Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102160/2013
Wann sind Bescheide in die FinanzOnline – Databox rechtsgültig zugestellt?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102160/2013vom 18.02.2020
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die FinanzOnline – Databox ist ein elektronischer Postkasten. Die „Schlüssel“ zu diesem elektronischen Postkasten sind die Zugangscodes, die beim FinanzOnline-Login einzugeben sind. Werden daher Bescheide in der FinanzOnline – Databox bereitgestellt, muss der Anwender zumindest ab diesem Tag nicht gesperrte Zugangscodes haben, damit Bescheide am Tag, ab dem sie in der FinanzOnline – Databox bereit gestellt sind, auch rechtsgültig zugestellt sind.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache
Bf.
, über die Beschwerden vom
21.01.2009
gegen die Bescheide des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart
vom
09.01.2009
betreffend
Zurückweisung der Beschwerden vom 25.10.2008 gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007
vom
25.10.2008
entschieden:
I.
Die Beschwerden
vom
21.01.2009 werden abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II.
Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A
.
Als die im Spruch angeführten Bescheide angefochten wurden, war der Unabhängige Finanzsenat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates endete a
m 31.12.2013. An die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates trat am 01.01.2014 das Bundesfinanzgericht (BFG), das alle Ende 31.12.2013 anhängigen Rechtsmittelverfahren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – weiterführt.
Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (01.01.2014) haben sich die Bezeichnungen der Rechtsmittel geändert.
Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungsgerichtsübliche Terminologie: „Berufungen“ werden als „Beschwerden“ bezeichnet, „Berufungsvorentscheidungen“ als „Beschwerdevorentscheidungen“, „Berufungen gegen
Berufungsvorentscheidungen
“ als „Vorlageanträge“ und „Berufungswerber“ als „Beschwerdeführer (Bf.)“.
B
.
Am 04.11.2005, 11:34 Uhr, stimmte der Beschwerdeführer (Bf.) nachweislich der elektronischen Zustellung in die FinanzOnline – Databox zu. Er stimmte nachweislich nicht zu, dass er von Eingängen in der FinanzOnline – Databox per eMail verständigt wird.
Der Bf. war bis 21.01.2009 FinanzOnline – Teilnehmer.
C
.
Am
05.09.2008
erließ das Finanzamt die
Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007
und stellte sie am 06.09.2008 in die FinanzOnline – Databox des Bf. zu. Diese Bescheide waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurden mit den am 27.10.2008 eingebrachten Beschwerden vom
25.10.2008
angefochten.
Die Beschwerden vom
25.10.2008
wurden mit den (in Folge als „Zurückweisungsbescheide“ bezeichneten) Bescheiden vom
09.01.2009
als verspätet zurück gewiesen. Die Zurückweisungsbescheide vom
09.01.2009
waren auch innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurden mit den Beschwerden vom
21.01.2009
angefochten.
Die Beschwerden vom
21.01.2009
wurden mit den Beschwerdevorentscheidungen vom
26.02.2009
abgewiesen. Begründend brachte das Finanzamt im Wesentlichen vor, die
Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007
vom
05.09.2008
seien am 06.09.2008 nachweislich und rechtsgültig in die FinanzOnline – Databox des Bf. zugestellt worden, weshalb die Beschwerdefrist am 06.09.2008 begonnen und am 06.10.2008 geendet habe. Die nach dem 06.10.2008 eingebrachten Beschwerden vom 25.10.2008 seien nicht fristgerecht eingebracht und deshalb rechtsrichtig mit den Zurückweisungsbescheiden vom 09.01.2009 als verspätet zurückgewiesen worden.
Die Beschwerdevorentscheidungen vom
26.02.2009
wurden mit den Vorlageanträgen vom
19.03.2009
angefochten.
Die Anfechtungserklärungen in den Beschwerden und Vorlageanträgen zusammenfassend brachte der Bf. fallbezogen vor:
Der Bf. bestritt, am 04.11.2005 um 11:34 Uhr der elektronischen Zustellung in die Fi
nanzOn
line – Databox zugestimmt zu haben. Er verwende seit 16.09.2005 FinanzOnline; damals sei zum ersten Mal ein Zugangscode für die FinanzOnline – Databox vergeben worden. Mit diesem Zugangscode habe er nur einmal auf seine FinanzOnline – Databox zu
grei
fen können. Ab dem zweiten Versuch, sich mit diesem Zugangscode bei FinanzOnline ein
zu
loggen, habe er nicht mehr auf seine FinanzOnline – Databox zugreifen können. Neue Zugangscodes habe er sich am 16.09.2005, 12.02.2008 und am 21.10.2008 (oder 23.10.2008) ausstellen lassen. Den am 21.10.2008 oder am 23.10.2008 ausgestellten Zugangscode habe er zum ersten Mal am 20.01.2009 verwendet und sei beim Login sofort gesperrt worden.
Da er keine eMail – Adresse bekannt gegeben habe, sei er am 06.09.2008 schriftlich über erlassene Bescheide und Beschwerdefristen verständigt worden; jedoch sei dieses Schreiben auf dem Postweg verloren gegangen (Bf. in der Gegenschrift vom 16.08.2009).
Mitte September 2008 habe der Bf. eine Zahlungsaufforderung bekommen, obwohl die Arbeitnehmerveranlagungen 2006 und 2007 wegen nicht beantworteter Vorhalte noch nicht durchgeführt worden seien; er habe jedoch Dienstreisen bedingt erst im Oktober 2008 im Finanzamt vorsprechen können.
In der Beschwerde vom
25.10.2008
brachte der Bf. vor, er gehe davon aus, dass die Beschwerdefrist am 24.10.2008 begonnen habe, da er am 24.10.2008 im Finanzamt vorgesprochen und sich dort die
Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007
vom
05.09.2008
habe aus
drucken lassen.
Im Vorlageantrag vom
19.03.2009
und in der Gegenschrift vom 16.08.2009 brachte der Bf. vor, er gehe davon aus, dass die Beschwerdefrist am 23.10.2008 begonnen habe, da er am 23.10.2009 im Finanzamt vorgesprochen habe und sich dort die
Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007
vom
05.09.2008
habe ausdrucken lassen.
D
.
Die Zurückweisungsbescheide vom 09.01.2009 wurden vom Unabhängigen Fi
nanzsenat (UFS) mit dem zu RV/1212-W/09 erlassenen Be
scheid
vom 06.05.2009 ersatzlos aufgehoben. Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der den UFS-Bescheid vom 06.05.2009, RV/1212-W/09, als inhaltlich rechtswidrig aufhob (siehe VwGH vom 31.07.2013, 2009/13/0105).
E
.
Werden die Zugangscodes 3x unrichtig eingegeben, wird der Zugang zu FinanzOnline gesperrt und die im Screenshot vom 20.01.2008 abgebildete, im Erkenntnis VwGH vom
31.07.2013, 2009/13/0105
, wortwörtlich zitierte Fehlermeldung „Verarbeitung konnte nicht durchgeführt werden, folgende Fehler sind aufgetreten: Benutzer nach mehreren Fehlversuchen beim LOGIN gesperrt. Bitte wenden Sie sich an ein Finanzamt. Unter gewissen Voraussetzungen haben Sie auch die Möglichkeit, eine Online-Rücksetzung durchzuführen. (siehe 'PIN vergessen/gesperrt')“ wird angezeigt.
F
.
Nach dem ersten erfolgreichen Einloggen in FinanzOnline wird der Anwender gefragt, ob er der elektronischen Zustellung von Dokumenten in die FinanzOnline – Databox zustimmt oder nicht. Hat ein Anwender der elektronischen Zustellung von Dokumenten zugestimmt, kann er der elektronischen Zustellung von Dokumenten jederzeit dadurch widersprechen, dass er „elektronische Zustellung nein“ statt „elektronische Zustellung ja“ eingibt.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1. Beschwerdepunkt/e
Die im (fortgesetzten) Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheide sind die Zurückweisungsbescheide vom 09.01.2009. Mit diesen Bescheiden hat das Finanzamt die Beschwerden vom 25.10.2008 gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom
05.09.2008
als verspätet zurückgewiesen. Da der Bf. die Zurückweisungsbescheide innerhalb offener Beschwerdefrist angefochten hat, ist strittig, ob die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom
05.09.2008
innerhalb offener Beschwerdefrist oder danach eingebracht worden sind.
2. Rechtslage
Gemäß § 245 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO idgF beträgt die Beschwerdefrist gegen Bescheide einen Monat und beginnt zu laufen, wenn die Bescheide rechtsgültig der Person zugestellt sind, für die sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 97 Abs 1 BAO idgF).
Gemäß
§ 98 Abs 2 BAO idgF gelten elektronische Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Die Ausführungen in VwGH vom 31.07.2013, 2009/13/0105, sinngemäß zusammen gefasst hat der Verwaltungsgerichtshof über in die FinanzOnline – Databox zugestellte Dokumente entschieden: Wird der elektronischen Zustellung in die FinanzOnline – Databox zugestimmt, gilt ein Dokument als zugestellt, wenn dieses Dokument in der FinanzOnline – Databox eingelangt ist, als der FinanzOnline – Teilnehmer die Zugangscodes hatte, die erforderlich sind, um auf die in der FinanzOnline – Databox eingelangten Dokumente zugreifen zu können.
3.
Sach- und Beweislage
Auf die Rechtslage (Pkt. 2.) bezogen ist der Entscheidung folgende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:
3.
1.
Nach dem ersten erfolgreichen Einloggen in FinanzOnline hat der Bf. auswählen können, ob er der elektronischen Zustellung von Dokumenten zustimmt oder nicht.
Am 04.11.2005 hat der Bf. der elektronischen Zustellung in die FinanzOnline – Databox zugestimmt und hat diese Zustimmung nach dem 04.11.2005 bis zum 21.01.2009 – und damit bis zu dem Zeitpunkt, als er seine Teilnahme an FinanzOnline beendet hat – nicht widerrufen, obwohl er dies jederzeit hätte tun können.
3.
2.
Mit dem Screenshot vom 20.01.2008 hat der Bf. nachgewiesen, dass sein Zugang zu FinanzOnline am 20.01.2008 gesperrt gewesen ist.
3.
3.
Im Kalenderjahr 2008 sind am 12.02.2008 und am 21.10.2008 oder 23.10.2008 neue Zugangscodes für FinanzOnline ausgestellt worden.
3.
4.
Die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom
05.09.2008
sind ab 06.09.2008 in der FinanzOnline – Databox bereit gestellt gewesen.
3.
5.
Der Bf. hat nach eigenen Angaben Mitte September 2008 eine Zahlungsaufforderung erhalten. Am 23.10.2008 hat er deshalb im Finanzamt vorgesprochen und hat sich die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom
05.09.2008
ausdrucken lassen.
3.
6.
Mit der Beschwerde vom
25.10.2008
hat der Bf. die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom
05.09.2008
angefochten.
3.
7.
In der Gegenschrift vom 16.08.2009 hat der Bf. angegeben, dass er am 06.09.2008 schriftlich über erlassene Bescheide und Beschwerdefristen verständigt worden sei; jedoch sei dieses Schreiben auf dem Postweg verloren gegangen.
4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung
4.1.
Nach der vorzit. Sach- und Beweislage hat der Bf. der elektronischen Zustellung von Dokumenten in die FinanzOnline – Databox zugestimmt. Wer der elektronischen Zustellung in die FinanzOnline – Databox zugestimmt hat, kann sie jederzeit widerrufen, was der Bf. jedoch nicht getan hat. Das Finanzamt ist daher am 06.09.2008 berechtigt gewesen, die
Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007
in der FinanzOnline – Databox bereit zu stellen.
4.2.
Die FinanzOnline – Databox ist ein elektronischer Postkasten. Die „Schlüssel“ zu diesem elektronischen Postkasten sind die Zugangscodes, die beim FinanzOnline-Login einzugeben sind. Werden daher Bescheide in der FinanzOnline – Databox bereitgestellt, muss der Anwender zumindest ab diesem Tag nicht gesperrte Zugangscodes haben, damit Bescheide am Tag, ab dem sie in der FinanzOnline – Databox bereit gestellt sind, auch rechtsgültig zugestellt sind.
Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung darf eine Verfahrenspartei nicht daran gehindert werden, eine Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist einzubringen (VwSlg 1908 A/1951; VwGH 18.09.1998, 95/19/0987; VwGH 12.09.2002, 2002/20/0434). Werden daher Bescheide in der FinanzOnline – Databox bereitgestellt, muss der Anwender bis zum letzten Tag der einmonatigen Beschwerdefrist nicht gesperrte Zugangscodes haben.
Da das Finanzamt die
Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007
ab 06.09.2008 in der FinanzOnline – Databox des Bf. bereit gestellt hat, endet eine an diesem Tag beginnende Beschwerdefrist am 06.10.2008. Der in der Beschwerdesache entscheidungsrelevante Zeitraum beginnt daher am 06.09.2008 und endet am 06.10.2008.
Über im Zeitraum vom 06.09.2008 bis zum 06.10.2008 gesperrte oder nicht gesperrte Zugangscodes wird festgestellt:
Nach der aus dem Screenshot vom 20.01.2008 sich ergebenden Sach- und Beweislage ist der Zugang des Bf. zu FinanzOnline am 20.01.2008 nachweislich gesperrt gewesen. Diese Sperre ist durch die am 12.02.2008 ausgestellten neuen Zugangscodes aufgehoben worden. Der Bf. hat daher ab 12.02.2008 nicht gesperrte Zugangscodes gehabt, um sich in FinanzOnline einzuloggen.
Ob und wenn ja, wann er sich nach dem 12.02.2008 zum ersten Mal in FinanzOnline eingeloggt hat, hat der Bf. nicht angegeben. Er hat dem Finanzamt nach dem 12.02.2008 bis zum 06.10.2008 nicht gemeldet, dass er sich beim FinanzOnline-Login gesperrt hat und hat sich keine neuen Zugangscodes vom Finanzamt ausstellen lassen. Nach dieser offen gelegten Sach- und Beweislage ist davon auszugehen, dass der Bf. zumindest bis zum 06.10.2008 nicht gesperrte FinanzOnline – Zugangscodes gehabt hat.
Wer sich beim FinanzOnline-Login sperrt, kann die Zugangscodes durch Anklicken des in der Fehlermeldung angezeigten Buttons „PIN vergessen/gesperrt“ jederzeit zurücksetzen. Wer die Zugangscodes nicht sofort selbst zurücksetzt oder sofort neue Zugangscodes beim Finanzamt anfordert, nachdem er die Zugangscodes aus welchen Gründen auch immer nicht selbst zurücksetzen kann, handelt fahrlässig. Fahrlässiges Handeln bewirkt nicht, dass in der FinanzOnline – Databox bereit gestellte Dokumente nicht rechtsgültig zugestellt sind.
Der Button „PIN vergessen/gesperrt“ befindet sich auf der Startseite von FinanzOnline, weshalb nur ein Internetzugang erforderlich ist, um die Zugangscodes selbst zurückzusetzen. Einen Internetzugang hat jedes Smartphone, Tablet oder Notebook. Seine Dienstreisen haben daher den Bf. nicht daran gehindert, die Zugangscodes selbst zurücksetzen.
Neue Zugangscodes können österreichweit bei jedem Finanzamt angefordert werden. Seine Dienstreisen haben daher den Bf. nicht daran gehindert, neue Zugangscodes anzufordern.
Der Bf. hat nach eigenen Angaben Mitte September 2008 eine Zahlungsaufforderung erhalten. In einer Zahlungsaufforderung steht, welche Abgabenschulden zu bezahlen sind. Der Bf. hat daher dadurch fahrlässig gehandelt, dass er sich die
Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007
nicht bereits damals, als er die Zahlungsaufforderung erhalten hat, sondern erst am 21.10.2008 (dem Tag, an dem er nach eigenen Angaben frühestens im Finanzamt vorgesprochen hat) oder am 23.10.2008 ausdrucken hat lassen.
Geht ein Schreiben auf dem Postweg verloren, kann der Bf. nicht wissen, von wem dieses Schreiben stammt und was in diesem Schreiben steht. Da der Bf. angeben kann, dass er vom Finanzamt schriftlich über erlassene Bescheide und Beschwerdefristen verständigt worden ist, ist davon auszugehen, dass das angeblich auf dem Postweg verloren gegangene Schreiben nicht auf dem Postweg verloren gegangen ist. Beginn, Lauf und Ende der Beschwerdefrist hat dieses Schreiben jedenfalls nicht beeinflusst.
Wer fahrlässig handelt, kann dadurch nicht verhindern, dass Bescheide rechtswirksam zugestellt sind und Beschwerdefristen beginnen. Die
Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007
vom
05.09.2008
sind daher am 06.09.2008 rechtswirksam in die FinanzOnline – Databox des Bf. zugestellt worden und die Beschwerdefristen dieser Bescheide haben am 06.09.2008 begonnen und am 06.10.2008 geendet.
Eine abgelaufene Beschwerdefrist bleibt abgelaufen. Die am 06.10.2008 endenden Beschwerdefristen haben daher nicht nach dem 06.10.2008 durch Ausdrucken der
Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007
und Ausstellen neuer Zugangscodes erneut zu laufen begonnen.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bf. die Beschwerden vom 25.10.2008 gegen die
Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007
nach Ende der Beschwerdefrist – und damit verspätet – eingebracht hat.
Verspätet eingebrachte Beschwerden sind zurückzuweisen. Die verspätet eingebrachten Beschwerden vom 25.10.2008 sind daher vom Finanzamt mit dem jetzt angefochtenen Bescheid rechtsrichtig zurückgewiesen worden. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.
5. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage, wann Dokumente in die FinanzOnline – Databox rechtsgültig zugestellt sind, in VwGH vom 31.07.2013, 2009/13/0105, bereits beantwortet hat.
Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 18. Februar 2020
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102160/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102160.2013
- Stammnummer
- 127551
- Gültig
- 18.02.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF