Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0108-S/04
Die aus der Körperschaftsteuererklärung übernommene Unrichtigkeit in Form eines bereits verrechneten Verlustabzuges ist in Verbindung mit der Aktenlage ohne weiteres Ermittlungsverfahren erkennbar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0108-S/04vom 23.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid
des Finanzamtes, vom 27. Oktober 2003 betreffend Bescheidberichtigung
(§§ 293 ff BAO) nach der am 18. November 2004 in
5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw wurde über die
Jahre 1999 bis 2001 eine Betriebsprüfung
durchgeführt und dabei im Betriebsprüfungsbericht ua. Folgendes
festgestellt:
TZ. 24
Verlustvorträge:
Die - laut Erstbescheiden
- im Prüfungszeitraum angesetzten Verlustvorträge der Jahre 1995
und 1996 seien bereits zur Gänze mit dem Sanierungsgewinn des Jahres 1997
verrechnet worden. Laut Betriebsprüfung könne daher in den Jahren 1999
und 2000 nur der IFB-Wartetastenverlust und der Verlustvortrag des Jahres 1998
in Ansatz gebracht werden.
TZ. 26 Berichtigung
gemäß
§ 293 b BAO:
Der
Körperschaftsteuerbescheid 2001 werde durch die Betriebsprüfung
gemäß
§ 293 b BAO berichtigt.
Aufgrund dieser Feststellungen
der Betriebsprüfung erging eine
Berichtigung des
Körperschaftsteuerbescheides 2001
gemäß
§ 293 b BAO hinsichtlich verrechenbarer
Verluste.
Gegen diesen
Berichtigungsbescheid wurde mit folgender Begründung
Berufung eingebracht:
Die durchgeführte
Berichtigung gemäß
§ 293 b BAO sei nur bei der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung möglich.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne dies
jedoch nur dann der Fall sein, wenn diese Unrichtigkeit ohne Ermittlungen im
Tatsachenbereich bzw. ohne nähere Untersuchung im Rechtsbereich deutlich
erkennbar sei. Im gegenständlichen Fall sei diese Darstellung nicht
denkbar. Gerade weil Verlustvorträge amtswegig vorzutragen sei und in
Steuerbescheide einzusetzen seien und dies hier ursprünglich nicht korrekt
durchgeführt worden sei, könne von offensichtlichen Unrichtigkeiten,
die ohne Ermittlung im Tatsachen- bzw. Rechtsbereich erkennbar wären,
sicherlich keine Rede sein. Vielmehr hätte die Finanzverwaltung den
Verlustvortrag von sich aus ermitteln müssen und keinesfalls von der
vorgelegten Abgabenerklärung übernehmen dürfen. Bei Einhaltung
dieser Vorgangsweise wäre aber ein Übernahmefehler von vorneherein
auszuschließen gewesen. Weiters werde auf die Darstellung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30.10.2001, 98/14/0085, verwiesen, wonach
Unrichtigkeiten nur als unzutreffende Rechtsauffassungen, widersprüchliche
oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut definiert seien. Ein amtsseitig
nicht korrekt mitgeführter Verlustvortrag könne in diesem Zusammenhang
nicht als Unrichtigkeit dargestellt werden, da dieser in keine der oben
bezeichneten Kategorien fallen würde. Darüberhinaus beziehe sich der
Begriff Unrichtigkeit, wie aus dem Kontext des zitierten Erkenntnisses
hervorgehe, auf die Aufgabe des Steuerpflichtigen, nicht jedoch auf solche der
Finanzbehörden. Der Begriff "Unrichtigkeit" im Sinne des § 293 b BAO
könne also von vorneherein hier nicht angewendet werden.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz hat diese Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und hiezu Folgendes ausgeführt:
Im vorliegenden Fall stehe
außer Streit, dass die Verlustvorträge zwingend gegen den
Sanierungsgewinn 1997 zu verrechnen gewesen wären. Auch ein amtswegig nicht
geprüfter Verlustvortrag falle unter eine offensichtliche Unrichtigkeit.
Eine Unrichtigkeit sei offensichtlich, wenn sie ohne weitere Untersuchungen im
Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar sei.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit liege vor, wenn die Abgabenbehörde bei
ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die
Unrichtigkeit hätte erkennen müssen. Gerade diese Umstände
treffen auf den gegenständlichen Fall zu. Die Unrichtigkeit liege weder im
Rechtsbereich noch im Tatsachenbereich, sondern in einer aktenwidrigen
Sachverhaltsannahme. Diese Unrichtigkeit in Verbindung mit der Aktenlage sei von
der Betriebsprüfung bereits bei der Aktenvorbereitung, also vor Beginn der
Betriebsprüfung, erkannt worden. Offensichtliche Unrichtigkeiten seien nur
dann beseitigbar, wenn sie aus Abgabenerklärungen übernommen worden
seien. Die Abgabenbehörde habe dem Bescheid ausgehend von den
Abgabenerklärungen, den Verlustvortrag ohne entsprechende Prüfung, den
nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmenden Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der Bw sei bekannt gewesen, dass der von ihr in den Abgabenerklärungen
angeführte Verlustvortrag bereits zur Gänze verrechnet worden sei. In
dem von der Bw zitierten Erkenntnis vom 30.10.2001 werde ausgeführt, dass
es nicht entscheidend sei, ob die Übernahme der Unrichtigkeit auf ein
Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Nach ständiger
Rechtsprechung komme es nämlich auf das Ausmaß der Aufmerksamkeit
oder Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt der Behörde nicht an.
§ 293 b BAO sei auch anwendbar, wenn die offensichtliche Unrichtigkeit
mehrfach übersehen worden sei. Das weitgehend ungeprüfte
Übernehmen des Inhaltes von Abgabenerklärungen in Abgabenbescheide sei
nämlich durchaus nichts Unübliches und könne daher auch mehrmals
wiederholt erfolgen. Inwieweit die Abgabenbehörde dabei gegen
Verfahrensvorschriften verstoße, sei für die
Berichtigungsmöglichkeit unerheblich.
Die Bw hat daraufhin die
Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung begehrt.
In der
mündlichen Verhandlung hat der
steuerliche Vertreter der Bw noch Folgendes vorgebracht:
Die materiellrechtliche
Unrichtigkeit des Körperschaftsteuerbescheides 2001 werde außer
Streit gestellt, es müsse aber näher ausgeführt werden, wie es zu
diesem unrichtigen Bescheid aufgrund der unrichtig ausgefüllten
Steuererklärung gekommen sei. Die Notwendigkeit der Verlustverrechnung im
Veranlagungsjahr 1997 sei von Seiten der Betriebsprüfung erst nach der
(anlässlich der Betriebsprüfung über die Jahre 1995 bis 1997
durchgeführten) Schlussbesprechung erkannt worden und es sei deren
Durchführung telefonisch vereinbart worden. Dabei dürften aber intern
im Akt der Finanzverwaltung die Verlustvorträge nicht korrigiert worden
sein. Dies habe auch der Betriebsprüfer, welcher die Veranlagungsjahre 1999
bis 2000 geprüft habe, so erklärt. Der Betriebsprüfer habe die
Höhe des Verlustvortrages erst im Akt recherchieren müssen, da sie aus
der Aktenlage nicht sofort erkennbar gewesen sei. So sei es auch erklärbar,
dass bei einem Anruf beim Finanzamt vor Erstellung der Steuererklärungen
für 2001 dem steuerlichen Vertreter ein unrichtiger Verlustvortrag bekannt
gegeben worden sei, welcher letztlich ungeprüft Eingang in die
Steuererklärung gefunden habe. Hinsichtlich dieses Telefonates werde zwar
nicht der Grundsatz von Treu und Glauben herangezogen, aber es sei in diesem
Zusammenhang zu betonen, dass es nicht Aufgabe des Steuerpflichtigen, sondern
Aufgabe des Finanzamtes sei, von Amts wegen den richtigen Verlustvortrag zu
ermitteln. Zusätzlich werde noch vorgebracht, dass eine offensichtliche
Unrichtigkeit nicht vorliege, da der Betriebsprüfer erst Ermittlungen in
Form von genauen Recherchen im Akt bezüglich der Vorjahre durchführen
hätte müssen, um die Höhe des Verlustvortrages bzw. die bereits
erfolgte Verlustverrechnung feststellen zu können.
Die Vertreterin des Finanzamtes
hat im Wesentlichen auf die ausführliche Begründung der
Berufungsvorentscheidung verwiesen. Betont wurde in diesem Zusammenhang noch der
Normzweck des § 293 b BAO. Mit Hilfe des § 293 b BAO solle auf Grund
der personellen Situation auf den Finanzämtern die Möglichkeit
geschaffen werden, nach ungeprüfter Erlassung von Erstbescheiden eine
Berichtigungsmöglichkeit zu schaffen. Erwähnt wurde auch, dass bei
einem Blick in den Körperschaftsteuerbescheid 1997 die bereits erfolgte
Verlustverrechnung eindeutig zu sehen sei. Ebenso wurde auf die
Mitwirkungspflicht des Bw hingewiesen.
Hiezu
wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde kann
auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen gemäß
§ 293
b BAO (BGBl. I Nr. 97/2002) einen
Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht.
Durch die Einführung des
§ 293 b BAO mit BGBl 1989/660 sollten die verfahrensrechtlichen Handhaben
zur Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
entsprechenden Ergebnisses erweitert werden. § 293 b BAO gestattet eine
Berichtigung des Bescheides, wenn dieser qualifiziert rechtswidrig ist, somit
auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht. Die Rechtswidrigkeit müsste
ihre Ursache in der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der
Abgabenerklärung haben, die die Grundlage des Bescheides gebildet hat.
(Vgl. Stoll, BAO Kommentar, S. 2830; ). Die
Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides gibt somit dann einen
Berichtigungsgrund nach § 293 b BAO ab, wenn diese
auf
offensichtlichen Unrichtigkeiten beruht,
aus
Abgabenerklärungen übernommen wurde und
die
aus den Abgabenerklärungen übernommenen offensichtlichen
Unrichtigkeiten die Rechtswidrigkeit des Bescheides ursächlich
bedingen.
Im
vorliegenden Fall wurde entsprechend den Feststellungen anlässlich
einer über die Jahre 1995 bis 1997 durchgeführte Betriebsprüfung
in TZ. 19 a des Betriebsprüfungsberichtes vom 22.12.1999 die
Verlustvorträge 1995 und 1996 in Höhe von S 6.321.640,-- im
Körperschaftsteuerbescheid 1997 vom 22.12.1999 zur Gänze mit dem
Sanierungsgewinn 1997 gegenverrechnet. In den in Jahren 1999 bis 2001 wurden
diese bereits verrechneten Verlustvorträge von der Bw wiederum in den
Körperschaftsteuererklärungen unter KZ 619 angegeben und vom Finanzamt
ohne weitere Prüfung bescheidmäßig verarbeitet.
Nach
§ 8 Abs. 4 Z. 2 KStG 1988 (BGBl
1993/818) ist der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 des
Einkommensteuergesetzes 1988 bei der Ermittlung des Einkommens als
Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
darstellen.
Gemäß
§ 18 Abs. 6 erster und zweiter Satz EStG
1988 (BGBl 1996/201) sind als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen,
die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,
wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt
worden sind und soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für
die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
Grundsätzlich ist der
Verlustabzug nach Berücksichtigung aller anderen Sonderausgaben von Amts
wegen vorzunehmen. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, in welchem Jahr der
Verlustvortrag berücksichtigt werden soll, besteht nicht. Der Verlustabzug
ist somit zwingend, sobald als möglich und im
größtmöglichen Umfang vorzunehmen. Unterblieb ein Verlustabzug,
obwohl eine Verrechnungsmöglichkeit bestanden hatte, dann darf in den
Folgejahren nur der Restbetrag berücksichtigt werden. (Vgl. VwGH vom
20.9.1977, 931/77).
Nach
§ 117 Abs. 7 Z. 1 (Verfassungsbestimmung)
erster Satz EStG 1988 idFd StruktAnpG 1996 ist bei der Veranlagung
für die Jahre 1996 und 1997 ein Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) nicht
zulässig.
Nach
§ 26 b Abs. 4 KStG 1988
(Verfassungsbestimmung, BGBl 1996 201) ist § 117 Abs. 7 Z 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
201/1996 anzuwenden.
Für den ab der Veranlagung
1998 vorzunehmenden Verlustabzug gilt nach
§ 117 a Abs. 1
EStG 1988 (BGBl 1996/797) folgendes: Der
Verlustabzug für in den Kalenderjahren 1989 bis 1996 entstandene Verluste
ist insoweit nicht zulässig, als bei der Veranlagung für das Jahr 1996
bzw. 1997 ein steuerfreier Sanierungsgewinn angefallen ist und unter
Außerachtlassung der Bestimmungen des § 117 Abs.7 Z. 1 ein
Verlustabzug anzusetzen wäre.
Nach
§ 26 a Abs. 8 KStG 1988 (BGBl
1996/797) ist § 117 a des Einkommensteuergesetzes 1988
anzuwenden.
Gemäß
§ 26 a Abs. 6 KStG 1988 (BGBl
1996/797) ist § 7 Abs. 2 und § 23 (betreffend den Sanierungsgewinn) in
der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 letztmals bei der
Veranlagung für 1997 anzuwenden.
Im StruktAnpG 1996, BGBl 201,
wurde das Auslaufen der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen ab dem Jahr 1998
vorgesehen. Dies deshalb, weil Sanierungsgewinne ohnedies durch den - ab
1998 zeitlich unbeschränkten - Vortrag jener Verluste, die zur
Sanierungsbedürftigkeit geführt haben, aufgerechnet, also steuerlich
neutralisiert werden. Die Streichung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen
soll eine doppelte Verlustverwertung hintanhalten. Aus der in der Phase der
Jahre 1996 und 1997 gegebenen Sondersituation - nämlich Sistierung
der Verlustvorträge für diese Jahre bei gleichzeitigem Hinausschieben
auf das Jahr 1998 und die Folgejahre (durch die Verfassungsbestimmung des §
117 Abs. 7 EStG 1988) bei Weiterbestehen der Sanierungsgewinnfreiheit noch
für die Jahre 1996 und 1997 ergab sich folgende Auslegung: Ein in diesen
Zeiträumen anfallender Sanierungsgewinn bleibt steuerfrei, die zum
Sanierungsbedarf führenden Verlustvorträge werden hingegen
ungekürzt auf das Jahr 1998 und Folgejahre verschoben. Dadurch entgehen
diese Verlustvorträge der vorstehend erwähnten Gegenverrechnung. Diese
hat eine doppelte steuerliche Berücksichtigung von zur
Sanierungsbedürftigkeit führenden Verluste zur Folge. Durch § 117
a Abs. 1 EStG 1988 wird daher normiert, dass in den Jahren 1996 und 1997 noch
steuerfrei anfallende Sanierungsgewinne zu einer Verrechnung mit jenen
Verlustvorträgen führen, die in diesen Zeiträumen ohne Sistierung
des Verlustvortrages zum Tragen kämen. Diese ab dem Jahr 1998 wieder
vortragsfähigen Verluste werden damit fiktiv im Ausmaß steuerfreier
Sanierungsgewinne verbraucht und kommen nur mehr im restlichen Ausmaß ab
1998 steuerlich zum Tragen. (Vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
TZ. 2 zu § 117 a EStG).
Das
Anfallen eines Sanierungsgewinnes im Veranlagungsjahr 1997 sowie die Richtigkeit
der Verrechnung des Verlustvortrages mit diesem Sanierungsgewinn wird von Seiten
der Bw nicht bestritten und auch nicht die Tatsache, dass diese bereits im
Veranlagungsjahr 1997 verrechneten Verlustvorträge in den
Veranlagungsjahren 1999 bis 2001 entgegen den zitierten
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nochmals zur Verrechnung kamen.
Ebensowenig bestreitet die Bw, dass die Verlustvorträge in den
Steuererklärungen nochmals geltend gemacht worden sind. Es ist somit an
dieser Stelle grundsätzlich festzuhalten, dass der
Körperschaftsteuerbescheid 2001 vom
31.7.2002 aufgrund der Berücksichtigung eines bereits verrechneten
Verlustvortrages mit Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes
belastet
ist.
In diesem Zusammenhang vermeint
die Bw aber,
dass die Finanzverwaltung den Verlustvortrag
von sich aus ermitteln hätte müssen bzw. die
Verlustvorträge amtswegig vortzuragen und in die Steuerbescheide
einzusetzen gehabe hätte und diesen keinesfalls von der vorgelegten
Abgabenerklärung übernehmen hätte dürfen.
Aus der Sicht der Bw könne daher (aufgrund
der Notwendigkeit eines amtswegigen Tätigwerdens) § 293 b BAO nicht
zur Anwendung kommen.
Grundsätzlich normiert
§ 115 Abs. 1 BAO den Amtswegigkeitsgrundsatz (Offizialmaxime).
Amtswegigkeit bedeutet, dass die Abgabenbehörde verpflichtet ist, das
Verfahren von Amts wegen einzuleiten und die Ermittlungen von Amts wegen
durchzuführen. Der Verfahrensgrundsatz der
Amtswegigkeit, der Grundsatz also, dass die Behörde von Amts wegen
vorzugehen hat, befreit den Abgabepflichtigen aber nicht von der Verpflichtung,
zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes
beizutragen.
Der Ermittlungspflicht steht
als Korrelat die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen
(§ 119) gegenüber und zu den unter Wahrheitspflicht stehenden
Offenlegungspflichten gehören auch die
Abgabenerklärungspflichten.
Ungeachtet des das Abgabenverfahren beherrschenden Amtswegigkeitsprinzips ist
die moderne Besteuerung ohne die Institution des Abgabenerklärungswesens,
das Ausdruck der Mitwirkungspflicht der Parteien ist, undenkbar.
Abgabenerklärungen sind angesichts ihres
Inhaltes, aber auch im Hinblick auf ihre Formgebundenheit die erste und
wesentlichste Grundlage für die jeweilige einzelne
Abgabenfestsetzung. Sie ist aber nicht nur für die inhaltliche
Gestaltung des nachfolgenden Verwaltungsaktes, sondern vor allem auch aus
organisatorischen (arbeitsökonomischen) Gründen für die rasche,
zweckdienliche und einfache Durchführung der Veranlagung
unverzichtbar.
Für den
gegenständlichen Fall bedeuten die vorstehenden Ausführungen, dass der
amtswegigen Ermittlungspflicht hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens
eines vortragsfähigen Verlustes die Abgabenerklärungspflicht des
Abgabepflichtigen gegenübersteht und in der Abgabenerklärung
wahrheitsgemäße Angaben hinsichtlich des Verlustvortrages zu machen
sind. Tatsächlich hat die Bw am 26. Juli
2002 eine Körperschaftsteuererklärung für 2001 eingereicht
und hat in dieser
Körperschaftsteuererklärung unter der KZ 619 einen
vortragsfähigen Verlust in Höhe von S 1.068.624,-- eingetragen.
Die Bw ist damit grundsätzlich ihrer Abgabenerklärungspflicht
nachgekommen. Das Finanzamt hat in der Folge diese
Körperschaftsteuererklärung 2001 als Grundlage zur Veranlagung zur
Körperschaftsteuer 2001 herangezogen, wobei nochmals festgehalten wird,
dass die Abgabenerklärungen zweifellos die unmittelbare Grundlage für
jede Veranlagung in der Finanzverwaltung sind. Dementsprechend wurde auch im
vorliegenden Fall die Veranlagung zur
Körperschaftsteuer 2001 aufgrund der am 26. Juli 2002 von der Bw beim
Finanzamt eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2001 am 31. Juli
2002 durchgeführt und es findet sich der unter KZ 619 in der
Körperschaftsteuererklärung 2001 eingetragene Verlustvortrag von S
1.068.624,-- im Körperschaftsteuerbescheid 2001 wieder. Der in der
Körperschaftsteuererklärung 2001 unrichtigerweise eingetragene
Verlustvortrag wurde also in den Körperschaftsteuerbescheid 2001
übernommen und damit die
Tatbestandsvoraussetzung der Übernahme aus
Abgabenerklärungen erfüllt.
Entscheidend für die
Befugnis der Abgabenbehörde zur Berichtigung nach § 293 b BAO ist aber
weiters, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung
übernimmt, dem eine offensichtliche
Unrichtigkeit zugrunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein, wenn die
Abgabenbehörde bei
ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die
Unrichtigkeit ohne nähere Untersuchungen
im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im
Tatsachenbereich hätte erkennen
müssen. Bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich folgende Gliederung
offensichtlicher Unrichtigkeiten:
- Übernahme unrichtiger
rechtlicher Würdigungen aus der Abgabenerklärung,
- Übernahme von
aktenwidrigen Sachverhaltsannahmen und
- Übernahme von
Unrichtigkeiten bei Divergenzen zwischen den Angaben im Erklärungsvordruck
und den Beilagen hiezu. (Vgl. Ritz, Berichtigung gemäß
§ 293 b
BAO, ÖStZ 1990, 180).
Nach dem bisher Gesagtem kann
eine offensichtliche Unrichtigkeit auch dann vorliegen, wenn Mitteilungen und
Darlegungen des Abgabepflichtigen in seinen Erklärungen und den dazu
vorgelegten Beilagen mit früheren
aktenkundigen Umständen unvereinbar sind (vgl. auch VwGH v.
25.10.1995, 95/15/0008). Maßgeblich ist, dass die Unrichtigkeit
ohne Durchführung eines über die
Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichendes Ermittlungsverfahrens
erkennbar ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, TZ. 6 zu § 293 b
BAO).
Im
gegenständlichen Fall liegt eine aus der
Körperschaftsteuererklärung 2001 übernommene Unrichtigkeit in
Form eines (wie bereits ausgeführt und von Seiten der Bw nicht
bestritten) nicht zustehenden Verlustabzuges
vor. Diese ist in Verbindung mit derAktenlage ohne weiteres Ermittlungsverfahren erkennbar. Die Unrichtigkeit
ergibt sich aus der Aktenlage bzw. ist aus dem Akteninhalt zu ersehen und ist
nicht erst aufgrund von Erhebungen feststellbar.
Auch wenn der Betriebsprüfer im
gegenständlichen Verfahren erst in den Akteninhalt früherer
Veranlagungsjahre bzw. in die Vorjahresbescheide und in die
Vorprüfung Einsicht nehmen musste,
um die Höhe des Verlustvortrages bzw. die bereits erfolgte
Verlustverrechnung feststellen zu können,
ist diese Tätigkeit, die ja zu
einer ordnungsgemäßen Prüfung der Abgabenerklärungen sowie
der Bücher und Aufzeichnungen dazu gehört,
nicht als Ermittlungsverfahren, welches
der Anwendung des § 293 b BAO entgegenstehen würde,
anzusehen.
Dem Körperschaftsteuerbescheid 2001 liegt
somit eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme zugrunde, die als offensichtliche
Unrichtigkeit im Sinne des § 293 b BAO zu qualifizieren
ist.
Wie bereits ausgeführt
wird das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit dann zu bejahen sein,
wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsmäßiger Prüfung der
Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne
ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. §
293 b BAO ist also unabhängig von einem
abgabenbehördlichen Verschulden anwendbar. Dies ergibt sich
insbesondere daraus, dass die Abgabenbehörde an der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen in der Regel ein
Verschulden trifft. Ein solches Verschulden steht einer Berichtigung
gemäß
§ 293 b BAO auch vom historischen Hauptzweck (Schaffung
einer Berichtigungsmöglichkeit typischerweise bei Soforteingabefällen
unterlaufener Unrichtigkeiten) her gesehen nicht entgegen. Würde ein
solches behördliches Verschulden der Berichtigung gemäß
§
293 b BAO entgegenstehen, so wäre diese Norm nahezu inhaltsleer. (Vgl.
Ritz, Berichtigung gemäß
§ 293 b BAO, ÖStZ 1990, 180, und
VwGH vom 1.7.2003, 97/13/0230). Es kommt also nicht auf das Ausmaß der
Aufwendung oder Vernachlässigung der gehörigen Aufmerksamkeit und
Sorgfalt des Behördenorgans an.
Unmaßgebend
ist auch, ob der Bw die (objektiv
gegebene)
Unrichtigkeit der Eintragung
vorwerfbar ist oder nicht (vgl. VwGH vom 30.10.2001, 98/14/0085). Die
Frage, inwieweit sich die Bw bzw. deren steuerlicher Vertreter auf eine
telefonische Auskunft über die Höhe des Verlustvortrages verlassen
durfte oder sich die Vorjahresbescheide sowie den Bericht der Vorprüfung
hätte ansehen müssen, braucht daher nicht weiter erörtert zu
werden.
Zusammenfassend
ist damit festzuhalten, dass die Rechtswidrigkeit des
Körperschaftsteuerbescheides 2001 vom 31.7.2002 auf einer aktenwidrigen
Sachverhaltsannahme und damit auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit beruht,
welche aus der Körperschaftsteuererklärung 2001 übernommen wurde.
Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 293 b BAO erfüllt,
wobei nochmals betont wird, dass § 293 b BAO unabhängig von einem
abgabenbehördlichen Verschulden anwendbar ist. Die sich aus der
Berichtigung ergebende Nachforderung von € 27.038,21 ist auch keineswegs
als geringfügig anzusehen, weshalb das Finanzamt im Wege der vorgenommenen
Berichtigung vom eingeräumten Ermessen ebenfalls in
gesetzmäßiger Weise Gebrauch gemacht hat. Die Berufung gegen den
Bescheid, mit welchem der Körperschaftsteuerbescheid vom 31.7.2002
gemäß
§ 293 b BAO berichtigt wurde, ist somit als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
23. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0108-S/04
- Stammnummer
- 12816
- Gültig
- 23.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF