Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0017-S/03
Zwangsstrafe gem. § 56 Abs. 2 FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0017-S/03vom 09.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Dr. Michael Schrattenecker des Finanzstrafsenates 1 in der
Finanzstrafsache gegen W., Ing. Z. u.a. wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Mag. Klaus FRIEDL, 5020 Salzburg, Eduard-Baumgartnerstraße
16, vom 6.Februar 2003 gegen den Bescheid vom 25.November 2002 des Finanzamtes
Salzburg-Stadt betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte
Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Vorladung vom 21.Oktober 2002 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bf in der
Finanzstrafsache gegen W,. Ing. Z und andere für die am 25.November 2002
anberaumte Verhandlung des Spruchsenates als Zeugen vorgeladen. Mit
Eingabe vom 20.November 2002 teilte der Bf mit, dass es ihm wegen eines bereits
seit längerem vereinbarten Termines nicht möglich sei, zur Verhandlung
zu erscheinen.
In der am 25.November 2002 durchgeführten Verhandlung
fasste der Spruchsenat den Beschluss, über den Bf eine Zwangsstrafe iHv
€ 500.-- zu verhängen. Mit dem mit 25. November 2002 datierten
Bescheid, der dem Bf nach der Aktenlage erst am 8.Jänner 2003 zugestellt
wurde, hat der Spruchsenat diese Zwangsstrafe bescheidmäßig
festgesetzt und dies damit begründet, dass dieser der Aufforderung zur
Zeugenaussage nicht gehörig entschuldigt nicht nachgekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 6.Februar 2003, in
welcher vorgebracht wurde, dass er dem Spruchsenat mittels Telefax und Brief
rechtzeitig vor der Verhandlung mitgeteilt habe, dass und aus welchen
Gründen sein Erscheinen nicht möglich sei. Darüberhinaus sei die
Verhandlung am 25.Nov. 2002 zur Einvernahme weiterer Zeugen ohnehin vertagt
worden. In der nächsten Verhandlung am 20.Dezember 2002 habe er als
Zeuge ausgesagt und die Gründe für sein Nichterscheinen am 25.Nov.
2002 ausführlich dargelegt. Dies sei jedoch nicht protokolliert worden.
Jedenfalls liege eine gehörige Entschuldigung vor. Es werde daher
der Antrag auf Aufhebung der Zwangsstrafe gestellt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 56 Abs. 2 FinStrG gelten u.a. für Zwangs-
und Ordnungsstrafen die Bestimmungen des dritten Abschnittes der
Bundesabgabenordnung sinngemäß. Gemäß
§ 111
Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer
aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von
Leistungen ..... durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von € 2.180.-- nicht
überschreiten.
Die Zeugenaussage in einem Finanzstrafverfahren stellt eine
höchstpersönliche Leistung dar, die durch eine Zwangsstrafe erzwungen
werden kann.
Im Gegenstandsfall ist aber Folgendes zu
beachten: Die Zwangsstrafe wurde, wie oben dargestellt, zwar mit
Beschluss des Spruchsenates vom 25.Nov. 2002 beschlossen, rechtlich wirksam
wurde sie aber erst mit dem am 8.Jänner 2003 zugestellten schriftlichen
Bescheid. Zu diesem Zeitpunkt war die Einvernahme des Zeugen (in der
Verhandlung am 20.Dez. 2002) bereits erfolgt.
Eine Zwangsstrafe ist keine Ordnungsstrafe, sie hat ihre
Existenzberechtigung darin, dass der mit der Zwangsstrafe Belegte zu einem
höchstpersönlichen Verhalten, wie hier zu einer Zeugenaussage,
gebracht werden soll. Ist diese Zeugenaussage auch ohne Verhängung einer
Zwangsstrafe erfolgt, ist die nachträgliche Vorschreibung nicht mehr
zulässig. Nach mehreren VwGH-Entscheidungen ist die Verhängung
einer Zwangsstrafe dann unzulässig, wenn die Leistung bereits (innerhalb
oder außerhalb) der gesetzten Frist erfolgt ist (VwGH 22.4.1991,
90/15/0186).
Die Protokollierung eines vom Vorsitzenden in der
Verhandlung mündlich verkündeten Beschlusses auf Verhängung einer
Zwangsstrafe gegen den Bf stellt eine verfahrensleitende Verfügung dar, die
ihre rechtliche Wirksamkeit erst mit der Zustellung des Bescheides an den Bf
entfaltet hat; und diese Zustellung ist unstrittig erst am 8.Jänner des
Folgejahres erfolgt.
Da der Beschwerde bereits aus den dargestellten
Gründen Folge zu geben ist, konnte ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob
der Ausspruch der Zwangsstrafe trotz Vorliegen der schriftlichen Entschuldigung
des Bf überhaupt zulässig war, unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
9.September 2004
Dr.
Michael Schrattenecker
Normen und Schlagworte
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-S/03
- Stammnummer
- 12799
- Gültig
- 09.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF