Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0495-I/03
Zufluss von Bezügen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0495-I/03vom 19.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 18. März 2002 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Veranlagung des Abgabepflichtigen zur
Einkommensteuer 2001 wurden unter anderem Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von der XY in Höhe von 7.302 S erfasst. In
der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wandte er ein, bei der
genannten Firma im Jahr 2001 nicht gearbeitet zu haben. In der (abweisenden)
Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt dazu aus, dass es sich bei
den strittigen Bezügen um solche aus dem Insolvenzausgleichsfonds auf Grund
von Forderungen an eine im Vorjahr in Konkurs gegangene Firma handle, die in das
Veranlagungsverfahren einzubeziehen sind. Im Vorlageantrag wurde vorgebracht,
dass der Berufungswerber im Jahr 2000 Bezüge aus dem
Insolvenzausgleichsfonds erhalten und im Jahr 2001 nur zwei
Dienstverhältnisse gehabt habe. Im Jahr 2001 habe er "keine Bezüge aus
einem Insolvenzverfahren" erhalten. Um neuerliche Überprüfung des
angefochtenen Bescheides werde ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 4.10.2004
mitgeteilt, dass ihm nach den im Akt befindlichen (und offenbar vom ihm selbst
vorgelegten) Unterlagen von den Rechtsanwälten AB im April 2001 ein Betrag
von 8.646 S überwiesen wurde. Eine telefonische Rücksprache beim B-Amt
habe ergeben, dass er im Jahr 2001 den Betrag von 8.646 S erhalten habe. Dabei
handle es sich um ausständige Lohnzahlungen der C aus dem Februar 2000. Der
vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (im Wege der Rechtsanwälte AB)
überwiesene Lohn sei daher bei der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 zu erfassen.
Das Schreiben vom 4.10.2004 wurde dem Bw. (durch
Hinterlegung) am 19.10.2004 zugestellt. Es blieb unbeantwortet. Einwände
gegen die darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurden nicht
erhoben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 19. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0495-I/03
- Stammnummer
- 12789
- Gültig
- 19.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF