Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0280-F/03
Prüfung des Vorliegens von groben Verschulden an einer Säumnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0280-F/03vom 24.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.G.Kommanditerwerbsgesellschaft, D.,
vom 4. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
11. Juni 2003 betreffend Säumniszuschlag - Steuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 11. Juni 2003
setzte das Finanzamt Feldkirch einen ersten Säumniszuschlag in Höhe
von 160,84 € fest, da die Umsatzsteuervorauszahlung 03/2003 in
Höhe von 8.042,04 € nicht bis zum Fälligkeitstag, dem
15. Mai 2003, entrichtet wurde.
Die Bw. beantragte mit Schreiben vom 4. Juli 2003
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO die Aufhebung des
Säumniszuschlagbescheides und führte als Begründung Folgendes
aus:
Die Umsatzsteuer sei viele Jahre hindurch stets
pünktlich entrichtet worden. Ausnahmsweise sei im März 2003 der
Zahlschein, der für die Einzahlung dieser Umsatzsteuervoranmeldung
vorbereitet gewesen wäre unter andere Unterlagen geraten, weshalb die
Überweisung unterblieben sei. Sofort nach Zusendung der Buchungsmitteilung
durch das Finanzamt sei die Zahlung am selben Tag durch telefonische Anweisung
nachgeholt worden. Da die Bw. sicherlich zu den zuverlässigen Steuerzahlern
gehöre, sei ein einmaliges Versehen ihres Erachtens entschuldbar. Es werde
daher die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
26. September 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde dargelegt, dass die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO gar nicht entstehe, wenn die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage betrage und innerhalb der letzten
sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten
zeitgerecht entrichtet worden seien. Die seitens des Bw. getätigte
Einzahlung in Höhe von 8.042,04 € sei dem PSK-Konto des
Finanzamtes am 2. Juni 2003 gutgeschrieben worden und sei somit
bezogen auf den Fälligkeitstag, dem 15. Mai 2003, um mehr als
fünf Tage verspätet gewesen. Diese Toleranzregelung, die für
kurzfristige Versäumnisse bei ansonsten pünktlicher Entrichtung
vorgesehen sei, könne im Berufungsfall daher nicht angewendet werden. An
rechtskundige Parteienvertreter sei bezüglich der Sorgfalt in der
Wahrnehmung und Überwachung von Fristen und Überweisungsterminen ein
strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. Der Umstand,
dass der Zahlschein für die Umsatzsteuer 03/2003 unter andere Unterlagen
geraten sei, weshalb die Überweisung erst nach Erinnerung durch die
zugesandte Buchungsmitteilung durchgeführt worden wäre, sei nicht
geeignet, im Berufungsfall die Anwendung des
§ 217 Abs. 7 BAO zu rechtfertigen.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2003 beantragte die
Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Bezüglich der in der Berufungsvorentscheidung vom 26.
September 2003 vertretenen Rechtsmeinung, der Bw. sei grobes Verschulden an
der Säumnis vorzuwerfen, wurde ergänzend ausgeführt, bei einer
ganz ausnahmsweise durch einen Flüchtigkeitsfehler verursachten
14-tägigen Säumnis könne nicht vom Vorliegen groben Verschuldens
ausgegangen werden. Die Bw. habe viele Jahre hindurch die Umsatzsteuer
termingerecht an das Finanzamt überwiesen. Da die Bw. gegenständlich
nach Zusendung der Buchungsmitteilung mit dem ausgewiesenen Rückstand
sofort reagiert habe, die Überweisung der offenen Abgabenschuldigkeit
unverzüglich erfolgt sei und zudem die Voranmeldung pünktlich
eingereicht worden sei, könne dieses einmalige Versehen nicht als grobes
Verschulden ausgelegt werden. Der Inhalt des
§ 217 Abs. 7 BAO müsse wohl über die
Billigkeitsregel des § 217 Abs. 5 BAO hinausgehen,
sonst hätte es keiner zusätzlichen Regelung bedurft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d)
nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge
für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub
im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß § 217 Abs. 5 BAO
entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht,
soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie
beginnt
in den Fällen des
§ 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Im Berufungsfall ist unbestritten, dass die dem
Säumniszuschlag zugrunde liegende, gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 am 15. Mai 2003
fällig gewordene Umsatzsteuervorauszahlung 03/2003 in Höhe von
8.042,04 € nicht zum Fälligkeitstermin entrichtet wurde.
Außer Streit steht weiters, dass gegenständlich kein
Aufschiebungsgrund nach § 217 Abs. 4 lit. a bis d
BAO vorliegt und auch die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 217 Abs. 5 BAO nicht gegeben sind. Die
Berufungsausführungen beziehen sich vielmehr auf das fehlende grobe
Verschulden an der Säumnis und lassen damit erkennen, dass die
gegenständliche Berufung einen Antrag im Sinne des § 217
Abs. 7 BAO enthält. Ein derartiger Antrag kann auch in der Berufung
gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden, zumal
Berufungserledigungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung
einzugehen haben (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 155).
In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung
einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. Stoll, BAO-Kommentar,
1274; Ritz, BAO-Kommentar 2, § 115, Tz. 11 f, und die
dort angeführte Judikatur). Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen
will, hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das
Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde als
Ursache der Säumnis ein Flüchtigkeitsfehler angeführt. So sei die
Überweisung der sich aus der Umsatzsteuervorauszahlung 03/2003 ergebenden
Zahllast deshalb unterblieben, weil der betreffende Zahlschein unter andere
Unterlagen geraten sei.
Mit diesem Vorbringen hat die Bw. nach Rechtsmeinung des
unabhängigen Finanzsenates ihrer obig dargelegten
Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung des Vorliegens eines groben
Parteiverschuldens (insbesondere im Rahmen des § 308 BAO) kann
ein solches nur ausgeschlossen werden, wenn die Büroorganisation von
Unternehmen dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation
entspricht. Unabdingbar sind insbesondere ein Vormerksystem für Fristen und
Termine sowie ein entsprechendes den finanziellen Möglichkeiten und den
spezifischen Besonderheiten eines Unternehmens angepasstes Kontrollsystem, um
Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens hintanzuhalten.
Lässt eine Partei diese im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht, wird ein solches Handeln
als auffallend sorglos betrachtet (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101, siehe Ritz,
BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15). Da auf die persönlichen Umstände
des Antragstellers abzustellen ist, ist an rechtskundige Personen ein strengerer
Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (VwGH 21. 11. 1995,
95/14/0140; VwGH 8. 8. 1996, 96/14/0072).
Die Bw. wurde daher mit Schreiben des unabhängigen
Finanzsenates vom 4. November 2004 aufgefordert, ihre
Büroorganisation darzulegen, und anzugeben, welche Vorkehrungen getroffen
worden seien, um den aufgezeigten Flüchtigkeitsfehler grundsätzlich zu
vermeiden.
In Beantwortung dieses Vorhaltes beschrieb die Bw. mit
Schreiben vom 10. November 2004 die Organisation des Zahlungsverkehrs
ihres Unternehmens und betonte nochmals, dass die verspätete Einzahlung der
am 15. Mai 2003 fällig gewordenen Umsatzsteuervorauszahlung
03/2003 in Höhe von 8.042,04 € in dem über zehnjährigen
Bestehen des Unternehmens (bis 1998 als Einzelunternehmen und ab 1999 als
Kommanditerwerbsgesellschaft) einen einmaligen Vorfall darstelle.
Der organisatorische Ablauf bis zur Zahlung der
Umsatzsteuervorauszahlung erfolge im Kleinunternehmen der Bw. in der Form, dass
der monatliche Buchungsstoff von dem seit vielen Jahren bewährten
Buchhalter der Bw. verarbeitet werde und dieser die Umsatzsteuervoranmeldung
sowie den dazugehörigen Zahlschein bereits ausgefüllt an den
Geschäftsführer der Bw., Herrn Mag G.B., zeitgerecht vor dem
Fälligkeitstermin übergebe. Der Zahlungsverkehr sei so geregelt, dass
die eingehenden Rechnungen und auch die erforderlichen Zahlungen an das
Finanzamt durch einen der beiden Geschäftsführer geprüft und zur
Zahlung freigegeben würden. Die Freigabe erfolge durch Übergabe an
Frau Mag. V.B.. Die Zahlungen würden nach wie vor konventionell durch
Ausfüllen von Zahlscheinen durch Frau Mag. V.B. erfolgen, sofern den
Rechnungen nicht bereits ausgefüllte Zahlscheine beigelegt wären.
Vorliegendenfalls habe der Buchhalter, wie vorgesehen, bereits den Zahlschein
für die Umsatzsteuer 03/2003 ausgefüllt an den
Geschäftsführer, Mag. G.B., übergeben. Sämtliche
Zahlungsanweisungen würden bereits seit vielen Jahren bei einer
zuverlässigen und qualifizierten Person, Frau Mag.iur. V.B. gesammelt,
bearbeitet und beim vorgesehenen Überweisungstermin bei der Bank
eingereicht, die dann die Überweisung durchführe und die Beträge
vom Geschäftskonto der Bw. abbuche. Gegenständlich sei der bereits
ausgefüllte Zahlungsbeleg für die Umsatzsteuervorauszahlung 03/2003
bei Mag. G.B. in Verstoß geraten, und sei somit nicht an Frau Mag. V.B.
weitergegeben worden. Demzufolge sei die Überweisung unterblieben. Die
fehlende Überweisung sei sofort (am selben Tag) nach Eintreffen der
nächsten Buchungsmitteilung, auf der der Rückstand ausgewiesen gewesen
wäre, nachgeholt worden. Nachdem sich die vorliegende Büroorganisation
seit über 10 Jahren bestens bewährt habe und seit Jahren
ausschließlich zuverlässige Personen damit betraut seien, könne
man von einem sicheren System sprechen, bei dem so ein Vorkommnis - wie
die irrtümliche falsche Ablage des Zahlscheines durch eine sonst sehr
zuverlässige Person - ein menschliches Fehlverhalten darstelle,
welches jedoch nicht mit einem groben Verschulden gleichzuhalten sei. Vielmehr
stelle dies ein Versehen minderen Grades dar, ein Fehler, der auch ansonsten
sorgfältigen Menschen (innerhalb von 10 Jahren einmal) passieren
könne.
Nach den Ausführungen der Bw. im Schreiben vom
10. November 2004, mit dem sie ihrer sie bei
Begünstigungstatbeständen treffenden Konkretisierungsobliegenheit
nachgekommen ist, wurde der Flüchtigkeitsfehler von ihrem
Geschäftsführer, somit einem Vertreter ihrer Gesellschaft, verursacht.
Grobes Verschulden der nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. den
Organisationsnormen einer Gesellschaft zu ihrer Vertretung berufenen Personen
sind dieser Gesellschaft zuzurechnen. Es ist daher zu prüfen, ob die
Unachtsamkeit des Geschäftsführers als auffallende Sorglosigkeit
einzustufen ist oder ob sie einen minderen Grad des Versehens darstellt. In
diesem Zusammenhang ist auch zu untersuchen, ob die Büroorganisation der
Bw. dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entspricht.
Jeden Abgabepflichtigen trifft die Verpflichtung der
laufenden Überprüfung seines Kontostandes am Abgabenkonto. Um einem
Steuerpflichtigen die Kontrolle seiner Kontobewegungen zu erleichtern, werden
ihm in regelmäßigen Abständen bzw. bei bestimmten Zahlungen
Buchungsmitteilungen zugesandt. Wird diese Kontrolle verabsäumt bzw. nicht
ein entsprechendes Vormerksystem geschaffen und somit nicht termingerechte
Zahlungen in Kauf genommen, ist dieses Verhalten als Sorglosigkeit zu
bezeichnen, die das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit
beträchtlich übersteigt. Hinsichtlich der Häufigkeit der
vorzunehmenden Kontrollen sowie der Effizienz des Kontrollsystems ist als
Maßstab ein durchschnittlich sorgfältiger und umsichtiger Unternehmer
heranzuziehen, wobei jedoch auch auf die Größe, Art und die
finanziellen Möglichkeiten eines Unternehmens Bedacht zu nehmen ist.
Handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Wirtschafts- und
Steuerberatungsgesellschaft, kommt der Bedachtnahme auf Fristen und Termine
bereits von der Art des Unternehmens her besondere Bedeutung zu, weshalb an die
Effizienz des Kontrollsystems erhöhte Anforderungen zu stellen
sind.
Gegenständlich erfolgte die Gutschrift der am
15. Mai 2003 fällig gewordenen Umsatzsteuervorauszahlung 03/2003
am 2. Juni 2003 auf dem PSK-Konto des Finanzamtes. Nach dem
glaubhaften Vorbringen der Bw. wurde die betreffende Überweisung sofort
nach Erhalt der nächsten Buchungsmitteilung, aus der der Rückstand
ersichtlich und somit die Versäumnis erkannt wurde,
nachgeholt.
Bei der irrtümlich falschen Ablage eines Zahlscheines
durch den Geschäftsführer der Bw. handelt es sich zwar nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates um eine Unachtsamkeit, die nach der
Lebenserfahrung gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passieren
kann. Nicht nur ungewöhnlich nachlässige und auffallend sorglose
Menschen verlegen Gegenstände. Dass die daraus resultierende Säumnis
durch eine den Rückstand ausweisende Buchungsmitteilung bekannt wurde, kann
allerdings das Bestehen einer unternehmensinternen effizienten Vorkehrung zur
rechtzeitigen Aufdeckung der aufgezeigten Fehlleistung nicht belegen.
Buchungsmitteilungen bezwecken zwar die Erleichterung der Kontrolle von
Kontobewegungen am Abgabenkonto; die nicht zeitgerechter Entrichtung von
Selbstbemessungsabgaben kann aus einer Buchungsmitteilung aber
grundsätzlich erst nach Fälligkeit ersehen werden. Bei der
Prüfung der Frage, ob die Büroorganisation der Bw. dem
Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entspricht, ist jedoch
auch zu berücksichtigen, dass die Bw. ihren abgaberechtlichen
Zahlungsverpflichtungen mit Ausnahme der gegenständlichen Säumnis
immer zeitgerecht nachgekommen ist. Ihre Büroorganisation hat sich somit in
der Vergangenheit bewährt, weshalb ihr auch nicht das Mindesterfordernis
einer sorgfältigen Organisation abgesprochen werden kann. Dass der
Geschäftsführer keinen Handlungsbedarf für weitere
Kontrollmaßnahmen sah, sieht der unabhängige Finanzsenat daher nicht
als ungewöhnliche, auffallende Sorgfaltspflichtverletzung an.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 24. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0280-F/03
- Stammnummer
- 12836
- Gültig
- 24.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF