Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500030/2020
Mehrere Gratisparkscheine wurden unmittelbar aufeinander folgend aktiviert
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500030/2020vom 19.02.2020
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die mit der Amtssignatur des Magistrats der Stadt Wien elektronisch unterschriebenen Erledigungen keine absolut nichtigen Verwaltungsakte sind.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache, Bf., über die Beschwerde vom 06.12.2018, eingebracht mit Mail vom 06.12.2018, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 28.11.2018, zugestellt am 30.11.2018, Geschäftszahl GZ, zu Recht erkannt:
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
II.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerde führende Partei einen Kostenbeitrag in Höhe von
EUR 12,00
binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zu zahlen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
III.
Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revisi
on der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
IV.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revisi
on der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1.
Am 01.10.2018 erließ der Magistrat der Stadt Wien eine Anonymverfügung, worin er dem Beschwerdeführer (Bf.) vorwarf, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem in der Anonymverfügung näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 05.09.2018 um 18:34 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und habe mehrere elektronische (Gratis-)Parkscheine mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unmittelbar aufeinander folgend aktiviert. Über den Bf. wurde eine Geldstrafe verhängt.
2.
Da die in der Anonymverfügung verhängte Geldstrafe nicht bezahlt wurde, erließ der Magistrat der Stadt Wien am
07.11.2018
eine Strafverfügung, worin er dem Bf. die bereits in der Anonymverfügung vorgeworfene Tat vorwarf. Über den Bf. wurde eine Geldstrafe verhängt. Die Strafverfügung war innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar und wurde mit Einspruch vom 23.11.2018 angefochten. Im Einspruch brachte der Bf. vor, er habe am
05.09.2018
ab 18:15 Uhr dreimal für jeweils 8 – 10 Minuten seinen Standort in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone verlassen, sei zu einer U-Bahnstation gefahren um seine Fahrgäste abzuholen, sei zu seinem Standort in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zurückgefahren, habe seinen Pkw abgestellt und habe seine Fahrgäste zu einem Lokal begleitet, was 5 Minuten gedauert habe.
3.
Am
28.11.2018
wurde dem Bf. die in der Strafverfügung vorgeworfene Tat in einem Straferkenntnis vorgeworfen und ergänzend auf die um 18:11 Uhr und 18:28 Uhr aktivierten 15-Minuten Gratisparkscheine verwiesen. Über den Bf. wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und sollte die Geldstrafe nicht einbringlich sein, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden verhängt. Gleich
zei
tig wur
den die Ver
fah
rens
kos
ten mit EUR 10,00 festgesetzt.
Dem Straferkenntnis lag die Sach- und Beweislage zugrunde, dass der Bf. am 05.09.2018 um 18:11 Uhr, 18:28 Uhr und 18:45 Uhr 15-Minuten Gratisparkscheine elektronisch aktiviert hatte
und der Meldungsleger um 18:20 Uhr und um 18:34 Uhr festgestellt hatte, dass um 18:20 Uhr der um 18:11 Uhr elektronisch gebuchte 15-Minuten Gratisparkschein und um 18:34 Uhr der um 18:28 Uhr elektronisch gebuchte 15-Minuten Gratisparkschein aktiviert war.
Da der Bf. die um 18:11 Uhr und 18: 28 Uhr aktivierten Gratisparkscheine unmittelbar aufeinander folgend aktiviert habe, wurde ihm vorgeworfen, dass er eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 2 Kontrolleinrichtungen-Verordnung in Verbindung mit § 4 Abs 3 Parkometergesetz 2006 begangen hatte und er wurde für diese Verwaltungsübertretung bestraft.
Das Straferkenntnis wurde am
30.11.2018
zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zu
stel
lung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom
06.12.2018
an
ge
foch
ten.
4.
In der Beschwerde vom
06.12.2018
bestätigte der Bf., dass er um 18:11 Uhr und um 18:28 Uhr 15-Minuten Gratisparkscheine aktiviert hatte, da dies zulässig und technisch möglich sei. Sachverhaltsbezogen und das bisherige Vorbringen ergänzend brachte der Bf. vor, dass immer der gleiche Parkplatz frei war, obwohl er 3 x von diesem Parkplatz wegfuhr.
5.
Mit Beschluss vom
24.04.2019
, Geschäftszahl
RV/7501044/2018
, sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass die derzeit vom Magistrat der Stadt Wien verwendete Amtssignatur nicht alle Daten eines Genehmigungsberechtigten und des die Genehmigungsberechtigung Erteilenden enthält, die deren eindeutige Identifizierung ermöglicht. Alle mit dieser Amtssignatur unterfertigten Erledigungen seien absolut nichtige Verwaltungsakte.
Diesen Beschluss hob der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung VwGH vom
17.12.2019
, Geschäftszahl
Ra 2019/16/0140
, als inhaltlich rechtswidrig auf und sprach aus, dass die mit der Amtssignatur des Magistrats der Stadt Wien elektronisch unterschriebenen Erledigungen keine absolut nichtigen Verwaltungsakte sind.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Da der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom
24.04.2019
,
RV/7501044/2018
, als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben hat, ist über die Beschwerde vom
06.12.2018
im jetzt fortgesetzten Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
Die Beschwerde vom
06.12.2018
ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Be
schwer
de ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.
Beschwerdepunkt/e:
Der Bf. behauptet, die 15-Minuten Gratisparkscheine am
05.09.2018
, um 18:11 Uhr und um 18:28 Uhr zu aktivieren sei zulässig gewesen, da er seinen Parkplatz verlassen und immer zum selben freien Parkplatz zurückgekehrt sei.
Sach- und Beweislage:
Erstens ist der Entscheidung die nicht strittige Sachlage zugrunde zu legen, dass der Bf. am
05.09.2018
um 18:11 Uhr und um 18:28 Uhr 15-Minuten Gratisparkscheine aktiviert hat.
Zweitens ist ihr die Sach- und Beweislage zugrunde zu legen, dass der Meldungsleger nachweislich am
05.09.2018
um 18:20 Uhr und um 18:34 Uhr am Tatort anwesend gewesen ist, da er das nur durch Lokalaugenschein feststellbare Kennzeichen des Pkws in seinen Computer eingeben musste, um feststellen zu können, dass um 18:20 Uhr der um 18:11 Uhr elektronisch gebuchte 15-Minuten Gratisparkschein und um 18:34 Uhr der um 18:28 Uhr elektronisch gebuchte 15-Minuten Gratisparkschein aktiviert war.
Rechtslage:
Gemäß § 9 Abs 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist nicht zulässig, 15-Minuten Gratisparkscheine oder einen 15-Minuten Gratisparkschein und einen Parkschein gemäß Anlage I, II oder III unmittelbar aufeinander folgend zu aktivieren.
Nach ständiger BFG-Rechtsprechung sind binnen weniger Minuten nach einem 15-Minuten Gratisparkscheine aktivierte Parkscheine auch als unmittelbar aufeinander folgend anzusehen (siehe BFG 22.07.2015, RV/7501020/2014; 26.02.2015, RV/7501871/2014).
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz – WrPG 2006 sind Handlungen oder Un
ter
lassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Ver
wal
tungs
übertretungen zu bestrafen.
Gemäß § 5 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991 idgF ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Rechtliche Würdigung und Entscheidung:
Der Bf. hat behauptet, er habe seinen Standort ab 18:15 Uhr 3 x für jeweils 8 – 10 Minuten verlassen, sei zu dem selben Standort zurückgekehrt und habe dort 5 Minuten geparkt, bevor er diesen Standort wieder verlassen habe:
Fährt der Bf. mit dem Pkw ab 18:15 Uhr für 8 – 10 Minuten weg, würde der Pkw frühestens um 18:23 Uhr oder spätestens um 18:25 Uhr wieder auf dem Parkplatz stehen. Der Meldungsleger hat aber den Pkw um 18:20 Uhr auf dem Parkplatz stehend gesehen, was nur dadurch erklärbar ist, dass der Bf. nicht mit dem Pkw weggefahren ist.
Fährt der Bf. nach 5-minütiger Standzeit wieder weg, fährt er frühestens um 18:28 Uhr oder spätestens um 18:30 Uhr weg und der Pkw würde frühestens um 18:36 Uhr oder spätestens um 18:40 Uhr wieder auf dem Parkplatz stehen. Der Meldungsleger hat aber den Pkw um 18:34 Uhr auf dem Parkplatz stehend gesehen, was nur dadurch erklärbar ist, dass der Bf. nicht mit dem Pkw weggefahren ist.
Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ist zweifelsfrei als erwiesen anzusehen, dass der Bf. nicht weggefahren und zum selben Standort zurückgekehrt ist. Er hat daher dadurch, dass er Gratisparkscheine unmittelbar aufeinander folgend aktiviert hat, das objektive Tatbild der nicht entrichteten Parkometerabgabe erfüllt.
Es mag zwar technisch möglich sein, mehrere 15-Minuten Gratisparkscheine unmittelbar aufeinander folgend zu aktivieren. Jedoch ist nach § 9 Abs 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht zulässig, mehr als einen 15-Minuten Gratisparkschein oder einen 15-Minuten Gratisparkschein und einen anderen Parkschein unmittelbar aufeinander folgend zu aktivieren. Wie Jedem, der ein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, ist auch dem Bf. zumutbar, sich mit den einschlägigen Gebührenvorschriften vertraut zu machen und sich verordnungskonform zu verhalten. Er hat daher fahrlässig gehandelt, als er mehr als einen 15-Minuten Gratisparkschein unmittelbar aufeinander folgend aktiviert hat und hat deshalb auch das subjektive Tatbild der nicht entrichteten Parkometerabgabe erfüllt.
Wie bereits im Straferkenntnis geschehen, liegt auch dieser Entscheidung ausschließlich die Sach- und Beweislage am Tattag zugrunde. Das Bundesfinanzgericht verwendet daher nicht die für andere Tage im September behauptete Motivlage, um seine Entscheidung zu begründen.
Wie im Straferkenntnis bereits ausgeführt – sind die Grundlagen für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs 1 VStG), wobei nach § 19 Abs 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen) gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
In der ggstl. Beschwerdesache schädigt die nicht entrichtete Parkometerabgabe das berechtigte Interesse des Magistrats der Stadt Wien, den Parkraum durch gebührenpflichtige Kurzparkzonen zu rationieren.
Bei der Strafbemessung hat der Magistrat der Stadt Wien berücksichtigt, dass der Bf. unbescholten ist und ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie fehlenden Sorgepflichten ausgegangen, da der Bf. dazu keine Angaben gemacht hat. Die verhängte Geldstrafe ist daher tat- und schuldangemessen.
Mündliche Verhandlung:
Das Bundesfinanzgericht sieht gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG davon ab, eine mündli
che Ver
handlung durchzuführen, da in dieser Verwaltungsstrafsache eine EUR 500,00 über
stei
gende Geldstrafe nicht verhängt wurde, keine Verfahrenspartei eine mündliche Verhandlung beantragt hat und Entscheidungsgrundlage die vom Bf. offen gelegte Sachlage ist (vgl. VwGH 16.11.1995, 95/09/0108).
Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jeder ein Straferkenntnis bestätigenden Ent
schei
dung des Bundesfinanzgerichtes auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kos
ten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfah
ren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Über den Bf. ist eine Geldstrafe iHv
EUR 60,00
verhängt worden. 20% von
EUR 60,00
ergeben EUR 12,00. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher iHv
EUR 12,00
festzusetzen.
Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wur
de. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.
Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist nicht zulässig, da primär die vom Bf. offen gelegte Sachlage im Beweisverfahren zu würdigen war und eine Beweiswürdigung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200).
Wien, am 19. Februar 2020
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 18 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500030/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500030.2020
- Stammnummer
- 127553
- Gültig
- 19.02.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF