Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0467-I/04
Bindung des Zinsenbescheides an die im Stammabgabenbescheid ausgewiesene Nachforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0467-I/04vom 19.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch X., vom
23. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom
29. September 2003 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
schrieb dem Berufungswerber mit Bescheid vom 29. September 2003 eine
Nachforderung an Einkommensteuer für das Jahr 2001 in Höhe von
3.468,31 € vor. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurde diese
Nachforderung gemäß
§ 205 BAO für den Zeitraum vom
1. Oktober 2002 bis 29. September 2003 verzinst und wurden
Anspruchszinsen in Höhe von 141,06 € festgesetzt.
Die Berufung
vom 23. Oktober 2003, die sich sowohl gegen den Einkommensteuerbescheid
für 2001 als auch gegen den Anspruchszinsenbescheid richtet, wurde
lediglich mit inhaltlichen Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid in Bezug
auf die Frage der Verrechenbarkeit von Verlusten gemäß
§ 2
Abs. 2 b EStG 1988 begründet. Eine gesonderte
Begründung hinsichtlich der Anspruchszinsen erfolgte nicht.
Das Finanzamt
wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juni 2004 ab. Mit
Schreiben vom 9. Juli 2004 wurde die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer,
die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen
(Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher
festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober
des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum
Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2
betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42
Monaten festzusetzen.
Abs. 4 regelt,
dass die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des
Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert wird. Anzahlungen mindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind.
Dem
angefochtenen Zinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid für 2001
ausgewiesene Nachforderung zugrunde. Der Berufungswerber tritt der
Zinsenvorschreibung ausschließlich mit Einwendungen in Bezug auf die
Rechtmäßigkeit des Stammabgabenbescheides entgegen.
Anspruchszinsenbescheide
sind zwar mit Berufung anfechtbar. Der Bestreitung der Anspruchszinsen im Grunde
einer allfälligen Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides muss aber
der Erfolg versagt bleiben, weil eine Überprüfung der
Rechtmäßigkeit dieses Bescheides im Verfahren betreffend die
Anspruchszinsen nicht stattfindet. Der Zinsenbescheid ist nämlich an die
Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen
Nachforderung gebunden (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Falls sich der
Einkommensteuerbescheid nachträglich als rechtswidrig erweisen und im
diesbezüglich noch offenen Berufungsverfahren abgeändert werden
sollte, ist von Amts wegen ein neuer, an die geänderte Abgabenfestsetzung
gebundener Zinsenbescheid zu erlassen. Eine Abänderung des
ursprünglichen Zinsenbescheides ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Da der
Berufungswerber sonst keine Einwendungen gegen die Anspruchszinsen erhoben hat,
war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 19. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0467-I/04
- Stammnummer
- 12772
- Gültig
- 19.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF