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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0495-I/03

Zufluss von Bezügen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0495-I/03vom 19.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 18. März 2002 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Bei der Veranlagung des Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer 2001 wurden unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der XY in Höhe von 7.302 S erfasst. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wandte er ein, bei der genannten Firma im Jahr 2001 nicht gearbeitet zu haben. In der (abweisenden) Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt dazu aus, dass es sich bei den strittigen Bezügen um solche aus dem Insolvenzausgleichsfonds auf Grund von Forderungen an eine im Vorjahr in Konkurs gegangene Firma handle, die in das Veranlagungsverfahren einzubeziehen sind. Im Vorlageantrag wurde vorgebracht, dass der Berufungswerber im Jahr 2000 Bezüge aus dem Insolvenzausgleichsfonds erhalten und im Jahr 2001 nur zwei Dienstverhältnisse gehabt habe. Im Jahr 2001 habe er "keine Bezüge aus einem Insolvenzverfahren" erhalten. Um neuerliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides werde ersucht. Über die Berufung wurde erwogen: Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 4.10.2004 mitgeteilt, dass ihm nach den im Akt befindlichen (und offenbar vom ihm selbst vorgelegten) Unterlagen von den Rechtsanwälten AB im April 2001 ein Betrag von 8.646 S überwiesen wurde. Eine telefonische Rücksprache beim B-Amt habe ergeben, dass er im Jahr 2001 den Betrag von 8.646 S erhalten habe. Dabei handle es sich um ausständige Lohnzahlungen der C aus dem Februar 2000. Der vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (im Wege der Rechtsanwälte AB) überwiesene Lohn sei daher bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 zu erfassen. Das Schreiben vom 4.10.2004 wurde dem Bw. (durch Hinterlegung) am 19.10.2004 zugestellt. Es blieb unbeantwortet. Einwände gegen die darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurden nicht erhoben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 19. November 2004

Normen und Schlagworte

Insolvenz-Ausfallgeld

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0495-I/03
Stammnummer
12789
Gültig
19.11.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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