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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500853/2019

Parkometerabgabe; Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung; Einwendungen richten sich gegen den Titelbescheid (Strafverfügung)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500853/2019vom 21.01.2020
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., Wien, vom 28. November 2019, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, vom 19. November 2019, MA67/67/2019, in Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Vollstreckungsverfügung bestätigt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, verhängte über die Beschwerdeführerin (Bf.) mit Strafverfügung vom 27. August 2019 wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am 18. Juni 2019 um 18:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Heindlgasse 7 - 9, ohne gültigen Parkschein) eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Die Zustellung der Strafverfügung wurde von der Behörde mit Rückscheinbrief RSb veranlasst. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 5. Oktober 2019. Die Strafverfügung wurde bis 23. Oktober 2019 (Abholfrist) nicht behoben und erwuchs in Rechtskraft. Nach Ablauf der mit der Strafverfügung festgesetzten zweiwöchigen Frist für die Bezahlung der verhängten Geldstrafe erging an die Bf. am 19. November 2019 die I. Mahnung, mit welcher ihr für die Bezahlung des mit 19. November 2019 offenen Betrages von insgesamt € 65,00 (Geldstrafe € 60,00, Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG € 5,00) eine Frist von zwei Wochen gesetzt wurde. Unter Punkt II. "Vollstreckungsverfügung" stellte die Magistratsabteilung 6 - BA 32, fest, dass die Bf. die mit Strafverfügung vom 27. August 2019, MA67/67/2019, verhängte rechtskräftige Strafe bis heute nicht bezahlt habe. Die offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage per 19. November 2019 € 65,00. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrag gemäß §§ 3 und 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG, BGBl. 53/1991, die Zwangsvollstreckung verfügt. Die Bf. erhob mit E-Mail vom 28. November 2019 Beschwerde und brachte vor, dass sie die Behörde mehrmals aufgefordert habe, alle Strafen auf ihren Sohn auszustellen. Da er ebenfalls Zulassungsbesitzer des Autos sei, sei er auch Lenker. Sie habe weder einen Führerschein noch dürfe sie das Auto lenken. Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 18. Dezember 2019). Über die Beschwerde wurde erwogen: Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: Über die Bf. wurde wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung mit Strafverfügung vom 27. August 2019, MA67/67/2019, eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte durch Hinterlegung und Abholung am 5. Oktober 2019. Die Strafverfügung wurde bis 23. Oktober 2019 (Ende der Abholfrist) nicht behoben und erwuchs in Rechtskraft. Die Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht. Nachdem die mit der Strafverfügung verhängte Geldstrafe binnen der zweiwöchigen Frist nicht einbezahlt wurde, erging an die Bf. am 19. November 2019 die I. Mahnung. Für die Bezahlung des mit 19. November 2019 offenen Betrages von € 60,00 und für die Entrichtung der Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG von € 5,00 (insgesamt somit € 65,00) wurde der Bf. eine Frist von zwei Wochen gesetzt und für den Fall der Nichtentrichtung mit Vollstreckungsverfügung (Punkt II. des Schreibens vom 19. November 2019) die Zwangsvollstreckung verfügt. Die Bf. hat die Strafe bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung (19. November 2019) und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht nicht bezahlt. Die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 27. August 2019 bildet den Titelbescheid für die Vollstreckungsverfügung der Magistratsabteilung 6 vom 19. November 2019. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 10 Abs. 1 VVG idF ab 01.01.2014 sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 2 VVG 1991 hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung (vgl. Erkenntnis LVwG Wien VGW-151/082/3371/2015 vom 13.05.2015). § 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt: (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. (1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen. (3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. § 1a Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) normiert: (1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde 1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen, 2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist, einzuleiten. (2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten. (3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen. § 3 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) lautet: Eintreibung von Geldleistungen (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. (2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist. (3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist. § 35 Exekutionsordnung (EO) idgF ab 01.01.2015 normiert: (1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. (2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. ... Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Executionstitel ausgegangen ist. (3) Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden.... (4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen. Rechtliche Beurteilung: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die rechtmäßige Erlassung einer Vollstreckungsverfügung – darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG 1991 ergehenden Bescheide – voraus, dass dieser ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) zu Grunde liegt (VwGH 22.09.1987, 87/11/0044, VwGH 23.07.2009, 2008/05/0076, VwGH 25.03.2010, 2009/05/0098), der Bescheid gegenüber dem Verpflichteten wirksam ergangen ist (VwGH 22.09.1987, 87/11/0044, VwGH 23.07.2009, 2008/05/0076, VwGH 25.03.2010, 2009/05/0098) und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 16.11.2010, 2009/05/0001, VwGH 21.11.2012, 2008/07/0235, VwGH 24.01.2013, 2011/06/0076, VwGH 26.11.2014, 2013/05/0035, VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001). Darüber hinaus muss die Leistung im Titelbescheid mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. VwGH 11.12.1984, 84/04/0054, VwGH 30.07.2002, 2000/05/0193, Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 1398, E 75 zu § 10 VVG). Die Unzulässigkeit der Vollstreckung ist demnach nur gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt (VwGH 16.11.2010, 2009/05/0001), wenn ein Titelbescheid dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist (VwGH 16.11.2010, 2009/05/0001), oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde (VwGH 26.04.2012, 2008/07/0107). Die Vollstreckungsbehörde hat nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist (VwGH 30.07.2002, 2000/05/0193, VwGH 30.04.2013, 2011/05/0129). Für den vorliegenden Fall wird zusammenfassend Folgendes festgestellt: Die Bf. hat die ihr mit der rechtskräftig zugestellten Strafverfügung auferlegte Geldstrafe von € 60,00 (plus Mahnspesen € 5,00) bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht nicht bezahlt. Da der Vollstreckungsverfügung der MA 6 vom 19. November 2019 ein zu vollstreckender Bescheid zu Grunde liegt, der Bescheid gegenüber der Bf. gegenüber rechtswirksam ergangen ist und die Bf. ihrer Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmt, erweist sich die Vollstreckung als zulässig (§ 3 VVG 1991). Festgehalten wird noch, dass Umstände, über die im Titelbescheid (hier: Strafverfügung) bereits rechtskräftig abgesprochen wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können, keinen Beschwerdegrund bilden (vgl VwGH 16.11.2010, 2009/05/0001, VwGH 13.10.2011, 2010/07/0022, VwGH 28.02.2012, 2009/05/0046, VwGH 30.04.2013, 2013/05/0007, VwGH 28.10.2013, 2011/05/0152). Das Bundesfinanzgericht kann daher auf das Beschwerdevorbringen der Bf., dass sie die Behörde mehrmals aufgefordert habe, alle Strafen auf ihren Sohn auszustellen, da er ebenfalls Zulassungsbesitzer und Lenker des Autos sei und sie selbst weder einen Führerschein besitze noch das Auto lenken dürfe, nicht eingehen. Die Bf. hätte ein derartiges Vorbringen in einem Einspruch gegen die Strafverfügung erstatten müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Wien, am 21. Jänner 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500853/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500853.2019
Stammnummer
127169
Gültig
21.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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