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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500037/2020

Parkometerabgabe; unsubstantiiertes Beschwerdevorbringen gegen das angefochtene Straferkenntnis

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500037/2020vom 14.02.2020
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerden des Bf., Wien, vom 13. Jänner 2020, gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom 18.12.2019, MA67/1/2019, vom 17.12.2019, MA67/2/2019, und vom 23.12.2019, MA67/3/2019, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Erkenntnisse bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von € 36,00 (3 x € 12,00 = 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren (€ 36,00) ist gemeinsam mit den Geldstrafen von € 180,00 (3 x € 60,00) und den Kosten der belangten Behörde gemäß § 64 VStG von € 30,00 (3 x € 10,00), insgesamt somit € 246,00, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war zu den Beanstandungszeitpunkten durch die Kontrollorgane der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (24. Juni 2019, 23. Juli und 29. Juli 2019) auf die Fa. F. GmbH, Dorf, zugelassen. Verfahrensgang: Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, hat vor Erlassung der unten näher angeführten Strafverfügungen bei der Zulassungsbesitzerin eine Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) eingeholt. Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde als jene Person namhaft gemacht, der das Fahrzeug zu den Beanstandungszeitpunkten überlassen war. I. MA67/1/2019 Mit Strafverfügung vom 2. September 2019 wurde dem Bf. unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO1 der Parkraumüberwachung der LPD Wien angelastet, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 24. Juni 2019 um 14:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Alberichgasse 1, ohne einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. fristgerecht Einspruch erhoben (E-Mail vom 14. Oktober 2019) und um Zusendung "aller Unterlagen" gebeten. Danach werde er dazu Stellung nehmen. Mit "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 4. November 2019 wurden dem Bf. zwei vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommene Fotos übermittelt und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Weiters wurde der Bf. um Bekanntgabe seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel sowie um Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten (Strafbemessung - § 19 Abs. 2 VStG 1991) ersucht. Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme vom 13. November 2019 vor, dass er sich mit dem Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt nicht an den angeführten Orten befunden habe. Die übersandten Fotos seien sowieso grundsätzlich wertlos, da diese keinerlei Zeit und Datumsangabe aufweisen würden und somit irgendwann erstellt worden sein könnten. Auch die Örtlichkeit sei nicht erkennbar, man sehe keinerlei Straßennamen und Hausnummern, daher müsse es sich um einen Irrtum handeln. Er fordere die umgehende Einstellung der Causen. Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom 18. Dezember 2019 die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und den Ausführungen des Bf. in der Stellungnahme vom 13. November 2019 ausgeführt, dass die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen sei (Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.1990, 90/18/0079). Die Anzeigefotos würden nach Einsicht in den Internetstadtplan Wien und Google-instantstreetview die Zuordnung zur angezeigten Örtlichkeit anhand eindeutiger Merkmale ("Stadthalle Halle B" in der Querstraße Vogelweidplatz ggü. 4/Fassade "Cafe Providenca Bar" etabliert um die Ecke Vogelweidplatz 4) zulassen. Es bestehe für die erkennende Behörde keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne. Es bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln und ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen. Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und der Rechtfertigung des Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei sei, könne der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden. Der Bf. sei seiner Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten, nicht nachgekommen. Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse). Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis Beschwerde (E-Mail vom 13. Jänner 2020) und brachte vor, dass alle seine dargelegten Einspruchsgründe nicht berücksichtigt worden seien. Dies erscheine allerdings als nicht taugliches Rechtsmittel, daher seien die Entscheidungsgründe der Behörde nicht zulässig und nichtig. Außerdem erscheine es ihm sehr seltsam, dass über den ganzen Verlauf dieselben Behörde urteile, er fordere daher die Einstellung des Verfahrens oder in eventu eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien. II. MA67/2/2019 Mit Strafverfügung vom 3. Oktober 2019 wurde dem Bf. unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO2 der Parkraumüberwachung der LPD Wien mit angelastet, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 29. Juli 2019 um 17:51 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Neilreichgasse 94, ohne einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. mit E-Mail vom 3. Oktober 2019 Einspruch erhoben und um Zusendung "aller Unterlagen" gebeten. Danach werde er gern dazu Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 6. November 2019 ("Aufforderung zur Rechtfertigung") wurden dem Bf. die drei vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommene Fotos übermittelt und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Weiters wurde der Bf. um Bekanntgabe der seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel sowie um Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten (§ 19 Abs. 2 VStG 1991) ersucht. Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme vom 13. November 2019 vor, dass er sich mit dem Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt nicht an den angeführten Orten befunden habe. Die übersandten Fotos seien sowieso grundsätzlich wertlos, da diese keinerlei Zeit und Datumsangabe aufweisen würden und somit irgendwann erstellt worden sein könnten. Auch die Örtlichkeit sei nicht erkennbar, man sehe keinerlei Straßennamen und Hausnummern, daher müsse es sich um einen Irrtum handeln. Er fordere die umgehende Einstellung der Causen. Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom 17. Dezember 2019 die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und den Ausführungen des Bf. in der Stellungnahme vom 13. November 2019 ausgeführt, dass die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen sei (Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.1990, 90/18/0079). Die Anzeigefotos würden nach Einsicht in google-instantstreetview die Zuordnung zur angezeigten Örtlichkeit anhand eindeutiger Merkmale zu. Es bestehe für die erkennende Behörde keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne. Es bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln und ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen. Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und der Rechtfertigung des Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei sei, könne der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden. Der Bf. sei seiner Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten, nicht nachgekommen. Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse). Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis Beschwerde (E-Mail vom 13. Jänner 2020) und brachte vor, dass sämtliche seiner Einwendungen nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem könne nicht ein und dieselbe Behörde über alle Einsprüche rechtlich entscheiden. Er fordere daher die Einstellung des Verfahrens, in eventu eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien. III. MA67/3/2019 Mit Strafverfügung vom 1. Oktober 2019 wurde dem Bf. unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO3 der Parkraumüberwachung der LPD Wien angelastet, er habe das in Rede stehende Fahrzeug am 23. Juli 2019 um 13:43 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Engerthstraße 153-157, ohne einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. mit E-Mail vom 13. November 2019 fristgerecht Einspruch erhoben und um Zusendung "aller Unterlagen" gebeten. Danach werde er gern dazu Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 28. November 2019 ("Aufforderung zur Rechtfertigung") wurden dem Bf. die Originalanzeige sowie drei vom Meldungsleger zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommene Fotos übermittelt und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Weiters wurde der Bf. um Bekanntgabe der seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel sowie um Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten (§ 19 Abs. 2 VStG 1991) ersucht. Der Bf. brachte in seiner Rechtfertigung (E-Mail vom 16. Dezember 2019) vor, dass die ihm zugesandten Unterlagen leider keinerlei Beweis- und Aussagekraft hätten, da keinerlei Datum oder Zeitpunkt auf den Bildern ersichtlich sei. Auch sei er zum angeführten Zeitpunkt nicht vor Ort gewesen. Er fordere die umgehende Einstellung der Causa. Mit Straferkenntnis vom 23. Dezember 2019 wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Ausführungen des Bf. in der Rechtfertigung vom 16. Dezember 2019 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen sei. Die Parkraumüberwachungsorgane würden sich bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant) bedienen, der im Zuge einer Beanstandung die Daten (Datum und Uhrzeit) über einen Server beziehen. Diese würden mit den Fotos verspeichert. Das Überwachungsorgan habe diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und könne daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden. Für die erkennende Behörde bestehe keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne. Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Der Bf. habe sich in seiner Stellungnahme lediglich darauf beschränkt, die ihm angelastete Übertretung zu bestreiten, jedoch keine entscheidungsrelevanten Sachverhalte vorgebracht. Den Beschuldigten treffe im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es erfordere, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen entsprechende Beweise entgegenzusetzen. Der Abstellort sei im zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich eines ordnungsgemäß kundgemachten, gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereiches gelegen. Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse). Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und der Rechtfertigung des Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei sei, könne der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden. Der Bf. sei seiner Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten, nicht nachgekommen. Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse). Gegen das Straferkenntnis wurde vom Bf. Beschwerde erhoben (E-Mail vom 13. Jänner 2020) und vorgebracht, dass sämtliche seiner Einwendungen, welche durchaus seine Richtigkeit hätten, nicht berücksichtigt worden seien. Er halte an seinem Einspruch vollinhaltlich fest. Dass die Erkenntnisse von ein und derselben Behörde beschlossen würden, halte er für rechtlich bedenklich. Er fordere daher die Einstellung des Verfahrens, in eventu eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien. Der Magistrat Wien legte die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 22. Jänner 2020). Über die Beschwerden wurde erwogen: Feststellungen: ad I. MA67/1/2019 Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am 24. Juni 2019 um 14:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Alberichgasse 1, abgestellt. Die Alberichgasse 1 befindet sich in der Stadthallen-Nähe. Das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen ist in der Stadthallen-Nähe von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr und Samstag, Sonntag und Feiertag von 18 bis 22 Uhr gebührenpflichtig. ad II. MA67/2/2019 Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war am 29. Juli 2019 um 17:51 Uhr in 1100 Wien, Neilreichgasse 94, abgestellt. In der Neilreichgasse 94 ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen von Montag bis Freitag von 9 bis 19 Uhr gebührenpflichtig (Parkdauer mit Parkschein: max. 3 Stunden, BewohnerInnen mit Parkpickerl: unbegrenzt). ad III. MA67/3/2019 Das in Rede stehende Fahrzeug war am 23. Juli 2019 um 13:43 Uhr in 1020 Wien, Engerthstraße 153-157, abgestellt. An der angeführten Örtlichkeit ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen von Montag bis Freitag von 9 bis 22 Uhr gebührenpflichtig (Parken mit Parkschein: max. 2 Stunden, BewohnerInnen mit Parkpickerl: unbegrenzt). ad I. bis III. Die Lenkereigenschaft blieb vom Bf. unbestritten. Lediglich dass er sich mit dem Fahrzeug zur jeweiligen Tatzeit nicht an den Tatorten befunden hätte, wurde behauptet. Zu den Beanstandungszeitpunkten bestand Gebührenpflicht. Das Fahrzeug war zu den Beanstandungszeitpunkten ohne (gültigen) Papierparkschein abgestellt. Es lag auch kein gültiger elektronischer Parkschein vor. Beweiswürdigung: Die Sachverhalte ergeben sich aus den Verwaltungsstrafakten, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen der Meldungsleger, deren Anzeigedaten und den zu den Beanstandungszeitpunkten aufgenommenen Fotos, den Auszügen aus dem m-parking sowie den von der Zulassungsbesitzerin erteilten Lenkerauskünften. Der Bf. bestreitet die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen mit der Begründung, dass er mit seinem Fahrzeug zu den angegebenen Beanstandungszeiten nicht an den angegebenen Adressen gewesen sei. Durch die vom jeweiligen Meldungsleger zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos steht zweifelsfrei fest, dass im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug kein Papierparkschein hinterlegt war. Auf Grund der Übersicht zum m-parking steht fest, dass zu den Beanstandungszeitpunkten kein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert war. Dass die Beanstandungen zu den in der Anzeige angeführten Beanstandungszeitpunkten erfolgten, ist durch die auf dem Personal Digital Assistant (kurz: PDA) eingebuchten Daten erwiesen. Wie schon von der belangten Behörde ausgeführt, stehen den Organen der Parkraumüberwachung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (PDA) zur Verfügung. Die Anzeigedaten werden auf dem Gerät mit der Uhrzeit erfasst, welche von einem Server bezogen und vorgegeben wird. Sämtliche Server-Zeiten werden bei der FA. ATOS von externen Zeitservern abgeleitet. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Verfügbarkeit permanent. Diese sind aber redundant und leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab. Ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch den Mitarbeiter ist dadurch ausgeschlossen. Im Fall einer Störung des Systems erhält der Meldungsleger eine Nachricht. Eine Störung lag nicht vor. Durch die vom jeweiligen Meldungsleger zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos steht zweifelsfrei fest, dass sein Fahrzeug sich zum Beanstandungszeitpunkt an der jeweiligen Örtlichkeit befunden hat. Erstens ist kein Grund ersichtlich, anzunehmen, dass der Meldungsleger das beanstandete Fahrzeug zu einem anderen Zeitpunkt und damit unabhängig von der Meldung fotografiert hätte. Zweitens kann die charakteristische Umgebung des Tatortes eindeutig den jeweiligen Adressen zugeordnet werden. Betreffend Alberichgasse 1 und Neilreichgasse 94 hat die belangte Behörde selbst Bilder aus Google Streetview von der Umgebung zum Akt gelegt, die den Abstellort belegen. Betreffend Engerthstraße 153-157 hat der erkennende Richter selbst Nachschau in Google Streetview gehalten. Dabei ist durch die auf der anderen Straßenseite befindliche Fahrradabstellanlage und das dahinter befindliche Schaufenster mit der Aufschrift Friseur eindeutig erkennbar, dass das Fahrzeug des Bf. an der angegebenen Adresse neben der Bushaltestelle "Pensionsversicherungsanstalt" der Linie 11A abgestellt ist. Der Bf. hat in den vorliegenden Beschwerdefällen nur lapidar behauptet, die Bilder hätten keine Aussagekraft, was durch die eindeutige Bestimmbarkeit der Umgebung und seines Fahrzeuges nicht haltbar ist. Für die Behauptung, nicht am Tatort gewesen zu sein, bringt der Bf. keinerlei Beweismittel vor, zumal die Lenkereigenschaft, wie sie sich aus der Lenkerauskunft ergibt, nicht bestritten wird. Für das Bundesfinanzgericht gibt es dem gegenüber keinen Grund, den in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben des Meldungslegers nicht zu folgen, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb er wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen. Meldungsleger unterliegen aufgrund des von ihnen abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass sie im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0142, VwGH 02.03.1994, 93/03/0203; VwGH 12.04.1996, 96/02/0025); demgegenüber kann der Bf. als Beschuldigter straffrei falsche Angaben machen (vgl. BFG 27.01.2015, RV/7501971/2014). Das Gericht sieht die Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an. Gesetzliche Grundlagen: Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Zu den weiteren Beschwerdeeinwendungen: Beweiskraft von Fotos Der Bf. brachte vor, dass die von den Meldungslegern zu den Beanstandungszeitpunkten aufgenommenen Fotos keine Beweiskraft hätten. Mit diesem Vorbringen versucht der Bf. die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Frage zu stellen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021) trifft grundsätzlich die Behörde die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG, § 25 Abs. 1 VStG). Das Prinzip der Amtswegigkeit befreit die Partei jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen und geeignete Beweise für ihre Behauptungen vorzulegen (vgl. VwGH 16.03.1983, 82/03/0125, VwGH 20.12.1984, 84/02/0227, VwGH 18.09.1985, 85/03/0074, VwGH 06.12.1985, 85/18/0051, VwGH 27.3.1991, 90/10/0215, VwGH 25.03.1992, 92/02/0005, VwGH 25.09.2014, 2012/07/0214). Die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, unter Verweis auf VwGH 20.09.1999, 98/21/0137). Dem Bf. wurden von der Behörde im Rahmen des Parteiengehörs (vgl. hierzu VwGH 28.04.2004, 2002/03/0166, VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025, VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0042) die Anzeige und die vom jeweiligen Meldungsleger zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos übermittelt und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Der Bf. brachte in seinen Rechtfertigungen nur vor, dass die Fotos keinerlei Beweis- und Aussagekraft hätten, da darauf weder Datum noch Zeitpunkt zu ersehen sei. Der Bf. hat weder taugliche Beweismittel für seine Behauptung, dass er zu den angeführten Beanstandungszeitpunkten mit seinem Fahrzeug nicht vor Ort gewesen sei, angeboten noch vorgelegt. Unterlässt eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr (allenfalls nach Rechtsbelehrung unter Setzung einer angemessenen Frist) gebotenen Möglichkeit, so sieht es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig an, wenn die Behörde keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern diese Unterlassung gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 AVG in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht (vgl. VwGH 27.05.2011, 2010/02/0129, VwGH 29.06.2012, 2012/02/0097, VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201, VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092, VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092, VwGH 15.06.2018, Ra 2018/11/0059; vgl. zur Unbeschränktheit der Beweismittel zB VwGH 18.06.2003, 2003/06/0020, VwGH 26.05.2014, 2013/08/0075, VwGH 28.10.2015, 2012/10/104, VwGH 31.07.2018, Ro 2015/08/0033). Der Verwaltungsgerichtshof sieht es nicht als rechtswidrig an, wenn die Verwaltungsbehörden den normativen Inhalt ihres Spruches auf die Meldung von Straßenaufsichtsorganen stützen, wenn dieses Beweismittel ausreichend scheint und nicht etwa besondere Bedenken dagegen geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Beschuldigter - wie im gegenständlichen Fall - zu seiner Rechtfertigung in keinem Stadium des Verfahrens konkret darzulegen versucht, aus welchem Grund er die Anzeigedaten des Meldungslegers als zu Unrecht erfolgt ansieht (VwGH 28.04.1992, 88/05/0255, unter Hinweis auf VwGH 31.10.1979, 2090/79). Zum Vorbringen des Bf., auf den Fotos sei weder Datum noch Uhrzeit vermerkt, wird zunächst festgehalten, dass es den Parkraumüberwachungsorganen überlassen bleibt, ob bzw. wieviele Fotos sie im Zuge der Beanstandung eines Fahrzeuges anfertigen, da bereits die Anzeige ein taugliches Beweismittel darstellt (vgl. ua. VwGH 22.01.1988, 87/18/0116, VwGH 28.04.1992, 88/05/0255). In der Regel fertigen die Kontrollorgane mit dem PDA für ein eventuell anschließendes Ermittlungsverfahren aber ein bis zwei Fotos an. Ein direkter Vermerk von Datum und Uhrzeit auf den von den Kontrollorganen angefertigten Fotos ist jedenfalls nicht erforderlich, weil die aktuelle Uhrzeit über einen Server bezogen wird und bei der Aufnahme automatisch auf dem PDA-Gerät erfasst wird. Vorbringen, es könne nicht ein und dieselbe Behörde über alle Einsprüche rechtlich entscheiden Der Bf. bringt in der Beschwerde vor, dass nicht ein und dieselbe Behörde über alle Einsprüche rechtlich entscheiden könne. Er fordere daher die Einstellung, in eventu eine Entscheidung durch das VGW Wien. Zu diesem Vorbringen wird informativ mitgeteilt, dass für Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Verwaltungsstrafbehörde zuständig ist. Die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafgesetz. Wird gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben, so hat der Magistrat der Stadt Wien über den Einspruch, falls dieser nicht aus bestimmten Gründen (zB wegen Verspätung) unzulässig ist, mit Straferkenntnis zu entscheiden. All diese Akte sind Teil des erstinstanzlichen Verfahrens und damit in der Hand einer einzigen Behörde. Erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis Beschwerde, so hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde abzusprechen, weil mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16.12.2013) die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1.1.2014 gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen wurde (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45). Zusammenfassend wird Folgendes festgestellt: Der Bf. hat den Vorschriften der Wiener Parkometerabgabeverordnung nicht entsprochen, weil er das Fahrzeug zu den Beanstandungszeitpunkten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein abgestellt hat. Der Bf. hat die ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz begangen und damit den objektiven Tatbestand erfüllt. Zur subjektiven Tatseite wird auf § 5 Abs. 1 VStG verwiesen, wonach - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zu den verfahrensgegenständlichen Zeitpunkten ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war. Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zu den angeführten Zeiten in den angeführten gebührenpflichtigen Kurzparkzonen ohne Parkschein war als Fahrlässigkeit zu werten und die Verschuldensfrage bei allen drei Verwaltungsübertretungen zu bejahen. Damit ist auch die subjektive Tatseite für die Strafbarkeit gegeben. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Neben den in § 19 VStG 1991 ausdrücklich genannten Kriterien kann ferner auf Aspekte der Spezial- (zB VwGH 18.10.1989, 88/03/0123) und Generalprävention (VwGH 24.11.2008, 2006/05/0113) Bedacht genommen werden. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0188, VwGH 29.04.2019, Ra 2019/17/0024), allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug zu den näher bezeichneten Beanstandungszeitpunkten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein abgestellt hat. Der Bf. hat - obwohl ihm dazu von der Behörde die Möglichkeit eingeräumt wurde - zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Unterlässt der Beschuldigte die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so hat die Behörde eine Schätzung des Einkommens vornehmen (vgl. VwGH 23.02.1996, 95/02/0174; VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123) und ist bei der Schätzung in Ermangelung näherer Informationen von einem Durchschnittseinkommen auszugehen (VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322). Die rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung war als Erschwerungsgrund zu werten. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bei einem Strafrahmen bis € 365,00 als am unteren Ende des Rahmens angesiedelt und jedenfalls schuld- und tatangemessen. Auch eine höhere Strafe wäre unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt, doch versagt § 42 VwGVG eine Verböserung. Eine Herabsetzung der Geldstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafen kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, weil die Strafe geeignet sein soll, den Bf. von der erneuten Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, zumal die vorgelegten Beweismittel den Sachverhalt eindeutig und zweifelsfrei belegen. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist. Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall war eine reine Sachverhaltsfrage zu klären. Wien, am 14. Februar 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500037/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500037.2020
Stammnummer
127469
Gültig
14.02.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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