Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0416-I/04
Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid in der Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0416-I/04vom 17.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch X., vom
11. November 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Y. vom
11. September 2003 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung.
Im Anschluss an
eine Außenprüfung erließ das Finanzamt an den Berufungswerber
unter anderem Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 mit
Ausfertigungsdatum 11. September 2003.
Mit weiteren
Bescheiden vom 11. September 2003 setzte das Finanzamt gegenüber dem
Berufungswerber Anspruchszinsen für 2000 und 2001 in Höhe von
1.316,69 € bzw. 564,67 € fest, welchen Vorschreibungen die
in den genannten Stammabgabenbescheiden ausgewiesenen Nachforderungen
(Differenzbeträge) zugrunde liegen.
Die innerhalb
verlängerter Rechtsmittelfrist eingebrachte Berufung, die sich sowohl gegen
die Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 als auch gegen weitere im
Anschluss an die Außenprüfung ergangene Sachbescheide als auch gegen
die Anspruchszinsenbescheide für 2000 und 2001 richtet, wurde lediglich mit
inhaltlichen Einwendungen gegen die Sachbescheide begründet. Eine
gesonderte Begründung hinsichtlich der Anspruchszinsen erfolgte
nicht.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2004 gab das Finanzamt der Berufung
- insoweit sich diese gegen die Zinsenbescheide richtet - im
Wesentlichen mit der Begründung keine Folge, dass die Berufung gegen die
Stammabgabenbescheide abgewiesen worden sei.
Mit Schreiben
vom 25. Februar 2004 wurde die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2
betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42
Monaten festzusetzen.
Abs. 4 regelt,
dass die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des
Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert wird. Anzahlungen mindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind.
Den
angefochtenen Zinsenbescheiden liegen die in den Einkommensteuerbescheiden
für 2000 und 2001 ausgewiesenen Nachforderungen zugrunde. Der
Berufungswerber tritt den Zinsenvorschreibungen ausschließlich mit
Einwendungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der
Stammabgabenbescheide entgegen.
Anspruchszinsenbescheide
sind zwar mit Berufung anfechtbar. Der Bestreitung der Anspruchszinsen im Grunde
einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide muss aber
der Erfolg versagt bleiben, weil eine Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Stammabgabenbescheide im Verfahren betreffend die
Anspruchszinsen nicht stattfindet. Die Zinsenbescheide sind nämlich an die
Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen
Nachforderungen gebunden (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Erweisen sich
die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 nachträglich als rechtswidrig
und werden diese (im diesbezüglich noch offenen) Berufungsverfahren
abgeändert, so sind von Amts wegen neue, an die geänderte
Abgabenfestsetzung gebundene Zinsenbescheide zu erlassen. Eine Abänderung
der ursprünglichen Zinsenbescheide ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Da der
Berufungswerber sonst keine Einwendungen gegen die Anspruchszinsen erhoben hat,
war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Abschließend
wird noch darauf hingewiesen, dass der steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers die in der Berufung gestellten Anträge auf Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) und
Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1
Z 1 BAO) in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen
mit E-Mail vom 16. November 2004 zurückgezogen hat.
Innsbruck,
am 17. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0416-I/04
- Stammnummer
- 12756
- Gültig
- 17.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF