Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0056-W/03
Ausfuhrbescheinigung U34, Verzollungsumgehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0056-W/03vom 18.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen E.T., vertreten durch Dr. Michael Brand, Rechtsanwalt, 1090 Wien,
Maria-Theresien-Strasse 9, wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung
gemäß
§ 36 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung der Beschuldigten vom 27. November 2002 gegen das
Erkenntnis des Hauptzollamtes Wien, vertreten durch ORat Dr. Egon Vogt, vom
24. Oktober 2002, SN 2000/00227-001, nach der am 16. November
2004 in Anwesenheit der Beschuldigten ihres Verteidigers, des Amtsbeauftragten
ORat Dr. Egon Vogt durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert: Geldstrafe € 200.-, Ersatzfreiheitsstrafe 2
Tage
Kosten des Finanzstrafverfahrens
€ 20.-
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2002,
SN 2000/00227-001, hat das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz die Bw. nach § 36 Abs. 1 FinStrG für schuldig
erkannt, weil sie anlässlich ihrer Einreise in das Gebiet der
Europäischen Union über das Zollamt Kittsee am 10. Dezember 1999
gemeinsam mit J.M. unter Außerachtlassung der in Zollbelangen gebotenen
und zumutbaren Sorgfalt, somit fahrlässig, eingangsabgabepflichtige Waren,
nämlich eine Damenuhr der Marke Patek Philippe vorschriftswidrig in das
Zollgebiet verbracht habe (Eingangsabgaben an Zoll € 0,80 und an
Einfuhrumsatzsteuer € 1.526,27).
Aus diesem Grund wurde über sie gemäß
§ 36 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 300.- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 3 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 30.-
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung der Beschuldigten vom 27. November 2002, wobei nach Darlegung des
Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensablaufes im Wesentlichen vorgebracht
wurde, dass bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebracht
worden sei, dass die verfahrensgegenständliche Uhr eine Gemeinschaftsware
im Sinne der Bestimmung des Artikel 185 Zollkodex (ZK) sei, die aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden ist, um am selben Tag wieder
in das Zollgebiet rückgeführt zu werden.
Die Bw. sei aus Anlass der Amtshandlung beim Zollamt nicht
darüber manuduziert worden, einen Antrag gemäß Artikel 185 Abs.
1 ZK zu stellen. Aus Gründen der Vorsicht sei dieser Antrag im Einspruch
gegen die Strafverfügung nachgeholt worden.
Das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz
habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, die
verfahrensgegenständliche Uhr sei als Rückware und somit als
einfuhrabgabenfreie Ware zu qualifizieren. Der Tatbestand des § 35 FinStrG
i.V. mit § 36 FinStrG sei somit nicht erfüllt.
Weiters wurde abschließend vorgebracht, die
Behörde habe in Anbetracht der Geringfügigkeit des Finanzvergehens und
der Tatsache, dass die Bw. über kein eigenes geregeltes Einkommen
verfüge, eine zu hohe Geldstrafe verhängt.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die schuldangemessene
Herabsetzung der Geldstrafe.
In der durchgeführten mündlichen Verhandlung
wurde auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen und erneut dargelegt,
dass nach dem Rechtsstandpunkt der Verteidigung eine einfuhrabgabenfreie
Rückware vorliege. Hinsichtlich der angelasteten Schuldform wurde die
bekämpfte Entscheidung außer Streit gestellt.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die
Beschuldigte an, dass sie im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Gatten
angemeldet mitarbeite und ein monatliches Einkommen in der Höhe von
€ 700.- beziehe. Seit ca. 7 Jahren lebe sie mit J.M.
zusammen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Hinsichtlich des Sachverhaltes darf, da dieser nicht
bekämpft wird, auf die Ausführungen des Erkenntnisses des
Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz verwiesen
werden.
Festgehalten werden darf in diesem Zusammenhang, dass die
streitgegenständliche Uhr von der Bw. mittels Ausfuhrbescheinigung U 34 in
die Slowakei ausgeführt worden ist, somit eine umsatzsteuerfreie
Ausfuhrlieferung zu Stande gekommen ist.
