Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0527-I/03
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der zugrunde liegenden Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0527-I/03vom 23.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch X., vom
15. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 8. Juli 2003
betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Beim
Berufungswerber, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt, wurde gegen Ende 2002 eine die Jahre
1997 bis 1999 umfassende Wiederholungsprüfung gemäß
§ 99
Abs. 2 FinStrG durchgeführt. Dabei stellte der Prüfer im Wesentlichen
fest, dass der Berufungswerber den privaten Heizölverbrauch als
betrieblichen Treibstoffaufwand geltend gemacht und Steuerberatungskosten ohne
entsprechenden Nachweis als Betriebsausgaben abgezogen hat. Weiters anerkannte
der Prüfer die für das Jahr 1998 geltend gemachten Vorsteuern nur
insoweit, als diese belegmäßig nachgewiesen wurden
(vgl. Tz 17 und 22 des Bp-Berichtes vom 10. 1. 2003, Bp.
123).
Das Finanzamt
folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ in den
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen am
4. Februar 2003 wieder aufgenommenen Verfahren neue Sachbescheide
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1997 bis 1999.
Die
Wiederaufnahme der Verfahren erfolgte aufgrund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Dazu wurde
begründend ausgeführt (vgl. Tz 37 des Prüfungsberichtes vom
10. Jänner 2003):
"Die
Wiederaufnahme erfolgte gemäß
§ 303 Abs. 4 und
Abs. 1 lit. a BAO unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der
durchgeführten abgabenrechtlichen Wiederholungsprüfung
gemäß
§ 99 FinStrG in Zusammenhang mit der laufenden
Voruntersuchung des Landesgerichtes...unter GZl. 12Ur123 gegen A. ...und andere
wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen
des Amtsmissbrauches gemäß
§ 12 in Verbindung mit
§ 302 StGB, da davon auszugehen ist, dass die im Zuge der
Erstprüfung ergangenen Bescheide bzw. die Nichtänderung von Bescheiden
durch eben diese gerichtlich strafbaren Handlungen herbeigeführt wurden.
Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung
war dem Prinzip der Rechtssicherheit (Gleichmäßigkeit der
Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit
(Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen."
Mit Schriftsatz
vom 3. März 2003 legte der Berufungswerber gegen die Bescheide
betreffend die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren Berufung ein und
beantragte jeweils die Aussetzung der Einhebung der Umsatz- und
Einkommensteuernachforderungen laut den geänderten Sachbescheiden (USt
1997: 185,97 €, USt 1998: 888,14 €, USt 1999:
156,11 €, ESt 1997: 328,92 €, ESt 1998: 73,74 €,
ESt 1999: 528,69 €).
Mit Bescheid
vom 8. Juli 2003 wies das Finanzamt den Antrag vom 3. März 2003
"betreffend Aussetzung der Einhebung von Abgaben" mit der Begründung ab,
dass gemäß
§ 212a Abs. 2 BAO die Aussetzung der
Einhebung nicht zu bewilligen sei, wenn die Berufung nach Lage des Falles wenig
Erfolg versprechend erscheine.
In der dagegen
erhobenen Berufung führte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers
Folgendes aus:
"...Grundsätzlich
verweise ich auf meine Berufungen gegen die...Wiederaufnahme und die dort
ausführlich dargelegten Fakten. In vorher angeführter Berufung habe
ich dargelegt, warum mE die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen und daher die Wideraufnahme
rechtswidrig ist.
Im
gegenständlichen Fall begnügt sich die Behörde mit der lapidaren
Begründung, dass die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg
versprechend erscheine. Nähere Details über die Gründe der
getroffenen Entscheidung werden dem Bescheidadressaten nicht mitgeteilt. Diese
Begründung ist nicht geeignet, die Entscheidung der Behörde auf ihre
Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen, weshalb der angefochtene
Bescheid auch in dieser Hinsicht mangelhaft ist und der Aufhebung zu verfallen
hat.
Zentrales
Moment der Berufungsverfahren vom 03. 03. 2003 wird sein, inwieweit sich der
Verdacht der Behörde bewahrheitet, dass Bescheide durch eine gerichtlich
strafbare Tat im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. a BAO
herbeigeführt worden sind.
Bis dato wird
jedenfalls gegen meinen Mandanten strafrechtlich nicht ermittelt. Weder von der
Behörde behauptet, noch mir bekannt ist ein Verdacht, dass die
ursprünglich erwirkten Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 1997 - 1999 im konkreten Fall durch eine strafbare Handlung
herbeigeführt worden sind. Jedenfalls muss ein bestimmter Konnex zwischen
den (angeblich) strafbaren Handlungen und der Bescheiderlassung des konkreten
Bescheides bestehen.
Würde ein
so frühes Verfahrensstadium wie das gegenständliche bereits für
die Wiederaufnahme eines Verfahrens im Sinne des § 303 BAO
genügen, käme es zu einer "abgabenrechtlichen Vorverurteilung" des
Berufungswerbers, noch bevor sich im gerichtlichen Strafverfahren herausgestellt
hat, ob gegen die verdächtigen Beamten überhaupt Anklage erhoben wird.
Somit wäre der Berufungswerber schlechter gestellt als die mit den
Strafvorwürfen behafteten Beamten.
Mangels
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO werden die Berufungen vom 03. 03.
2003 erfolgreich sein. Die Behörde verkennt offensichtlich den Sachverhalt
und kommt dadurch zum irrigen Schluss, dass die Berufungen vom 03. 03. 2003
wenig Erfolg versprechend erscheinen..."
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Die Aussetzung der Einhebung ist nach
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen, insoweit die
Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint.
§ 212a Abs. 5 dritter Satz BAO normiert, dass anlässlich
einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung,
Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist.
Dazu ist
zunächst anzumerken, dass das Finanzamt die obigen Wiederaufnahmebescheide
hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für 1997 bis 1999 mit Bescheid
vom 24. Jänner 2004 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben
und die Berufung gegen diese Bescheide mit Bescheid vom 28. Jänner 2004
gemäß
§ 273 BAO Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig geworden zurückgewiesen hat. Damit ist eine die Berufung
gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffende abschließende Erledigung
ergangen.
Aus dem dritten
Satz des § 212a Abs. 5 BAO folgt nach einem Teil der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ab dem Zeitpunkt der
Berufungserledigung auch die Bewilligung der Aussetzung aufgrund eines bereits
vorliegenden Antrages nicht mehr in Frage kommt (vgl. Beschlüsse
10. 4. 1991, 91/15/0011, 30. 3. 1992, 90/15/0039;
3. 10. 1996, 96/16/0200).
Zwar hat der
Verwaltungsgerichtshof in seinem ebenfalls zu § 212a BAO ergangenen
Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, 91/14/0164, die Ansicht vertreten, dass bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung
diese ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung der maßgeblichen
Berufungssache zu bewilligen und der Ablauf der Aussetzung gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO zu verfügen ist, weil der Antragsteller
ansonsten nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch
um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß
§ 212a
Abs. 7 BAO und die damit verbundenen Auswirkungen auf den
Säumniszuschlag gemäß
§ 218 Abs. 4 BAO gebracht würde.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich jedoch der zuerst
angeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an, weil die obige
Wortfolge "Die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe...von der Erledigung einer Berufung abhängt"
eher dafür spricht, dass
eine Aussetzung nach einer Berufungserledigung nicht mehr zu erfolgen hat (vgl.
Ritz, BAO-Handbuch2,
§ 212a, Tz. 12).
Gegen eine
derartige Auslegung bestehen im Berufungsfall auch aus der Sicht der Effizienz
des Rechtsschutzes keine Bedenken, zumal mit der Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide auch die neuen Sachbescheide aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden sind, sodass die Abweisung des Aussetzungsantrages keine
Auswirkungen auf die Entstehung der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen haben kann.
Zusammenfassend
ist somit festzustellen, dass aufgrund der Entscheidung über die Berufung
gegen die Wiederaufnahmebescheide kein unerledigtes Rechtsmittel vorliegt, das
eine Aussetzung der Einhebung der Abgaben rechtfertigen könnte.
Die Berufung
war daher abzuweisen.
Innsbruck,
am 23. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0527-I/03
- Stammnummer
- 12827
- Gültig
- 23.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF