Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0479-S/02
Berufung gegen Abweisung eines Ansuchens um Teilnachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0479-S/02vom 19.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Unbilligkeit in der Einhebung von Erbschaftssteuer ist nicht gegeben, wenn der Nachsichtswerber anlässlich der Erbschaft ausreichende Vermögenswerte erworben hat. Eine Nachsicht kann auch nicht darauf gestützt werden, dass ein Großteil der Erbschaft für die zukünftige Ausbildung bzw. für nicht näher konkretisierte Ausgaben der späteren Berufslaufbahn benötigt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P, in Sd, vom 13. August 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 25. Juli 2001
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom 10. Oktober
2000 suchte die Berufungswerberin Bw P um teilweise Nachsicht der auf ihrem
Abgabenkonto mit der StNr. 014/3104 bestehenden Abgabenschuld (für
Erbsachaftsteuer 2000 von S 69.827,--) in Höhe von S 23.827,-- (in €
1.731,58) an. Für den Betrag von S 46.000,-- habe sie um
Zahlungserleichterung (Ratenzahlungen) angesucht.
In der Begründung
führt die Bw aus, dass sie im 5. Semester Medizin studiere und ihr nur eine
Waisenrente in Höhe von S 5.446,40 pro Monat zur Verfügung
stehe. Die ihr zugesprochene Versicherungssumme benötige sie zur
Bestreitung ihres Unterhalts während ihrer Ausbildung. Von ihrem
Vater habe sie eine Liegenschaftshälfte geerbt, welche sie aber nicht
belasten könne, weil sie mangels Einkommen keine
Rückzahlungsverpflichtung eingehen könne. Es dauere sicher noch
fünf Jahre bis sie ihr Studium beendet haben werde und weitere fünf
Jahre bis sie ein normales Gehalt erwarten könne. Aus diesem Grund
stelle die volle Entrichtung für sie eine unbillige Härte dar und
ersuche sie deshalb ihr Ansuchen zu genehmigen.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2001
wies das Finanzamt Salzburg-Land dieses Ansuchen als unbegründet ab, da
eine Unbilligkeit in der Einhebung der Erbschaftsteuer nicht gesehen werden
könne. Dabei wurde auch festgestellt, dass die Bw aus Zahlungen von einer
Versicherung insgesamt S 795.122,-- und zwei Hälfteanteile von
Grundstücken erhalten habe.
Daraufhin erhob die Bw Berufung
und beantragte die Vorlage an die II. Instanz.
Mit Anbringen vom 11. September
2001 wurde die Begründung zur Berufung nachgereicht. Darin
führt die Bw aus, dass sie von dem vorgeschriebenen Betrag von S 67.827,--
bereits S 39.000,-- zurückbezahlt habe.
Ihre finanzielle Situation sei
sehr begrenzt. Neben der Waisenrente beziehe sie noch die Familienbeihilfe, da
sie Studentin sei. Die Fixkosten zum Lebensunterhalt in Graz, wo sie
studiere, betragen an Miete in einer Wohngemeinschaft monatl. S 4.000,--,
für Skripten und Bücher S 1.000,--, weiters bestünden Kosten
für Prüfungsgebühren, Arbeitsmäntel, Instrumente, Mikroskop,
Sezierbesteck. Außerdem verwende sie ihre Freizeit zum famulieren und
arbeite sie bei den Malteserorden ehrenamtlich mit behinderten Menschen, was
praxisbezogen zur schnelleren Ausbildung beitrage. Einen Teil der
Versicherungssumme von S 102.000,--, der bar ausbezahlt wurde, sei zum
Lebensunterhalt aufgebraucht worden, da die Waisenrente erst nach 9 Monaten
ausbezahlt wurde. Der Großteil der Lebensversicherung von S 795.122,-- sei
für ihre spätere Berufslaufbahn vorgesehen. Die Liegenschaften
in L, die sie im Erbschaftswege erworben habe, würden keine Erträge
bringen. Ihre Mutter könne ihr finanziell auch nur in begrenztem
Ausmaß behilflich sein. Weiters wies die Bw daraufhin, dass Ihre
Eltern ein 40 Jahre altes Haus auf Leibrente erworben haben, wobei durch den
notwendigen Umbau den ihre Mutter auch nach dem Tode ihres Vaters
durchgeführt habe sämtliche Ersparnisses aufgebraucht worden seien
(siehe beiliegende Auflistung).
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen: Wie aus dem abgefragten
Erbschaftsteuerbescheid zu ersehen ist, wurde den vererbten Häfteanteile
der Liegenschaften einen Einheitswert von S 299.000,-- zugrunde
gelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236
Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.
cit. findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten
sinngemäße Anwendung.
Zunächst ist in einer
ersten Verfahrensphase der maßgebliche Rechtsbegriff der Unbilligkeit im
Sinne des § 236 BAO näher zu untersuchen. Dabei ist der Zweck dieser
Rechtsnorm zu beachten. Durch § 236 BAO soll die Möglichkeit
geschaffen werden, eine im Einzelfall eingetretene und vom Gesetzgeber nicht
beabsichtigte Strenge der Abgabenvorschriften durch Billigkeitsmaßnahmen
entweder zu beseitigen oder doch zu mildern.
Im gegenständlichen Fall
ergibt sich die Vorschreibung der Erbschaftsteuer aus dem Erbschafsteuerbescheid
vom 4. September 2000 dem Vermögenswerte aus Lebensversicherung in
Höhe von S 795.122,-- sowie Liegenschaften mit einem Einheitswert von S
299.000,-- zugrunde gelegt wurden. Die Steuerforderung stellt sich daher als
eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar die eine Vielzahl von
Steuerpflichtigen gleichermaßen trifft. Eine sachliche Unbilligkeit (die
auch nicht behauptet wurde) liegt daher nicht vor.
Zur behaupteten
persönlichen Unbilligkeit ist auszuführen, dass eine solche dann
anzunehmen ist, wenn die Einhebung der Abgaben zu den im Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen in einem wirtschaftlichen
Missverhältnis steht. Eine Unbilligkeit ist jedenfalls dann anzunehmen,
wenn die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen
gefährdet. Im gegenständlichen Fall stehen der vorgeschriebenen
Erbschaftsteuer von rd. S 70.000,-- Vermögenswerte von mehr als einer Mill.
Schilling gegenüber, wobei ein Betrag von rd. S 795.000,-- in
ausbezahlten Lebensversicherungsbeträgen besteht. Die Einhebung des zur
Nachsicht beantragten Betrages von S 23. 827,-- (Abgaben in Höhe von S
39.000,-- wurden bereits entrichtet) führt daher weder zu einer
Existenzgefährdung noch zu unzumutbaren Nachteilen. Daran kann auch die von
der Bw dargestellte wirtschaftliche Situation, Medizinstudium in Graz (und die
damit verbunden Ausgaben), wobei ihr neben einer Waisenrente die
Familienbeihilfe und eine Unterstützung von der Mutter zu Verfügung
steht, nichts ändern.
Der Einwand der Bw, dass ein
Großteil der Lebensversicherung für die Ausbildung und spätere
Berufslaufbahn vorgesehen sei, geht schon deshalb ins Leere, da damit das
Vorhandensein von Mitteln für die Entrichtung des zur Nachsicht beantragten
Betrages von der Bw selbst nicht ausgeschlossen wird und die in Zukunft für
das Studium und die Berufslaufbahn nötigen Ausgaben in keiner Weise
feststehen. Eine Nachsicht kann daher nicht damit begründet werden, dass in
Zukunft nicht näher konkretisierte Ausgaben für Studium und
Berufslaufbahn anfallen werden. Dabei ist auch zu beachten, dass die Bw jeweils
die Hälfte von zwei Grundstücken geerbt hat die einen Einheitswert von
S 299.000,-- aufweisen. Schließlich kann der Umstand, dass die Mutter der
Bw ihre Ersparnisse für den notwendigen Umbau eines von ihr (und dem
Verstorbenen Ehegatten) auf Leibrente erworbenes 40 Jahre altes Haus
aufgebraucht hat, im Nachsichtsverfahren der Bw nicht berücksichtigt
werden.
Zusammenfassend
ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall eine Unbilligkeit in
der Einhebung von Abgaben in Höhe von S 23.827,-- im Sinne des § 236
BAO nicht vorliegt. Daher ist dieses vorliegende Nachsichtsverfahren
bereits in der ersten Phase (der rechtlichen Gebundenheit) als gescheitert
anzusehen und konnte auf eine Ermessensentscheidung nicht eingegangen
werden. Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war
Salzburg,
am 19. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0479-S/02
- Stammnummer
- 12787
- Gültig
- 19.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF