Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0472-K/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers,
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0472-K/02vom 15.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Frage, ob Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer der DB- und DZ-Pflicht unterliegen, sind betriebliche Ordnungsvorschriften (Arbeitszeit, Arbeitspausen, Urlaub, Vertretungsbefugnis) nicht von Bedeutung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Walter Zemrosser und die weiteren
Mitglieder OR Mag. Cornelia Pretis-Pösinger, KR Dkfm. Dr. Gerhard Ertl und
Joachim Rinösl im Beisein der Schriftführerin Alexandra Dumpelnik
über die Berufung der Bw., (nunmehr in Liquidation, Liquidatorin: Frau
Ma.D. (Ma. D.),vertreten durch Lothar de Pauli, Steuerberater,
9020 Klagenfurt, Ebenthaler Straße 139, vom 30. September 2002
gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Spittal an der Drau,
vertreten durch ADir. Karl Egarter, vom 24. September 2002 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum
1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 nach der am 9.
November 2004 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw., deren Unternehmensgegenstand der Handel mit
Stahlhalbprodukten und stahltechnischen Produkten sowie der Handel mit Waren
aller Art ist, fand eine den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember
2001 umfassende Lohnsteuerprüfung statt.
Herr M.D. (M. D., verstorben 25. Mai 2003) hielt seit 24.
März 1992 einen Geschäftsanteil im Ausmaß von 30 % an der GmbH.
Laut dem Firmenbuchauszug vom 11. Oktober 2004 war Dipl. Ing. M. D.
handelsrechtlicher Geschäftsführer und vertrat die Bw. seit 10. April
1992 selbständig; darüber hinaus vertrat Ing. A.Z. (A. Z.) die Bw.
seit 7. März 1996 gemeinsam mit Dipl. Ing. M. D. Frau Ma. D. hält die
restlichen 70 % der Geschäftsanteile. Laut dem Firmenbuchauszug vom 9.
November 2004 befindet sich die Bw. in Liquidation. Zur Liquidatorin
(Abwicklerin) wurde Frau Ma. D. bestellt.
Im Zuge der Lohnsteuerprüfung wurde zur Abklärung
des Gesamtbildes der Rechtsverhältnisse zwischen der GmbH und dem
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer und zur
Überprüfung der Einkunftsart des Geschäftsführergehaltes der
Bw. vom Finanzamt ein umfangreicher Fragenkatalog zugesandt. Dieser wurde mit
Schriftsatz vom 18. Juni 2002 folgendermaßen beantwortet:
Im Einzelnen heißt es:
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1.
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Welche konkreten Tätigkeiten übte Herr
Dipl. Ing. M. D. im Prüfungszeitraum als wesentlich Beteiligter
(Geschäftsführer) für die GesmbH aus? Um eine detaillierte
Schilderung und Aufzählung der einzelnen Aufgabenbereiche wird
ersucht. Antwort: Herr Dipl. Ing.
M. D. hat generelle Entscheidungen getroffen, Kaufs- und Verkaufsentscheidungen
und hat auch alle Preise vereinbart.
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2.
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Besteht bzw. bestand die Möglichkeit, sich
im Rahmen der Tätigkeiten vertreten zu
lassen? Antwort: Ja.
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a)
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Wie oft war eine Vertretung im
Prüfungszeitraum bereits tatsächlich erfolgt?
Antwort: Vertretung war nicht
erforderlich, da Herr Dipl. Ing. M. D. nur tageweise in Urlaub war und in dieser
Zeit immer telefonisch erreichbar war.
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b)
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Von wem und für welche Aufgabenbereiche
erfolgte die Vertretung
konkret? Antwort: siehe
oben.
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c)
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Wurde die Vertretung von einem Dienstnehmer,
einem weiteren Geschäftsführer oder einer betriebsfremden Person
übernommen? Antwort: siehe
oben
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d)
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Wer hat die Kosten dafür
getragen? Antwort : siehe
oben
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3.
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Werden bzw. wurden gewissen Tätigkeiten
durch Hilfskräfte unterstützt? Wenn ja, wofür und in welchem
Ausmaß ist dies konkret geschehen? Von wem wurden diese Hilfskräfte
entlohnt? Antwort: siehe Punkt
2.
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4.
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Wie erfolgte im Prüfungszeitraum die
Entlohnung?
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a)
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Welcher Auszahlungsmodus (monatlich,
jährlich, unregelmäßig) bestand je
Kalenderjahr? Antwort: monatlich
und lt. Geschäftserfolg der GmbH.
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b)
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Bekanntgabe der Art, Höhe und Anzahl der
laufenden Bezüge: Antwort:
1999: 12 x 12.000,--S, 2000: 12 X 12.000,--S, 2001: 12 x 12.000,--S
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c)
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Bekanntgabe der Art, Höhe und Anzahl der
sonstigen Bezüge Antwort:
1999: 1 x 146.000,-- S, 2000: 1 x 100.000,--, 2001: stand noch nicht fest (tats:
keine Prämie - schlechter Geschäftsgang)
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d)
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Bekanntgabe der Art und Höhe der
Sachbezüge (Firmen-Pkw, Dienstwohnung). Die diesbezüglichen
Berechnungsgrund- bzw. Unterlagen wie zB. Kauf-, Leasing und Mietverträge,
Fahrtenbücher etc. sind
vorzulegen. Antwort: Keine.
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e)
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Inwieweit war die Entlohnung (auch)
erfolgsabhängig? Die bezughabenden Vertrags- und Berechnungsunterlagen sind
in Fotokopie vorzulegen. Antwort:
Die sonstigen Bezüge sind abhängig vom Bilanzergebnis der GmbH, was
auch durch die sehr unterschiedlichen Beträge lt. Punkt 2 (4)ersichtlich
ist.
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5.
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Inwiefern bestand die Möglichkeit, im Rahmen
der Tätigkeiten sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite der
Bezüge und sonstigen Vergütungen maßgeblich zu beeinflussen? Um
Vorlage der schriftlichen bzw. um Bekanntgabe der mündlichen
Vereinbarungen, die darüber bestehen, wird
ersucht. Antwort: siehe
4e.
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6.
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Welche Art von Auslagenersetzen und in welcher
Höhe wurde im Zuge der Tätigkeiten im Prüfungszeitraum je
Kalenderjahr bezahlt? Um Vorlage der bezughabenden vertraglichen Regelungen wird
ersucht.
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a)
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KM-Gelder und sonstige Reisekosten (Bahn, Flug,
Taxi) Antwort:
Keine.
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b)
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Tages- und Nächtigungsgelder
(Reisekostenabrechnungen) Antwort:
Keine.
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c)
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Sonstige Antwort:
Keine.
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7.
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Werden die einzelnen Tätigkeiten in den
Räumlichkeiten der GesmbH ausgeübt; wird vom Unternehmen ein
Arbeitsplatz zur Verfügung
gestellt? Antwort: Herr Dipl.
Ing. M. D. übt seine Tätigkeiten überwiegend auf
Geschäftsreisen oder von seinem Wohnsitz in Slowenien aus. Die
Räumlichkeiten der GmbH werden nur alle 1 - 2 Wochen für
Betriebsbesprechungen aufgesucht.
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8.
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Welche Arbeitsmittel wurden auf eigene Kosten
beigestellt? Werden von der GesmbH für die Beistellung Vergütungen
geleistet? Die entsprechenden Unterlagen sind
vorzulegen. Antwort: Telefon und
PKW werden von Herrn D. zur Verfügung gestellt. Es erfolgt keine
Kostenvergütung durch die GmbH. Herr Dipl. Ing. D. muss die anfallenden
Kosten durch seine GF-Bezüge abdecken.
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9.
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Wie gestaltet sich die Arbeitszeit
(gleichmäßig auf die Woche verteilt, je nach Arbeitsanfall etc.). Um
Darstellung der erbrachten Arbeitszeit und deren Lagerung im
Prüfungszeitraum wird
gebeten. Antwort:
Unregelmäßig - je nach Erfordernis.
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10.
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Wie oft und wie lange war der wesentlich
Beteiligte im Prüfungszeitraum auf Urlaub oder krank?
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a)
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Um Bekanntgabe der Krankentage bzw. konsumierten
Urlaubstage pro Kalenderjahr wird
ersucht. Antwort: die Urlaubs-
bzw. Kranktage wurden nicht aufgezeichnet, da Herr Dipl. Ing. D. keinen Anspruch
auf bezahlten Urlaub bzw. bezahlte Krankheitstage hat.
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b)
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Wer hat während dieser Abwesenheiten die
Vertretung bzw. die Wahrnehmung welcher konkreten Agenden
übernommen? Antwort: siehe
Punkt 2
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c)
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Bestand im Prüfungszeitraum ein
(vertraglicher) Anspruch auf
Gebührenurlaub? Antwort:
nein
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d)
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Wurde im Prüfungszeitraum eine Urlaubs- und
Krankenstandskartei geführt - wenn ja wird um deren Vorlage
ersucht. Antwort:
nein
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11.
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Nach welcher Bestimmung sind die Bezüge
pflichtversichert (ASVG oder GSVG) und von wem (Geschäftsführer oder
GesmbH) werden die Beitragskosten
getragen? Antwort:
GSVG-Beiträge wurden durch die GmbH überwiesen, und dem
Geschäftsführer verrechnet, wodurch Dipl. Ing. D. die
GSVG-Beiträge selbst trägt.
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12.
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Welche Vereinbarungen sind hinsichtlich der
Auflösung des Vertragsverhältnisses getroffen worden
(Kündigungstermine, -fristen,
-gründe)? Antwort: Herr
Dipl. Ing. D. kann von der Mehrheitsgesellschafterin jederzeit und ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist abberufen werden.
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13.
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Unter welcher Einkunftsart wurden bisher bzw.
werden die im Prüfungszeitraum erhaltenen Bezüge bzw. Vergütungen
zur Einkommensteuer erklärt?
Antwort: Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
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14.
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Alle vorhandenen schriftlichen Verträge, die
das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem wesentlich
Beteiligten definieren bzw. regeln (Gesellschafts-, Anstellungs-, Dienst-,
Werkvertrag, Umlaufbeschlüsse, Nachträge zu den einzelnen
Verträgen, etc.) sind
vorzulegen. Antwort:
Gesellschaftsvertrag liegt bei.
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15.
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Wurden die in Rede stehenden Bezüge und
Vergütungen im Prüfungszeitraum der Kommunalsteuer
unterworfen? Antwort:
nein
Dem Fragenkatalog angeschlossen wurde von der Bw. der
Gesellschaftsvertrag vom 24. März 1992. Zur Geschäftsführung
heißt es unter Punkt viertens: Die
Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Werden zwei oder
mehrere Geschäftsführer bestellt, wird das Vertretungsrecht der
Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafter geregelt.
Längstens für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft
wird Herr M. D. zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.
Die Lohnsteuerprüfung stellte fest, dass die von der
Bw. an den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
ausbezahlten Gehälter und sonstigen Vergütungen als Arbeitslohn im
Sinne des § 41 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1992, BGBl. Nr. 818/1993, zu
qualifizieren sei, da der Geschäftsführer eine kontinuierliche
Entlohnung (S 12.000,--pro Monat) erhalte. Die regelmäßige
Gewährung einer gewinnabhängigen Tangente ändere an der
Einschätzung nichts.
Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfungsorganes,
erließ gegenüber der Bw. einen entsprechenden Haftungs- und
Abgabenbescheid und setzte auf Grund der o. a. Prüfungsfeststellungen mit
Bescheid vom 24. September 2002 den Dienstgeberbeitrag mit insgesamt €
1.865,29/ S 25.667,00 (1999 S 11.285,00, 2000 S 9.374,00, 2001 S 5.008,00) sowie
den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit insgesamt € 199,49/S 2.745,00 (1999
S 1.254,00, 2000 S 979,00, 2001 S 512,00) fest.
In der gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid
eingebrachten Berufung vom 30. September 2002 brachte die Bw. vor, dass der
DB und DZ nur festzusetzen sei, wenn u.a. eine Tätigkeit ausgeübt
werde, ohne dass vom Ausführenden ein Unternehmerrisiko getragen werde.
Herr Dipl. Ing. M. D. habe in den Jahren 1999 bis 2001 unterschiedliche
Vergütungen erhalten. Der Grund sei darin gelegen, dass die Tätigkeit
von Dipl. Ing. M. D. mit Unternehmerrisiko ausgeübt werde. Dies sei auch
daran zu erkennen, dass Geschäftsführerbezüge von stark
unterschiedlicher Höhe gewährt worden seien (1999 S 290.000,--,
2000 S 246.000,--, 2001 S 144.000,--). Die Geschäftsführerbezüge
des Jahres 2001 hätten aufgrund des schlechten Geschäftserfolges nur S
144.000,-- betragen. Im Vergleich zu 1999 bedeute dies eine Verminderung von
mehr als 50 % und gegenüber dem Jahr 2000 von mehr als 40 %. Bei Vorliegen
eines Unternehmerrisikos sei keine Pflicht zur Entrichtung des DB und des DZ
gegeben. Im Übrigen werde die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt.
Aus den Veranlagungsakten der Bw. geht hervor, dass diese
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe erzielten: 1999: -
144.910,-- S (= auch steuerlicher Verlust), 2000: 33.511 S
(-118.251,-- steuerlicher Verlust), 2001: -43.679,-- S (= auch
steuerlicher Verlust). Laut dem Bilanzakt betrugen die
Geschäftsführer-Bezüge 1999 S 290.000,--, 2000 S 246.000,--,
2001: S 144.000,--. In den Einkommensteuererklärungen sind folgende
Beträge als Geschäftsführerbezüge ausgewiesen: 1999 S
281.558,56, 2000 S 176.225,52, 2001 S 133.328,84.
In der am 9. November 2004 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde seitens der Bw. ergänzend vorgebracht, dass
gegen die DB und DZ Vorschreibungen des FA Spittal für die Jahre 2002 und
2003 ebenfalls Berufung wegen des fehlenden Unternehmerrisikos erhoben worden
sei. Diese Vergütungen hätten lediglich € 10.444,88 und €
2.618,23 betragen. Die Bw. habe im Übrigen eine Dienstnehmerin (Frau Z. Z.)
beschäftigt; der Sitz der Bw. befinde sich in der Wohnung von Frau Z.
Die Tätigkeiten der Bw. hätten sich so
abgespielt, dass überwiegend innergemeinschaftliche Erwerbe in der EU
getätigt worden seien. Die Waren seien in der Folge nach Slowenien
geliefert worden. Ing. M. D. habe in Österreich keinen Dienstort gehabt. Er
sei nur auf der Durchfahrt beim Firmensitz in Spittal "vorbeigekommen". Dipl.
Ing. M. D. sei in Österreich beschränkt steuerpflichtig
gewesen.
Was die Geschäftsführer-Vergütungen
anlangten, so seien sie derartigen Schwankungen unterlegen, dass nicht von einem
Dienstverhältnis gesprochen werden könne.
Im Übrigen werde mitgeteilt, dass sich die Bw. in
Liquidation befinde. Zustellbevollmächtigter sei aber nach wie vor der
steuerliche Vertreter.
Der Vertreter des Finanzamtes bekräftigte den bisher
eingenommenen Standpunkt. Durch die Ausführungen der Bw. hätten sich
insgesamt keine neuen Sachverhaltselemente ergeben, die ein Abgehen von der
bisherigen Rechtsansicht ermöglichen würden.
Der
Senat hat erwogen:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen,
sowie an Kapitalgesellschaften beteiligten Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 4 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 gehören zur Beitragsgrundlage nicht: a) Ruhe- und
Versorgungsbezüge; b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des
Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge; c) die im § 3
Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes genannten
Bezüge, d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art,
die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden. e) Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen
gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes
beschäftigt werden, f) Arbeitslöhne von Personen, die ab dem
Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60.
Lebensjahr vollendet haben.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich
in § 57 Abs. 4 HKG idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8
HKG idF BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner 1999 in
§ 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt
werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
(zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988
(zweiter Teilstrich) fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Im Berufungsfall besteht Streit darüber, ob die von
der Bw. in den Kalenderjahren 1999 bis 2001 für die
Geschäftsführertätigkeit an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer Dipl. Ing. M. D. ausbezahlten
Gehälter als Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter
Teilstrich) zu qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des DB
als auch in die Beitragsgrundlage des DZ einzubeziehen sind oder
nicht.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März
2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der
- auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden
- Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher
für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen,
nicht brauchbar sind.
Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH
24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften,
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000,
99/14/0339).
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnisse vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichen Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, 19.02.2004,
2004/15/007, 22.03.2004, 2001/14/0063, 24.02.2004, 2001/14/0062, 31.03.2004,
2004/13/0021 uam.) werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
a)
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus:
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 19 Anm. 72f). Die Judikatur
des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Gerade diese Eingliederung scheint im gegenständlichen
Fall gegeben gewesen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer Dipl. Ing. M.
D. vertrat die Bw. laut Firmenbuch seit 24. März 1992 selbständig. Das
Vertragsverhältnis von Dipl. Ing. M. D. war somit auf Dauer angelegt und
bestand nicht in der Abwicklung eines z. B. konkreten Projektes. Er übte
seine Tätigkeit im Interesse des betrieblichen Organismus aus. Der von der
Bw. näher umschriebene und unstrittige Aufgabenbereich des
Geschäftsführers (Treffen von generellen Entscheidungen, Kaufs- und
Verkaufsentscheidungen, Preisvereinbarungen) sprachen ohne Zweifel für die
Eingliederung in den betrieblichen Organismus (vgl. u. a. Erkenntnis des VwGH
vom 25. November 2002, 2002/14/0080).
Der Verwaltungsgerichtshof geht - wie oben
ausgeführt - in ständiger Rechtsprechung von einem funktionalen
Verständnis des Begriffes der "Eingliederung in den betrieblichen
Organismus" aus (VwGH 29.1.2002, 2001/14/0076). Entscheidend ist der
umfangreiche, unstrittige Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers,
der es bewirkt, dass der Geschäftsführer jedenfalls strukturell in den
Organismus der Bw. eingegliedert ist. Fest steht, dass für das Unternehmen
der persönliche Arbeitseinsatz des
Gesellschafter-Geschäftsführers erforderlich war. Somit war im
Berufungsfall eine faktische Eingliederung des
Gesellschafter-Geschäftsführers bei Erfüllung des von ihm
persönlich übernommenen Tätigkeitsbereiches in den betrieblichen
Ablauf der Bw. gegeben und zwar sowohl in zeitlicher, örtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht. Daran vermag auch das Vorbringen der Bw., wonach
auch Ing. A. Z. Geschäftsführer sei, nichts zu ändern.
Vielmehr ergibt sich aus den Firmenbuchauszügen (Stand 11. Oktober 2004),
dass Ing. A. Z. seit 7. März 1996 im Firmenbuch als weiterer
Geschäftsführer eingetragen ist; er durfte aber die Bw. nur gemeinsam
mit Dipl. Ing. M. D. vertreten, während Dipl. Ing. M. D. die Bw. nach wie
vor selbständig vertreten konnte.
b)
Unternehmerwagnis:
Von einem Unternehmerwagnis ist dann auszugehen, wenn der
Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Ob bzw. in welcher Ausprägung im einzelnen Fall die
maßgeblichen Kriterien, wie etwa Unternehmerwagnis vorliegen, ist eine
Sachverhaltsfrage. Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das Erkenntnis
vom 25.4.2002, 2001/15/0066). Dieser Aspekt hat zur Folge, dass bei der
Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung
zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen
Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist
(VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos führt die
berufungswerbende Gesellschaft ins Treffen, dass Dipl. Ing. M. D. in den
Streitjahren unterschiedliche Vergütungen auf Grund des ihn treffenden
Unternehmerrisikos erhalten habe. Insbesondere habe er
Geschäftsführerbezüge in stark unterschiedlichen Höhen
erhalten (1999 290.000,-- S, 2000 244.000,-- S, 2001 144.000,-- S, das sei im
Vergleich zu 1999 eine Verminderung von mehr als 50 % und im Vergleich zu 2000
eine Verminderung von mehr als 40 %)
Die Ausführungen führen nicht zum Erfolg der
Berufung.
Bei Beurteilung, ob ein Unternehmerrisiko vorliegt, kommt
es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Wie der Beantwortung des
Fragenvorhaltes zu entnehmen ist erhielt Dipl. Ing. M. D. für den
Streitzeitraum monatlich ein Fixum von 12.000,-- S an
Geschäftsführerbezügen ausbezahlt. Darüber hinaus flossen
ihm 1999 S 146.000,-- und 2000 S 100.000 als Prämie zu. Im Jahre 2001 wurde
eine Prämie infolge des schlechten Geschäftsganges nicht
ausbezahlt.
Unter Bedachtnahme auf die regelmäßige durch den
Fixbezug geprägte Entlohnung von S 12.000,-- pro Monat bzw. S
144.000,-- pro Jahr kann der UFS ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko nicht
erkennen (vgl. VwGH 25.9. 2001, 2001/14/0117, 2001/14/0051).
Wenn die Bw. die stark unterschiedlichen
Geschäftsführerbezüge (Schwankungen von 40 - 50 %)
vorbringt, übersieht sie, dass sich die Schwankungen nicht auf das
angeführte Fixum sondern auf die einmal jährlich ausbezahlten
"Prämien" bezogen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
sind gerade gewinnabhängige Prämien udgl. bei leitenden Angestellten
nicht ungewöhnlich, vermögen aber ein ins Gewicht fallendes
Unternehmerrisiko nicht zu begründen (VwGH 19.2.2002, 2001/14/0173).
Überdies vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Ansicht,
dass eine für einen Teil der Geschäftsführerentlohnung bestehende
Vereinbarung über die Abhängigkeit vom Erfolg der Gesellschaft
für sich allein noch kein Unternehmerrisiko des Geschäftsführers
bewirkt (VwGH 2003/14/0016).
Darüber hinaus ist zum Vorbringen, wonach durch die
schlechten Geschäftserfolge der Bw. die Entlohnung des
Gesellschafter-Geschäftsführers vermindert wurden, zu bemerken, dass
durch diesen Einwand das Trennungsprinzip zwischen Geschäftsführer und
Gesellschafter außer Acht gelassen wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof
mehrfach ausgeführt hat, trifft das Risiko der
liquiditätsmäßigen Erfüllbarkeit der
Zahlungsverpflichtungen (auch Gehälter) alle Gläubiger der
Gesellschaft gleich. In dem auf dem Trennungsprinzip aufbauenden System der
Ertragsbesteuerung von Kapitalgesellschaften ist jedenfalls - dh auch bei
Mehrheitsgesellschaftern oder Alleingesellschaftern - zwischen der
Position als Gesellschafter und jener als Geschäftsführer zu
unterscheiden. Aufgrund des Trennungsprinzips kommt der Wahrung der Interessen
als Anteilseigner, durch Aufrechterhaltung des Unternehmens im Hinblick auf das
Unternehmerwagnis aus der Geschäftsführertätigkeit keine
Bedeutung zu. Grund hiefür ist die Beteiligung an der Gesellschaft und
Besicherung des Vermögens der GesmbH. Ein Wagnis für die
Geschäftsführertätigkeit ergibt sich daraus nicht, da es nicht
auf das Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das
Unternehmerwagnis der Gesellschaft ankommt.
Aus den vorstehenden Ausführungen und der
Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu den einnahmenseitigen Risiken
(vgl. VwGH vom 12.9.2001, 2001/14/0054, 17.10.2001, 96/13/0065, 28.5.2002,
2001/14/0057, 2.7.2002, 2001/14/0055, 29.5.2001, 2001/14/007 uvam) ergibt sich,
dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Abwicklung der
Leistungsbeziehungen ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht gegeben ist. Ein
einnahmenseitiges Risiko wird vom VwGH nur dann bejaht, wenn die Bezüge
nicht bloß schwanken, sondern mitunter gänzlich entfallen, sohin das
Unternehmerrisiko tatsächlich schlagend wird, und dem
Objektivierungserfordernis (klare vertragliche Grundlage, Bindung des Bezuges an
wirtschaftliche Parameter) entsprochen wird.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat in seinen
Einkommensteuererklärungen 1999, 2000 und 2001 bei der Ermittlung seiner
Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit als
Betriebsausgaben neben der Sozialversicherung, Diäten und Kilometergeld
(1999: S 191.935,06, 2000: S 176.957,72 und 2001: S 182.658,64) geltend
gemacht. Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof,
wonach kein ausgabenseitiges Unternehmerrisiko begründet wird, wenn der
Gesellschafter-Geschäftsführer seine Sozialversicherungsbeiträge
selber trägt (VwGH 12.9.2001, 2001/13/0111, 2001/13/0101), liegt ein
ausgabenseitiges Unternehmerrisiko nicht vor. Und auch aus den Diäten und
Kilometergeld kann ein ausgabenseitiges Unternehmerrisiko nicht abgeleitet
werden. Erwachsen dem Geschäftsführer aus der Nutzung eines Büros
in seiner Wohnung und aus der Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges (VwGH vom
29.1.2002, 2001/14/0133 und 0134), wofür kein Kilometergeld entrichtet
wird, Kosten, zeigt dies kein Risiko ins Gewicht fallender Schwankungen auf der
Ausgabenseite (VwGH vom 12.9.2001, 2001/13/0110 uvam.).
Insgesamt war daher auch ein ausgabenseitiges Risiko des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht zu erkennen. Ausgabenseitig
besteht nach stRsp grundsätzlich kein Unternehmerrisiko, es sei denn, den
Gesellschafter-Geschäftsführer treffen unerwartet Kosten (zB.
Personalkosten für Vertretung), die nicht überwälzt werden
können.
Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer neben der
kontinuierlichen Entlohnung eine gewinnabhängige Tantieme erhielt (1999:
146.000,-- S, 2000: 100.000,--) vermag an der DB und DZ Pflicht nichts zu
ändern. Wie ausgeführt, führt eine kontinuierliche Entlohnung zur
DB und DZ Pflicht. Daran ändert sich auch nichts, wenn
regelmäßig eine gewinnabhängige Tantieme gewährt wird, da
eine solche insbesondere bei leitenden Angestellten nicht ungewöhnlich ist
(vgl. Erkenntnis des VwGH 19.2.2002, 2001/14/0173).
c) Laufende
Entlohnung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme der Erzielung von Einkünften nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form zB von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung (noch) aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Unbestritten ist im Berufungsfall, dass dem
Gesellschafter-Geschäftsführer S 12.000,-- monatlich an
Fixbeträgen und darüber hinaus sonstige Bezüge ("Prämien")
in Höhe von S 146.000,--/1999 und S 100.000,--/2000 und S 0/2001
zugeflossen sind. Damit ist aber eine laufende Entlohnung im Sinne der oben
zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegeben.
Zusammenfassend ist festzuhalten: im Berufungsfall
überwiegen bei Betrachtung des tatsächlich verwirklichten Gesamtbildes
des Rechtsverhältnisses die Merkmale der Unselbständigkeit
gegenüber jenen der Selbständigkeit und es liegen somit mit Ausnahme
der Weisungsungebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
vor, weshalb die Voraussetzungen für die Qualifikation der Gehälter
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers nach § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 erfüllt sind. Die von der Bw. an den
Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter sind gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 sowohl in die Beitragsgrundlage des DB als auch in
jene des DZ einzubeziehen.
Daran vermag auch das Vorbringen der Bw., wonach die
Gesellschaft in Österreich nicht tätig geworden sei sondern nur
innergemeinschaftliche Erwerbe in der EU ausgeführt und Waren nach
Slowenien geliefert habe, nichts zu ändern. Faktum ist nämlich, dass
die Bw. laut dem Gesellschaftsvertrag ihren Sitz in Österreich hatte.
Darüber hinaus ist dem Einwand, dass Dipl. Ing. M. D.
am Firmensitz in Spittal nur "vorbeigekommen" sei und er eigentlich keinen
Dienstort in Österreich gehabt habe, nichts abzugewinnen. Einerseits hat
das Finanzamt dem fehlenden Wohnsitz (ständigen Aufenthalt) in
Österreich insoweit Rechnung getragen, als Dipl. Ing. M. D. beschränkt
einkommensteuerpflichtig war. Andererseits ist im Streitfall der Begriff des
Dienstnehmers im Sinne des FLAG (und des KommStG) zu beachten. Danach sind
Dienstnehmer Personen, die im
Unternehmen der Kapitalgesellschaft in der Art
eines Dienstnehmers beschäftigt sind und am Stamm- oder Grundkapital
mehr als 25 % beteiligt sind (§ 22
Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988). Dass diese Voraussetzungen vorliegen wurde
anhand der obigen Ausführungen umfassend dargelegt. Allfällig
vorgesehene Befreiungstatbestände, wie sie im § 41 Abs. 4 FLAG
aufgezählt sind, gelangen im Streitfall ebenfalls nicht zur
Anwendung.
Soweit die Bw. mit ihrem Vorbringen auf die zeitliche
Komponente des Aufenthaltes von Dipl. Ing. M. D. abzielt, ist
entgegenzuhalten, dass nur Löhne, die an nur kurzfristig im Inland
beschäftigte, jedoch im Ausland ansässige Dienstnehmer gezahlt werden,
nicht der Beitragspflicht unterworfen sind. Wobei als kurzfristig ein Zeitraum
von nicht mehr als einem Monat normiert wird. Dieser Umstand trifft in
Anbetracht der auf Dauer angelegten entgeltlichen Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers und dessen Eingliederung in den
Betrieb der Bw. nicht zu.
Der von der Bw. vorgebrachte Verweis auf die Berufungen
für die Jahre 2002 und 2003 ist im Streitfall, der den
Prüfungszeitraum 1999 bis 2001 betrifft, irrelevant.
Schließlich ist auch aus den Vorbringen, wonach die
Bw. eine Dienstnehmerin beschäftige und sich der Sitz der Bw. in der
Wohnung der Dienstnehmerin befinde, nichts für die Berufung abzuleiten.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden
sein.
Klagenfurt,
am 15. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0472-K/02
- Stammnummer
- 12769
- Gültig
- 15.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF