Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0177-I/04
Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid in der Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0177-I/04vom 17.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom
10. Dezember 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Y. vom
6. Oktober 2003 betreffend Anspruchszinsen 2000 und 2001 (§ 205
BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
erließ an die Berufungswerberin im Anschluss an eine
Außenprüfung unter anderem Körperschaftsteuerbescheide für
2000 und 2001 mit Ausfertigungsdatum 6. Oktober 2003, mit welchen
Abgabennachforderungen in Höhe von 76.071,74 € (2000) und
2.805,75 € (2001) zur Vorschreibung gelangten.
Mit weiteren
Bescheiden vom 6. Oktober 2003 setzte das Finanzamt gegenüber der
Berufungswerberin Anspruchszinsen in Höhe von 6.795,20 € (2000)
und 115,99 € (2001) fest, welchen die obigen Nachforderungen
(Differenzbeträge) an Körperschaftsteuer zugrunde liegen.
Die innerhalb
verlängerter Rechtsmittelfrist eingebrachte Berufung vom 10. Dezember
2003, die sich sowohl gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2000 und 2001
als auch gegen weitere im Anschluss an die Außenprüfung ergangene
Sachbescheide als auch gegen die Anspruchszinsenbescheide 2000 und 2001 richtet,
wurde lediglich mit inhaltlichen Einwendungen gegen die genannten Sachbescheide
begründet. Eine gesonderte Begründung bezüglich der
Anspruchszinsen erfolgte nicht.
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach
Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von
höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Abs. 4
regelt, dass die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des
Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert wird. Anzahlungen mindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind.
Den
angefochtenen Zinsenbescheiden liegen die in den
Körperschaftsteuerbescheiden für 2000 und 2001 ausgewiesenen
Nachforderungen zugrunde. Die Berufungswerberin tritt den Zinsenvorschreibungen
ausschließlich mit Einwendungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit
der Stammabgabenbescheide entgegen.
Anspruchszinsenbescheide
sind zwar mit Berufung anfechtbar. Der Bestreitung der Anspruchszinsen im Grunde
einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Körperschaftsteuerbescheide
muss aber der Erfolg versagt bleiben, weil eine Überprüfung der
Rechtmäßigkeit dieser Stammabgabenbescheide im Verfahren betreffend
die Anspruchszinsen nicht stattfindet. Die Zinsenbescheide sind nämlich an
die Höhe der im Bescheidspruch der Körperschaftsteuerbescheide
ausgewiesenen Nachforderungen gebunden (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
128).
Erweisen sich
die Körperschaftsteuerbescheide nachträglich als rechtswidrig und
werden diese (im diesbezüglich noch offenen) Berufungsverfahren
abgeändert, so sind von Amts wegen neue, an die geänderte
Abgabenfestsetzung gebundene Zinsenbescheide zu erlassen. Eine Abänderung
der ursprünglichen Zinsenbescheide ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Da der
Berufungswerber sonst keine Einwendungen gegen die Anspruchszinsen erhoben hat,
war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Abschließend
wird darauf hingewiesen, dass der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin
die in der Berufung gestellten Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) und Durchführung einer
mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) in Bezug auf die
verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen mit E-Mail vom 16. November
2004 zurückgezogen hat.
Innsbruck,
am 17. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0177-I/04
- Stammnummer
- 12765
- Gültig
- 17.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF