Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0185-K/04
DB- und DZ-Pflich für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0185-K/04vom 16.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Hedwig
Zwischenberger, Steuerberaterin, 9900 Lienz, Schweizergasse 23 a, vom
7. Juli 2004 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes
Spittal Villach vom 3. Juni 2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 2000 bis 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
An der berufungsführenden Gesellschaft ist W.G. (W.
G.) ab 1994 mit 92 % und ab 1999 mit 100 % beteiligt.
Bei der Bw., deren Unternehmensgegenstand das Baumeister-
und Bauträgergewerbe ist, fand eine den Zeitraum 1999 bis 2002 umfassende
Lohnsteuerprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer ua. fest, dass der
Geschäftsführer W. G. in den Jahren 2000 bis 2002 Vergütungen in
Höhe von S 380.000,-- (2000), S 452.017,-- (2001) und € 30.528,--
(2002) erhalten hat.
In den Bescheiden vom 3. Juni 2004 schrieb das Finanzamt
der Bw. Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
in Höhe von € 1.242,71 (S 17.100,06 - 2000),
€ 1.542,99 (S 21.232,01 - 2001), € 1.373,76 (2002) sowie
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 129,79 (S 1.785,98
- 2000), € 157,85 (S 2.172,06 - 2001) und € 128.22
(2002) vor.
Das Finanzamt begründete seine Ansicht mit nicht
vorhandenen vertraglichen Regelungen zwischen der Bw. und dem
Gesellschafter-Geschäftsführer sowie den Zahlungen der Bw. an W. G.
laut den vorgelegten Kontenauszügen 7873 und der Bilanz der Bw. (St.Nr.00
- St. Nr. 00).
In der gegen diese Haftungs- und Abgabenbescheide
eingebrachte Berufung vom 7. Juli 2004 brachte die Bw. folgendes vor:
"Die Berufung richtet sich gegen
die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und -zuschlages hinsichtlich der
Geschäftsführerbezüge. Aufgrund der Gesellschafterposition und
der damit einhergehenden Unternehmerwagnisse kann von einem
dienstnehmerähnlichen Vertragsverhältnis nicht gesprochen
werden."
In dem den Zeitraum 1996 - 1999 (und die gleiche
Streitfrage) betreffenden Berufungsverfahren RV/0204-K/02, hat der UFS (UFS) mit
Berufungsentscheidung vom 14. September 2004 (RV/0204-K/02), die Berufung
gegen den DB und DZ deswegen als unbegründet abgewiesen, weil der
Gesellschafter-Geschäftsführer als in den geschäftlichen
Organismus der Bw. eingegliedert anzusehen war, die Entlohnung laufend
entrichtet wurde und das Unternehmerwagnis gefehlt hat. Da sich im
gegenständlichen Berufungsfall - bis auf das Beteiligungsausmaß (seit
1999 ist W. G. zu 100 % an der Bw. beteiligt) und den Umstand, dass W. G. nach
den Feststellungen des Finanzamtes die SV-Beiträge selbst entrichtet
- keine Änderungen im Vergleich zum voran geführten
Berufungsverfahren ergeben haben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 14. September 2004
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen,
sowie an Kapitalgesellschaften beteiligten Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich
in § 57 Abs. 4 HKG idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8
HKG idF BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab
1. Jänner 1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnisse vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichen Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, 19.02.2004,
2004/15/007, 22.03.2004, 2001/14/0063, 24.02.2004, 2001/14/0062, 31.03.2004,
2004/13/0021 uam.) werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000, 2000/15/0075, 30.11.1999,
99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999,
99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (vgl. VwGH 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl. VwGH
26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung von
Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH
26.4.2000, 99/14/0339).
Zu dem Vorbringen, dass aufgrund der Gesellschafterposition
und der damit einhergehenden Unternehmerwagnisse von einem
dienstnehmerähnlichen Vertrag nicht gesprochen werden kann, ist zu sagen,
dass nachstehende Kriterien näher zu beleuchten sind:
a) Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus:
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 19 Anm. 72f). Die Judikatur
des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Gerade diese Eingliederung erscheint im
gegenständlichen Fall - unter Hinweis auf die Ausführungen der
Berufungsentscheidung vom 14. September 2004, RV/0204-K/02 - jedenfalls als
gegeben. (Der
Gesellschafter-Geschäftsführer W. G. vertritt die Bw. laut Firmenbuch
seit 25. Mai 1994 selbständig. Das Vertragsverhältnis ist auf Dauer
(Punkt IV des Gesellschaftsvertrages) angelegt und besteht nicht in der
Abwicklung eines z.B. konkreten Projektes. Wie W. G. im vorangegangenen
Berufungsverfahren selbst darlegte, obliegt ihm die gesamte Leitung des
Unternehmens, die Verhandlung mit Behörden, die Arbeitseinteilung von
abwicklungstechnischen Angelegenheiten für die Bauleitung, die
Dienstbesprechungen mit den Bauleitern und zu Wochenbeginn und Wochenende. Aus
dem umfangreichen Aufgabenbereich des Gesellschafter-Geschäftsführers
und der Tatsache, dass er durchgehend als Geschäftsführer der Bw.
tätig war, ist auf dessen Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus zu schließen. Und auch der Umstand, dass sich der
Geschäftsführer durch Mitarbeiter vertreten lassen kann, vermag nichts
an der Beurteilung der Eingliederung des Geschäftsführers in den
betrieblichen Organismus der Bw. zu ändern, denn die Delegierung von
Arbeiten ist auch bei leitendem Führungspersonal keine unübliche
Vorgangsweise (VwGH 18.2.1999, 97/15/0175).
Fest steht auch für die gegenständliche Berufung,
dass für das Unternehmen der persönliche Arbeitseinsatz des
Geschäftsführers z.B. im Verhandeln mit den Behörden, bei der
Leitung des Unternehmens, der Arbeitseinteilung von abwicklungstechnischen
Angelegenheiten für die Bauleitung, den Dienstbesprechungen mit den
Bauleitern erforderlich war. Im Berufungsfall ist unter Berücksichtigung
des "funktionalen" Verständnisses des Begriffes "Eingliederung in den
betrieblichen Organismus" (VwGH 29.1.2002, 2001/14/0076) und unter Bedachtnahme
auf den umfangreichen unstrittigen Tätigkeitsbereich des
Gesellschafter-Geschäftsführers eine faktische Eingliederung desselben
bei Erfüllung des von ihm persönlich übernommenen
Tätigkeitsbereiches in den betrieblichen Ablauf der Bw. gegeben und zwar
sowohl in zeitlicher, örtlicher als auch in organisatorischer
Hinsicht.
b)
Unternehmerwagnis:
Von einem Unternehmerwagnis ist dann auszugehen, wenn der
Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Ob bzw. in welcher Ausprägung im einzelnen Fall die
maßgeblichen Kriterien, wie etwa Unternehmerwagnis vorliegen, ist eine
Sachverhaltsfrage. Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das Erkenntnis
vom 25.4.2002, 2001/15/0066). Dieser Aspekt hat zur Folge, dass bei der
Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung
zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen
Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist
(VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmerrisiko vorliegt,
kommt es - wie ausgeführt - auf die tatsächlichen
Verhältnisse an: es ist aktenkundig, dass im Streitfall liegt eine
schriftliche Entlohnungsvereinbarung zwischen W. G. und der Bw. nicht gegeben
war. Die Höhe der W. G. zugeflossenen Beträge belief sich laut dem
Konto 7843 "Geschäftsführerentschädigung G.", den Bilanzen zu St.
Nr. 00 und der Einkommensteuererklärung 2000 (die
Einkommensteuererklärungen 2001 und 2002 liegen laut Auskunft des
Finanzamtes noch nicht vor) für die Jahre 2000 bis 2002 im Einzelnen auf S
380.000,-- (2000), S 452.017,-- (2001) und € 30.528,-- (2002).
Im Gegensatz zur Berufungsentscheidung RV/0204-K/02 vom 14.
September 2004, trug laut den Feststellungen des Finanzamtes W. G. die
Sozialversicherungsbeiträge selbst, sodass diese bei Berechnung des DB und
DZ außer Betracht zu bleiben hatten.
Das Vorbringen, wonach aufgrund der Gesellschafterposition
und der damit verbundenen Unternehmerwagnisse von einem
dienstnehmerähnlichen Vertragsverhältnis nicht gesprochen werden kann,
lässt das Trennungsprinzip zwischen Geschäftsführer und
Gesellschafter außer Acht. In dem darauf aufbauenden System der
Ertragsbesteuerung von Kapitalgesellschaften ist jedenfalls - dh auch bei
Mehrheitsgesellschaftern oder Alleingesellschaftern - zwischen der
Position als Gesellschafter und jener als Geschäftsführer zu
unterscheiden. Aufgrund des Trennungsprinzips kommt der Wahrung der Interessen
als Anteilseigner, durch Aufrechterhaltung des Unternehmens im Hinblick auf das
Unternehmerwagnis aus der Geschäftsführertätigkeit keine
Bedeutung zu. Grund hiefür ist die Beteiligung an der Gesellschaft und
Besicherung des Vermögens der GesmbH. Ein Wagnis für die
Geschäftsführertätigkeit ergibt sich daraus nicht, da es nicht
auf das Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das
Unternehmerwagnis der Gesellschaft ankommt.
Bei Betrachtung der tatsächlichen Abwicklung der
Geschäftsführerentlohnung steht fest, dass der
Geschäftsführer in den Streitjahren 2000 bis 2002 für seine auf
Dauer angelegte Tätigkeit laufende Gehälter in Höhe von S
380.000,--, S 452.017,00 und € 30.528,00 vergütet erhalten hat.
Unter Bedachtnahme auf die ständige Rechtsprechung des
VwGH (vgl. Erkenntnisse vom 28.5.2002, 2001/14/0057 und 2.7.2002, 2001/14/0055),
wonach auch Einnahmenausfälle durch Verhinderungsfälle nichts an der
Erfolgsunabhängigkeit des Entgeltes bzw. am Fehlen eines relevanten
Unternehmerrisikos ändern, ist bei dem dargestellten Sachverhalt daher
davon auszugehen, dass sich im gegenständlichen Fall auf Grund der
Abwicklung der Leistungsbeziehung ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht gegeben ist.
Ein einnahmenseitiges Risiko wird vom VwGH nur dann bejaht,
wenn die Bezüge nicht bloß schwanken, sondern mitunter gänzlich
entfallen, sohin das Unternehmerrisiko tatsächlich schlagend wird und dem
Objektivierungserfordernis (klare vertragliche Grundlage, Bindung des Bezuges an
wirtschaftliche Parameter) entsprochen wird (Helmut Käferböck,
Gesellschafter-Geschäftsführer und Lohnnebenkosten - eine
Judikaturanalyse, ecolex 2002, 910).
Was die ausgabenseitige Beurteilung des
Auftragsverhältnisses des Geschäftsführers anlangt, ergibt sich
aus dem Einkommensteuerakt (St.Nr.11, St. Nr. 11), dass W. G. für 2000
(für 2001 und 2002 liegen trotz Urgenz des Finanzamtes die
Einkommensteuererklärungen nicht vor) - den Pauschalbetrag von 6 %
geltend gemacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes besteht ausgabenseitig kein Unternehmerrisiko, es sei
denn, den Gesellschafter-Geschäftsführer treffen unerwartet Kosten,
die nicht überwälzt werden können. Nun hat W. G. in seiner
bislang vorliegenden Einkommensteuererklärung 2000 bei der Ermittlung
seiner Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit lediglich
den Pauschalbetrag in Höhe von 6 % der Einnahmen geltend gemacht. Dieser
Umstand weist bereits darauf hin, dass diese Methode für ihn zu
günstigeren Ergebnissen (dh niedrigeren Steuerbemessungsgrundlagen)
geführt hat. Mit Ausgaben, die in der angeführten Relation zu den
Einnahmen stehen, ist jedenfalls ein ausgabenseitiges Risiko nicht verbunden.
Insgesamt ist daher auch ein ausgabenseitiges Risiko des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht zu erkennen.
Auf Grund der bestehenden Sach- und Aktenlage ist
festzuhalten, dass für den Gesellschafter-Geschäftsführer im
Streitzeitraum ein ins Gewicht fallendes ausgabenseitiges Unternehmerwagnis
nicht bestanden hat.
c) Laufende
Entlohnung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme der Erzielung von Einkünften nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form zB von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Im Streitfall erfolgte die Entlohnung wie sich aus dem
Verrechnungskonto ergibt monatlich. Somit ist jedenfalls eine laufende
Entlohnung im Sinne der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung
gegeben.
Zusammenfassend ist festzuhalten: unter Bedachtnahme auf
die Ausführungen im Berufungsverfahren RV/204-K/02 sowie den
gegenständlichen Feststellungen überwiegen im Streitfall - bei
Betrachtung des tatsächlich verwirklichten Gesamtbildes des
Rechtsverhältnisses - die Merkmale der Unselbständigkeit
gegenüber jenen der Selbständigkeit und es liegen somit mit Ausnahme
der Weisungsungebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
vor, weshalb die Voraussetzungen für die Qualifikation der Gehälter
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers nach § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 erfüllt sind. Die von der Bw. an den
Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter sind gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 sowohl in die Beitragsgrundlage des DB als auch in
jene des DZ einzubeziehen.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 16. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0185-K/04
- Stammnummer
- 12744
- Gültig
- 16.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF