Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0112-F/04
Einkunftsquelleneigenschaft einer fremdfinanzierten Rentenversicherung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0112-F/04vom 22.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B., vertreten durch StB., gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Begründung
Der Berufungswerber (im
Weiteren kurz: Bw.) hat im Streitjahr neben Einkünften aus
nichtselbständiger und selbständiger Arbeit als Einzelunternehmer
("Sondergebühren") einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von
31.504,16 € bei den "Einkünften aus selbständiger Arbeit als
Beteiligter an der Gesellschaft/Gemeinschaft" unter dem Titel
"Pensionsvorsorge lt. Beilage"
erklärt. Beigelegt waren eine Kopie eines Verrechnungskontos sowie eines
Kreditkontos des Bw. bei der DS.
Das Finanzamt hat sodann am 4.
Dezember 2003 einen Vorhalt an den Bw. gerichtet, in dem dieser gebeten wurde,
bezüglich der "Pensionsvorsorge"
zur Beurteilung der Frage der Einkunftsquelleneigenschaft die
Versicherungspolizze, eine Prognoserechnung, allgemeine sowie besondere
Versicherungsbedingungen sowie eine detaillierte Aufstellung, aus welcher
hervorgehe, um welche Positionen es sich bei den einzelnen Beträgen handle,
nachzureichen.
Mit Begleitschreiben vom
18.12.2003 hat die steuerliche Vertreterin des Bw. eine den bei der Vers., Adr.,
abgeschlossenen "Pensionsplan" des Bw. betreffende Stellungnahme vorgelegt.
Einem weiteren Schreiben der
Versicherungsgesellschaft vom 4. Februar 2004 waren die
"Allgemeinen und Besonderen
Versicherungsbedingungen zum Rentenmodell 2002" angeschlossen
worden.
Im Einkommensteuerbescheid 2002
vom 12. Februar 2004 versagte das Finanzamt der Betätigung des Bw. die
Einkunftsquelleneigenschaft und begründete dies im Wesentlichen damit, dass
§ 9 Abs. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, der die Möglichkeit
vorsehe, sich bis drei Monate vor Ablauf der Aufschubdauer den Rentenanspruch
durch eine einmalige Zahlung abfinden zu lassen, nicht durch die ebenso
vorgelegten besonderen Bedingungen ersetzt werde. Sei aber eine Ablöse
einer fremdfinanzierten Rente durch eine Kapitalzahlung vertraglich nicht
ausgeschlossen, sei ungewiss, ob es jemals zu steuerpflichtigen Einnahmen im
Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 komme, da im Fall der Kapitalabfindung diese
nicht steuerbar sei.
In der fristgerecht erhobenen
Berufung vom 9. März 2004 wurde auf ein beiliegendes Gutachten der EY.
verwiesen, wonach der "LF Pensionsplan" nach § 8 der Besonderen
Versicherungsbedingungen nicht gekündigt werden könne, und daher
Liebhaberei nicht anzunehmen sei.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 24. März 2004 ist das Finanzamt im
Wesentlichen davon ausgegangen, die Option des § 9 Abs. 4 der allgemeinen
Vertragsbedingungen könne in den besonderen Bedingungen nicht
ausgeschlossen werden. Das vorgelegte Gutachten der EY. ändere nichts an
der Tatsache, dass § 9 Abs. 4 der allgemeinen Versicherungsbedingungen
nicht durch die besonderen Versicherungsbedingungen ersetzt worden
sei.
Eingangs ist festzustellen,
dass das Finanzamt seine Rechtsansicht, weshalb der in § 8 der Besonderen
Vertragsbedingungen unzweifelhaft normierte Kündigungsausschluss für
Versicherungsverträge des "LF Pensionsplan" die in § 9 Abs. 4 der
Allgemeinen Vertragsbedingungen normierte Abfindungsmöglichkeit nicht
ersetzen kann, nicht begründet hat.
Im Übrigen teilt der
Unabhängige Finanzsenat die Rechtsansicht des Finanzamtes nicht. Wie sich
bereits aus den "Besonderen
Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene sofortbeginnende
Rentenversicherung" zweifelsfrei ergibt,
ersetzen
"folgende Bestimmungen (gemeint die
Bestimmungen der §§ 8 bis 10) der
Besonderen Versicherungsbedingungen die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung".
Es ist daher der Versicherungsgesellschaft bzw. dem Gutachter (EY.) darin
beizupflichten, dass die Besonderen Vertragsbedingungen insoweit im Sinne einer
"lex specialis" die "Allgemeinen
Vertragsbedingungen" verdrängen bzw. an ihre Stelle treten.
Angemerkt wird auch, dass das
Finanzamt seine Beurteilung offensichtlich ohne Einsichtnahme in die
Versicherungspolizze des Bw. vorgenommen hat. Deren Anforderung wäre aber
jedenfalls erforderlich gewesen, um den Inhalt des Versicherungsvertrages
beurteilen zu können.
Bereits mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 wurde
gegenüber dem Finanzamt seitens der Versicherungsgesellschaft klargestellt,
dass für den Rentenversicherungstarif des Bw. die für alle
fondsgebundenen Rentenversicherungen der Versicherung für den
österreichischen Raum geltenden "Allgemeinen Versicherungsbedingungen LF "
sowie die nur dem Tarif
"LF Pensionsplan" zugrunde liegenden
"Besonderen Versicherungsbedingungen LF
Pensionsplan" gelten würden. Im Sinne einer "lex specialis"
würden die Bestimmungen der "Besonderen Bedingungen" daher Bestimmungen der
"Allgemeinen Bedingungen" ersetzen: Konkret sei dies auch im § 8 dieser
Besonderen Bedingungen der Fall: Bei dem vom Bw. gewählten Tarif LF
Pensionsplan bestehe keine Kündigungsmöglichkeit.
Das Schreiben der Versicherung hätte nach Auffassung
des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls Anlass für weitere
Ermittlungen sein müssen. Zum einen hätte das Finanzamt die
Versicherungspolizze neuerlich anfordern müssen, um überprüfen zu
können, ob der Bw. eine Versicherung der Tarifgruppe
"Liechtenstein FundLife Pensionsplan"
abgeschlossen hat. .Auch hätte erst die Einsicht in die
Versicherungspolizze Aufschluss darüber geben können, wie hoch die
Einmalprämie ist, wann Versicherungsbeginn (Rentenzahlungsbeginn) war,
welche Garantiedauer vereinbart wurde und ob und welche Vertragsbedingungen im
gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.
Da das Finanzamt im gegenständlichen Fall diese
Erhebungen unterlassen hat und die vorliegenden
"Besonderen Vertragsbedingungen" als
unmaßgeblich angesehen hat, wurden wesentliche Ermittlungen unterlassen,
die zu einem anderslautenden Bescheid führen hätten können.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
offensichtlich zwischen dem Bw. und der Versicherungsgesellschaft Einvernehmen
darüber besteht, dass die Besonderen Versicherungsbedingungen dem
Vertragsverhältnis zugrunde liegen, woran nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates kein Zweifel bestehen kann, sofern der Bw. eine
sofortbeginnende Rentenversicherung der Tarifgruppe "LF Pensionsplan"
abgeschlossen hat, hätte das Finanzamt ermitteln müssen, ob aufgrund
dieser Besonderen Versicherungsbedingungen, insbesondere des § 8, auf den
sich der Bw. und die Versicherungsgesellschaft berufen haben, tatsächlich
jegliche Form von Kapitalablöse ausgeschlossen ist.
§ 8 der Besonderen Versicherungsbedingungen bestimmt
zwar, dass bei dem Tarif "LF Pensionsplan" keine Kündigungsmöglichkeit
besteht. Damit ist aber noch nicht gesichert, dass der Bw. nicht allenfalls das
Recht hat, jederzeit das Deckungskapital
aus diesem Vertrag zu entnehmen.
Bei der
Deckungskapitalentnahme handelt es sich
um den Abfindungswert für die garantierten Renten, das heißt der
Monatsrenten bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit.
Bei der Deckungskapitalentnahme in voller Höhe setzt
die Rentenzahlung bis zum Ablauf der vereinbarten Garantiezeit aus. Wenn der
Hauptversicherte den genannten Termin erlebt, wird die Rentenzahlung wieder
aufgenommen. Die garantierte Grundrente bleibt üblicherweise
unverändert.
Sollte der Bw. das Recht haben, sich die garantierten
Renten während der Garantiezeit, deren Dauer derzeit auch nicht bekannt
ist, jederzeit abfinden zu lassen (Deckungskapitalentnahme) ist ungewiss, ob es
jemals zu steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988
kommt. Diese Ungewissheit rechtfertigt die Annahme von Liebhaberei, zumal eine
Ablösezahlung für einen wiederkehrenden Bezug nach der für das
Berufungsjahr maßgeblichen Rechtslage nicht der Einkommensteuer unterliegt
(vgl. Doralt, Einkommensteuer - Kommentar, Band II, Rz. 9 zu § 29).
Wäre eine Rentenablöse auszuschließen,
hätte das Finanzamt weiterhin zu klären, ob aufgrund des Vorbringens
des Bw. in der Berufung bzw. dem Vorlageantrag weitere Ermittlungen im Hinblick
auf die bei Ausschluss einer Rentenablöse durchzuführende
Liebhabereibeurteilung erforderlich
sind.
Eine Liebhabereibeurteilung könnte nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates nach dem derzeitigen Akten- und Ermittlungsstand
nicht vorgenommen werden, zumal weder die Versicherungspolizze noch eine
Prognoserechnung vorliegen, noch die genauen Konditionen der Finanzierung der
Einmalprämie bekannt sind.
Sollte das Finanzamt -
wie im angefochtenen Bescheid - neuerlich zu der Auffassung gelangen, die
Rentenablöse sei nicht ausgeschlossen, so vertritt der Unabhängige
Finanzsenat jedenfalls die Auffassung, dass diesfalls ein
vorläufiger Bescheid zu erlassen
wäre, mit dem die Tätigkeit vorläufig als Liebhaberei beurteilt
wird, zumal im Streitjahr noch keine abschließende Beurteilung der
Einkunftsquelleneigenschaft möglich ist. Dies deshalb, weil die
Möglichkeit einer Rentenablöse schließlich noch nicht bedeutet,
dass von der Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Die
Frage der Vorläufigkeit stellt sich im Übrigen auch, wenn zwar die
Möglichkeit der Rentenablöse nicht besteht, da diesfalls auch eine
Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft zu erfolgen hätte. Für die
Beurteilung der Frage, ob vorläufig von einer Einkunftsquelle oder
vorläufig von Liebhaberei auszugehen ist, ist das Gesamtbild der
Verhältnisse maßgebend (vgl. VwGH 30.7.2002, 96/14/0116,
VwGH12.8.1994, 94/14/0025).
Aus den Beilagen der Bw.
(Verrechnungskonto, Kreditkonto) ist im Übrigen auch nicht erkennbar, wie
sich der als Werbungskosten iZm. der Rentenversicherung geltend gemachte Betrag
im Einzelnen zusammensetzt. So kann diesen Beilagen etwa nicht entnommen werden,
ob und in welcher Höhe Versicherungssteuer geltend gemacht wurde, die
jedenfalls als nicht als Werbungskosten abzugsfähig zu beurteilen
wäre. Bei der Versicherungssteuer handelt es nämlich um
Anschaffungsnebenkosten im Zusammenhang mit der Erlangung des
Rentenstammrechtes. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung stellt ein
Rentenstammrecht jedoch ein
nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar,
und ist deshalb einer Absetzung für Abnutzung nicht zugänglich (vgl.
SWK 11/2003, 336). Die Einmalprämie (inklusive Versicherungssteuer)
wäre aber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG
im Rahmen des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 auf Antrag - verteilt auf
zehn Jahre - als Sonderausgabe abzugsfähig.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat
das Finanzamt wesentliche Ermittlungen (iSd. § 115 Abs. 1 BAO) unterlassen,
bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen
werden können, und liegen damit die Voraussetzungen für eine
Zurückverweisung der Rechtssache an das Finanzamt vor.
Abschließend wird noch auf die Bindung an im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauungen hingewiesen (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 2002, Seite 230, Pkt. 2.3.)
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das
Verfahren gem. § 289 Abs. 1 letzter Satz BAO (idF. des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes) in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Im Übrigen hat das Finanzamt aber in der
Begründung zum angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass
die Einkünfte aus der Betätigung des Bw. bei Bejahen der
Einkunftsquelleneigenschaft sonstige
Einkünfte Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 (und nicht
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Beteiligter) darstellen
würden.
Am Rande sei noch erwähnt (zumal kein Streitpunkt),
dass aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden kann, ob die vom Bw. als
Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärten
"Sondergebühren" tatsächlich dieser Einkunftsart und nicht den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen sind. Es wird in
diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.3.2004, 2001/15/0034,
hingewiesen, wonach Entgelte der Ärzte für die Behandlung von
Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung)
zu den Einünften aus selbständiger Arbeit zählen,
soweit diese Entgelte nicht von der
Krankenanstalt in eigenem Namen vereinnahmt werden. Hat der Träger
des Krankenhauses die Sondergebühren im Namen des Bw. eingehoben oder hat
sie dieser unmittelbar von den Patienten eingefordert und erhalten, sind die
erzielten Entgelte aus Sondergebühren den Einkünften aus
selbständiger Arbeit zuzurechnen (vgl. auch Doralt, EStG-Kommentar, Band
II, Rz 84 f zu § 22). Doralt verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass
nur entscheidend sein könne, ob das Krankenanstaltenrecht einen
entsprechenden Honoraranspruch des Arztes gegenüber dem Patienten
gewähre.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 22. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0112-F/04
- Stammnummer
- 12798
- Gültig
- 22.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF