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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100157/2012

Kredittilgungen als Werbungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100157/2012vom 11.02.2020
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache Bf. , vertre­ten durch Mag. Ute Bitt­mann, 2460 Bruck/Leitha, Bur­gen­land­straße 2 , über die Be­schwerde vom 23.08.2011 gegen den Bescheid des Fi­nanz­amtes Bruck Eisen­stadt Ober­wart vom 03.08.2011 be­tref­fend Ein­kom­men­steu­er (Ar­beit­neh­mer­ver­an­la­gung) 2010 ent­schie­den: I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abge­än­dert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage ange­schlos­se­nen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches. II. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1 . Als der im Spruch angeführte Bescheid angefochten wurde, war der Unabhängige Fi­nanz­se­nat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängi­gen Fi­nanz­senates endete a m 31.12.2013. An die Stelle des Unabhängigen Finanzse­na­tes trat am 01.01.2014 das Bundesfinanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des 31.12.2013 an­hän­gigen Rechtsmittelverfahren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – wei­ter­führt. Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (01.01.2014) haben sich die Be­zeich­nun­gen der Rechtsmittel geändert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Ver­fah­ren die verwaltungsgerichtsübliche Terminologie: „Berufungen“ werden als „Be­schwer­den“ be­zeich­net, „Berufungsvorentscheidungen“ als „Beschwerdevorentscheidungen“ und „Be­ru­fungswerber“ als „Beschwerdeführer (Bf.)“. 2 . Der Beschwerdeführer (Bf.) erklärte u.a. die Ausgaben (EUR 7.293,61) für den Kredit, den er für die Pilotenausbildung aufgenommen hatte, als Werbungskosten aus sei­ner nicht­selbständigen Arbeit als Berufspilot. 3 . Die Kredit gebende Bank bestätigte am 28.04.2011, dass die Gutschriften auf dem Kre­dit­konto im Kalenderjahr 2010 EUR 7.293,61 und die Zinsbelastungen EUR 301,30 betru­gen. 4 . Im Bescheid betreffend Ein­kom­men­steu­er (Ar­beit­neh­mer­ver­an­la­gung) 2010 vom 03.08.2011 wurden nur die jährlichen Zinsen ( EUR 301,30 ) als Werbungskosten ab­ge­zo­gen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass (Kredit- oder) Darlehensrückzahlun­gen keine Werbungskosten seien. Der Bescheid war innerhalb eines Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wur­de mit der Beschwerde vom 23.08.2011 angefochten. 5 . In der Beschwerde vom 23.08.2011 beantragte der Bf. den Kinderabsetzbetrag und EUR 7.293,61 als Werbungskosten abzuziehen. Die Ausbildung zum Piloten habe seine ge­samte Lebenssituation verbessert, weshalb EUR 7.293,61 nach der UFS – Ent­schei­dung vom 30.11.2010, Geschäftszahl RV/3489-W/09, als Werbungskosten abziehbar sei­en. 6 . Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2011 wurde der Beschwerde da­durch teilweise stattgegeben, dass der Kinderabsetzbetrag berücksichtigt wurde. Das Be­schwer­debegehren, den gesamten Rückzahlungsbetrag als Werbungskosten anzuer­ken­nen, wurde abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 04.10.2011 zugestellt, war innerhalb eines Mo­nats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit dem Vorlageantrag vom 31.10.2011 angefochten. 7 . Im Vorlageantrag vom 31.10.2011 brachte der Bf. vor, er zahle die Ausbildungskos­ten in Raten zurück, weshalb sie in der beantragten Höhe ( EUR 7.293,61 ) als Werbungskos­ten abziehbar seien. Davon abgesehen beantragte der Bf., die Differenz zwischen aus­be­zahl­ten Tagesdiäten und gesetzlichen Tagesdiäten (EUR 2.859,03) als Werbungskosten ab­zuziehen. 8 . Aus den Reiseaufzeichnungen des Bf. stellte das Finanzamt fest, dass bei einer Reise ne­ben den Ta­ges­diäten auch Verpflegungskosten in Höhe von EUR 75,00 als Werbungs­kos­ten gel­tend ge­macht worden sind, hielt dies dem Bf. vor und teilte ihm mit, dass des­halb „nur“ EUR 2.784,03 als Werbungskosten abziehbar seien (Mail vom 13.12.2011). Über die Beschwerde wurde erwogen: Der Vorlageantrag ist fristgerecht eingebracht worden. Deshalb gilt die Beschwerde als un­erledigt. Da die Beschwerde frist- und auch formgerecht eingebracht worden ist, ist über die Beschwerde „in der Sache“ zu entscheiden. Wird ein Vorlageantrag fristgerecht eingebracht, scheidet die Beschwerdevorentschei­dung aus dem Rechtsbestand aus, weshalb über alle Beschwerdepunkte – und damit über den Anspruch auf den Kinderabsetzbe­trag, den Werbungskostenabzug Ausbildungskos­ten (EUR 7.293,61) und den Werbungskostenabzug Tagesdiäten (EUR 2.859,03) – zu ent­schei­den ist. Über diese Beschwerdepunkte wird festgestellt und wie folgt entschieden: ad) Kinderabsetzbetrag: Nach Aktenlage hat der Bf. einen Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Der Beschwer­de ist daher in diesem Punkt stattzugeben. Der Kinderabsetzbetrag ist bereits anspruchs­kon­form in der Beschwerdevorentscheidung gewährt worden. Die Beschwerdevorent­schei­dung wird daher in diesem Punkt bestätigt. ad) Ausgaben – Pilotenausbildung als Werbungskosten: Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt ist folgende Sach- und Beweislage zu­grun­de zu legen: Um die Pilotenausbildung zu finanzieren, hat der Bf. ein Darlehen aufge­nom­men. Im Streitjahr hat er insgesamt EUR 7.293,61 an die Kredit gebende Bank ge­zahlt. Von diesen EUR 7.293,61 entfallen EUR 301,30 auf Zinsen. Gemäß § 16 Abs 1 Einkommensteuergesetz – EStG 1988 in der im Streitjahr gelten­den Fas­sung sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Siche­rung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idgF sind Auf­wen­dun­gen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steu­er­pflich­tigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Auf­wen­dun­gen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, auch als Werbungskosten abziehbar. Nach der Sachlage im Beschwerdefall sind die Ausgaben des Bf. für die Pilotenausbil­dung zwei­felsfrei Ausbildungskosten und sind als solche als Werbungskosten abziehbar. Gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 sind Ausgaben in dem Kalenderjahr als Werbungskosten ab­ziehbar, in dem sie geleistet worden sind . Deshalb ist entscheidungsrelevant, in wel­chem Kalenderjahr die Ausbildungskosten im Sin­ne des § 19 Abs 2 EStG 1988 idgF „ge­leis­tet“ worden sind. Eine Ausgabe ist in dem Zeitpunkt „geleistet“, in dem die rechtliche und tatsächliche Ver­fü­gungs­macht über Geld oder Geldeswert verloren geht. Zahlt Jemand bar, leistet er eine Aus­gabe im Zeitpunkt der Barzahlung. Nimmt Je­mand ein Darlehen oder einen Kredit auf, hat Derjenige ab dem Zeit­punkt der Dar­le­hens- oder Kre­ditaufnahme Schulden in Höhe des geliehenen Betrages: Er hat da­her den ge­lie­he­nen Be­trag in dem Zeitpunkt „geleistet“, in dem er das Darlehen oder den Kre­dit aufgenom­men hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind daher durch Darlehen oder Kredite finanzierte Ausgaben im Zeitpunkt der Darlehens- oder Kreditaufnahme Wer­bungs­kosten und sind im Zeitpunkt der Darlehens- oder Kredittilgung keine Werbungskos­ten ( VwGH 30.01.2001, 96/14/0056 ; VwGH 25.04.2013, 2010/15/0101 ). Der Bf. hat das Darlehen / den Kredit nicht im Kalenderjahr 2010 aufgenommen, sondern hat das Darlehen /den Kredit teilweise getilgt. Der auf die Darlehens- oder Kredittilgung ent­fallende Betrag ist daher nicht als Werbungskosten abziehbar. Das Beschwerdebe­geh­ren, den auf die Darlehens- oder Kredittilgung entfallenden Betrag als Werbungskos­ten ab­zuziehen, ist daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die Kreditzinsen (EUR 301,30) im an­gefochte­nen Be­scheid als Werbungskosten abgezogen worden sind. Über diese Kre­dit­zin­sen ist daher nicht zu entscheiden. ad) Tagesdiäten als Werbungskosten: Gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen als Wer­bungs­kosten absetzbar. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Wer­bungs­kosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Der Entscheidung über diesen Streitpunkt sind die Reiseaufzeichnungen des Bf. zugrun­de zu legen. Aus diesen Aufzeichnungen hat das Finanzamt festgestellt, dass bei einer Rei­se ne­ben den Tagesdiäten auch Verpflegungskosten in Höhe von EUR 75,00 als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht worden sind. Da entweder Tagesdiäten oder Verpflegungskos­ten als Werbungskosten abziehbar sind, sind nicht EUR 2.859,03 sondern „nur“ EUR 2.784,03 als Werbungskosten abziehbar. Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt teilweise statt­zu­geben. Revision Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Ent­scheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da der Verwaltungsgerichtshof bereits in VwGH 30.01.2001, 96/14/0056 , und VwGH 25.04.2013, 2010/15/0101 , ausgesprochen hat, dass Darlehens- und Kredittilgun­gen nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zu­lässig. Wien, am 11. Februar 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100157/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100157.2012
Stammnummer
127425
Gültig
11.02.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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