Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101493/2015
Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101493/2015vom 03.02.2020
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Artus Steuerberatung GmbH & Co KG, Wassergasse 3, 2500 Baden, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 02.09.2014, zugestellt am 01.12.2014, betreffend Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, EW-AZ a (St.Nr. b) für 2009 beschlossen:
Die Beschwerde vom 5.12.2014 wird als gegenstandslos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der mit 2.9.2014 datierte Bescheid über die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für 2009 wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) am 01.12.2014 zugestellt.
Dagegen erhob der Bf. mit Schriftsatz vom 5.12.2014 Beschwerde.
Der Bf. zog die Beschwerde mit Schreiben vom 28.01.2020 zurück.
Die Beschwerde ist demnach gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO vom Bundesfinanzgericht als gegenstandslos zu erklären. Der angefochtene Bescheid tritt damit in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist damit beendet.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil die Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde infolge einer Zurücknahme sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Klagenfurt am Wörthersee, am 3. Februar 2020
Normen und Schlagworte
- AbglufBG, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960
- § 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101493/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101493.2015
- Stammnummer
- 127778
- Gültig
- 03.02.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF