Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0692-W/04
Vorsteuerberichtigung hinsichtlich im Zuge einer Grundeinlösung entschädigungslos untergegangener baulicher Anlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0692-W/04vom 22.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Koll & Koll
Wirtschaftstreuhand GmbH, 2020 Hollabrunn, Brunnthalgasse 1a, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Festsetzung von
Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis März 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis März 2003 wird mit Null
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Berufungswerberin
(Bw) ist eine im Jahr 1997 von WB und JR mit einer Stammeinlage von jeweils
250.000,00 S errichtete GmbH. Die beiden Gesellschafter sind auch die
gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführer der Bw.
Gegenstand des
Unternehmens der Bw ist laut Pkt. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 7. April
1997 die Errichtung, der Betrieb und die Verwaltung des Handels- und
Gewerbeparks K-Dorf.
Der Grund und Boden, auf dem dieses Projekt
durchgeführt werden sollte, stand im Eigentum der beiden Gesellschafter und
wurde von diesen der Bw zur Nutzung überlassen.
In einer mit 30. April 1997 datierten
"Absichtserklärung und Vereinbarung" halten die beiden Gesellschafter fest,
sämtliche im gemeinsamen Besitz befindlichen bzw. noch gemeinsam zu
erwerbenden Grundstücke in K-Dorf würden der Bw für deren
Geschäftszwecke zur Verfügung gestellt, insbesondere auch zur
Erlangung und Sicherstellung des für die Projektentwicklung notwendigen
Kredits sowie für die Errichtung von Baulichkeiten auf diesen
Grundstücken und deren Aufschließung. Die Überlassung der
Grundstücke erfolge zunächst kostenlos, nach Abschluss der
Projektentwicklung werde ein Benützungsentgelt von 10 % der von der Bw
vereinnahmten Mieterträge vereinbart.
Schriftliche
Verträge über die Nutzungsüberlassung existieren
nicht.
Die Bw
führte im Zeitraum Juli bis November 1997 Investitionen im Gesamtumfang von
700.872,58 S (50.934,40 €) auf dem Grundstück mit der Nummer
1387/21 durch und machte die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer im Jahr
1997 als Vorsteuer geltend.
Diese im
Anlagenverzeichnis als bauliche Anlagen auf fremden Grund ausgewiesenen und
beginnend mit dem Jahr 1997 auf 25 Jahre abgeschriebenen Investitionen
umfassten die Herstellung von Park- und Verkaufsflächen, die Herstellung
des Stromanschlusses, die Errichtung von WC-Anlagen, die Errichtung von
Beleuchtungsanlagen, die Errichtung von Senkgruben sowie den Anschluss an den
öffentlichen Kanal.
In einer
Vorhaltsbeantwortung vom 20. Oktober 2004 teilte die Bw mit, es sei geplant
gewesen, die Verkaufsflächen an fahrende Händler als Marktplatz
für den Verkauf ihrer Waren zu überlassen.
Einzige
Erlöse, die die Bw aus dem Betrieb des Handels- und Gewerbeparks in den
Jahren 1997 bis 2002 erzielte, waren ein 20 %-iger Umsatzerlös in
Höhe von 150,00 S im Jahr 1998 und ein 20 %-iger Umsatzerlös
in Höhe von 91,67 € im Jahr 2002, ferner ein vom Land
Niederösterreich im Jahr 1998 gewährte Förderung in Höhe von
148.960,00 S.
Im Jahr 2003 kam es zur Einlösung von im Eigentum der
Gesellschafter WB und JR stehenden Grundstücken durch das Land
Niederösterreich. Diese Grundeinlösung erstreckte sich auch auf das
die von der Bw errichteten baulichen Anlagen einschließende
Grundstück mit der Nummer 1387/21.
Das mit 19. März 2003 datierte Übereinkommen
zwischen den Gesellschaftern und dem Land Niederösterreich besagt in seinem
Pkt. I, Gegenstand des Übereinkommens sei die Grundeinlösung
für den Ausbau bzw. die Korrektion der Landesstraße.
Als Gesamtablöse sieht Pkt. II einen Betrag von
68.341,32 € vor. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer im
Wesentlichen mit 6,54 € pro m² errechneten Grundablöse
zuzüglich eines Akzeptanzzuschlags von 10 % und eines Spesenersatzes
für Ersatzgrundbeschaffung von 7,5 % sowie abzüglich
Abbruchkosten laut Gutachten vom 24. Jänner 2003 in Höhe von
4.000,00 €.
Das erwähnte Gutachten ist ein Gutachten eines
Amtssachverständigen des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes,
welches im Auftrag der Straßenbauabteilung 1, Hollabrunn, zum Zweck
der Bewertung der im Eigentum der Gesellschafter stehenden Grundstücke
zwecks Ankaufs derselben für die Errichtung von LKW-Wartestreifen erstellt
wurde.
Im Befundteil führt das Gutachten zu den baulichen
Anlagen auf dem Grundstück Nr. 1387/21 aus, dass nach Mitteilung der
Stadtbauabteilung 1 sowohl der derzeitige Schotterbelag als auch die
Lichtpunkte samt Stromanschlusskästen für die künftige Verwendung
als LKW-Abstellstreifen nicht brauchbar seien. Somit würden diese baulichen
Anlagen nicht bewertet und werde vom Grundwert die Höhe der Abbruchkosten
abgezogen.
Den Grundwert
ermittelte der Gutachter basierend auf einer Mitteilung des zuständigen
Gemeindeamtes mit 6,50 € pro m², woraus sich unter Abzug der
Abbruchkosten für das gesamte Grundstück ein Wert von
56.000,00 € errechnete.
Das
Übereinkommen bestimmt unter dessen Pkt. XII. 5., dass, sollten die
Einbauten bis spätestens 30. Mai 2003 vom Käufer
ordnungsgemäß entfernt sein, der gemäß Pkt. II
für die Abbruchkosten vorgesehene Betrag von 4.000,00 € ebenfalls
ausbezahlt bzw. überwiesen werde.
Ausgehend von diesem Übereinkommen nahm das Finanzamt
mit dem angefochtenen Bescheid eine Festsetzung der Umsatzsteuer für die
Monate Jänner bis März 2003 vor.
Der Bescheid weist einen gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 9 lit. a UStG steuerfreien Eigenverbrauch in Höhe von
59.335,32 € sowie eine gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG zu
berichtigende Vorsteuer in Höhe von 4.074,75 € aus. Den Betrag
des Eigenverbrauchs ermittelte das Finanzamt in der Weise, dass es den
Ablösebetrag von 68.341,32 € um einen geschätzten
Grundanteil von 9.006,00 € (Grundfläche bewertet mit
1 € pro m²) verminderte.
In der
Bescheidbegründung führt das Finanzamt aus, auf Grund des als unecht
befreit behandelten Grundstücksverkaufes bzw. konkret der Entnahme der
baulichen Anlagen sei gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG für
jedes Jahr der Änderung eine Berichtigung von einem Zehntel ab Nutzung im
Jahr 1997, somit von vier Zehnteln von 10.186,88 € der beanspruchten
Vorsteuer vorzunehmen.
In der Berufung wendet die Bw ein, die Grundstücke
hätten sich nicht in ihrem, sondern im Eigentum der Gesellschafter WB und
JR befunden. Durch die Veräußerung der Liegenschaften sei in der Bw
kein Berichtigungstatbestand nach § 12 Abs. 10 UStG gesetzt
worden.
Die Einbauten
auf fremdem Grund seien vom Käufer der Grundstücke nicht abgegolten
worden, da diese nicht verwendbar gewesen wären. Laut Übereinkommen
seien sogar Abbruchkosten in Höhe von 4.000,00 € in Abzug
gebracht worden. Die Einrichtungen seien in der Zwischenzeit zur Gänze
untergegangen.
In der diese
Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung führt das Finanzamt aus, die
Baulichkeiten auf fremdem Grund und Boden seien Anlagevermögen gewesen und
zwar nicht an die Gesellschafter verkauft, sondern verschenkt worden, da keine
Zahlung geflossen sei. Andernfalls - also bei Ausschluss einer Schenkung
- wäre von den Grundstückseigentümern ein Abbruch von der
Bw gefordert worden.
Gegen die
Annahme einer Schenkung wendet die Bw im Vorlageantrag ein, dass von einer
solchen im Hinblick auf die Wertlosigkeit der Einbauten nicht gesprochen werden
könne. Die Wertlosigkeit trete auch in dem Umstand zutage, dass die
verschiedensten Verwertungsversuche in den Vorjahren nicht von Erfolg gezeichnet
gewesen seien und sich trotz unzähliger Verhandlungen mit den
verschiedensten Interessenten keine Verwertungsmöglichkeit ergeben
hätte. Auch der vom Abtretungspreis vorgenommene Abzug von
4.000,00 € für den Abbruch der Einbauten spreche dagegen, dass
die Einbauten bei den Gesellschaftern zu einer Wertsteigerung geführt
hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es ist zunächst im
Hinblick auf den insoweit unstrittigen Sachverhalt davon auszugehen, dass die Bw
zumindest hinsichtlich des Grundstücks Nr. 1387/21 ein
Bestandsverhältnis mit ihren Gesellschaftern eingegangen ist und dass die
von der Bw im Rahmen dieses Bestandsverhältnisses mit Zustimmung der
Bestandgeber getätigten Investitionen wirtschaftliches Eigentum der Bw
geworden sind.
Ebenso ist
unstrittig, dass die Bw im Jahr 1997 wegen der beabsichtigten Verwendung der
Investitionen zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze zum Abzug der auf
diese Investitionen entfallenden Vorsteuern berechtigt war.
Fest steht
ferner, dass diese Investitionen im Rahmen der Grundeinlösung durch das
Land Niederösterreich untergegangen sind.
Zu befinden ist
darüber, ob und gegebenenfalls welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen
dieser Untergang für die Bw nach sich gezogen hat.
Dazu ist
zunächst festzuhalten, dass ein mit den baulichen Anlagen allenfalls
getätigter Umsatz in Form einer Lieferung oder eines Eigenverbrauchs nach
Ansicht des erkennenden Senats nicht unter die Befreiungsbestimmung des
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG verbunden mit der Konsequenz einer
Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG
fällt.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG sind Umsätze von Grundstücken im
Sinne des § 2 GrEStG von der Umsatzsteuer befreit. Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG werden jedoch Maschinen und sonstige
Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, nicht zum
Grundstück gerechnet.
Unter Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage
gehören, sind alle jene Vorrichtungen zu verstehen, die von Menschenhand
geschaffen wurden und, ohne Gebäude zu sein, dem Betrieb eines Gewerbes
dienen (z.B. VwGH 21.2.1996, 94/16/0269).
Gebäude sind Bauwerke, die durch räumliche
Umfriedung Menschen, Tieren oder Sachen Schutz gegen äußere
Witterungseinflüsse gewähren, den nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen gestatten, mit dem Boden fest verbunden und von einiger
Beständigkeit sind; zu berücksichtigen ist auch die allgemeine
Verkehrsauffassung (vgl. Ruppe, UStG 1994 Kommentar², § 6 Tz
209).
Zu den
Betriebsvorrichtungen zählen nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes etwa die dem Betrieb eines Campingplatzes dienenden
Einrichtungen wie sanitäre Anlagen, Beleuchtungen, asphaltierte Campingwege
(VwGH 29.1.1990, 88/15/0020), der Bodenbelag einer Tennisanlage (VwGH
15.4.1982,3107/79) oder die zu einer Mautstraße gehörenden Anlagen
wie Unterbau und Belag, Stützmauern, Parkplätze (VwGH 18.6.1970,
511/68). All diesen Fällen ist gemein, dass Maßnahmen, die der
bloßen Umgestaltung der Grundfläche für eine Betriebsanlage
dienen, eine sonstige Vorrichtung darstellen. Eine Betriebsvorrichtung
erfüllt folglich gegenüber einem Grundstück einen bestimmten,
selbständigen Wirtschaftszweck (vgl. Ruppe, a.a.O., § 6 Tz
228).
Nun ist
offenkundig, dass die Bw mit den auf die Bestandsache getätigten
Investitionen kein Gebäude geschaffen hat. Die von der Bw
durchgeführte Umgestaltung der Grundfläche, nämlich die
Herstellung von Park- und Verkaufsflächen und der entsprechenden
Infrastruktur wie etwa der Stromanschlüsse und Beleuchtungsanlagen, bildete
ferner eine wesentliche Voraussetzung für den von der Bw beabsichtigten
Betrieb, nämlich den Betrieb eines Handels- und Gewerbeparks im Wege der
Überlassung der Verkaufsflächen an fahrende Händler. Die
baulichen Anlagen waren damit nicht mehr dem Grundstück selbst zuzurechnen,
sondern erfüllten einen gegenüber dem Grundstück
selbständigen Wirtschaftszweck und stellten daher nicht unter die
Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG fallende
Betriebsvorrichtungen dar.
Ein Verkauf,
also eine Lieferung der von der Bw errichteten baulichen Anlagen, oder ein in
Bezug auf diese Anlagen bewirkter Eigenverbrauch wäre daher ein
umsatzsteuerpflichtiger Vorgang.
Die Bw hat in
ihrer Eigenschaft als Bestandnehmerin Investitionen auf dem in Bestand
genommenen Grundstück durchgeführt. Was mit den Einbauten für den
Fall der Beendigung des Bestandsverhältnisses zu geschehen hatte, ob diese
von der Bw zu entfernen waren oder die Bw einen Anspruch auf Ersatz der auf ihre
Gesellschafter übergehenden Investitionen hatte, ist mangels Vorhandenseins
schriftlicher Verträge ungewiss.
Fest steht
jedenfalls, dass die im Jahr 2003 erfolgte Grundeinlösung eine
Weiterverwendung des Bestandobjektes, zumal das Land Niederösterreich das
Grundstück für andere Zwecke benötigte, und damit auch eine
Weiterverwendung der baulichen Anlagen für die Bw unmöglich gemacht
hat.
Die Bw war
zumindest formell in das von ihren beiden
Gesellschafter-Geschäftsführern mit dem Land Niederösterreich
getroffene Übereinkommen nicht eingebunden. Unterstellt man, dass die
Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem Übereinkommen sowohl eine
ihnen selbst zuzurechnende Lieferung des in ihrem Eigentum stehenden Grund und
Bodens als auch eine der Bw zuzurechnende Lieferung der baulichen Anlagen
getätigt haben, so können sich umsatzsteuerliche Konsequenzen aus der
grundsätzlich steuerpflichtigen Lieferung der Betriebsvorrichtungen deshalb
nicht ergeben, weil das Land Niederösterreich eine Ablöse für die
baulichen Anlagen nicht entrichtet, der Bw daher ein Entgelt für die
baulichen Anlage nicht zugegangen ist und auch nicht zugestanden
hat.
Geht man davon aus, dass das Bestandsverhältnis vor
oder im Zuge der Grundeinlösung beendet wurde und die baulichen Anlagen
anlässlich dieser Beendigung auf die Gesellschafter der Bw
übergegangen sind, so stellt sich die Frage, ob in diesem Zuge der vom
Finanzamt angenommene Tatbestand eines Eigenverbrauchs verwirklicht
wurde.
Werden
Gegenstände des Unternehmens der Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter aus
gesellschaftlichem Grund unentgeltlich überlassen, somit eine verdeckte
Gewinnausschüttung getätigt, so erfüllt dies den Tatbestand des
Verwendungseigenverbrauchs (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 94 in der im
Streitzeitraum geltenden Fassung; Ruppe, a.a.O., § 1 Tz 374 und Tz
399).
Verdeckte
Gewinnausschüttungen (vGA) sind alle außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer
Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft
vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (z.B. VwGH
28.4.2004, 2001/14/0166).
Eine vGA setzt
definitionsgemäß eine Vorteilsgewährung, die Zuwendung eines
geldwerten Vorteils, voraus (vgl.
Bauer / Quantschnigg / Schellmann / Werilly, Die
Körperschaftsteuer, § 8 Tz 39;
Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler, Körperschaftsteuergesetz, § 8
Anm 14).
Die Bw hat mit den Investitionen auf die von ihr in Bestand
genommene Liegenschaft ein Wirtschaftsgut (vgl. VwGH 4.2.1976, 1338/75)
geschaffen. Nun wäre es zwar denkbar, dass die
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw sich in Ausnützung ihrer
Geschäftsführereigenschaft dadurch einen Vorteil verschafften, dass
ihnen die Bw dieses Wirtschaftsgut unentgeltlich überlassen hat und die
Gesellschafter in der Folge einen Erlös aus dem Verkauf dieses
Wirtschaftsgutes erzielt haben.
Eine solche
Annahme ist aber mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht in Einklang zu
bringen.
Ursache
für den Untergang der von der Bw errichteten baulichen Anlagen war der
Umstand, dass das Land Niederösterreich die im Eigentum der Gesellschafter
stehenden Grundstücke für den Ausbau bzw. die Korrektion einer
Landstraße benötigte. Tatsache ist, dass das Land
Niederösterreich nicht bereit war, eine Ablöse für die baulichen
Anlagen zu bezahlen. Im Gegenteil, das Land Niederösterreich hat dem
Vorhandsein dieser Anlagen eine den Grundwert mindernde Eigenschaft
beigemessen.
Das
Vorhandensein der baulichen Anlagen war daher, weil den Grundwert mindernd,
für die Gesellschafter von Nachteil und nicht von Vorteil. Wenn daher die
Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Bestandgeber von der Bw nicht den
Abbruch bzw. die Entfernung der baulichen Anlagen verlangt haben, so haben sie
damit allenfalls der Bw einen Vorteil verschafft.
Für die
vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung des Ablösebetrages auf die baulichen
Anlagen einerseits und einen mit 1 € pro m² errechneten
Grundanteil andererseits bestehen keine Anhaltspunkte. Sowohl das Gutachten als
auch das Übereinkommen legen dem Ablösungsbetrag einen
Grundstückspreis von rd. 6,5 € pro m² zu Grunde. Sowohl im
Gutachten als auch im Übereinkommen wird ausdrücklich festgehalten,
dass die baulichen Anlagen keinen Wert für das Land Niederösterreich
hatten, weshalb die Kosten für den Abbruch auch entgeltsmindernd
berücksichtigt wurden. Dem Land Niederösterreich und dem amtlichen
Gutachter des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes kann nicht unterstellt
werden, die Verhältnisse im Interesse der Bw, um bei dieser allfällige
umsatzsteuerliche Nachteile zu vermeiden, unrichtig dargestellt zu haben, zumal
das mangelnde Interesse des Landes an den baulichen Anlagen auch insofern
offenkundig ist, als Pkt. XII. des Übereinkommens eine Auszahlung auch des
für die Abbruchkosten abgezogenen Betrages für den Fall, dass die
Einbauten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entfernt werden,
vorsieht.
Die Bw verweist ferner berechtigterweise darauf, dass auch
auf Grund der Wertlosigkeit der Einbauten eine Bereicherung bei den
Gesellschaftern nicht eintreten konnte.
Selbst wenn man
nämlich davon ausgeht, dass es im Geschäftsleben nicht üblich
ist, dass ein Mieter bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses im
betrieblichen Bereich auf eine Entschädigung für Mietereinbauten
verzichtet, so könnte aus der Nichterhebung eines Ersatzanspruches durch
die Bw eine Vorteilsgewährung an ihre Gesellschafter auch nur dann
hergeleitet werden, wenn den Gesellschaftern überhaupt ein
verbrauchsfähiger Nutzen übertragen worden wäre.
Dass ein
verbrauchsfähiger Nutzen aus den von der Bw durchgeführten
Investitionen bei Beendigung des Bestandsverhältnisses nicht bestanden hat,
zeigt sich schon darin, dass die Bw über einen Zeitraum von rd. 5 Jahren
seit Aufnahme ihrer Tätigkeit so gut wie keine Erlöse erzielt hat, dem
von ihr angestrebten Betrieb eines Handels- und Gewerbeparks somit kein Erfolg
beschieden war. Angesichts dieser Entwicklung ist es auch glaubwürdig, wenn
die Bw vorbringt, Verwertungsbemühungen seien gescheitert.
Wurde den
Gesellschaftern der Bw aber ein Vorteil nicht zugewendet, so bleibt auch kein
Raum für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung und folglich
auch nicht für die Besteuerung eines Eigenverbrauchs. Dass die baulichen
Anlagen unentgeltlich aus dem Betriebsvermögen der Bw ausgeschieden sind,
beruht nicht auf gesellschaftsrechtlichen Gründen, sondern darauf, dass
sich entsprechende Verwertungsmöglichkeiten für die von der Bw
durchgeführte Investition nicht ergeben haben bzw. das Land
Niederösterreich den baulichen Anlagen einen im Zuge der
Grundeinlösung abzugeltenden Wert nicht beigemessen hat.
Zu bemerken ist schließlich, dass das einmal
entstandene Recht auf Vorsteuerabzug erhalten bleibt, selbst wenn die
beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu besteuerten Umsätzen
geführt hat; ebenso bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten, wenn der
Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zum Abzug
geführt haben, auf Grund von Umständen, die von seinem Willen
unabhängig sind, nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwenden
konnte (vgl. EuGH 15.1.1998, Rs C-37/95).
Der von der Bw
angestrebte Betrieb eines Handels- und Gewerbeparks hat sich letztlich als
Fehlinvestition erwiesen. In den 5 Jahren des Bestehens dieses Betriebes
wurden so gut wie keine umsatzsteuerpflichtigen Erträge erzielt. Weder
dieser Umstand noch der im Zuge der Grundeinlösung entschädigungslose
Untergang der im Hinblick auf die Ertraglosigkeit ohnehin wertlosen baulichen
Anlagen vermögen aber an dem im Jahr 1997 vorgenommenen Vorsteuerabzug
etwas zu ändern.
Aus den
dargelegten Gründen war der Berufung spruchgemäß
stattzugeben.
Wien, am 22.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0692-W/04
- Stammnummer
- 12795
- Gültig
- 22.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF