Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0197-K/04
Abweisung einer bereits erledigten Berufung durch das Finanzamt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0197-K/04vom 22.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CD, E, vertreten durch die Taxperts
Steuerberatungs GmbH, 9300 St. Veit, gegen den Bescheid des Finanzamtes E mit
der Bezeichnung "Einkommensteuerbescheid 1992 Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO" vom 7. April 2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 31. März 1993 legte der Berufungswerber (Bw.) dem
Finanzamt seine Einkommensteuererklärung 1992 vor. Der
Einkommensteuerbescheid 1992 vom 1. September 1993 erging
antragsgemäß mit einer Gutschrift zu Gunsten des Bw. in Höhe von
17.660 S. Später erfuhr das Finanzamt, dass der Bw. 1992 im Zusammenhang
mit einer Enteignung landwirtschaftlicher Grundstücke Entschädigungen
erhalten habe. Das Finanzamt forderte deshalb den Bw. mit Bedenkenvorhalt vom
23. 11.1998 betreffend Einkommensteuer 1992 zu einer Stellungnahme
auf.
Mit Bescheid vom 26. April 1999 nahm das Finanzamt das
Verfahren betreffend Einkommensteuer 1992 wieder auf. Ferner erließ das
Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid 1992 vom 26. April 1999 und setzte darin
ausgehend von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 2,163.249 S,
Einkünften aus nichtstelbstständiger Arbeit von 183.379 S und
negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von - 118.864 S
Einkommensteuer in Höhe von 492.026 S fest. Das Finanzamt unterwarf in
diesem Bescheid einen Teil des Einkommens in Höhe von 2,100.363 S dem
Hälftensteuersatz von 22,60 % und einen Teil des Einkommens in Höhe
von 125.037 S einem Steuersatz von 45,19 %.
Das Finanzamt begründete diesen
Einkommensteuerbescheid 1992 in seiner Bescheidbegründung vom 23. April
1999 wie folgt: Der Bw. habe 1992 eine Entschädigung in Höhe von
5,293.488 S erhalten. In dieser Zahlung seien pauschale Entschädigungen in
Höhe von 2,196.628 S enthalten. Diese pauschalen Entschädigungen seien
nicht von der Pauschalierung umfasst. Folgende Teile der erhaltenen Zahlungen
seien steuerpflichtig:
|
445.000 S
|
Entschädigung für die Durchschneidung von
Grundstücken
|
913.483 S (richtig: "913.853")
|
Entschädigung für die Durchschneidung von
Grundstücken
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709.390 S
|
Entschädigung für die Ablöse von
Baulichkeiten und Außenanlagen
|
32.085 S
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Entschädigung für die Ablöse von
Obstgehölzen, Ziergehölzen und "gärtnerischer
Gestaltung"
|
2,100.328 S
|
Summe
Diese Beträge seien zum ermäßigten
Steuersatz gem. § 37 Abs 5 EStG 1988 steuerpflichtig.
Der Bw. legte mit einem Schriftsatz, der mit 17. 4. 1999
datiert war und am 19. Mai 1999 beim Finanzamt einlangte, Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid und gegen den Einkommensteuerbescheid vom 26. April 1999
ein.
Mit Bedenkenvorhalt vom 21.Oktober 1999 u.a. betreffend den
Einkommensteuerbescheid 1992 wurde der Bw. ersucht, bekanntzugeben, ob die
Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid aufrechterhalten werde. Der Bw. nahm
die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid in seinem Schreiben vom 15.
November 1999 zurück (Hauptakt 63/1997).
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2003 wurde der Bescheid des
Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 1992 vom 26. April 1999 unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Mit dem in diesem Verfahren bekämpften Bescheid des
Finanzamtes E vom 7. April 2004 erging folgender Spruch:
"Einkommensteuerbescheid 1992
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276
BAO
Die Berufung vom 15. 6. 1999 gegen den Bescheid vom
26.4.1999 wird als unbegründet abgewiesen."
Dieser Bescheid vom 7. April 2004 wurde wie folgt
begründet: Der Bw. habe 1992 eine Teilzahlung in Höhe von 5,293.488 S
erhalten. Unter Hinweis auf die Bescheidbegründung vom 23.4.1999 seien in
diesem Teilbetrag steuerpflichtige einmalige Entschädigungen in Höhe
von 2,100.328 S enthalten.
Dieser Bescheid vom 7. April 2004 enthielt folgende
Rechtsbelehrung: "Diese Berufungsvorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung
über die Berufung (§ 276 BAO), es sei denn, dass innerhalb eines
Monats nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung beim oben angeführten
Finanzamt der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wird. Bei rechtzeitiger Einbringung
dieses Antrages gilt die Berufung ab diesem Zeitpunkt wieder als unerledigt. Im
übrigen bleiben aber die Wirkungen der Berufungsvorentscheidung bis zur
abschließenden Berufungserledigung erhalten."
Mit einem weiteren Bescheid vom 7. April 2004 an den Bw.
verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung mit
folgendem Spruch:
" Die für die nachstehend angeführten Abgaben
bewilligte Aussetzung der Einhebung läuft infolge Berufungserledigung ab.
Sie werden ersucht, die betroffenen Abgabenschuldigkeiten bis zu den nachstehend
angeführten Zahlungsterminen zu entrichten:
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Abgabe
|
Betrag in Euro
|
Zahlungstermin
|
Einkommensteuer 1997
|
5.744,71
|
17.5.2004
|
Einkommensteuer 1992
|
33.805,36
|
17.5.2004
|
Einkommensteuer 1996
|
0
|
---
" Soweit der Spruch des Bescheides vom 7. April 2004
betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung.
Mit einem weiteren Bescheid vom 7. April 2004 setzte das
Finanzamt Aussetzungszinsen für den Zeitraum 31. Mai 1999 - 7. April
2004 fest.
Nach mehreren Fristverlängerungen erhob der Bw. mit
Schriftsatz vom 30. August 2004 Berufung "gegen den Bescheid über die
Festsetzung der Einkommensteuer 1992 vom 7. April 2004". Damit meinte der Bw.
den Bescheid vom 7. April 2004, der vom Finanzamt als "Einkommensteuerbescheid
1992 Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO" bezeichnet wurde, da dieser
Bescheid derjenige Bescheid vom 7. April 2004 ist, der mit dem Verfahren
betreffend Einkommensteuer 1992 im engsten Zusammenhang steht. Im selben
Schriftsatz berief der Bw. auch gegen die Festsetzung der
Aussetzungszinsen.
Mit Telefax vom 9. November 2004 übermittelte die
Vertreterin des Bw. auf Ersuchen des Referenten eine Ausfertigung des
bekämpften Bescheides vom 7. April 2004 mit der Überschrift
"Einkommensteuerbescheid 1992 Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO, eine
Ausfertigung des Bescheides vom 7. April 2004 über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen samt Beilage "Berechnung der Aussetzungszinsen", eine
Ausfertigung des Bescheides vom 7. April 2004 über den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung und die Buchungsmitteilung Nr. 6 vom 7. April
2004.
Am 9. November 2004 fand auf Ersuchen des Berufungswerbers
eine Besprechung zwischen dem Berufungswerber und dem Referenten statt. Der
Berufungswerber gewährte bei dieser Gelegenheit Einsicht in seinen gesamten
privaten Handakt betreffend die erhaltenen Entschädigungen. Dieser Handakt
wurde vom Referenten kopiert und sodann dem Bw. wieder ausgefolgt. Der Bw. gab
bei dieser Besprechung insbesondere zu bedenken: "Meiner Ansicht nach liegt es
auf der Hand, dass ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an Wert
verliert, wenn man durch dieses Grundstück eine Autobahn
baut."
In seinem Schreiben vom 16. November 2004 erklärte der
Bw. insbesondere, aus einem handgeschriebenen Gedächtnisprotokoll, welches
er verfasst habe, und welches sich in seinem Handakt "A2" befinde, gehe hervor,
dass die Sachverständigen ihm erklärt hätten,
Wirtschaftserschwernisse seien Wertminderungen (Anmerkung: Damit dürfte der
Aktenvermerk des Bw. vom 8. Juli 1992 im privaten Handakt des Bw. gemeint
sein).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem bekämpften Bescheid vom 7. April 2004 mit der
Überschrift " Einkommensteuerbescheid 1992 Berufungsvorentscheidung gem.
§ 276 BAO" wurde die "Berufung vom 15. 6.1999 gegen den Bescheid vom
26.4.1999" als unbegründet abgewiesen.
Hiezu wird bemerkt: Eine Berufung vom 15. Juni 1999 im
Zusammenhang mit dem Einkommensteuerbescheid 1992 hat es nie gegeben. Das
Finanzamt meint mit dieser unrichtigen Datierung offenbar die Berufung, die mit
17. April 1999 datiert ist, am 19. Mai 1999 beim Finanzamt einlangte und am 15.
Juni 1999 vom Finanzamt angemerkt wurde (Hauptakt 57/1992). Diese Berufung wurde
jedoch mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 29. Dezember 2003
erledigt. Das Finanzamt hatte nicht das Recht, diese Berufung nochmals zu
erledigen. Durch die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 26. April
1999 trat das Verfahren betreffend Einkommensteuer 1992 in die Lage zurück,
in der es sich vor Erlassung dieses aufgehobenen Bescheides befunden hat (§
289 Abs 1 BAO). Daraus folgt, dass es zum Zeitpunkt der Erlassung des
bekämpften Bescheides vom 7. April 2004 keinen Einkommensteuerbescheid 1992
gab. Das Finanzamt hatte nicht das Recht, eine bereits erledigte Berufung gegen
einen nicht mehr existenten Einkommensteuerbescheid 1992 abzuweisen (vgl. Ritz,
BAO, 2. Auflage, § 289 TZ 7).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 22. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0197-K/04
- Stammnummer
- 12813
- Gültig
- 22.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF