Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0105-W/04
Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0105-W/04vom 22.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die rechtmäßige Hinterlegung eines Schriftstückes hat die Wirkung der Zustellung, wobei als Zustellzeitpunkt der erste Tag der Abholfrist gilt. Im Fall des Bw. ist dies der 14. Jänner 2003. Mit diesem Tag begann die Vorlageantragsfrist; diese endete gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages, der durch seine Zahl = Datum dem für den Beginn der Monatsfrist maßgebenden Tag entspricht, nämlich dem 14. Februar 2003 (= Freitag). Da der Vorlageantrag erst am Montag, den 17. Februar 2003 erstellt und zur Post gegeben wurde, war er als verspätet zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch L & M Steuerberatungsges. mbH., gegen die Bescheide des Finanzamtes
Baden betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages und
Zurückgenommenerklärung einer Eingabe entschieden:
a)
Die Berufung vom 30. April 2003 wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide vom 24. Februar 2003 bleiben unverändert.
b)
Die Berufung vom 2. Jänner 2004 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid vom 1. Dezember 2003 bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
A)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr
1999 (OZ 20 f. /1999) langte am
31. Jänner 2001 beim Finanzamt ein. Der Bw. erklärte
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von
S 256.907,52, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und
negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von
S 196.069,30.
Mit Vorhalteschreiben vom 13.
Februar 2001 (OZ 14/1999) wurde der Bw. ersucht, den beiliegenden Fragebogen
auszufüllen und die angeforderten Unterlagen (Miet- und Darlehensvertrag)
beizubringen. Dieses Vorhalteschreiben wurde mit Schreiben vom
26. März 2001 (OZ 1/1999) urgiert.
Der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1999 wurde am 26. Februar 2002 erstellt; die Einkünfte
aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit wurden
erklärungsgemäß veranlagt, die negativen Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung mit dem Betrag von S 171.773,00. Dieser Bescheid
erging vorläufig im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO und wurde dem Bw.
mittels RSb am 28. Februar 2002 persönlich zugestellt (OZ 11
f./2000).
Die Abweichung dieses
Einkommensteuerbescheides zur Steuererklärung wurde damit begründet,
dass gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit e EStG 1988 bei Gebäuden,
die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen,
ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% als AfA geltend gemacht
werden könnten. Um eine kürzere Nutzungsdauer als 67 Jahre anwenden zu
können, sei ein entsprechendes Gutachten über den Bauzustand (des
Gebäudes) vorzulegen, aus dem sich eine kürzere Nutzungsdauer ergebe.
Das vom Bw. vorgelegte Gutachten befasse sich kaum mit dem Bauzustand und
beschreibe diesen als normal (siehe Punkt II. 5.), eine kürzere
Nutzungsdauer könne jedoch nur aufgrund des Bauzustandes und nicht aufgrund
der Art der voraussichtlichen Nutzung angesetzt werden. Aus diesem Grund sei die
AfA für das Gebäude in Höhe von 1,5% zu berücksichtigen
gewesen.
B)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr
2000 (OZ 9 f./2000) wurde am
30. Oktober 2001 erstellt und langte am 2. November 2001 beim Finanzamt
ein. Der Bw. erklärte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der
Höhe von S 265.901,86, Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der
Höhe von S 36.363,71.
Der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 wurde ebenfalls am 26. Februar 2002 erstellt; die
Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit
wurden erklärungsgemäß veranlagt, die positiven Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung mit dem Betrag von S 14.587,00. Dieser
Bescheid erging ebenfalls vorläufig im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO
und wurde dem Bw. mittels RSb am 28. Februar 2002 persönlich zugestellt
(OZ 11 f./2000). Zur Begründung der Abweichung zur
Steuererklärung wurde auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides
für das Jahr 1999 verwiesen.
C)
Mit Schreiben vom 20. März 2002 (OZ 13 ff./2000) wurde seitens des Bw.
gegen die vorläufigen Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000
Berufung erhoben und beantragt, die
Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer laut den vorgelegten
Steuererklärungen festzustellen. Zur Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer des
Gebäudes durch ein Gutachten von Dipl. Ing. H. O. erbracht worden sei. Die
Behörde habe den Punkt II. 4. des Gutachtens zur Gänze
vernachlässigt. Dort sei dargelegt, dass es sich bei dem Bauzustand um eine
tragende Konstruktion aus Stahl und Beton handle und die Raumtrennung nur aus
Ständerwänden bestehe. Deshalb sei eine Nutzungsdauer zwischen 30 und
50 Jahren festzustellen. Ebenfalls werde im Gutachten festgestellt, dass die
technische Gesamtnutzungsdauer aufgrund der Trennabhängigkeit mit 40 Jahren
zu berechnen sei. Im Weiteren folgen Ausführungen zur betraglichen
Ermittlung der Anschaffungskosten.
D)
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 7.
Jänner 2003 wurde die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für
1999 und 2000 als unbegründet abgewiesen. Diese Berufungsvorentscheidungen
wurden dem Bw. mittels RSb (OZ 20/2000) am 9. Jänner 2003 durch
Hinterlegung zugestellt.
Zu diesen
Berufungsvorentscheidungen erging eine gesonderte Begründung (OZ 16
ff./2000), die am 13. Jänner 2003 versendet und dem Bw. mittels RSb (OZ
19/2000) am 14. Jänner 2003 durch Hinterlegung zugestellt wurde.
E)
Mit Schreiben vom 17. Februar 2003 (= Montag) (OZ 21 f./2000) wurde seitens des
Bw. der Antrag auf Vorlage der Berufung
gemäß Abschnitt C) an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt. Dieser Vorlageantrag langte am 18. Februar 2003 beim Finanzamt
ein.
F)
Mit Bescheiden vom 24. Februar 2003, jeweils einer für das Jahr 1999 und
das Jahr 2000, wurde der Vorlageantrag gemäß Abschnitt E)
gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO
zurückgewiesen. Die Begründung
dieser beiden Bescheide ist in dem Bescheid für das Jahr 2000
ausgeführt, im Bescheid für das Jahr 1999 wird auf diese
Begründung verwiesen.
Begründend wird
ausgeführt, dass gemäß
§ 276 Abs. 1 letzter Satz
BAO der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz als verspätet zurückzuweisen sei. Die (gesonderte)
Begründung zur abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 7. Jänner 2003
sei nachweislich am 14. Jänner 2003 zugestellt worden. Es sei an
diesem Tag ein Zustellversuch unternommen worden. Da der Empfänger nicht
angetroffen worden sei, sei eine Verständigung im Briefkasten (des Bw.)
über die Hinterlegung (des Schriftstückes) beim Postamt erfolgt. Als
Beginn der Abholfrist sei der 14. Jänner 2003 angeführt. Die
rechtmäßige Hinterlegung habe die Wirkung der Zustellung. Als
Zustellzeitpunkt gelte der erste Tag der Abholfrist, somit der
14. Jänner 2003. Die Berufungsfrist von einem Monat habe daher am
14. Jänner 2003 zu laufen begonnen und gemäß
§ 108
Abs. 2 BAO am 14. Februar 2003 (= Freitag) geendet. Der am 17. Februar
2003 (= Montag) eingebrachte Vorlageantrag sei daher verspätet
gewesen.
Diese Bescheide wurden laut RSb
(OZ 23/2000) am 27. Februar 2003 dem Bw. persönlich zugestellt.
G)
Mit Schreiben vom 21. März 2003 (OZ 24 /2000) wurde seitens des Bw.
ersucht, die Rechtsmittelfrist für die Bescheide vom 24. Februar 2003
[siehe Abschnitt F)] bis 30. April 2003 zu verlängern.
H)
Mit Bescheid vom 1. April 2003 (OZ 25/2000) gab das Finanzamt diesem Ersuchen um
Verlängerung der Rechtsmittelfrist statt.
I)
Mit Schreiben vom 30. April 2003 (OZ 26 ff./2000), beim Finanzamt am selben Tag
eingelangt, wurde gegen den Bescheid vom 24. Februar 2003 betreffend die
Zurückweisung des Vorlageantrages vom 17. Februar 2003
Berufung erhoben. In der
Sachverhaltsdarstellung wird ausgeführt, dass der vorhin angeführte
Bescheid die Zurückweisung des Vorlageantrages gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000
betreffe.
Als Begründung wird
ausgeführt: In der Begründung zum angefochtenen Bescheid werde
dargestellt, dass am 14. Jänner 2003 ein Zustellversuch stattgefunden habe
und der Empfänger nicht angetroffen worden sei. Angeblich sei eine
Verständigung über die Hinterlegung (des Schriftstückes) beim
Postamt im Briefkasten des Bw. erfolgt. Gemäß
§ 17
Abs. 3 Zustellgesetz müsse eine bereits erwähnte
Verständigung des Bw. erfolgen. Nach Rückfrage beim Postamt habe nicht
eruiert werden können, ob eine Verständigung (des Bw.) erfolgt sei.
Festgestellt werde außerdem, dass sich keinerlei Verständigung im
Postkasten des Bw. befunden habe. Im Gegenteil werde festgestellt, dass am 15.
Jänner 2003 ein erneuter Zustellversuch vorgenommen worden sei und an
diesem Tag der genannte Bescheid dem Bw. körperlich zuging. Es werde somit
unter der Voraussetzung der einmonatigen Berufungsfrist als letzter Tag der 15.
Februar 2003 angenommen, wobei es sich um einen Samstag handle und somit im
Sinne des § 108 Abs. 3 die Berufungsfrist erst am 17. Februar 2003
geendet habe. An diesem Tag sei der Antrag auf Vorlage an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingeleitet worden.
Eine Zustellwirkung trete
jedoch nicht ein, wenn sich ergebe, dass der Empfänger, der sich wohl
regelmäßig (aber nicht immer) bei der Abgabestelle aufhalte, wegen
Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis
habe erlangen können. Hierbei werde angeführt, dass der
Steuerpflichtige einen Betrieb leite, dessen Öffnungszeiten von 8 Uhr
morgens bis 24 Uhr abends betragen würden. Es könne somit von einer
vorübergehenden Abwesenheit und der Aufhebung der Zustellwirkung gesprochen
werden.
Als allgemeine Feststellung
wird angefügt: Die Rechtsmittelfrist sei eine restitutionsfähige
Frist, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 308
BAO grundsätzlich zulässig wäre. Im Falle der abweisenden
Erledigung der vorgenannten Berufung werde ersucht, dieses Schreiben als Antrag
gemäß
§ 308 BAO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) zu
betrachten.
J)
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 (OZ 29/2000) wurde dem Bw. betreffend den
Eventualantrag gemäß
§ 308 BAO die Behebung der nachfolgend
angeführten Mängel bis 31. Oktober 2003 aufgetragen: - Es
würden die Bezeichnung der versäumten Frist sowie des
unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses fehlen. - Weiters
würden die notwendigen Angaben zur Beurteilung des fehlenden groben
Verschuldens an der Fristversäumnis sowie zur Beurteilung der
Rechtzeitigkeit des Antrages fehlen.
Dieser Bescheid wurde dem Bw.
mittels RSb (OZ 30/2000) am 6. Oktober 2003 durch Hinterlegung
zugestellt.
K)
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2003 (OZ
33/2000) wurde der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO als
zurückgenommen erklärt. Dies
mit der Begründung, dem Auftrag, die Mängel der Eingabe vom 30. April
2003 [siehe Abschnitt I)] zu beheben, nicht entsprochen zu haben.
L)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1.
Dezember 2003 (OZ 34 f./2000) wurde die Berufung (vom 30. April 2003) gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 24. Februar 2003 als unbegründet
abgewiesen.
Zur Begründung wird
ausgeführt: Die Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer
1999 und 2000 vom 7. Jänner 2003 sei nachweislich am 9. Jänner
2003 und 14. Jänner 2003 (= Bescheidbegründung) zugestellt worden. Da
der Bw. an der Abgabestelle nicht anwesend gewesen sei, sei eine Zustellung
durch Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 ZustG erfolgt. Die
Verständigung über die Hinterlegung sei durch Einlegung in den
Briefkasten (des Bw.) erfolgt. Als Beginn der Abholfrist sei der
14. Jänner 2003 angegeben worden. Damit habe zu diesem Zeitpunkt die
einmonatige Berufungsfrist zu laufen begonnen. In der gegen den
Zurückweisungsbescheid eingebrachten Berufung werde ausgeführt, dass
keine Verständigung im Briefkasten gewesen sei, am 15. Jänner 2003 ein
neuer Zustellversuch erfolgreich erfolgt sei, also das Schriftstück
tatsächlich am 15. Jänner 2003 ausgefolgt worden sei. Weiters sei
der Empfänger von der Abgabestelle abwesend gewesen und habe daher nicht
rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können, und zwar deshalb,
weil er einen Betrieb führe, der von 8 Uhr bis 24 Uhr geöffnet
sei,.
Gemäß
§ 17 Abs.
2 ZustG sei der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu
verständigen. Die Verständigung sei in den für die Abgabestelle
bestimmten Briefkasten einzulegen. Es müsse objektiv Gewähr gegeben
sein, dass die Verständigung den Empfänger erreichen könne. Werde
nun behauptet, dass keine Verständigung im Briefkasten gewesen sei, dann
ändere dies nichts an der Wirksamkeit der Zustellung, weil eine im Weg der
Hinterlegung vorgenommene Zustellung gemäß
§ 17 Abs. 4 ZustG
auch dann gültig sei, wenn diese beschädigt oder entfernt worden sei.
Zur behaupteten Abwesenheit von
der Abgabestelle sei anzuführen, dass die durch die Abwesenheit des Bw. von
seiner Wohnung bewirkte Unmöglichkeit der Zustellung ohne Bedeutung sei.
§ 17 ZustG stelle nämlich nicht darauf ab, ob einem Empfänger die
Abholung möglich sei oder nicht. Nach den Erfahrungen des täglichen
Lebens sei davon auszugehen, dass ein Großteil der berufstätigen,
tagsüber von der Abgabestelle abwesenden Bevölkerung die
Möglichkeit habe, die Sendung jedenfalls an dem der Hinterlegung
nächstfolgenden Werktag zu beheben. Die Zustellung (des
Schriftstückes) sei daher am 14. Jänner 2003 rechtswirksam
erfolgt.
Angemerkt werde noch, dass -
entgegen den Behauptungen in der Berufung - das Ansuchen vom 21. März 2003
um Verlängerung der Rechtsmittelfrist mit Bescheid vom 1. April 2003
stattgebend erledigt worden sei.
Diese Berufungsvorentscheidung
und der Bescheid vom 1. Dezember 2003 [siehe Abschnitt K)] wurden am 3. Dezember
2003 mittels RSb (OZ 36/2000) persönlich zugestellt.
M)
Mit Schreiben vom 2. Jänner 2004 (OZ 37/2000), zur Post gegeben am selben
Tag (OZ 38/2000), wurde seitens des Bw. der
Antrag auf Vorlage der Berufung vom 30.
April 2003 [siehe Abschnitt I)] an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
N)
Mit Schreiben vom 2. Jänner 2004 (OZ 39 f./2000), zur Post gegeben am
selben Tag (OZ 38/2000), wurde gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2003
[siehe Abschnitt K)] Berufung erhoben
und beantragt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand laut dem Schreiben vom
30. April 2003 zu erledigen.
Zur Begründung wird
ausgeführt: Der Behörde sei Recht zu geben, dass mit Bescheid vom
1. Oktober 2003 Mängel aufgezeigt worden seien. Es werde festgestellt,
dass mit gleichem Schreiben eine Berufung gegen den Bescheid vom 24. Februar
2003 betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages vom 17. Februar 2003
eingebracht worden sei. In der Begründung unter Punkt C sei auf Seite 2
angeführt, um welche Fristen es sich handle. In den Absätzen 1 und 2
sei die Zustellung exakt beschrieben worden. Damit sei der Punkt 1 des
Bescheides vom 1. Oktober 2003 bereits mit dem Schreiben vom 30. April 2003
beantwortet worden.
In Absatz 3 des Schreibens vom
30. April 2003 seien Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben
Verschuldens notwendig seien, dargelegt worden.
Es werde dargelegt, dass unter
Berücksichtigung des berufsspezifischen Bildes unseres Klienten eine
vorübergehende Abwesenheit vom Wohnort gegeben sei und es somit im Sinne
der BAO zu einer Aufhebung der Zustellwirkung kommen könne.
Der Bescheid vom 1. Oktober
2003 sei daher als hinfällig zu betrachten, da beide (dort
angeführten) Punkte im vorgenannten Schreiben beantwortet worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind: - die
bescheidmäßige Zurückweisung des Vorlageantrages vom 17. Februar
2003 als verspätet; - die bescheidmäßige Erklärung,
dass der (Eventual-)Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO als zurückgenommen gilt.
I)
Zurückweisung des Vorlageantrages vom 17. Februar 2003:
1)
Sachverhaltsmäßig sind folgende Feststellungen anzunehmen: a) Am 7. Jänner 2003 wurde die Berufungsvorentscheidung zum
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 und am 8. Jänner die
Berufungsvorentscheidung zum Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000
erstellt. Diese Berufungsvorentscheidungen wurden dem Bw. mittels RSb durch
Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Der Beginn der Abholfrist war der 9.
Jänner 2003. b) Zu diesen Berufungsvorentscheidungen erging eine
gesonderte Begründung, die am 13. Jänner 2003 vom Finanzamt
versendet und dem Bw. mittels RSb ebenfalls durch Hinterlegung beim Postamt
zugestellt wurde. Der Beginn der Abholfrist war der 14. Jänner
2003. c) Mit Schreiben vom 17. Februar 2003 wurde seitens des Bw. der
Antrag auf Vorlage der Berufung (vom 20. März 2002) an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Dieses Schreiben langte am 18.
Februar 2003 beim Finanzamt ein.
2)
Rechtliche Würdigung:
§ 17 Abs. 1 ZustG
normiert: Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat
der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger ...
regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das
Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen
Postamt ... zu hinterlegen.
§ 17 Abs. 2 ZustG
bestimmt: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu
verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle
bestimmten Briefkasten einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder,
wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre ( Wohnungs-, Haus-,
Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen,
den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der
Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17 Abs. 4 ZustG
bestimmt: Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann
gültig, wenn die im Abs. 2 ... genannte Verständigung beschädigt
oder entfernt wurde.
§ 276 Abs. 2 erster Satz
BAO in der Fassung (idF) AbgRm RefG, BGBl. I 2002/97, normiert: Gegen einen
solchen Bescheid (d. i. Berufungsvorentscheidung), der wie eine Entscheidung
über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).
§ 276 Abs. 4 BAO bestimmt
u. a.: § 273 Abs. 1 (BAO) ist sinngemäß anzuwenden.
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO
bestimmt: Die Abgabenbehörde hat eine Berufung (sinngemäß: einen
Vorlageantrag) durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
(sinngemäß: der Vorlageantrag) nicht fristgemäß
eingebracht wurde.
§ 108 Abs. 2 BAO normiert:
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf desjenigen
Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder
Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Laut Ritz, BAO²,
Kommentar, Tz 15 zu § 17 ZustG, hat die rechtmäßige Hinterlegung
eines Schriftstückes die Wirkung der Zustellung, wobei als Zustellzeitpunkt
der erste Tag der Abholfrist gilt. Im Fall des Bw. ist dies der 14. Jänner
2003. Mit diesem Tag ist somit die rechtswirksame Zustellung der oben
angeführten Berufungsvorentscheidungen festzustellen. Da diese
Berufungsvorentscheidungen auch die Rechtsbelehrung über die
Möglichkeit der Stellung eines Vorlageantrages enthalten, beginnt mit dem
14. Jänner 2003 auch die Vorlageantragsfrist von einem Monat. Diese
Vorlageantragfrist endete aber gemäß dem oben ausgeführtem
§ 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf desjenigen Tages, der durch seine Zahl = Datum
dem für den Beginn der Monatsfrist maßgebenden Tag entspricht,
nämlich dem 14. Februar 2003. Dieser Tag war ein Freitag. Seitens des
Bw. wurde der Vorlageantrag erst am 17. Februar 2003 (= Montag) erstellt
und zur Post gegeben. Beim Finanzamt langte dieser Vorlageantrag am 18. Februar
2003 ein. Damit ist aber davon auszugehen, dass der streitgegenständliche
Vorlageantrag außerhalb der maßgeblichen Monatsfrist erstellt und
zur Post gegeben worden ist.
Wenn in der Berufung
argumentiert wird, dass am 15. Jänner 2003 (= Mittwoch) ein erneuter
Zustellversuch vorgenommen worden sei und die gesonderte Begründung zu den
Berufungsvorentscheidungen erst an diesem Tag dem Bw. körperlich zugegangen
sei, so ist diese Behauptung durch nichts belegt. Der unabhängige
Finanzsenat hält diese Behauptung auch deshalb für unglaubwürdig,
weil das ZustG einen zweiten Zustellversuch nur bei Schriststücken
vorsieht, die zu eigenen Handen zugestellt werden müssen (RSa-Zustellungen
gemäß
§ 21 ZustG). Das Finanzamt hat aber die gesonderte
Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen vom 7. und 8. Jänner 2003
mittels RSb zustellen lassen, sodass für den Postboten keine Notwendigkeit
bestand, bei diesem Schriftstück einen weiteren Zustellversuch zu
unternehmen. Angesichts vorstehender Ausführungen erweist sich aber auch
das - gleichfalls unbewiesen gebliebene - Vorbringen, bei einer Rückfrage
beim Postamt habe nicht eruiert werden können, ob eine Verständigung
des Bw. erfolgt sei oder habe sich keine solche in dessen Briefkasten befunden,
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenat als unglaubwürdig. Der
Rückschein ist eine öffentliche Urkunde, die Beweis über die
Zustellung macht (vgl. Ritz, BAO², Kommentar, Tz 22 zu § 17 ZustG).
Der streitgegenständliche Rückschein enthält die vom Zusteller
gemachten Angaben, dass - am 14. Jänner 2003 ein Zustellversuch
erfolgt ist; - eine Verständigung über die Hinterlegung in den
Briefkasten eingelegt wurde; - die Hinterlegung beim Postamt "2524"
erfolgte; - der Beginn der Abholfrist der 14. Jänner 2003 gewesen
ist.
Bemerkt wird in diesem
Zusammenhang, dass gemäß
§ 17 Abs. 4 ZustG die im Wege der
Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die im
ZustG vorgesehene Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Das Vorbringen seitens des Bw.
ist jedenfalls nicht geeignet, den (Gegen-)Beweis dafür zu erbringen, dass
der die Frist auslösende Vorgang erst am 15. Jänner 2003 erfolgt
ist.
In der Berufung vom 30. April
2003 wird ferner eingewendet, dass eine Zustellwirkung nicht eintrete, wenn sich
ergebe, dass der Empfänger sich wohl regelmäßig, aber nicht
immer bei der Abgabestelle aufhalte und daher wegen seiner Abwesenheit von der
Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis habe erlangen
können. Dies wird damit argumentiert, dass der Bw. einen Betrieb leite,
dessen Öffnungszeiten von 8 Uhr morgens bis 24 Uhr abends betragen
würden. Es ist aus den Verwaltungsakten ersichtlich, dass der Bw.
Einkünfte als Geschäftsführer eines Fitnessbetriebes
erhält. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Bw.
täglich von 8 Uhr morgens bis 24 Uhr abends ununterbrochen dienstlich im
Betrieb anwesend sein musste. Daher kann gefolgert werden, dass es ihm im Zuge
eines Arbeitstages vormittags oder nachmittags möglich ist, postalische
Wege zu erledigen und somit Schriftstücke von der Post abzuholen. Diese
Einkunftsquelle kann aber nicht als dauernde Abwesenheit von der Abgabestelle im
Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG gewertet werden.
Das Finanzamt hatte keinen
Grund zur Annahme, dass der Bw. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom
Zustellvorgang der Berufungsvorentscheidungen und der dazu erstellten
gesonderten Begründung keine Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung und
damit die Abholfrist dieser Schriftstücke fiel auch nicht in eine typische
Urlaubszeit wie dies der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. August 1990, Zl.
89/15/0139, judizierte. Vielmehr wird in der Berufung vom 30. April 2003 [siehe
Abschnitt I)] vorgebracht, dass am Folgetag, dem 15. Jänner 2003 ein
erneuter Zustellversuch vorgenommen worden und dabei das genannte
Schriftstück dem Bw. körperlich zugegangen sei. Damit wird aber
seitens des Bw. zugegeben, dass der Bw. in der fraglichen Zeit an der
Abgabestelle anwesend und nicht
dauerhaft abwesend gewesen ist. Selbst seitens des Bw. wird in der Berufung vom
2. Jänner 2004 [siehe Abschnitt N)] dargelegt, dass der Bw. unter
Berücksichtigung seines berufsspezifischen Bildes nur
vorübergehend vom Wohnort abwesend
gewesen ist. Die Schutzwirkung des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG
für Empfänger von Schriftstücken kann daher im vorliegenden Fall
nicht erfolgreich eingewendet werden. Außerdem wäre bei dauerhafter
Abwesenheit des Bw. von der Abgabestelle das gegenständliche
Schriftstück nach Ablauf der Abholfrist als unbehoben an das Finanzamt
zurückgestellt worden.
Damit ist die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
II)
Erklärung, dass der (Eventual-)Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand als zurückgenommen gilt:
Sachverhaltsmäßig
ist festzustellen, dass seitens des Bw. in dem Berufungsschreiben vom 30. April
2003 auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde.
Das Finanzamt hat den Bw. mittels Bescheid vom 1. Oktober 2003 aufgefordert, die
in § 309 a Abs. 1 BAO angeführten Kriterien zu
erfüllen.
§ 308 Abs. 1 BAO idF
AbgRmRefG, BGBl. I 2002/97, normiert: Gegen die Versäumung einer Frist
(§§ 108 bis 110) ist auf Antrag einer Partei, die durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 308 Abs. 3 BAO bestimmt:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach
Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist
wahrzunehmen war, bei Versäumen einer Berufungsfrist oder einer Frist zur
Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde
erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit
dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung
nachzuholen.
§ 309 a Abs. 1 BAO
bestimmt: Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten: a) die
Bezeichnung der versäumten Frist; b) die Bezeichnung des
unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308
Abs. 1); c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben
Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind; d) die Angaben,
die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind.
§ 309 a Abs. 2 BAO
bestimmt: Entspricht der Wiedereinsetzungsantrag nicht den im Abs. 1
umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller
die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass
der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Da im (Berufungs-)Schreiben vom
30. April 2003 [siehe Abschnitt I)] seitens des Bw. unter "Allgemeine
Feststellungen" lediglich beantragt wird, dieses Schreiben als Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO zu
betrachten, erachtet es der unabhängige Finanzsenat als rechtsrichtig, dass
das Finanzamt dem Bw. die Erfüllung der im § 309 a
Abs. 1 lit. a) bis d) BAO formulierten Anforderungen an einen
Wiedereinsetzungsantrag aufgetragen hat. Denn selbst im Berufungsschreiben vom
2. Jänner 2004 [siehe Abschnitt N)] wird seitens des Bw.
eingeräumt, dass dem Finanzamt Recht zu geben sei, und dass mit dem
Bescheid vom 1. Oktober 2003 Mängel des Antrages auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand aufgezeigt worden seien. Die Erlassung des
Mängelbehebungsauftrages lag zudem nicht im Ermessen des Finanzamtes (vgl.
Ritz, BAO², Kommentar, Tz 8 zu § 309 a).
Der Mängelbehebungsauftrag
wurde am 1. Oktober 2003 erstellt und am 6. Oktober 2003 (= Montag)
durch Hinterlegung zugestellt. Als Frist für diesen
Mängelbehebungsauftrag wurde der 31. Oktober 2003 gesetzt. Diese nahezu
vierwöchige Frist erscheint dem unabhängigen Finanzsenat als
angemessen.
Der Mängelbehebungsauftrag
wurde seitens des Bw. nicht beantwortet, weshalb das Finanzamt mit Bescheid vom
1. Dezember 2003 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als
zurückgenommen erklärte. Im Berufungsschreiben gegen diesen Bescheid
vom 2. Jänner 2004 wird darauf hingewiesen, dass mit dem Schreiben, mit dem
der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden sei, auch
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 24. Februar 2003 eingebracht
worden sei und in diesem Schreiben unter der Rubrik "Begründung"
angeführt sei, um welche Frist es sich handle. Außerdem sei unter
dieser Rubrik die Zustellung (des Schriftstückes) exakt beschrieben worden
sowie die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens
erforderlich seien, gemacht worden.
Der unabhängige
Finanzsenat anerkennt, dass aus dem Berufungsschreiben vom 30. April 2003
ersehen werden kann, dass die unter § 309 a Abs. 1 lit. a) BAO
angesprochene versäumte Frist die Frist zur Erstellung und Einbringung des
Vorlageantrages ist. Dies deshalb, weil es auf die Terminologie nicht ankommen
kann (vgl. Ritz, BAO², Kommentar, Tz 5 zu § 309 a). Jedoch teilt
der unabhängige Finanzsenat nicht die Ansicht seitens des Bw., dass aus der
im vorgenannten Berufungsschreiben beschriebenen Zustellung des
Schriftstückes das in § 309 a Abs. 1 lit. b) BAO angesprochene
unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis gefolgert werden kann. Denn wie
schon im obigen Erwägungsabschnitt I) dargelegt, wurde seitens des Bw. in
diesem Begründungsteil des Berufungsschreibens vom 30. April 2003
zugestanden, dass am 15. Jänner 2003 ein zweiter Zustellversuch der
gesonderten Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen vom 7. und
8. Jänner 2003 vorgenommen worden sei und ihm erst an diesem Tag
dieses Schriftstück körperlich zugegangen sei.
Folgt man daher dem
Berufungsvorbringen (gegen den Zurückweisungbescheid), so geht der Bw.
davon aus, dass überhaupt keine Fristversäumnis vorgelegen sei.
Inwieweit dieses den Zustellvorgang betreffende Vorbringen gleichzeitig geeignet
sein soll, das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis darzustellen, ist
für den unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar. Wurde
nämlich - wie der Bw. offensichtlich vermeint - keine Frist versäumt,
so würde es einen inhaltlichen Widerspruch bedeuten, gleichzeitig eine
Wiedereinsetzung - in eine nach Dafürhalten des Bw. ohnehin nicht
versäumte Frist - zu begehren. Unter diesem Aspekt enthält der
Schriftsatz vom 30. April 2003 keine Ausführungen dahingehend, ob ein
unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vorliegt und, ob das grobe
Verschulden fehlt.
Da somit jedenfalls diese
beiden ausgeführten Kriterien des § 309 a Abs. 1 BAO aus den
bisherigen Eingaben des Bw. nicht zu ersehen waren, war das Finanzamt
gesetzmäßig verpflichtet, den Mängelbehebungsauftrag vom
1.Oktober 2003 an den Bw. zu senden. Dieser Mängelbehebungsauftrag war mit
dem Hinweis versehen, dass bei Versäumung der Beantwortungsfrist die
Eingabe, d. i. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als
zurückgenommen gilt. Es bleibt festzuhalten, dass der
Mängelbehebungsauftrag seitens des Bw. nicht beantwortet worden ist.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates der Bescheid vom 1. Dezember 2003, mit dem der
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als zurückgenommen
erklärt worden ist [siehe Abschnitt K)], gesetzeskonform ergangen. Die
Berufung vom 2. Jänner 2004 ist somit als unbegründet
abzuweisen.
Es war damit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0105-W/04
- Stammnummer
- 12819
- Gültig
- 22.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF