Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0470-L/03
außergewöhnliche Belastung auf Grund eines Hochwasserschadens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0470-L/03vom 18.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Gerhard Füssl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 14. Mai 2003
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Der
(eingeschränkten) Berufung wird teilweise Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommen
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7005,58 €
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Einkommensteuer
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-474,00 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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--169,70 €
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ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
(Gutschrift) (Gutschrift bisher laut angefochtenem Bescheid: -420,34
€)
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-643,70
€
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der
Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
1.
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 26. Mai 2003 berief die
Abgabepflichtige gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom
14. Mai 2003 im Wesentlichen mit folgender Begründung: Sie
habe ihr Dienstverhältnis beim Landesschulrat für Oberösterreich
einvernehmlich mit Wirkung 30. November 2002 unter Beibehaltung des
Anspruches auf Abfertigung gelöst. Die Buchhaltung des Dienstgebers habe
einige Ansprüche aus dem Dienstverhältnis im Jahr 2002 nicht erfasst
und nicht abgerechnet. Das Lohnkonto sei allerdings schon mit Wirkung
30. November 2002 aufgelöst worden. Nach Urgenz habe sie im
Jahr 2003 die ihr zustehenden Ansprüche ausbezahlt bekommen. Diese
Beträge hätten im Jahr 2003 insgesamt 1.111,60 € betragen
und seien vom Dienstgeber unrichtigerweise dem Lohnkonto des Jahres 2002
zugeordnet worden. Dies sei daraus ersichtlich, dass der Arbeitgeber einen neuen
Lohnzettel an das Finanzamt übermittelt habe. Richtig wäre die
Neueröffnung ihres Lohnkontos im Jahr 2003 gewesen, da sie als
Arbeitnehmerin ihre Bezüge zum Zeitpunkt des tatsächlichen Erhaltes zu
versteuern habe. Die Berechnung der Einkommensteuer für 2002 ergäbe
daher richtigerweise 8.315,21 € abzüglich 1.111,60 €
somit nur 7.203,61 €. Da der strittige Betrag von 1.111,60 €
irrtümlich dem Jahr 2002 zugerechnet worden sei, sei die von diesen
Bezügen abgezogen Lohnsteuer von 388,40 € vom Arbeitgeber zu
Unrecht abgezogen worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli 2003 wies
das Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehörten, zugeflossen seien, würden als in diesem
Kalenderjahr bezogen gelten. Als "kurze Zeit" gelte ein Zeitraum von bis zu
15 Tagen. Der ausgestellte Jahreslohnzettel für das Jahr 2002 sei
somit richtig, der in der Berufung angesprochene korrigierte Jahreslohnzettel
betreffe nicht die Korrektur des Lohnzettel hinsichtlich des Bezuges vom
Landesschulrat, sondern steuerpflichtiges Krankengeld, über das die
Gebietskrankenkasse nach Erstellung des Erstbescheides Mitteilung gemacht
habe.
In weiterer Folge brachte die Bw. ein als Berufung
bezeichnetes Schreiben vom 25. Juli 2003 ein, das als Vorlageantrag zu
werten ist und in dem sie im Wesentlichen folgendes ausführte: Sie wende
sich nicht gegen die Anrechnung des steuerpflichtigen Krankengeldes der
Gebietskrankenkasse, sondern gegen die Versteuerung von 1.111,60 € mit
einem Betrag von 388,40 €, weil es sich dabei um eine Nachzahlung aus
ihrem bereits am 30. November 2002 beendeten Dienstverhältnis
handle. Unrichtigerweise habe ihr ehemaliger Arbeitgeber die Abrechnung
dieser Beträge auf die Bezüge des Monats November 2002 vorgenommen, in
diesem Monat habe sie aber durch die Abfertigung ohnehin schon eine hohe
Lohnsteuer zu bezahlen gehabt. Die strittigen Beträge seien eineinhalb
Monat nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses im Jahr 2003 zugeflossen
und somit diesem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen. Es habe sich dabei nicht um
regelmäßige Bezüge gehandelt, da sie ihr Dienstverhältnis
mit 30. November 2002 beendet habe. Richtigerweise hätte ihr
ehemaliger Dienstgeber für die Nachzahlung ihrer Ansprüche im Jahr
2003 ein Interimskonto eröffnen müssen und diese Nachzahlung von
1.111,60 € mit 0,00 € Lohnsteuer abrechnen
müssen.
Nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz beantragte die Bw. mit Schreiben vom 17. Mai 2004
(eingelangt am 7. Juni 2004) die Zuerkennung einer
außergewöhnlichen Belastung wegen des Hochwasserschadens für
2002 und nahm den Berufungspunkt betreffend Besteuerung von Lohnnachzahlungen
für das Jahr 2002 im Jahr 2003 zurück. Als Beilage zur genannten
Eingabe wurden darüber hinaus vorgelegt: Die Kopie einer
Schadensbeschreibung über einen Hochwasserschaden vom
21. August 2002, sowie Rechnungen und Belege über die Kosten der
Folgenbeseitigung, sowie der Reparatur und Sanierung dieser
Hochwasserschäden über einen Betrag von insgesamt
1.309,63 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da die Berufung hinsichtlich des Punktes Zeitpunkt der
steuerlichen Erfassung von Lohnnachzahlungen für das Jahr 2002 im Jahr 2003
(in Höhe von insgesamt 1.111,60 €) zurückgenommen wurde, ist
nur mehr über den Antrag auf Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung im Zusammenhang mit einem
Überschwemmungsschaden im Jahr 2002 abzusprechen. Gem.
§ 34 Abs. 6 idF BGBl. I 2002/155, gültig ab der
Veranlagung für das Jahr 2002 können Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten
ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche
Belastung abgezogen werden. Eine außergewöhnliche Belastung
wegen Beseitigung von Katastrophenschäden kann jene Person geltend machen,
die im Zeitpunkt des Schadensfalles Eigentümer des untergegangenen oder
beschädigten Wirtschaftsgutes war. Darüber hinaus kann der
Steuerpflichtige dann eine außergewöhnliche Belastung geltend machen,
wenn der Eigentümer dem Steuerpflichtigen den Alleinverdienerabsetzbetrag
vermittelt. Wie aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, steht das vom
Hochwasser beschädigten Objekt im jeweiligen Hälfteeigentum der Bw.
und deren Ehegatten. Aus dem Veranlagungsakt des Gatten des Bw. geht
hervor, dass dessen Einkommen im Jahr 2002 in Folge von Verlusten aus
Gewerbebetrieb insgesamt negativ war. Da somit die Einkünfte des Gatten der
Bw. den maßgeblichen Grenzbetrag für den Alleinverdienerabsetzbetrag
im Jahr 2002 nicht überstiegen haben und auch die übrigen
Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33
Abs. 4 Z 1 vorliegen, steht der Bw. für das Streitjahr der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Sie kann daher nach dem oben gesagten die
außergewöhnliche Belastung für den Hochwasserschaden auch
hinsichtlich desjenigen Gebäudeteiles geltend machen, der im Eigentum ihres
Gatten steht. Im Zuge des Berufungsverfahrens hat die Bw. durch Vorlage
entsprechender Rechnungskopien Kosten von insgesamt 1.309,63 €
für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen sowie für die
Reparatur und Sanierung der durch die Überschwemmung beschädigten
Gebäudeteile vorgelegt. Dieser Betrag kann somit ohne Berücksichtigung
eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden. Der eingeschränkten Berufung war aus den
genannten Gründen insoweit stattzugeben, als die Folgekosten des
Katastrophenschadens belegmäßig nachgewiesen wurden, die darüber
hinaus geltend gemachten Kosten in Höhe von 370,00 € konnten mangels
belegmäßigen Nachweises nicht anerkannt werden. Allerdings hätte
sich auch bei Anerkennung des belegmäßig nicht nachgewiesen Betrages
keine höhere Steuergutschrift ergeben, weil die Berücksichtigung des
nachgewiesenen Teiles des Katastrophenschadens (iHv 1.309,63 €) allein
schon zur höchst möglichen Steuergutschrift gemäß
§ 33
Abs. 8 (Gutschrift des Alleinverdienerabsetzbetrages von 364,00 € sowie der
als Werbungskosten berücksichtigten Sozialversicherungsbeiträge im
Ausmaß von höchstens 110,00 €) und zur Erstattung der gesamten
anrechenbaren Lohnsteuer (iHv 169,70 €) führt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz,
18. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0470-L/03
- Stammnummer
- 12751
- Gültig
- 18.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF