Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1798-L/02
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Kalenderjahre 1999 bis 2001. Vorzeitige Beantragung einer mündlichen Verhandlung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1798-L/02vom 16.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EG., vertreten durch Dr. JW., vom
19. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom
21. Mai 2002, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anläßlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Zeit vom 1. Jänner
1999 bis 31. Dezember 2001 wurde festgestellt, dass die an die beiden zu
50 % beteiligten Geschäftsführer bezahlten Vergütungen von
je S 294.000,-- jährlich (S 1,764.000,-- für drei Jahre)
nicht in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einbezogen worden seien. Im Prüfungszeitraum seien die Entgelte immer
gleich hoch gewesen, so dass hinsichtlich der Verluste in den vergangenen Jahren
von einem Unternehmerrisiko der Geschäftsführer nicht gesprochen
werden könne.
Auf Grund dieser Feststellung wurde mit Abgabenbescheid vom
21. Mai 2002 der auf die Geschäftsführerbezüge entfallende
Dienstgeberbeitrag (€ 5.768,77) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
(€ 581,09) nachgefordert.
Die dagegen vom bevollmächtigten Vertreter
eingebrachte Berufung vom 19.6.2002 langte am 20.6.2002 beim Finanzamt ein. Die
beiden Gesellschafter-Geschäftsführer seien als Unternehmer anzusehen,
weil sie weder an eine Arbeitszeit gebunden seien noch sich an eine solche
halten müssten. Schließlich habe das Finanzamt ihre Einkünfte
als solche aus selbständiger Arbeit versteuert. Die
Geschäftsführer seien in ihrer Handlungsweise völlig frei und
eigenverantwortlich gewesen. Auch die Tatsache, dass sie sich ihre
Geschäftsführervergütung zwölfmal im Jahr haben auszahlen
lassen, entspreche nicht dem Verhalten eines Dienstnehmers, der seine
Vergütungen üblicherweise vierzehnmal erhalte. Die
regelmäßige Auszahlung sei nicht schädlich, denn sie entspreche
lediglich dem Normalverhalten eines geordneten Menschen, nicht mehr und nicht
weniger. Ebenso spreche die regelmäßige Arbeitsleistung weit
über dem Ausmaß eines Dienstnehmers eben genau dem Verhaltensmuster
eines Unternehmers, der nicht die Arbeitsleistung nach der Uhr, sondern nach
getaner Arbeit beurteile. Auch das Nichtvorliegen von Urlaubsaufzeichnungen oder
Krankenstandsaufzeichnungen sei nicht auf Bequemlichkeit gegründet, sondern
sei angesichts des unternehmerischen Gesamtverhaltens entbehrlich. In der
Vergangenheit sei die Verrechnung von leistungsbezogenen Vergütungen
ebenfalls nicht wesentlich gewesen, weil relativ gleiche Unternehmensergebnisse
eine besondere Beachtung bei der Entgeltbemessung ebenfalls entbehrlich gemacht
hätten. Es sei ja darüberhinaus bei den Alleingesellschaftern ohne
Bedeutung, weil ihnen das Restergebnis ohnehin früher oder später voll
zukomme. Eine Sondervergütung wäre nur eine Vorverlagerung des
für sie ohnehin verfügbaren Jahresergebnisses gewesen. Im Übrigen
sei auch das Recht auf Ausschüttung des Jahresgewinnes im
gegenständlichen Fall bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Unter den
obigen Aspekten mute eine Unterstellung der Geschäftsführer als
Dienstnehmer - bei Versagung der steuerlichen Vorteile eines Dienstnehmers
- als nicht der Rechtsordnung entsprechend an, weshalb die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen,
sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Abfertigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal
der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von
diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg. cit. zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für diese
Eingliederung.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Entscheidend sind die
tatsächlichen Verhältnisse. Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG sprechendes Unternehmerwagnis ist nach den VwGH-Erk. vom 27.7.1999,
99/14/0136 und vom 20.11.1996, 96/15/0094 nur dann gegeben, wenn es sich auf die
Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis
aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis auf Grund der
Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft noch der
Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nach dem VwGH-Erk. 24.2.1999,
98/13/0014, dann gesprochen werden, wenn der Geschäftsführer im Rahmen
seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann.
Hiezu ist festzustellen, dass jedem der beiden zu je 50 %
an der Berufungswerberin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in
den Kalenderjahren 1999 bis 2001 ein jährlicher
Geschäftsführerbezug von S 294.000,-- zugeflossen ist. Der
handelsrechtliche Verlust der Rechtsmittelwerberin hat im Kalenderjahr 1999
S 2,286.816,--, im Kalenderjahr 2000 S 902.573,-- und im Kalenderjahr
2001 S 66.059,-- betragen. Im Vordergrund des Unternehmerwagnisses steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. Ein die Dienstgeberbeitragspflicht
ausschließendes einnahmenseitiges Unternehmerrisiko der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber bei regelmäßigen
jährlichen Geschäftsführerbezügen nicht zu erkennen (VwGH
17.10.2001, 2001/13/0097).
Entsprechend § 1014 ABGB ist die GmbH verpflichtet,
dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig,
Das österreichische GmbH-Recht 2/100). Aus den
Einkommensteuererklärungen der Gesellschafter-Geschäftsführer
für die Kalenderjahre 1999 bis 2001 ist jedenfalls ersichtlich, dass ihnen
bei den als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärten
Geschäftsführerbezügen neben den
Sozialversicherungsbeiträgen keine das 6 %ige Pauschale übersteigenden
Ausgaben erwachsen sind. Ein ausgabenseitiges Unternehmerrisiko ist im
Prüfungszeitraum nicht vorgelegen.
Bei diesem Sachverhalt liegt nach den Erk. d. VwGH vom 23.
4. 2001, 2001/14/0054, vom 23.4.2001, 2001/14/0052, vom 27.6.2001, 2001/15/0057,
vom 12.9.2001, 2001/13/0056 und vom 19.6.2002, 2002/15/0084 - 00086, kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis bei den Geschäftsführern vor.
Unbestritten ist, dass laut den vorgelegten Unterlagen die
Geschäftsführervergütungen monatlich ausbezahlt wurden. Nach der
Rechtsprechung des VwGH ist jedenfalls eine "laufende Entlohnung" gegeben (vgl.
Erk. 29.1.2002, 2001/14/0167).
Auch kann bei den von den Geschäftsführern zu
erfüllenden Aufgaben (Geschäftsführertätigkeit laut
Firmenbuch seit März 1994) die faktische Eingliederung in den betrieblichen
Ablauf in organisatorischer Hinsicht nicht bestritten werden. Nach dem VwGH-Erk.
12.9.2001, 2001/13/0180 spricht nämlich die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für diese Eingliederung.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
der wesentlich beteiligten Geschäftsführer somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen der Geschäftsführer als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
sind.
Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung kann aus folgenden Gründen nicht stattgegeben werden. Nach der
bis 2003 geltenden Fassung des § 260 Abs. 2 BAO waren die Berufungssenate
zur Erledigung von Rechtsmitteln gegen die Abgabenbescheide über die
veranlagte Einkommensteuer, die veranlagte Körperschaftssteuer, die
Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer, für Feststellungsverfahren
gemäß der §§ 186, 187 und 188 BAO bzw. für Bescheide,
mit denen diese Verfahren wiederaufgenommen wurden, zuständig. Die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war gemäß
§ 284 Abs.
1 BAO somit nur in Senatsfällen möglich. Nach Ritz BAO-Handbuch,
Seiten 216 u. 217 traten die Bestimmungen über die mündliche
Verhandlung (nach § 323 Abs. 10 BAO) mit 1. Jänner 2003 in Kraft; sie
sind auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden. Aus dem
zweiten Satz des § 323 Abs. 12 BAO ergab sich allerdings in den Bereichen
bisheriger monokratischer Entscheidungszuständigkeit die Möglichkeit
einer "Nachholung" von Anträgen auf mündliche Verhandlung. Danach
konnten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 BAO (Antrag nur in Berufung, Vorlageantrag
oder Beitrittserklärung stellbar) bis 31. Jänner 2003 für
Berufungen, über die nach bisheriger
Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt
werden. Sie waren ab In-Kraft-Treten des § 323 Abs. 12 BAO (somit am Tag
der Kundmachung des AbgRmRefG im Bundesgesetzblatt,
daher erstmals am 26. Juni 2002)
zulässig, wirkten aber erst ab 1. Jänner 2003 (vgl 1128 BlgNR
21. GP, 17).
Im vorliegenden Fall wurde der einzige Antrag auf Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung jedoch bereits am 20.6.2002 gestellt, weshalb
ihm keine Zulässigkeit zukommt. Somit war eine beantragte mündliche
Berufungsverhandlung nicht durchzuführen.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 16.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1798-L/02
- Stammnummer
- 12741
- Gültig
- 16.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF