Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0320-S/04
Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0320-S/04vom 22.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.L., Arbeiter, S,A, vom 9. Juli
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes SA, vertreten durch DS, vom
14. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
den Zeitraum 1999 bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw., ein Bosnier, ledig, erzielt seit
1982 (lt Aktenlage) in Österreich
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Veranlagungen der Jahre
1999 - 2003 erfolgten im Juni 2004 erklärungsgemäß.
Im Zuge einer Berufung wurden erstmals Kosten aus dem Titel
der Unterstützung seiner in Bosnien lebenden Eltern als
außergewöhnliche Belastung sowie die Kosten einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung (1999/€ 3.197,60, 2000/€
2.398,20, 2001 €2.354,59, 2002 €2.354,64 und 2003/€ 2.399,64
für Miete und Betriebskosten laut Beilage) und Kosten für
Familienheimfahrten (pauschal € 888,-) als Werbungskosten
beantragt.
Weder die Unterhaltsleistungen noch die Kosten der
doppelten Haushaltsführung wurden im Rahmen von Berufungsvorentscheidungen
anerkannt.
Im Vorlageantrag wird nur noch die Nichtanerkennung der
Kosten der doppelten Haushaltsführung mit folgender Begründung
bekämpft:
Ein Steuerpflichtiger könne die Kosten für seine
beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sowie Aufwendungen für
Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend machen, wenn der Familienwohnsitz
vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt sei, dass eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und entweder die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst sei oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne. Das alles treffe auf
den gegenständlichen Fall zu und wurde in Unkenntnis der Rechtslage nicht
geltend gemacht.
Die geltend gemachten Kosten wurden
nachgewiesen.
Zur Klärung des Berufungsbegehrens wurde mittels
Vorhalt (20. 9. 2004) ersucht, Kontakt mit dem Unabhängigen Finanzsenat
aufzunehmen. Von Seiten des Bw. wurde dies als sinnlos erachtet (siehe
Schriftsatz vom 29. 10. 2004).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Liegt der Wohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb
der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die
(Mehr)Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, wie die oben
beantragten Kosten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die
doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist.
Ist die Wahl oder Beibehaltung des Wohnsitzes
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen
auf Gründe zurückzuführen, die der privaten Sphäre
zuzuordnen sind, dann sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht
abzugsfähig (VwGH vom 27.2.2002, Zl 98/13/0122).
Für die Einkünfte mindernde Berücksichtigung
solcher Kosten muss daher (neben einer entsprechenden Entfernung) die
Begründung des zweiten Haushaltes am Arbeitsplatz beruflich veranlasst und
die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar sein.
Der Berufungsschrift (da sie lediglich allgemeine
Ausführungen enthält) können keine Gründe einer beruflichen
Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung entnommen
werden.
Die langjährige Beibehaltung des Wohnsitzes (seit
1982 in Österreich tätig)
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort
begründet jedenfalls die Vermutung, dass der Wohnsitz aus privaten
Gründen beibehalten wird.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
22. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0320-S/04
- Stammnummer
- 12750
- Gültig
- 22.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF