finanzamtes Innsbruck könnten
strafbare Handlungen begangen haben, reiche nicht aus, um eine wie immer
geartete Verbindung zwischen diesen Beamten, der Bw. und dem seinerzeitigen
Prüfungsverfahren zu konstruieren.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2003
legte das Finanzamt die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
unmittelbar dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die Begründung von
Verfügungen der Wiederaufnahme hat die entsprechenden
Wiederaufnahmsgründe anzugeben. Die Wiederaufnahmsgründe sind in der
Begründung deswegen anzuführen, weil sich die Berufungsbehörde
nach der Rechtsprechung des VwGH bei der Erledigung der gegen die Verfügung
der Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen
Wiederaufnahmsgründe stützen kann. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob
die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine
Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, §
307 Tz 3).
Das Finanzamt begründete
die Wiederaufnahme der Verfahren mit dem Hinweis auf die "Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen" seien.
Eine abgabenbehördliche
Prüfung hat bei der Bw. nicht stattgefunden. Mit der angeführten
abgabenrechtlichen Prüfung ist offensichtlich die bei der KG
durchgeführte Betriebsprüfung gemeint. Im Spruch der im Anschluss an
die Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 im wiederaufgenommenen
Verfahren ergangenen Feststellungsbescheide der KG ist die Bw. (mit anteiligen
Einkünften) aber nicht erfasst. Der Bw. kam in diesen Verfahren somit keine
Parteistellung zu und die Feststellungsbescheide für 1998-2000 entfalteten
gegenüber der Bw. keine Bindungswirkung (§ 191 Abs. 3
lit. b BAO). Ein konkreter Wiederaufnahmegrund ist der Bw. gegenüber
somit nicht bekannt gegeben worden. Aber selbst wenn die Niederschrift über
die Betriebsprüfung bei der KG und der Betriebsprüfungsbericht der Bw.
zur Kenntnis gebracht worden wäre, wäre daraus nicht ersichtlich, auf
welche Feststellungen das Finanzamt die Wiederaufnahme der
Einkommensteuerverfahren bei der Bw. stützte.
Der im
Betriebsprüfungsbericht der KG angeführte Wiederaufnahmegrund, wonach
die im Zuge der Erstprüfung ergangenen Bescheide bzw. die
Nichtänderung der Bescheide durch gerichtlich strafbare Handlungen nach
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO herbeigeführt worden seien, kann sich nur
auf die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer- bzw. der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellungsverfahren bei der KG beziehen, denn nur bei der KG hat eine
"Erstprüfung" stattgefunden, dementsprechend können auch nur bei der
KG die im Zuge der Erstprüfung ergangen bzw. nicht geänderten
Bescheide durch gerichtlich strafbare Handlungen nach § 303 Abs. 1
lit. a BAO herbeigeführt worden sein. Es erübrigt sich daher auf die
diesbezüglichen Ausführungen der Bw. näher einzugehen, da sich
diese Ausführungen nur gegen die Wiederaufnahmsgründe richten,
aufgrund derer die Wiederaufnahme der hier nicht zu beurteilenden Umsatzsteuer-
und Gewinnfeststellungsbescheide der KG verfügt worden ist.
Konkrete
Wiederaufnahmegründe für die streitgegenständlichen
Einkommensteuerverfahren werden in der am 28. Oktober 2002 aufgenommenen
Niederschrift über die Schlussbesprechung der bei der KG
durchgeführten Betriebsprüfung bzw. im Betriebsprüfungsbericht
vom 26. November 2002 nicht genannt. Unter Tz. 33 des Berichtes wird zwar
angeführt, dass die von der Bw. geltend gemachte Betriebsausgabenpauschale
von 6% der Geschäftsführerentschädigung zu "streichen" und die
Pflichtversicherungsbeiträge um Kostenersätze und Rückzahlungen
zu reduzieren seien, welche neuen Tatsachen zu diesen Feststellungen
geführt haben bzw. welche Feststellungen als Wiederaufnahmegrund für
das Einkommensteuerverfahren herangezogen worden sind, wird aber nicht
näher ausgeführt. Es wäre aber Sache des Finanzamtes gewesen, die
Wiederaufnahmegründe konkret anzuführen, denn nur in diesem Fall kann
überprüft werden, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz
angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl. VwGH
2.2.2000, 97/13/0199).
Abgesehen davon wären neue
Tatsachen und Beweismittel, die zu einer Änderung der Einkünfte der
Bw. aus der Geschäftsführertätigkeit bei der KG geführt
hätten, allenfalls als Wiederaufnahmegrund im Feststellungsverfahren der KG
und nicht im Einkommensteuerverfahren der Bw. heranzuziehen gewesen, denn wie
der Prüfer im Betriebsprüfungsbericht dazu richtig anmerkt, wären
die von der Bw. als Komplementärin der KG bezogenen Einkünfte im
einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren der KG als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb festzustellen gewesen.
Im Rahmen der einheitlichen und
gesonderten Feststellung der Einkünfte einer KG gemäß
§ 188 BAO müssen auch
bereits die Vergütungen nach § 23 Z 2 EStG 1988 sowie sonstige
Betriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben aufgenommen werden (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 23 Tz 52). Solche
besonderen Vergütungen einzelner Gesellschafter- wie die
Geschäftsführervergütung der Bw. und die damit im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen - sind im Spruch des Feststellungsbescheides und nicht
anlässlich der Veranlagung zur Einkommensteuer des einzelnen
Gesellschafters zu berücksichtigen (VwGH 5.1.1993, Zl.
93/14/0039).
Nach Ansicht des UFS war es
daher auch nicht zulässig - wie der Prüfer ausführt - auf
die Aufnahme der Geschäftsführervergütung der Bw. in das
Gewinnfeststellungsverfahren zu verzichten und statt dessen bei der Bw. die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (als solche wurde von der Bw. die
Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit erklärt) zu
berichtigen.
Konkrete Gründe, die die
Wiederaufnahme der strittigen Einkommensteuerverfahren der Bw. rechtfertigen
könnten, sind vom Finanzamt nicht genannt worden. Der Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide war daher statt zu geben.
Gemäß
§ 307
Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Mit der Aufhebung der
streitgegenständlichen Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer
1998 bis 2000 durch diese Berufungsentscheidung, scheiden die für die
genannten Jahre gemäß
§ 307 Abs. 1 leg.cit. ergangenen neuen
Einkommensteuerbescheide vom 10. Jänner 2003 aus dem Rechtsbestand. Die
ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für 1998 bis 2000
(Erstbescheide) mit Ausfertigungsdatum 7. Februar 2000 (für 1998), 24.
November 2000 (für 1999) und 10. Oktober 2001 (für 2000) treten
wiederum in Rechtsbestand.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 24. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0317-I/03
- Stammnummer
- 12844
- Gültig
- 24.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF