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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105154/2014

Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105154/2014vom 30.01.2020
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache S, Adresse, vertreten durch ARTUS Steuerberatung GmbH & Co KG, Wassergasse 3, 2500 Baden, gegen 1. den Bescheid der belangten Behörde FA Baden Mödling vom 03.09.2014, betreffend Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben EW-AZ aa, (KontoNr. v) Bach" für die Jahre 2010 - 2013 und 2. den Bescheid der belangten Behörde FA Baden Mödling vom 03.09.2014, betreffend Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben EW-AZ bbb, (KontoNr. z) "Fluss" für die Jahre 2012 - 2013 beschlossen: Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob mit Schriftsätzen vom 29.09.2014 (Eingänge: 30.09.2014) gegen die Bescheide betreffend Beiträge und Abgabe von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben, EW-AZ aa Bach) für die Jahre 2010 - 2013 (€ 391,59 ) und EW-AZ bbb ("Fluss") für die Jahre 2012 und 2013 (€ 185,76) Beschwerde. Der Bf. zog die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 28.01.2020 zurück. Die Beschwerde ist demnach gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO vom Bundesfinanzgericht als gegenstandslos zu erklären. Die angefochtenen Bescheid treten damit in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil die Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde infolge Zurücknahme sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Klagenfurt am Wörthersee, am 30. Jänner 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7105154/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105154.2014
Stammnummer
127414
Gültig
30.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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