Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0192-G/04
Zahnbehandlungskosten als Kosten der Heilbehandlung im Sinne des § 4 der VO BGBl. Nr. 303/1996
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0192-G/04vom 10.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Stellen Zahnbehandlungskosten nicht regelmäßig anfallende Heilbehandlungskosten zur Stabilisierung und Erhaltung des Gesundheitszustandes dar, können sie zusätzlich zu den Pauschbeträgen des § 35 EStG 1988 und ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Ursula Leopold und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Astrid Binder, Mag. Christiane Riel-Kienzer und Mag. Gerald
Klug im Beisein der Schriftführerin Eveline Wünscher über die
Berufung der Bw., vertreten durch DSG Wirtschaftstreuhand GmbH, 8010 Graz,
Heinrichstraße 97, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt
betreffend Einkommensteuer 2001 nach der am 10. November 2004 in 8018 Graz,
Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in einer Beilage zu
ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 die
Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung in Höhe
von S 154.392,00 neben der außergewöhnlichen Belastung für
ihre Behinderung und Diätverpflegung. In diesem Betrag sind auch Rechnungen
über S 70.712,00 für zahnärztliche Behandlungen enthalten.
Im bekämpften Bescheid vom 13. Dezember 2002
fanden diese Zahnarztkosten keine Berücksichtigung, da sie unter dem
Selbstbehalt gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 lagen.
Dazu führte der steuerliche Vertreter der Bw. in der
dagegen gerichteten Berufung aus, dass auf Grund der Erkrankung der Bw. im Jahr
2001 eine Generalzahnsanierung notwendig gewesen sei. Habe ein Steuerpflichtiger
außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder
geistige Behinderung, könnten die tatsächlichen Kosten aus der
Behinderung gemäß
§ 35 Abs. 5 EStG steuerlich geltend gemacht
werden. Selbstbehalte seien dabei gemäß
§ 24 Abs. 6 nicht zu
berücksichtigen.
In der daraufhin ergangenen Berufungsvorentscheidung
berücksichtigte die Abgabenbehörde erster Instanz diese Kosten
wiederum nur nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG, mit der
Begründung, es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der
Grunderkrankung und der als außergewöhnliche Belastung geltend
gemachten Zahnsanierung.
Dagegen wandte sich die Bw. mit ihrem rechtzeitig
gestellten Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und kündigte zur Verdeutlichung des Zusammenhanges zwischen
der Grunderkrankung und den Zahnbehandlungen ein Gutachten des behandelnden
Arztes an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen.
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche
Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, so
steht ihm gemäß
§ 35 EStG 1988 unter bestimmten Voraussetzungen
ein Behindertenfreibetrag (Abs. 3) zu.
Nach § 35 Abs. 5 EStG 1988 können auch die
tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden
(§ 34 Abs. 6).
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 wurde mit Wirkung ab dem 1. Juni
1996 durch die Einräumung einer Verordnungsermächtigung an den
Bundesminister für Finanzen ergänzt, die es ihm ermöglicht mit
Verordnung festzulegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen
Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Auf Grund der §§ 34 und 35 EStG 1988 erließ
der Bundesminister für Finanzen die Verordnung BGBl. Nr. 303/1996.
Gemäß
§ 4 dieser VO können zusätzlich zu den
Pauschbeträgen des § 35 EStG 1988 nicht regelmäßig
anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung im
nachgewiesenen Ausmaß berücksichtigt werden.
Als Kosten der Heilbehandlung gelten Arztkosten,
Spitalskosten, Kosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten
und Medikamente, nicht aber die durch die laufende Pflegebedürftigkeit
verursachten Kosten wie Bettwäsche, Verbandmaterial udgl..
Krankheitskosten, die auf eine Erkrankung zurückgehen, die in keinem
Zusammenhang mit der Behinderung steht (zB Kosten der Augenoperation eines wegen
Beinamputation Behinderten), können neben den Pauschbeträgen des
§ 35 bzw. den tatsächlichen aus der Behinderung erwachsenden Kosten
nur nach den allgemeinen Regeln des § 34 geltend gemacht werden
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988
Einzelfälle, Stichwort Behinderte).
Zu klären ist im gegenständlichen Fall, ob die
strittigen Zahnarztkosten Kosten der Heilbehandlung, die in einem
ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht, darstellen:
Dazu hat die Bw. dem unabhängigen Finanzsenat ein
Schreiben ihres behandelnden Arztes mit onkologischer Schwerpunktpraxis
vorgelegt, der ausführt, dass bei der Bw. ein ausgedehntes metastasierendes
Mamma - Karzinom bestehe. Sie stehe unter intensiver immunologischer Behandlung.
Dies schließe ein, dass immunblockierende Herde zu eliminieren seien. Die
durchgeführte Zahnsanierung stehe in diesem Kontext und wurde im
Zusammenhang mit der laufenden immunbiologischen Therapie ärztlich
empfohlen. Die zahnärztliche Behandlung gehöre somit in den gesamt
onkologischen Therapiebereich.
In der der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegten
Rechnung werden jedoch keine eventuelle Eiterherde eliminierenden
Maßnahmen abgerechnet. Die Zahnbehandlung wurde mit einem
Panoramaröntgen zur Prothesenplanung begonnen und in der Folge wurden auch
nur Maßnahmen der Prothetik verrechnet. Den diesbezüglichen Vorhalt
der Abgabenbehörde zweiter Instanz beantwortete die Bw. dahingehend, dass
ihr bereits im Jahr 2000, vor ihrer Übersiedelung von Linz nach Graz, im
Rahmen einer Gesamtbehandlung ihrer Krankheit die Zähne entfernt worden
seien. Im Jahr 2001 habe sie nun anstelle des seinerzeitigen Zahn - Provisoriums
eine endgültige Prothese erhalten, weshalb auf der gegenständlichen
Rechnung keine Kosten für die Extraktion der Zähne angesetzt
seien.
Nach Auffassung des VwGH im Erkenntnis vom
3. 8. 2004, 99/13/0169, fallen unter die begünstigten
Aufwendungen, die nicht regelmäßig anfallenden Heilbehandlungskosten
zur Stabilisierung und Erhaltung des Gesundheitszustandes.
Der unabhängige Finanzsenat vertritt die Auffassung,
dass die strittigen Zahnbehandlungskosten nicht regelmäßig anfallende
Heilbehandlungskosten zur Stabilisierung und Erhaltung des Gesundheitszustandes
im speziellen Krankheitsfall der Bw. darstellen. Wie auch durch das Schreiben
des behandelnden Arztes bestätigt wird, stehen diese Kosten mit der die
Behinderung verursachenden Erkrankung in einem direkten Zusammenhang.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 10.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0192-G/04
- Stammnummer
- 12771
- Gültig
- 10.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF