Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0054-W/04
Ständiger Aufenthalt im Ausland?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0054-W/04vom 22.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Von einem ständigen Aufenthalt des Kindes im Ausland kann dann nicht gesprochen werden, wenn die Kindesmutter zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu ihrem Ehegatten nach Österreich übersiedelt und sich mit ihrem Kind auch schon davor nach Maßgabe der erteilten Aufenthaltsbewilligungen regelmäßig jeweils drei Monate im Inland aufhält.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Oberwart betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum Juni 2001
bis März 2003 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stand im gesamten Streitzeitraum
im Bundesgebiet in einem lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis und ist ab
3. Februar 2003 österreichischer Staatsbürger. Er ist mit einer
Rumänin verheiratet und bezieht seit April 2003 (die Gattin hat ihren
Hauptwohnsitz seit 1. April 2003 in Österreich) für den gemeinsamen
Sohn S.R., geb. am 10. Juni 2001, Familienbeihilfe.
Strittig ist nunmehr, ob dem Bw. laut Antrag vom 29. April
2003 die Familienbeihilfe bereits seit Juni 2001 - also ab Geburt seines
Sohnes - zusteht.
In einem an das Finanzamt gerichteten ergänzenden
Schreiben vom 2. Mai 2003 führt er Folgendes aus:
"Als Vater
des ehelichen minderjährigen Kindes
S., geboren am 10.6.2001, habe ich am
29.4.2003 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt. Laut
fernmündlicher Auskunft des Finanzamtes soll diese voraussichtlich, bei
Vorliegen aller anderen Anspruchsgrundlagen, mit dem 19.3.2003 rückwirkend
bewilligt werden.
Meine Ehegattin
A., ist rumänische
Staatsangehörige. Wir haben am 9.7.2000 in Rumänien geheiratet. Da sie
zu diesem Zeitpunkt keine Aufenthaltsbewilligung in Österreich hatte,
konnte sie zunächst bloß für einen Zeitraum von 3 Monaten
in Österreich Aufenthalt nehmen, wo wir selbstverständlich im
ehelichen Hausstand lebten. In den darauf folgenden 3 Monaten musste sie nach
Rumänien zurück kehren, um nach Ablauf dieser Zeit erneut Anspruch auf
einen weiteren dreimonatigen Aufenthalt in Österreich zu haben. Diese
Vorgehensweise setzte sich bis zum 1.1.2002, als rumänischen
Staatsangehörigen, aufgrund eines neuen völkerrechtlichen Vertrages
zwischen den EU-Schengenstaaten und Rumänien, unbefristeten Aufenthalt, vor
allem ohne Zwischenaufenthalte in Rumänien, in den Schengen Staaten erteilt
werden konnte. Seit diesem Zeitpunkt leben meine Frau und ich, zusammen mit
unserem in der Zwischenzeit in Rumänien geborenen Sohn,
S.R., ununterbrochen im gemeinsamen
Haushalt.
Seit meiner
Verehelichung mit A leiste ich für
meine einkommenslose Ehegattin Ehegattenunterhalt gemäß
§ 94
ABGB und seit der Geburt meines Sohnes Kindesunterhalt gemäß
§ 140 ABGB. Dies naturgemäß sowohl während der
Aufenthalte meiner Gattin und meines Sohnes in Rumänien, als auch
während des gemeinsamen Hausstandes in Österreich.
Gemäß
§ 2 Abs 2 Familienlastenausgleichsgesetz habe ich, als Person, zu dessen
Haushalt das Kind zugehört, Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne dieses
Bundesgesetzes. Auch sonst, das heißt, in den Fällen, in denen das
Kind nicht zum Haushalt der zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigten Person
gehört, gebührt jener Person die Familienbeihilfe, welche für den
Unterhalt des Kindes aufkommt bzw. aufgekommen ist. Das war während der
gesamten Lebensdauer meines Kindes, seit seiner Geburt, nämlich
ich.
Gemäß
§ 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe
rückwirkend für höchstens 5 Jahre vor der Antragstellung
gewährt. Mein Sohn Sascha Renée ist seit etwa weniger als 2 Jahren
(am 10.6.2001) geboren. Demgemäß ist mein Anspruch auf
rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe noch nicht
erloschen.
Da sich mein Kind
auch nicht ständig im Ausland im Sinne des § 5 Abs 3
Familienlastenausgleichsgesetz aufhält bzw. jemals aufgehalten hat
(während seines ersten Lebensjahres hat er immer alle 3 Monate bei mir in
Österreich gelebt, seit dem 1.1.2002 hält er sich ununterbrochen bei
mir in Österreich auf) gebührt mir somit für den
zurückliegenden Zeitraum seit der Geburt meines Sohnes die Familienbeihilfe
in voller Höhe.
Das vom Finanzamt
fernmündlich in Aussicht gestellte Datum, nämlich 19.3.2003, für
die rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe ist das letzte
Einreisedatum meiner Frau mit meinem Sohn nach Österreich infolge eines
Kurzurlaubes in Rumänien. Es ist somit für die Gewährung der
Familienbeihilfe unerheblich, denn es sagt weder etwas über die
Haushaltszugehörigkeit meines Sohnes zu mir, noch über seinen
Aufenthalt im In- oder Ausland und meiner durchgehenden Unterhaltspflicht zu
ihm, aus. Die Familienbeihilfe steht mir nach den oben angeführten
Gesetzesbestimmungen nämlich seit seiner Geburt zu, da mein Sohn erstens
nicht ständig im Ausland lebt bzw. gelebt hat und er zu meinem Haushalt
zugehörig ist. Des weiteren bin ich meinem Sohn gegenüber seit seiner
Geburt unterhaltspflichtig."
Das Finanzamt erließ am 18. Juni 2003 einen Bescheid,
mit dem es den Antrag des Bw. für den Zeitraum Juni 2001 bis März 2003
abwies, und zwar mit folgender Begründung:
"Für
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und die sich
nicht mindestens fünf Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben,
besteht kein Familienbeihilfenanspruch. Da sich Ihr Sohn
S.R. ab Juni 2001 nicht ständig im
Bundesgebiet aufgehalten hat und zur gleichen Zeit auch keine gültige
Aufenthaltsbewilligung hatte, konnte für die oben angeführte Zeit
keine Familienbeihilfe gewährt werden."
Der Bw. erhob am 23. Juli 2003 gegen obigen Bescheid
fristgerecht Berufung und führte dazu Folgendes aus:
"Mit Antrag
vom 29. April 2003 machte ich geltend, dass ich für meinen ehelichen Sohn
S.R. seit seiner Geburt am 10.6.2001
Unterhalt geleistet habe, weswegen ich Anspruch auf Familienbeihilfe seit dem
Zeitpunkt seiner Geburt habe.
In der
Bescheidbegründung wird angegeben, dass die Abweisung meines
diesbezüglichen Antrages deshalb erfolgt ist, weil mein Sohn
S.R. nicht österreichischer
Staatsbürger ist und sich nicht mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet
aufgehalten hat.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF BGBl. I Nr.
26/2003 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für
minderjährige Kinder. Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG steht der
Anspruch auf Familienbeihilfe jener Person zu, zu deren Haushalt das Kind
gehört.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Im ganzen
Familienlastenausgleichsgesetz konnte ich keine einzige Bestimmung finden,
welche besagt, dass für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind und sich nicht mindestens fünf Jahre ständig im
Bundesgebiet aufgehalten haben, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht.
Dies wäre im
gegenständlichen Fall auch schlichtweg unmöglich, denn mein Sohn ist
lediglich zwei Jahre alt. Somit könnte er die Voraussetzung des mindestens
fünfjährigen ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bis zu seinem
fünften Lebensjahr nicht erfüllen.
Das würde kein
noch nicht fünf Jahre altes Kind schaffen, was dazu führen
müsste, dass Familienbeihilfe für Kinder nicht österreichischer
Staatsbürgerschaft erst mit der Vollendung ihres fünften Lebensjahres
zustehen würde. Dies ist jedoch nicht so.
Die Begründung
des abweisenden Bescheides ist somit mangelhaft und vollkommen gesetzeswidrig.
Der abweisende Bescheid entbehrt jeglicher gesetzlicher
Grundlage.
Die Behörde
hätte dem geltenden Recht nach vielmehr überprüfen müssen,
ob sich mein Sohn S.R. ständig im
Ausland aufgehalten hat.
Dabei hätte
die Behörde festgestellt, dass es dem nicht so ist. Mein Sohn hat sich seit
seiner Geburt zwar immer wieder auch in Rumänien aufgehalten, dies jedoch
nur vorübergehend und für kurze Zeit. Ansonsten hat er in meinem
Haushalt gelebt. Mein Sohn S.R. hat sich
somit nicht ständig im Ausland aufgehalten, weshalb ich Anspruch auf
Familienbeihilfe seit seiner Geburt habe..."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde 2. Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG haben Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG gilt Abs. 1 u.a.
nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Der unabhängige Finanzsenat sieht folgenden
Sachverhalt als erwiesen an:
Die Ehegattin des Bw. und deren gemeinsamer Sohn haben sich
in der Zeit ab dessen Geburt (10.6.2001) nach Maßgabe der gesetzlichen
Möglichkeiten regelmäßig jeweils drei Monate und ab 1.1.2002
dauernd - unterbrochen von gelegentlichen Urlauben in Rumänien
- in Österreich aufgehalten.
Diese Annahme gründet sich auf die unbedenklichen
Ausführungen des Bw. in seinem Schreiben vom 2. Mai 2003 und seiner
Berufung, denen auch das Finanzamt nicht entgegen getreten ist, und findet ihre
Bestätigung in den Einreise- und Ausreisestempeln der im Akt erliegenden
Ablichtungen der Reisepässe.
Unbestritten ist weiters, dass der Bw. im Streitzeitraum in
einem lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis zu einem inländischen
Arbeitgeber gestanden ist.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Der Bw. erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs.
1 FLAG, weshalb nicht mehr geprüft werden muss, ob auch die Bedingungen des
§ 3 Abs. 2 FLAG zutreffen.
§ 5 Abs. 3 FLAG steht der Gewährung von
Familienbeihilfe dann entgegen, wenn sich das Kind ständig im Ausland
aufhält.
Nach Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich,
Kommentar, § 5, S. 8, wird von einem "ständigen
Aufenthalt" nur dann gesprochen werden können, "wenn die
Umstände erkennen lassen, dass die körperliche Anwesenheit eine
dauernde, demnach nicht nur eine vorübergehende sein wird. Für die
Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß
§ 26
Abs. 2 erster Satz BAO ist ebenfalls das Vorliegen objektiv erkennbarer
Umstände erforderlich, aus denen geschlossen werden kann, dass der
Aufenthalt nicht nur vorübergehend sein wird. Es liegt daher offenkundig
kein wesentlicher Unterschied zwischen dem "ständigen
Aufenthalt" im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 und dem
"gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des § 26 Abs. 2 erster
Satz BAO vor."
Sowohl die Gattin des Bw. als auch das gemeinsame Kind
hielten sich nicht ständig im Ausland auf. Der Aufenthalt im Ausland hing
ausschließlich damit zusammen, dass die Gattin des Bw. immer nur für
einen Zeitraum von drei Monaten eine Aufenthaltsbewilligung bekam.
Die oben angeführten Umstände lassen somit
erkennen, dass die körperliche Anwesenheit des Kindes in Österreich
eine dauernde, demnach nicht nur eine vorübergehende sein würde, was
auch aus der Tatsache hervorgeht, dass der Bw. und dessen Familie nunmehr
unbestrittenermaßen ihren Hauptwohnsitz in Österreich
haben.
Wien, am 22.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0054-W/04
- Stammnummer
- 12797
- Gültig
- 22.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF