Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1058-W/04
Kein Familienbeihilfenanspruch eines ausländischen Staatsangehörigen bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1058-W/04vom 22.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beteiligungsverhältnis im Berufungsfall: 40%
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Eurax,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.,
1080 Wien, Lerchenfelder Straße 88-90/13, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Abweisung des Antrages auf
Gewährung von Familienbeihilfe ab 1. Februar 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist bulgarische
Staatsbürgerin. Sie beantragte für ihre beiden Söhne die
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Februar 2000.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 12.
März 2004 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 haben Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind und sich nicht seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig in Österreich aufhalten, u.a. nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
länger als drei Monate durchgehend, mit einer gültigen
Arbeitserlaubnis, beschäftigt sind oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen.
Da Sie sich erst
seit 31.7.2000 mit einer Niederlassungsbewilligung gültig für jegliche
Aufenthaltszwecke im Bundesgebiet aufhalten (wobei für den ständigen
durchgehenden Aufenthalt in Österreich noch der Zeitraum vom 30.7.02 bis
28.2.03 zu prüfen wäre), und nicht im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber länger als drei Monate durchgehend mit einer gültigen
Arbeitserlaubnis, beschäftigt sind, besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Ihrem Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1.2.2000 kann daher mangels Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprochen werden."
Die steuerliche Vertretung der Bw. erhob mit Schreiben vom
10. April 2004 fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"Bw.
erzielt Einkünfte als Gesellschaftergeschäftsführer (§ 22
Z 2 EStG) aus der G.GmbH. Diese
Einkünfte gelten gem. § 41 (2) FLAG im Bereich des FLAG als
Einkünfte aus einem Dienstverhältnis. Sie ist daher in einem
Dienstverhältnis nach FLAG mehr als 3 Monate beschäftigt gewesen.
Auf den Dienstverhältnisbegriff des § 3 (1) FLAG kann nur der im FLAG
selbst definierte Dienstnehmerbegriff anwendbar sein.
Bw. ist seit 2000
Gesellschaftergeschäftsführerin der
G.GmbH.
Bw. und ihre Kinder haben während
ihrer gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich nicht gegen die bestehenden
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstoßen, somit ist die Ausnahme des § 3 (1) FLAG für den
gegenständlichen Fall nicht anwendbar und es besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe nach den Vorschriften des FLAG. Wir beantragen daher im Namen
und Auftrag unserer Klientin den Abweisungsbescheid vom 12. März 2004
zurückzunehmen und dem Antrag auf Familienbeihilfe vom 8. März 2004
vollinhaltlich stattzugeben."
Das Finanzamt erließ am 11. Mai 2004 eine
Berufungsvorentscheidung. Die Berufung wurde u.a. mit folgender Begründung
abgewiesen:
"...In Ihrem
Berufungsbegehren führen Sie an, dass Sie Einkünfte aus
Gesellschaftsgeschäftsführer (§ 22 Z 2 EStG) aus der
G.GmbH erzielen.
Nun ist aus dem
§ 22 Z 2 EStG zu entnehmen, dass die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte (Personen, deren Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft
mehr als 25 % beträgt) für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung unter die Einkünfte
aus einer sonstigen selbständigen Arbeit fallen.
Des weiteren
führen Sie an, dass Ihre Einkünfte gem. § 41 (2) FLAG im Bereich
des FLAG als Einkünfte aus einem Dienstverhältnis
fallen.
Laut § 41 Abs.
2 FLAG 1967 sind Personen Dienstnehmer, die in einem Dienstverhältnis im
Sinne des § 47 Abs. 2 des EStG 1988 (u.a. Personen, die an einer
Kapitalgesellschaft nicht wesentlich beteiligt sind) stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Abs 2 des EStG
1988.
Den gesetzlichen
Bestimmungen nach gelten Sie als Dienstnehmer, welcher auf Grund der Beteiligung
an der Geoplanet Handels GmbH (40 %) Einkünfte aus einer sonstigen
selbständigen Arbeit erhält.
Mangels Vorlage der
gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 FLAG 1967 (Beschäftigung im
Bundesgebiet bei einem Dienstgeber und Erhalt aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) und § 3 Abs. 2 FLAG 1967
(Aufenthalt seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet) konnte Ihrem Berufungsbegehren nicht entsprochen
werden."
Die steuerliche Vertretung stellte namens ihrer Mandantin
mit Schreiben vom 14. Juni 2004 den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend zur ursprünglichen Berufung wurde der
Vorlageantrag wie folgt begründet:
"Bw.
ist keine österreichische Staatsbürgerin und hat auch keine
EU-Staatsbürgerschaft oder sonst eines begünstigten Staates. Frau
A.K. erzielt keine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des EStG und hält sich noch keine
60 Monate im Bundesgebiet auf (§ 3 FLAG).
Bw. ist jedoch seit 2000
Gesellschafter-Geschäftsführerin der
G.GmbH. Sie erzielt damit Einkünfte
im Sinne des § 22 Z 2 EStG. Im § 41 (2) FLAG wird geregelt,
dass beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG Dienstnehmer sind.
Für den Bereich des FLAG werden somit die Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG als Einkünfte aus einem Dienstverhältnis
behandelt. Unserer Ansicht nach ist somit auch auf den § 3 (1) FLAG der im
FLAG in § 41 (2) definierte Dienstnehmerbegriff anzuwenden. Dies
insbesondere auch deshalb, weil sich kein expliziter Verweis auf das EStG in
§ 3 (1) FLAG findet. Aus der Wortfolge "Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit" wird im Durchführungserlass zum FLAG
abgeleitet, dass zur Prüfung der Qualifikation einer Tätigkeit das
Einkommensteuergesetz 1988 heranzuziehen ist. Diese Ansicht kann durch den
Einbezug der Gesellschafter-Geschäftsführer in den nunmehr
selbständigen, vom EStG unabhängigen, Dienstnehmerbegriff des FLAG
nicht mehr aufrecht erhalten werden.
Durch die explizite
Aufnahme der Gesellschafter-Geschäftsführer in den Dienstnehmerbegriff
gem. § 41 (2) FLAG ist auch die Wortfolge "Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit" entsprechend zu sehen. Diese Wortfolge wurde
unseres Erachtens nur als Synonym für Dienstnehmer im Sinne des FLAG
verwendet, da jeglicher Verweis auf das EStG fehlt. Allein aus der Wortfolge
"Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" kann uE nicht abgeleitet
werden, dass es sich um Einkünfte gemäß
§ 25 EStG
handeln muss.
Da
Bw. seit mehr als 3 Monaten in einem
Dienstverhältnis nach FLAG beschäftigt ist, ist die Familienbeihilfe
zu gewähren und dem Antrag auf Familienbeihilfe vom 8. März 2004
vollinhaltlich stattzugeben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG haben Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Gemäß
§ 22 Abs. 2 zweiter Teilstrich EStG
fallen unter Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt. Die
Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft
steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich.
§ 41 FLAG lautet:
"(1) Den
Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein
Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet
ist.
(2) Dienstnehmer
sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
(3) Der Beitrag des
Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils
in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b des
Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988."
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Bw. an
der G.GmbH zu 40%, also wesentlich im Sinne des § 22 Z. 2 zweiter
Teilstrich EStG beteiligt ist und somit ihre
Geschäftsführerbezüge Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Tätigkeit darstellen.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG ist Voraussetzung
für den Bezug von Familienbeihilfe durch ausländische
Staatsbürger unter anderem, dass diese in einem Dienstverhältnis zu
einem inländischen Dienstgeber stehen, und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen.
Die steuerliche Vertretung der Bw. bestreitet nicht, dass
kein Dienstverhältnis im einkommensteuerlichen Sinn vorliegt, aus dem
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zufließen, vermeint aber
aus der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG ableiten zu können, dass
der Bezug von Einkünften im Sinne des § 22 Z. 2 zweiter
Teilstrich EStG auch für den Bereich des § 3 Abs. 1 FLAG die
Dienstnehmereigenschaft begründet.
Dem ist entgegenzuhalten, dass in § 41 Abs. 2
FLAG ausdrücklich angeführt ist, auch der Bezug etwa von
Geschäftsführergehältern eines an einer GmbH wesentlich
Beteiligten löse grundsätzlich die Verpflichtung aus,
Dienstgeberbeitrag zu entrichten. Dienstnehmer sind also (nur für den
Bereich dieser Bestimmung) einerseits Personen, die in einem
Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG stehen, und andererseits an
einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligte Personen.
Der Gesetzgeber hat somit für den Bereich des
Dienstgeberbeitrages einen eigenständigen Dienstnehmerbegriff
entwickelt.
Dem gegenüber fehlt eine analoge Bestimmung in §
3 Abs. 1 FLAG, wo sogar explizit angeführt ist, dass aus der
Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen
werden müssen. § 22 Z 2 EStG ist hier nicht erwähnt.
Daraus ist mit genügender Deutlichkeit abzuleiten,
dass der Gesetzgeber somit Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten für den
Bezug von Familienbeihilfe nicht schlechthin den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gleichsetzen wollte, weshalb die Berufung als
unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 22.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1058-W/04
- Stammnummer
- 12812
- Gültig
- 22.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF