Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1736-W/04
Investitionszuwachsprämie, Zeitpunkt der Einreichung des Verzeichnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1736-W/04vom 17.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Schabetsberger
& Partner, Steuerberatung und Unternehmensberatung GmbH, 1010 Wien,
Fischerstiege 9, vom 20. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 2. und 20. Bezirk vom 7. Oktober 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw brachte am 3.5.2004 die
Körperschaftsteuererklärung für 2002 samt Beilagen beim Finanzamt
ein. Am 11.5.2004 wurde der Körperschaftsteuerbescheid für 2002
erlassen. Am 6.10.2004 (Datum des Einlangens; Schreiben datiert mit
1.10.2004) brachte die Bw die "Beilage zur ... Körperschaftsteuer ...
erklärung für 2002 zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e" EStG ein, worin
eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 573,-- beantragt
wurde. Mit Bescheid vom 7.10.2004 wies das FA den Antrag ab. Als
Begründung wurde ausgeführt, die Investitionszuwachsprämie gem
§ 108e EStG könne nur in einem der Steuererklärung des
betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Die
Steuererklärung und die Bilanz seien am 3.5.2004 (Bescheid vom 11.5.2004),
der Antrag zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie sei am
6.10.2004 eingereicht worden. Der Antrag sei somit verspätet und daher
abzuweisen. In der Berufung gegen den erkennbar gemäß
§
201 BAO erlassenen Bescheid brachte die Bw vor, gemäß
§ 108e Abs
4 letzter Satz EStG gelte das Verzeichnis als eigene Abgabenerklärung und
somit sei entsprechend der BAO auch dann ein Veranlagungsverfahren
durchzuführen, wenn die Geltendmachung erst nach Ergehen des Bescheides
erfolge. Die am 1.10.2004 eingebrachte Abgabenerklärung zur
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie sei innerhalb des
Bemessungsverjährungszeitraumes von 5 Jahren und somit fristgerecht
eingebracht worden. Es werde daher um antragsgemäße
Veranlagung der Investitionszuwachsprämie ersucht. Das FA legte die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, bis zu welchem Zeitpunkt die
Investitionszuwachsprämie beantragt und das entsprechende Verzeichnis mit
Rechtsanspruch auf Gutschrift eingereicht werden kann.
Die maßgebende gesetzliche Regelung des § 108e
Abs 4 erster Satz EStG 1988 idfd Streitjahr gF lautet: "Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43)."
Diese Regelung ist eindeutig und klar. Sie lässt eine
Interpretation im Sinne des Berufungsbegehrens nicht zu. Der Gesetzgeber
koppelte das Verfahren betreffend Geltendmachung der Prämie, die nach dem
Gesetzeswortlaut lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommen- bzw
Körperschaftsteuer zu berücksichtigen ist, damit aber selbst weder
Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben darstellt, vom
Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommen- bzw
Körperschaftsteuerbescheid klar ab (vgl § 108e Abs 5 erster Satz EStG
1988; Ritz, BAO-Handbuch, S 113), befristete allerdings explizit die Einreichung
des Verzeichnisses mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Einkommen- bzw
Körperschaftsteuererklärung (in dem der Steuerpflichtige das
Ausmaß seiner Investitionen ja spätestens kennt). In diesem
Sinne wird die zitierte Regelung auch vom überwiegenden Teil der Lehre
verstanden. Hofstätter/Reichel (Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 8 zu
§ 108e) halten diesbezüglich fest: "Die Geltendmachung hat somit
gleichzeitig mit der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu
erfolgen." Nach Doralt, Est-Kommentar, § 108e, Tz 15 ist das Verzeichnis
"der Steuererklärung des betreffenden Jahres anzuschließen". Nach
Ansicht des BMF (s Erlass vom 18.5.2004, GeS 2004/ 7-8, S 297) geht aus der
entsprechenden Gesetzesstelle hervor, "dass die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie mit der Abgabenerklärung für das
betreffende Jahr zu erfolgen hat. ... Es ist keinerlei Grund dafür
ersichtlich, aus dem Wortlaut des § 108e EStG 1988 nicht den Willen des
Gesetzgebers abzuleiten, die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
an die Abgabe der Steuererklärung zu binden...". Diese Auslegung
wurde auch in mehreren Berufungsentscheidungen des UFS bestätigt (s zB UFS
1.12.2003, RV/0203-F/03). Der Auffassung der Bw., die auf einem Artikel
von Dr. Elmar Giesinger (SWK 2004, S 389) beruht, wonach der Antrag auf
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie innerhalb des
Bemessungsverjährungszeitraumes von 5 Jahren fristgerecht eingebracht
werden könne, wird vom UFS nicht gefolgt.
Den zum Teil kritischen Äußerungen anderer
Autoren (vgl ua Denk u Gaedke, SWK 2003, S 496), hat vorerst das BMF, indem
es den Erklärungsvordruck ergänzte und den FA mitteilte, dass keine
Bedenken bestünden, wenn die Prämien jeweils bis zum Ergehen
(Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Bescheides geltend gemacht
würden und zwischenzeitig auch der Gesetzgeber Rechnung getragen. Nach der
durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl I Nr 57/2004, abgeänderten
Bestimmung des § 108e EStG 1988 ist die Geltendmachung der Prämien bis
zum Eintritt der formellen Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides
zulässig. Die Neuregelung ist nach der maßgeblichen
Inkrafttretensbestimmung des § 124b Z 105 EStG 1988 erstmals für
Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen (SWK 10/2004, T
065, ÖStZ 2004/322; SWK 14/2004, S 506) und daher im vorliegenden Fall
nicht anwendbar
Da im Berufungsfall der Antrag auf Prämiengutschrift
ebenso wie das erforderliche Verzeichnis für das Jahr 2002 unbestritten
erst nach der Körperschaftsteuererklärung (aber auch nach Ergehen des
Körperschaftsteuerbescheides und nach Eintritt der Rechtskraft desselben)
eingereicht worden ist, war die Selbstberechnung des Berufungswerbers objektiv
rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne von § 201 BAO.
Als Rechtsfolge einer verspäteten Geltendmachung
ergibt sich, dass ein die beantragte Prämie abweisender Bescheid zu
erlassen ist (vgl UFS aaO; Erlass des BMF aaO).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 17.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1736-W/04
- Stammnummer
- 12764
- Gültig
- 17.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF