RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103436/2019

Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme wird gestellt, um Schadenersatz vom Finanzamt zu fordern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103436/2019vom 04.03.2020
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache Bf. , über die Be­schwer­de vom 05.06.2019 (Post­auf­ga­be: 06.06.2019) gegen den Bescheid des Fi­nanz­am­tes Bruck Eisen­stadt Ober­wart vom „ 10.2019 “, zu­ge­stellt am 13.05.2019, be­tref­fend Zu­rück­wei­sung des Wie­der­auf­nah­me­an­trags vom 26.07.2016 ent­schie­den: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Gemäß Art 133 Abs 9 B-VG iVm § 25 Abs 2 VwGG sind die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1 . Mit Bescheid vom „ 10.2019 “ wies das Finanzamt den Antrag vom 26.07.2016 betreffend Wie­deraufnahme der Einkommensteuerverfahren 2007 bis 2013 zurück und brachte be­gründend vor: Die Beschwerdeführerin (Bf.) habe mit diesem Antrag und mit der Stellungnahme vom 27.07.2016 erstens die Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide durch ungleich­mä­ßige Gesetzesanwendung ab 2007, zweitens die Tatsache, dass sämtlichen Ein­kom­men­steuerbescheiden dieselben Gesetze zugrunde lägen, es um dieselbe Partei und um die­selbe Krankheit gehe, trotzdem die verschiedenen amtlichen Schreiben bis zu 100% di­ver­gieren, drittens ein behördlicher Mangel an Sorgfalts- und Überwachungspflicht und vier­tens die Falschinformation des UFS und des BFG durch die Finanzbehörde und so­mit Her­beiführung der Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat, nämlich reine Be­trugs­ab­sicht, sowie Verletzung von Art 23 BVG, § 35 EStG und § 215 BAO, geltend ge­macht. Am 23.10.2018 habe die Bf. ergänzend vorgebracht, es bestehe der Verdacht, dass die Be­hör­de seit 2000 bis 2010 sämtliche Unterlagen verschlampt hätte, denn wären diese im Akt vorhanden, wäre das Vorgehen der Behörde einem vorsätzlichen Betrug, mit dem Wil­len einer Behinderten zu schaden, gleichzusetzen. Das Finanzamt stellt fest, dass dem Wiederaufnahmeantrag vom 26.07.2016 eine Scha­den­ersatzforderung zugrunde liege, über die nicht im Rahmen eines Wiederauf­nah­me­ver­fah­rens zu entscheiden sei, verwies auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11.04.2019, RV/7100865/2019, und wies den Wiederaufnahmeantrag vom 26.07.2016 we­gen fehlender Zuständigkeit zurück. Der Bescheid betreffend Zu­rück­wei­sung des Wie­der­auf­nah­me­an­trags vom 26.07.2016 wur­de am 13.05.2019 zugestellt, war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Be­schwer­de an­fecht­bar und wurde mit der Beschwerde vom 05.06.2019 angefochten. 2 . In der Beschwerde beantragte die Bf. die Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht und brachte wortwörtlich vor: „Ihr Schreiben, datiert mit 10.2019 ?????, bezieht sich auf Beschlüsse durch das Bundes­fi­nanzgericht, die auf Grund Ihrer rechtswidrigen Bearbeitung entstanden sind. Es ist nicht mög­lich, einfach Entscheidungen Ihrerseits, die durch Nichteinhaltung von Gesetzen ent­stan­den sind, auf den gerichtlichen Weg zu verweisen. Dies bedeutet eine weitere lange Ver­zögerung zu Lasten einer Behinderten, nur weil Sie in keiner Weise bereit sind, Ge­set­ze einzuhalten. Ich verweise hier nicht nur auf Entscheidungen, die Jahre zu spät sich den Ge­setzen angeblich angepasst haben, sondern ich verweise außerdem auf Gesetze, die den mir vorliegenden Unterlagen zu Grunde liegen müssen - siehe Artikel 18 der österr. Ver­fassung. All dies ist Ihnen bekannt und ich verweise auf meine 4-seitige Beschwerde + An­trag. Zusätzlich auf meine Schreiben vom 13.05.2018, 27.11.2018 und vom 23.01.2019. Auf Grund Ihres Vorgehens verzichte ich ausdrücklich auf die Erledigung einer Beru­fungs­vor­entscheidung und beantrage die sofortige Vorlage meiner Beschwerde direkt an das Bun­desfinanzgericht. Weiters verlange ich, die gesamte Vorlage aller von mir jetzt ange­führ­ten Schreiben in einem an das BFG, weil ich doch hoffe, dass das BFG alle Geset­ze einhalten und anwenden wird bzw. Sie dazu veranlassen wird. Laut Finanzprokuratur, die alle mir vorliegenden Unterlagen als rechtskonform bestä­tigt hat, ist ebenso festgehalten worden, dass sämtliche Gesetze ohne Verzögerung einge­hal­ten und angewendet werden. Jede weitere Verzögerung stellt eine eindeutige rechts­wid­ri­ge Vorgangsweise gegen eine Behinderte dar. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor. “ 3 . Mit Beschluss vom 11.04.2019, RV/7100865/2019, hob das Bundesfinanzgericht den Be­scheid betreffend Abweisung des Antrags auf Verfahrenswiederaufnahme der Ein­kom­men­steu­er (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 bis 2013 ersatzlos auf. 4 . Die Bescheide betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 bis 2013 sind rechtskräftig. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die am 06.06.2019 eingebrachte Beschwerde vom 05.06.2019 ist frist- und formge­recht eingebracht worden. Über die Be­schwerde ist daher „in der Sache“ zu entscheiden. In der Sache ist strittig, ob das Finanzamt den Wiederaufnahmeantrag vom 26.07.2016 rechts­richtig oder rechtswidrig zurückgewiesen hat. Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens beantragt, ist § 303 Abs 1 Bundes­ab­ga­ben­ord­nung – BAO idgF anzuwenden. Gemäß § 303 Abs 1 lit a BAO idgF ist ein durch Be­scheid abgeschlossenes Verfah­ren auf Antrag wiederaufzunehmen, wenn der Be­scheid durch gerichtlich strafbare Tat her­bei­ge­führt oder sonst wie erschlichen worden ist. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als ver­wirk­licht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wie­der­aufnahme auf Antrag die betreffende Partei. Nur dieser solcherart festgelegte Tat­sa­chen­komplex bildet die „Sache“ und damit den Gegenstand des Wiederauf­nah­me­ver­fah­rens. Wie das Finanzamt im jetzt angefochtenen Bescheid richtigerweise festgestellt hat, liegt dem Wiederaufnahmeantrag eine Schadenersatzforderung zugrunde, da die Bf. die Rück­zah­lung von angeblich durch Betrug und Fehlverhalten einbehaltener EUR 14.847,25 plus Zin­sen beantragt hat. „Sache“ und damit ausschließlicher Gegenstand des Wiederauf­nah­me­antrags ist daher eine Schadenersatzforderung. Abgabenbehörden sind nicht zuständig, über Schadenersatzforderungen zu entschei­den. Das Finanzamt hat daher den Wiederaufnahmeantrag vom 26.07.2016 rechtskonform zu­rück­gewiesen. Da das Finanzamt den Wiederaufnahmeantrag vom 26.07.2016 rechtskonform zu­rück­ge­wie­sen ist die Beschwerde vom 05.06.2019 abzuweisen und wird mit dieser Entschei­dung ab­gewiesen. Revision Da mit dem angefochtenen Bescheid ein Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme we­gen Un­zuständigkeit zurückgewiesen worden ist, sind die ordentliche und die außerordent­li­che Re­vision nicht zulässig (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 1368). Wien, am 4. März 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103436/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103436.2019
Stammnummer
127827
Gültig
04.03.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7103436/2019 — Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme wird gestellt, um Schadenersatz vom Finanzamt zu fordern · RIS AI