Gemäß Art. 185 Zollkodex (ZK) werden
Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt
worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in das Zollgebiet
eingeführt werden und dort in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt werden, auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben
befreit.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Zi. 1 Umsatzsteuergesetz
(UStG) ist von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen die
Ausfuhrlieferung (§ 7) steuerfrei.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 Zi. 2 UStG liegt eine
Ausfuhrlieferung vor, wenn der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner
Lieferung zu Grunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen
hat und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland
befördert oder versendet hat, ausgenommen die unter Z 3 genannten
Fälle.
Wird gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 3 UStG in den
Fällen der Z 2 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische
Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck
ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
der Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat,
der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten
Kalendermonates, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird
und
der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem
Unternehmer an den Abnehmer gelieferten Gegenstände 75€
übersteigt.
Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt der
Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen
ist.
Gemäß
§ 6 Abs. 4 Z 8 UStG ist die
Steuerfreiheit für Rückwaren unter anderem ausgeschlossen, wenn der
eingeführte Gegenstand im Rahmen einer steuerfreien Lieferung aus dem
Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden ist.
Gemäß Art. 230
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) kann die als Zollanmeldung
geltende Willensäußerung zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr für abgabenfreie Rückwaren, durch
Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan
eine Zollanmeldung abzugeben, getätigt werden (Art. 233 Abs. 1 lit. a
ZK-DVO konkludente Anmeldung).
Gemäß den oben dargelegten Gesetzesbestimmungen
konnte folglich die verfahrensgegenständliche Uhr unter Gewährung der
Vorzugsbehandlung als Rückware, jedoch nicht einfuhrumsatzsteuerfrei in das
Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden und war daher
anzumelden und zu gestellen.
Ergibt sich gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO bei
einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233
erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen des Art. 230
bis 232 erfüllen, so gelten die Waren als vorschriftswidrig
verbracht.
Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung
waren somit nicht berechtigt und erfüllt der gesetzte Tatbestand wie in der
bekämpften Entscheidung ausgeführt den Sachverhalt der zur Last
gelegten Verzollungsumgehung, da es sich um eine eingangsabgabenpflichtige Ware
handelt.
Der Zoll in der Höhe von € 0,80 war aus dem
strafbestimmenden Wertbetrag auszuscheiden.
Zu folgen war auch den unbekämpften Ausführungen
des Erkenntnisses dahingehend, dass der Bw. fahrlässiges Handeln anzulasten
ist.
Das von der Bw. gesetzte Verhalten erfüllt daher in
subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht den Tatbestand der
Verzollungsumgehung gemäß
§ 36 Abs. 1 FinStrG.
Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist gemäß
§ 12 FinStrG jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.
Gemäß
§ 36 Abs. 3 FinStrG wird die
Verzollungsumgehung mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware
entfallenden Abgabenbetrages geahndet. Es ergibt sich daher ein Strafrahmen bis
zu € 1.526.-
In Anbetracht des Umstandes, dass die Bw über kein
über eigenes Einkommen verfügt war unter Beachtung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der persönlichen
Verhältnisse die Geldstrafe im Ausmaß von € 200.- tat- und
schuldangemessen festzusetzen. Als mildernd waren, wie in der bekämpften
Entscheidung ausgeführt, das Tatsachengeständnis und die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.
Die Erwägungen des Bw über die
Geringfügigkeit des Finanzvergehens können von der erkennenden
Behörde nicht geteilt werden, zumal die umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung
und die nachfolgende unberechtigte steuerfreie Einfuhr in Anbetracht des hohen
Steuerausfalls für die Republik Österreich kein geringfügiges
Finanzvergehen darstellt.
Der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe und die
Kosten gründen sich auf die im Spruch des bekämpften Bescheides
genannten Gesetzesstellen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0056-W/03
- Stammnummer
- 12801
- Gültig
- 18.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF