Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2157-W/02
Beruflich veranlasste Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2157-W/02vom 17.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für einen verheirateten Dienstnehmer mit mehreren Dienstorten (einer der Dienstorte ist auch der Familienwohnsitz) ist die Verlegung des Familienwohnsitzes innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zumutbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Rolf
Braunegg, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 1020 Wien, Obere
Donaustraße 37, vom 11. Dezember 2000 gegen den Bescheid des
Finanzamtes 8/16/17 vom 13. November 2000 betreffend Einkommensteuer
1998 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1998 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber(Bw.) erzielte im Jahr 1998
(=streitgegenständliches Jahr) Einkünfte aus selbständiger und
nichtselbständiger Arbeit als Musiker.
Mit Einkommensteuererklärung betreffend das
Jahr 1998 machte der Bw. erhöhte und in der Folge strittige
Werbungskosten in Höhe von S 161.033,00 geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte lediglich einen Teil der
Werbungskosten, und zwar in Höhe von S 64.365,00. Die Aufwendungen
für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von S 100.800,00
wurden deshalb nicht anerkannt, da die Einkünfte der Ehegattin im
Jahr 1998 in Bezug auf das Familieneinkommen nicht von wirtschaftlicher
Bedeutung seien.
Der Bw. sei mindestens seit dem Jahr 1993 bei der K.
und seit dem Jahr 1996 beim L. beschäftigt. Der Familienwohnsitz sei
demnach innerhalb eines angemessenen Zeitraums in den Nahbereich eines dieser
Beschäftigungsorte zu verlegen.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde ausgeführt, dass der
Bw. nachweislich Ende August 1999 seinen Wohnsitz von bisher W. nach
G. verlegt habe, nämlich laut Bw. in den Nahbereich des zweiten
Dienstortes. Somit seien die seitens des Gesetzgebers geforderten Zeiträume
gewahrt worden und die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung,
sowie die Kosten der damit unmittelbar zusammenhängenden
Familienheimfahrten abzugsfähig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen
von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist.
Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3
anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Laut Ziffer 6 leg.cit. sind Werbungskosten auch
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und
§ 57 Abs. 3) abgegolten. b) Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und
ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann
werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer
Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km S 5 280 jährlich,
40 km bis 60 km S 10 560 jährlich, über 60 km
S 15 840 jährlich. c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen
Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km S 2 880 jährlich, 20 km
bis 40 km S 11 520 jährlich, 40 km bis 60 km S 20
160 jährlich, über 60 km S 28 800
jährlich.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte abgegolten.
Im vorliegenden Berufungsfall ist zu prüfen, ob die
Voraussetzungen einer bis zum Jahr 1997 anerkannten doppelten
Haushaltsführung auch im streitgegenständlichen Jahr noch vorliegen.
Der Bw. hatte nämlich noch bis November 1997 neben anderen Dienstorten
auch einen Dienstort in A. , der gleichzeitig auch sein Familienwohnsitz
war.
Soweit der Bw. in der Berufung vorbringt, er habe seinen
Wohnsitz nachweislich im Jahre 1999 nach G. verlegt, welcher im Nahbereich
des zweiten Dienstortes gelegen sei, wird darauf hingewiesen, dass diese
Einwendungen für das streitgegenständliche Jahr nicht relevant sind.
Das Finanzamt werde im Veranlagungsverfahren betreffend das Jahr 1999
sicherlich die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der
Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung neuerlich
prüfen.
Wenn der Bw. weiters ausführt, die seitens des
Gesetzgebers geforderten Zeiträume seien gewahrt worden, wird der guten
Ordnung halber bemerkt, dass betreffend die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes keine gesetzlichen Bestimmungen
vorliegen.
Wie das Finanzamt in seiner Begründung zum
streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid nämlich zutreffend
ausführt, sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die berufliche
veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des
Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, als
Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann (Sailer, Bernold, Mertens, Kranzl, Die Lohnsteuer, § 16,
S 173 ff).
Die Frage, ob bzw. wann
einem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist,
richtet sich nach den Verhältnissen im Einzelfall. Im allgemeinen wird aber
für verheiratete Arbeitnehmer ein Zeitraum von zwei Jahren, für
alleinstehende Arbeitnehmer ein Zeitraum von sechs Monaten ausreichend sein
(Sailer, Bernold, Mertens, Kranzl, die Lohnsteuer, § 16,
S 174).
Wenn die Finanzbehörde jedoch vorbringt, die
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung seien nicht
anzuerkennen, weil die Einkünfte der Ehegattin im Jahr 1998 in Bezug
auf das Familieneinkommen nicht von wirtschaftlicher Bedeutung seien, wird
entgegengehalten, dass laut Aktenlage der Bw. den Alleinverdienerabsetzbetrag
beantragt hat und dieser (Alleinverdienerabsetzbetrag) seitens der
Finanzverwaltung auch berücksichtigt wurde. Dass Einkünfte der
Ehegattin vorlägen, die wirtschaftlich von Bedeutung seien, hat der Bw.
nicht vorgebracht. Dieser Einwand geht somit ins Leere.
Soweit das Finanzamt ausführt, der Bw. habe seinen
Familienwohnsitz innerhalb eines angemessenen Zeitraumes in den Nahbereich einer
der Beschäftigungsorte zu verlegen, ist dieser Ansicht insoweit
zuzustimmen, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes durchgeführt wird. Im vorliegenden Berufungsfall
übersieht die Finanzbehörde jedoch, dass der Bw. noch bis
November 1997 einen Dienstort in A. hatte, der zugleich auch sein
Familienwohnsitz war. Für einen verheirateten Dienstnehmer mit mehreren
Dienstorten, ist die Verlegung des Familienwohnsitzes innerhalb eines Zeitraumes
von zwei Jahren zumutbar. Insoweit schließt sich der unabhängige
Finanzsenat der oben dargelegten Literaturmeinung an. Da jedoch die seitens der
Finanzverwaltung zugestandene Zeitspanne für eine zumutbare
Wohnsitzverlegung im berufungsgegenständlichen Jahr noch nicht verstrichen
ist, sind die geltend gemachten Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung
als erhöhte Werbungskosten in diesem Jahr anzuerkennen.
Der Berufung war somit aus obigen Erwägungen Folge zu
geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 17.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2157-W/02
- Stammnummer
- 12762
- Gültig
- 17.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF