Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100630/2019
Verspätete Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4100630/2019vom 29.01.2020
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Maga. Ulrike Nussbaumer, LL.M., M.B.L., in der Beschwerdesache A., vertreten durch LIKAR Rechtsanwälte GmbH, Pestalozzistraße 1/II/13, Ort, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt B vom 15.04.2019, betreffend Zwangsstrafe beschlossen:
1. Die Beschwerde vom 22.05.2019 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig ist die Frage, ob die Beschwerde vom 22.05.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2019 fristgerecht eingebracht wurde.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2019 gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) der verfahrensgegenständliche Bescheid am 17.04.2019 nachweislich postalisch mittels RSb zugestellt worden sei, die Beschwerde dagegen mit 22.05.2019 datiere; diese sei am 23.05.2019 bei der belangten Behörde eingebracht worden und folglich verspätet.
Mit Schriftsatz vom 31.07.2019 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht; meritorisches Vorbringen erstattete die Bf. in diesem Vorlageantrag nicht.
Am 27.09.2019 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde samt diversen Aktenteilen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Sachverhalt
Die Bf. ist eine im Firmenbuch unter der FN 1234 eingetragene juristische Person des Privatrechts mit dem Sitz in der politischen Gemeinde C.
Im Zuge der außerordentlichen Generalversammlung der Bf. vom Datum wurde deren sofortige Auflösung und der Eintritt in das Stadium der Liquidation beschlossen; gemäß Pkt. 3 der Tagesordnung wurde Herr D, geb. am Datum, wohnhaft in Adresse, zum Liquidator bestellt und zwar mit dem alleinigem Vertretungsrecht. Diese Änderungen wurden am Datum ins Firmenbuch eingetragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2019 wurde über die Bf., zu Handen des Liquidators, eine Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 gemäß § 111 BAO wegen der nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Meldung der Daten gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) verhängt. Die Zustellung erfolgte am 17.04.2019.
Am 23.05.2019 langte bei der belangten Behörde die vom rechtsfreundlichen Vertreter der Bf. verfasste Beschwerde gegen diesen Bescheid ein; dieser Schriftsatz trägt als Datum den 22.05.2019 und wurde unter der Sendungsnummer "RQ450915210AT" am 22.05.2019 um 16:47 Uhr am Postamt in Ort per Einschreiben aufgegeben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2019, dem Rechtsfreund zugestellt am 08.07.2019, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und darin ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid am 17.04.2019 zugestellt worden sei, die Beschwerde hingegen mit 22.05.2019 datiere und erst am 23.05.2019 bei der belangten Behörde einlangte.
Im Vorlageantrag der Bf. vom 31.07.2019, eingelangt am 02.08.2019, wurde der ins Treffen geführten Fristversäumnis nichts entgegen gehalten.
III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Bf. selbst basieren auf dem offenen Firmenbuch, sowie der Urkundensammlung (Protokoll über die außerordentliche Generalversammlung vom Datum samt Musterzeichnung des Liquidators).
Dass die Beschwerde am 17.04.2019 zugestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt erliegenden Verständigung der Österreichischen Post AG: Demnach wurde das verfahrensgegenständliche Schriftstück am 17.04.2019 an einen, dem Postbediensteten persönlich bekannten, Mitbewohner ausgehändigt.
Die festgestellte Postaufgabe der Beschwerde am 22.05.2019 resultiert aus der von der belangten Behörde eingeholten Sendungsverfolgung der Österreichischen Post AG, sowie dem im Akt erliegenden Kuvert, mit dem die Beschwerde übermittelt wurde: Auf dem Kuvert scheint auf dem "Einschreiben-Aufkleber" die festgestellte Sendungsnummer auf; gemäß der vorliegenden Sendungsverfolgung wurde die Postsendung mit exakt dieser Sendungsnummer am 22.05.2019 um 16:47 Uhr am Postamt in Ort aufgegeben.
Aufgrund der im Akt erliegenden Urkunden, waren sohin die getroffenen Feststellungen zur Zustellung des Bescheides, sowie der Postaufgabe der Beschwerde zu treffen. Auch die Bf. selbst bestreitet in ihrem Vorlageantrag das Faktum der Verspätung nicht, sodass für das Gericht keinerlei Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgelegten Urkunden bestanden.
IV. Rechtliche Beurteilung
Die Bescheidbeschwerde ist nach § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 erster Satz BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Beginn und Lauf einer Frist werden nach § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag anzusehen.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (97 Abs. 1).
Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Die Zustellung ist nach § 5 ZustellG von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Empfänger ist nach § 2 Z. 1 ZustellG die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person.
Im gegenständlichen Fall wurde der an die Bf. als "Bescheidadressatin", zu Handen des Liquidators adressierte Bescheid vom 15.04.2019 am Mittwoch, dem 17.04.2019, rechtswirksam zugestellt.
Die in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides angeführte Monatsfrist endete somit am Freitag, dem 17.05.2019, wobei es sich bei diesem Tag um keinen gesetzlichen Feiertag handelte.
Tatsächlich wurde die Beschwerde (datiert mit 22.05.2019) laut Sendungsverlauf erst am 22.05.2019 aufgegeben und langte am 23.05.2019 bei der belangten Behörde ein.
Nach § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet. Es gilt daher der Tag der Postaufgabe, das ist im Beschwerdefall der 22.05.2019, als Einbringungstag der Beschwerde. Da die Postaufgabe für die Rechtzeitigkeit maßgeblich ist, wurde d
ie Beschwerde somit nicht fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht.
Sowohl der Beginn als auch die Dauer der Beschwerdefrist, wurden der anwaltlich vertretenen Bf. mit der Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2019, rechtswirksam zugestellt am 08.07.2019, bereits bekanntgegeben. Weiters wird darin auf das Datum der Beschwerde und deren Einlangen bei der Behörde ausdrücklich eingegangen. Einer Beschwerdevorentscheidung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltcharakter zu (VwGH vom 16.10.2014, Ra 2014/16/0026; 23.05.2012, 2008/17/0115). Der anwaltlich vertretenen Bf. wurde daher ausreichend Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben. Festgestelltermaßen hat sie jedoch im Vorlageantrag keinerlei Vorbringen zur ihr vorgehaltenen Verspätung erstattet. Folglich konnte auch das Gericht bedenkenlos von der verspäteten Beschwerdeeinbringung ausgehen.
Die mit 22.05.2019 datierte und am selben Tag bei der Post aufgegebene Beschwerde ist daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
V. Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall ist keine Revision zulässig, da sich einerseits die Beschwerdefrist selbst, als auch die Rechtsfolgen der Versäumung derselben andererseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Jänner 2020
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/4100630/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100630.2019
- Stammnummer
- 127759
- Gültig
- 29.01.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF