Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0300-S/04
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine Berufsausbildung vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0300-S/04vom 22.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DAF, gegen den Bescheid des F,
vertreten durch MRG, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für
den Zeitraum 1. März 2003 bis 1. Mai 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. Juli 2003 wurden vom Bw. zu Unrecht
bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum vom 1.3.2003 bis 31. 5. 2003 gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgkeichsgesetz 1967 iVm § 33 Abs 4 Z 3 lit a bzw lit c
Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert, da die Tochter des Bw. in keiner
Berufsausbildung stehe.
Gegen oben genannten Bescheid wurde rechtzeitig Berufung
erhoben und ausgeführt, dass sich die Tochter seit Feber 2003 bei 7
verschiedenen Institutionen für eine ergotherapeutische Ausbildung beworben
habe. Die Bewerbung an verschiedenen Studienorten erfolgte deshalb, weil im Zuge
strenger Auswahlverfahren im Schnitt nur 10 % der BewerberInnen genommen werden
und Ausbildungslehrgänge nur alle zwei Jahre beginnen. Die Auswahl um
Zulassung erfolge in 2-3 stufigen Verfahren, deren Termine kurzfristig
bekanntgegeben werden. Zwischen diesen Prüfungsterminen habe die Tochter
mehrere einschlägige Praktika in Ergotherapie absolviert, die unmittelbar
mit ihrer Berufsausbildung zusammenhängen und auch anerkannt werden. So
kamen 19 Termine österreichweit zusammen, sodass eine Berufstätigkeit
dazwischen absolut nicht möglich gewesen wäre.
Damit wäre auch eine Vormerkung beim
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende sinnlos, da kein Arbeitgeber eine
ständige und zeitlich ungewisse Abwesenheit vom Arbeitsplatz akzeptiert
hätte.
Folgende Terminliste wurde beigelegt:
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6.3.2003
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SCHNUPPERTAG in der Ergotherapie CDK.
(Neurologie)
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6.3.2003
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SCHNUPPERTAG in der Ergotherapie CDK.
(Geriatrie)
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21.3.2003
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SCHNUPPERTAG in der Ergotherapie U.
(Handchirurgie)
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31.3.2003
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SCHNUPPERTAG in der Ergotherapie LH.
(Pädiatrie)
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1.4.2003
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AUFNAHMEPRÜFUNG I. Teil Akademie
für den ergotherapeutischen Dienst am KB
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4.4.2003
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AUFNAHMEPRÜFUNG 1. Teil Akademie
für den ergotherapeutischen Dienst am AK
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8. -10.4.2003
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VORPRAKTIKUM in der Ergotherapie am SL,
(Neurologie/Orthopädie)
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11.4.2003
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PRÜFUNGSTAG Akademie für Ergotherapie
am BF
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14. -15.4.2003
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VORPRAKTIKUM in der Ergotherapie am SLS
(Neurologie/Orthopädie)
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16.4.2003
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AUFNAHMEPRÜFUNG I. Teil Akademie
für den ergotherapeutischen Dienst an der WJ
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17. -18.4.2003
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VORPRAKTIKUM in der Ergotherapie am SLST
(Neurologie/Orthopädie)
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22.4.2003
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AUFNAHMEPRÜFUNG I. Teil Akademie
für den ergotherapeutischen Dienst am I
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13.5.2003
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AUFNAHMEPRÜFUNG 2. Teil Akademie für den
ergotherapeutischen Dienst am KB
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14.5.2003
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AUFNAHMEPRÜFUNG 2. Teil Akademie
für den ergotherapeutischen Dienst an der Wagner-Jauregg NervenklinikL
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15.5.2003
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AUFNAHMEPRÜFUNG 2. Teil Akademie
für den ergotherapeutischen Dienst am AK
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22.5.2003
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AUFNAHMEPRÜFUNG 2. Teil Akademie
für den ergotherapeutischen Dienst am I
Bewerbungen, Prüfungen und
Auswahlverfahren um einen Arbeitsplatz sind ein unumstößlicher und
integraler Bestandteil einer Berufsausbildung, zumal eine Ausbildungszusage
schlussendlich in L erhalten wurde.
Ohne Bewerbung, ohne Auswahlverfahren und auch ohne
Praktika gebe es keine Berufsausbildung bei der Ergotherapie.
So wie die Vorbereitungszeit für die Ablegung einer
Studienberechtigungsprüfung als Zeit der Berufsausbildung gelte,
müssten auch die Zeiten für Auswahlverfahren und Prüfung zur
Zulassung zum Studium als Ausbildungszeit gelten. Insofern stehe meine Tochter
in einer Berufsausbildung.
Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung
abgewiesen.
Dagegen stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Er verwies nochmals darauf, dass die Aufnahmeprüfung
eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung zum Ergotherapiestudium
sei, wobei es infolge der geringen Aufnahmezahlen nötig sei, sich
österreichweit zu bewerben und mehrere Aufnahmegespräche zu
führen.
Deshalb seien auch diese Aufnahmeprüfungen in diversen
Ausbildungsstätten in der Zeit ab März 2003 ein Teil der Ausbildung.
Abgesehen davon werden die diversen Praktika für die Ausbildung anerkannt.
Die Vormerkung als Arbeitssuchende erfolgte ab Juli 2003, da sie zu diesem
Zeitpunkt eine Zusage zu einem Ausbildungsplatz in Linz erhielt und hätte
so bei Vermittlung zwischenzeitlich bis Oktober 2003 arbeiten können, was
in der Zeit davor aufgrund der vielen Aufnahmeprüfungen nicht möglich
gewesen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass für
volljährige Kinder gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
des FLAG ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn diese das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und diese für einen Beruf
ausgebildet werden oder in einem erlernten in einer Fachhochschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht
möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG
besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bekommen.
Die Tochter des Bw. hat laut Aktenlage im Jahr 2002
ihre Berufsausbildung mit der Reifeprüfung abgeschlossen. Eine Vormerkung
als Arbeitssuchende bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice (vorgemerkt als Arbeitssuchende) liegt im Akt erst ab
31.7.2003 - 6.10.2003 (Beginn des Studiums in Linz) auf.
Der Bw. vermeint nun, dass die diversen Bewerbungen,
Teilpraktika und Aufnahmeprüfungen im Zusammenhang mit der schlussendlich
erreichten Möglichkeit, das Studium ab Oktober 2003 in Linz beginnen zu
können, ausreichen müssten, um von einer Berufsausbildung im Sinne des
FLAG sprechen zu können.
Um gerade Zeiträume wie Bewerbungen, Prüfungen
bzw. Vorpraktika überbrücken zu können, hat aber der Gesetzgeber
die Möglichkeit der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice geschaffen. die
jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum vom Bw. (aus welchen Gründen
auch immer) nicht genutzt wurde.
Eine Begründung dahingehend, dass eine Vormerkung beim
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende, in einem solchen Stadium jedenfalls
sinnlos wäre, ist daher für den Unabhängigen Finanzsenat nicht
nachvollziehbar.
Auch aus dem Argument iBa die
Studienberechtigungsprüfung kann im gegenständlichen Fall nichts
gewonnen werden, da diese eine Art Reifeprüfung darstellt, die jedoch die
Tochter des Bw. bereits 2002 abgelegt hat.
Da Bewerbungen, Prüfungen und Vorpraktika nicht
geeignet sind, die vom Gesetz vorgesehene Vormerkung beim Arbeitmarktservice zu
ersetzen oder eine berücksichtigbare Berufsausbildung zu begründen,
war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
22. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0300-S/04
- Stammnummer
- 12802
- Gültig
- 22.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF