Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3104-W/02
Besteuerung von schwarzen ausländischen Kapitalanlagefonds
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3104-W/02vom 18.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., X, 1000, S.str., vertreten durch
Mag. Bernhard Rothenbuchner, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer,
1040 Wien, Schwindgasse 4/7, vom 21. Jänner 2002 gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 13. November 2001
betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Das Einkommen beträgt
€ 32.353,44 und die Abgabenschuld nach Abzug der Lohnsteuer
beträgt € 2.885,26.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe in Schillingbeträgen ist
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte im Jahr 2000 neben
(negativen) Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit auch (aus ausländischen Fonds stammende)
Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Es ist unbestritten, dass es sich bei den
gegenständlichen Einkünften aus Kapitalvermögen
ausschließlich um solche aus ausländischen (deutschen) Fonds ohne
steuerliche Vertretung im Inland (sogenannte "schwarze Fonds")
handelt.
Im Jahr 1999 wurden die Einkünfte aus
Kapitalvermögen im Zuge der Veranlagung in Höhe von S 100.263,--
festgesetzt, d.h. es wurde die Pauschalbesteuerung nach § 42 Abs. 2
InvFG 1993 (wie auch durch den steuerlichen Vertreter in der Beilage zur
Steuererklärung - ESt-Akt 4/99 - berechnet) vorgenommen. Das Finanzamt hat
die erklärten Beträge unverändert der Besteuerung zu Grunde
gelegt. Eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 und eine
diesbezüglichen Berufungsvorentscheidung hatte zur Folge, dass die
ausschüttungsgleichen Beträge im nunmehrigen Streitjahr zu
berücksichtigen waren. Das Finanzamt ermittelte bei der Veranlagung
für das Jahr 2000 die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Bw. wie
folgt:
Pauschalbesteuerung ausländischer Fonds ohne
steuerliche Vertretung im Inland (vgl. Beilage zur ESt-Erklärung 1999,
ESt-Akt 4/99) S 100.262,82
abzüglich der nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte
(vgl. Beilage zur ESt-Erklärung 2000, ESt-Akt 5/00)
S 2.615,01 ergibt (gerundet)
Einkünfte aus Kapitalvermögen laut Veranlagung 2000 in Höhe von
S 97.648,--
.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 erhob der
steuerliche Vertreter der Bw. Berufung und beantragte, die Einkünfte aus
Kapitalvermögen mit S - 2.615,01 festzusetzen, wobei er
begründend ausführte:
"Die Einkünfte aus Kapitalvermögen 2000 stammen
zur Gänze aus deutschen Investmentfonds (Postbank, ohne steuerliche
Vertretung im Inland). Wie in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000
erläutert, beträgt die Höhe der nach deutschem Steuerrecht
ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen S - 2.615,02.
Die in den Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz. 6281 f.
dargestellte Methode der Ermittlung der Einkünfte stellt eine Benachteilung
der ausländischen Investmentfonds dar.
Auf die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens und
die Aufforderung der Europäischen Kommission an Österreich, die
Ungleichbehandlung von Investmentgesellschaften anderer Mitgliedstaaaten in
Bezug auf Steuerbefreiungen und sonstige Vergünstigungen abzustellen, wird
hingewiesen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind
Einkünfte aus Kapitalvermögen u.a. Zinsen und andere Erträgnisse
aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei
inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen
Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) die Einkommensteuer
durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Gemäß
§ 97 Abs. 1 EStG 1988 sind
Erträge aus ausländischen Fondsanteilen von der Endbesteuerung
generell ausgenommen.
Gemäß
§ 40 Abs. 1 erster Satz InvFG 1993
sind die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber bei
diesen steuerpflichtige Einnahmen.
Gemäß
§ 40 Abs. 2 Z 2 erster und zweiter
Satz InvFG 1993 idF BGBl. I Nr. 41/1998 sind die ausschüttungsgleichen
Erträge durch einen steuerlichen Vertreter den Abgabenbehörden unter
Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter
können inländische Kreditinstitute oder inländische
Wirtschaftstreuhänder bestellt werden.
Gemäß
§ 42 Abs. 1 InvFG 1993 idF BGBl. I
Nr. 106/1999 sind die Bestimmungen des § 40 auch für ausländische
Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform,
jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem
Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den
Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften in
Immobilien im Sinne des § 14 des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.
Gemäß
§ 42 Abs. 2 erster Satz InvFG 1993
idF BGBl. I Nr. 41/1998 wird, wenn für ausländische Kapitalanlagefonds
ein Nachweis unterbleibt (sog. "schwarzer Fonds"), der ausschüttungsgleiche
Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im
Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des
letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen.
Die Bw. bestreitet nicht, dass die von ihr bezogenen
Einkünfte aus Kapitalvermögen einen "schwarzen" Fonds betroffen haben.
Sie zieht auch nicht in Zweifel, dass die Pauschalbesteuerung nach § 42
Abs. 2 InvFG 1993 zur Anwendung zu kommen hatte, und bringt auch gegen die
Höhe der Bemessungsgrundlagen nichts vor.
Die von ihr vorgebrachten Berufungsargumente beziehen sich
vielmehr darauf, dass die in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 2000 Rz. 6281
f. dargestellte Methode der Ermittlung der Einkünfte eine Benachteiligung
der ausländischen Investmentfonds darstelle.
Dazu ist festzuhalten, dass die EStR 2000 als Erlass des
BMF vom 8. November 2000, 06 0104/9-IV/6/00 und in deren Einleitungssatz
als Auslegungsbehelf zum EStG 1988 und weiteren gesetzlichen Normen bezeichnet
wird, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt werde.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten
könnten aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Der unabhängige Finanzsenat (UFS) hat daher die oben
angeführte Bestimmung des Investmentfondsgesetzes (§ 42 Abs. 2
erster Satz) so lange anzuwenden, als sie dem Rechtsbestand angehört.
Es ist nicht Aufgabe des UFS, die
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu prüfen. Selbst wenn die
Bestimmung verfassungswidrig sein sollte, könnte dies im
gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil der UFS
an das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip gebunden ist.
Eine unrichtige Anwendung der oben angeführten
Gesetzesbestimmung bzw. unrichtige Berechnung der steuerlichen
Bemessungsgrundlagen hat die Bw. im Übrigen nicht behauptet.
Mit dem in der Berufung abschließend vorgebrachten
Hinweis auf die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens und die
Aufforderung der Europäischen Kommission an Österreich, die
Ungleichbehandlung von Investmentgesellschaften anderer Mitgliedstaaaten in
Bezug auf Steuerbefreiungen und sonstige Vergünstigungen abzustellen,
wollte der steuerliche Vertreter der Bw. offensichtlich eine Besteuerung analog
zu der durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, geschaffenen
Gesetzeslage ab 1.4.2003 (vgl. § 37 Abs. 8 Z. 4 bzw. § 124b Z 83 EStG)
mit dem besonderen Steuersatz von 25 % der ausschüttungsgleichen
Erträge erreichen. Der vorliegende Berufungsfall unterscheidet sich jedoch
von dem im EuGH-Urteil vom 15.7.2004, C-315/02 (Lenz) vorliegenden Fall
insofern, als es sich hier nicht um
ausländische Dividenden, sondern um eine pauschale Ermittlung
(Schätzung) der ausschüttungsgleichen Erträge ausländischer
Investmentfonds (bei Fehlen eines im Wege eines inländischen Vertreters
erbrachten Nachweises) handelt. Mit Beschluss vom 12. März 2004, B 539/03,
B 1446/03, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140 Abs. 1
B-VG das Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die ersten beiden Sätze
des § 40 Abs. 2 Z 2 sowie § 42 Abs. 2 InvFG 1993 in der
Fassung BGBl. I Nr. 41/1998 eingeleitet. Der Verfassungsgerichtshof nahm im
Prüfungsbeschluss vorläufig an, dass der Anwendung der zu
prüfenden Normen der Vorrang unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts
nicht offenkundig entgegensteht.
Aus den oben dargelegten Gründen war die Berufung
abzuweisen.
Das Finanzamt hat eine Veranlagung in der oben
beschriebenen Weise durchgeführt, jedoch die (vom steuerlichen Vertreter in
einem Beiblatt zur Steuererklärung) aufgrund des deutschen Steuerrechts
ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von
S 2.615,01 abgezogen. Diese Berechnung ist nach Ansicht des UFS nicht
richtig, da es dem Wesen einer Pauschalbesteuerung widerspricht, zusätzlich
noch Einkünfte in Ansatz zu bringen, die nach ausländischem
Steuerrecht ermittelt wurden. Daher ist der Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2000 entsprechend dem beiliegenden Berechnungsblatt
abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 18.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 42 Abs. 2 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3104-W/02
- Stammnummer
- 12779
- Gültig
- 18.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF