Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0022-K/04
DB- und DZ-Pflicht für Vergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0022-K/04vom 12.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Walter Zemrosser und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Ingrid Mainhart, Kommerzialrat Dr. Gerhard
Ertl und Joachim Rinösl über die Berufung der K. GesmbH,
Elektronikunternehmen, Klu, F.Str., vertreten durch Franz Guggi,
Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 9020 Klagenfurt, Ebentaler
Straße 54, vom 11. November 2002 gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADir Dieter
Hannesschläger, vom 11. Oktober 2002 betreffend Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum vom
1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001 nach der am 9. November
2004 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmann- Gasse 3, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Fa. K. GesmbH (in der Folge Bw.) ist eine Gesellschaft,
deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung und Erzeugung sowie der Handel mit
elektronischen Komponenten ist. Herr E.K. (in der Folge E.K.) war bis zum 25.
September 2000 zu 10% und ist seither zu 95% an der Bw. beteiligt. E.K. hat
gemeinsam mit einem zu 5% an der Bw. beteiligten Gesellschafter die
Geschäftsführung der Bw. inne.
Bei der Bw. fand im Jahre 2002 eine den Zeitraum 1.
Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001 umfassende Lohnsteuerprüfung statt.
Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, dass die von der Bw. an den (zu 95%)
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten
Gehälter und sonstigen Vergütungen als Arbeitslohn im Sinne des §
41 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1992, BGBl. Nr. 818/1993, zu
qualifizieren und diese folglich in Höhe von S 511.072,00/€ 37.141,05
(1997), S 521.770,00/€ 37.918,50 (1998), S 1.214,567,00/
€ 88.266.03 (1999), S 529.646,00/€ 38.490,88 (2000) und S
299.334,00/€ 21.753,45 (2001) der Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zuzurechnen seien.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Prüfungsorganes, erließ gegenüber der Bw. einen entsprechenden
Haftungs- und Abgabenbescheid und setzte auf Grund der o.a.
Prüfungsfeststellungen mit Bescheid vom 11. Oktober 2002 den
Dienstgeberbeitrag mit insgesamt S 138.437,98/€ 10.060,68 (davon für
1997 S 22.998,00/€ 1.671,33, für 1998 S 23.480,00/€
1.706,36, für 1999 S 54.656,00/€ 3.972,01, für 2000 S
23.834,00/€ 1.732,08 und für 2001 S 13.470,00/€ 978,90) sowie den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit insgesamt S 15.102,89/€ 1.097,57 (davon
für 1997 S 2.555.00/€ 185,68, für 1998 S 2.609,00/€
189,60, für 1999 S 6.073,00/€ 441,34, für 2000 S 2.489,00/€
180,88 und für 2001 S 1.377,00/€ 100,07) fest.
In der gegen den angeführten Bescheid erhobenen
Berufung vom 11. November 2002 führte die Bw. an, dass die Nachverrechnung
damit begründet worden sei, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des
Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag auf Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art i.S. § 22 Z. 2 EStG abziele. §
22 Z. 2 EStG besage, dass darunter auch Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art anfallen würden, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte - für die sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses gemäß
§ 47 Abs. 2
aufweisende Beschäftigung - gewährt würden. Dass es sich
bei den von der Bw. ausbezahlten Geschäftsführerbezügen um
Gehälter handle, die alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisen
würden, sei überraschenderweise nicht behauptet worden und werde daher
um diesbezügliche Ergänzung des Bescheides ersucht. Beachte man die
von der Judikatur in letzter Zeit aufgestellten Grundsätze, so würden
bei der Tätigkeit des Geschäftsführers zwei wesentliche
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses fehlen,
nämlich das Unternehmerwagnis und eine regelmäßige laufende
Entlohnung. Diese beiden Voraussetzungen würden deswegen nicht zutreffen,
weil der Geschäftsführer ausschließlich für seine erbrachte
Leistung entlohnt werde und die Höhe des ausbezahlten
Geschäftsführerbezuges ausschließlich von dessen Fleiß und
seiner persönlichen Geschicklichkeit abhängen; dies sei auch aus den
schwankenden Geschäftsführerbezügen ersichtlich. Da der
Geschäftsführer ausschließlich für seine Leistung bezahlt
werde, treffe ihn auch das Unternehmerwagnis und widerspreche dies eindeutig
einem Dienstverhältnis. Des Weiteren beantragte die Bw. die Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
Über Aufforderung des unabhängigen Finanzsenates
wurde von der Bw. mit Eingabe vom 11. Oktober 2004 der Umlaufbeschluss vom
3. Juni 1993 vorgelegt, der unter Punkt 2. Folgendes zum
Geschäftsführerentgelt enthält: "Aufgrund des Aufwandes für
Entwicklung und Marketing wird das Unternehmen in den nächsten Jahren
voraussichtlich keine entsprechenden Jahresergebnisse erwirtschaften. Es wird
zwischen den Gesellschaftern vereinbart, dass die anfallenden Gewinne für
den weiterhin notwendigen Entwicklungsaufwand verwendet werden. Die
Gesellschafter beschließen daher, dass bis zum Ende des Wirtschaftsjahres
31. August 1999 die erwirtschafteten Gewinne thesauriert werden. Herr E.K. ist
bereit, die gestellten Aufgaben zu übernehmen. Es gilt als vereinbart, dass
Herr E.K. an keine Dienstzeit sowie an keinen Dienstort gebunden ist und
über seine Arbeitseinteilung bzw. Zeiteinteilung frei verfügen kann.
Als Honorar bekommt Herr E.K. pro geleistete Arbeitsstunde einen Betrag von
netto S 500,--. Auf Grund der ungewissen künftigen Ertragslage erklärt
sich Herr E.K. bereit pro Jahr maximal 1000 Stunden in Rechnung zu stellen.
Zusätzlich zum obigen Geschäftsführerentgelt wird Herr E.K. eine
einmalige Geschäftsführerentschädigung von S 1.000.000,--
zugesagt. Dieses einmalige, zusätzliche Geschäftsführerentgelt
kommt nur unter der Bedingung zur Auszahlung, dass der Bilanzgewinn der
Gesellschaft zum Stichtag 31. August 1999 mindestens S 2.359.076,--
beträgt. Unter Bilanzgewinn ist der Bilanzgewinn gemäß
§
231 Abs. 2 Z 29 HGB zuzüglich Rückstellungen, welche für dieses
Geschäftsführerentgelt zu bilden sein werden, zu verstehen. Bei
Erfüllung der obigen Voraussetzungen ist die einmalige
Geschäftsführerentschädigung bis 31. Dezember 2000
fällig."
In der am 9. November 2004 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass die
Bw. neben dem Handel mit elektronischen Komponenten ein eigenes komplettes
Produkt, nämlich eine Notfallboje entwickelt und marktreif gemacht habe.
Bis 25. September 2000 habe der Geschäftsführer lediglich eine
Beteiligung von 10% an der Bw. gehalten; es wäre daher zu beurteilen, ob
für den Zeitraum bis dahin ein fremdübliches Dienstverhältnis
vorliege und sei dafür die Judikatur für Dienstverhältnisse mit
nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftern bzw. von Dienstnehmern
überhaupt heranzuziehen. In diesem Bereich werde auf Weisungsgebundenheit,
Dienstzeit, Dienstort sowie regelmäßige Bezahlung abgestellt. Diese
Kriterien seien beim Geschäftsführer nicht fremdüblich geregelt
gewesen. Darüber hinaus hätten die beiden Geschäftsführer
jeweils eine selbständige Zeichnungsberechtigung. Das Dienstverhältnis
sei nach außen nicht dokumentiert worden. E.K. habe auch eine eigene Firma
gehabt und habe eigene Patente angemeldet. Ein Dienstverhältnis sei daher
nicht anzunehmen. Für den Zeitraum nach dem 25. September 2000 sei ein
weiterer Geschäftsführer bestellt gewesen und habe sich E.K.
gänzlich auf die Entwicklungstätigkeit im Unternehmen konzentriert.
Auch für diesen Zeitraum sei ein Dienstverhältnis nicht anzunehmen.
E.K. habe im Jahre 2002 mit einer Firma, an der er nicht beteiligt sei, eine
Arbeitsvereinbarung desselben Inhaltes getroffen, die als Werkvertrag
einzustufen sei. Die Einkünfte seien dem Finanzamt bekannt und in der
Veranlagung für das Jahr 2002 enthalten. In der Arbeitsvereinbarung sei
ebenfalls eine bestimmte verrechenbare Stundenanzahl sowie eine Beteiligung ab
einer bestimmten Höhe des Gewinnes festgelegt worden. An der
gegenständlichen Firma sei E.K. nicht beteiligt und stehe auch nicht in
einem verwandtschaftlichen oder verschwägerten Verhältnis mit deren
Anteilseignern. Der vom Geschäftsführer betriebene Gewerbebetrieb habe
in den letzten Jahren keine Arbeitnehmer gehabt und sei ab 2000 stillgelegt
worden. E.K. habe die anteiligen Betriebsergebnisse in seinen
Einkommensteuererklärungen ausgewiesen; ab dem Veranlagungsjahr 2001 seien
keine Einkünfte mehr enthalten. Der zweite Geschäftsführer der
Bw. sei Dienstnehmer; die Arbeitsvereinbarung des E.K. ab 2002 sei vom
Geschäftsführer als Einzelperson abgeschlossen worden. Die bis zum 25.
September 2000 an der Bw. beteiligte Gesellschafterin sei die 1920 geborene
Mutter des E.K. Diese habe ihren Geschäftsanteil an E.K. im Schenkungswege
übertragen.
Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, dass
zwischen den Gesellschaftern ein familienhaftes Naheverhältnis anzunehmen
sei. Die vom Gesellschafter-Geschäftsführer E.K. ausgeübte
Entwicklertätigkeit sei eine typische Dienstnehmertätigkeit. Im
gegenständlichen Fall seien alle von der Judikatur geforderten Merkmale
eines Dienstverhältnisses gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg. cit. in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs.
2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige
Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der
Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein
Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an
einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich i.S. des § 22 Z 2 beteiligt ist,
die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Nach §
25 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b. leg.cit. sind Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit Bezüge und Vorteile aus einem
bestehenden oder früheren Dienstverhältnis sowie Bezüge und
Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich i.S. des
§ 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung die
Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund
gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
§ 41 Abs. 3
FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der Dienstgeberbeitrag
von der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die
im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, zu berechnen ist,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 HKG
idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner
1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Streit besteht darüber, ob
die von der Bw. für die Geschäftsführertätigkeit an den bis
25. September 2000 nicht wesentlich und ab 26. September 2000 wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer E.K. ausbezahlten
Gehälter und Vergütungen als Einkünfte nach § 25 Abs. 1 Z 1
lit. b bzw. nach § 22 Z. 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu qualifizieren
und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in die Beitragsgrundlage des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen Zlen. G 109/00 und G 110/00, jeweils vom
1. März 2001, mit dem die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichthofes auf (teilweise) Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen
des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und das Fehlen
des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Zu den Merkmalen, die vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende: fixe
Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendung typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. u.a. Erkenntnisse des VwGH vom 17. Dezember 2001, Zl.
2001/14/0194, sowie vom 25. November 2002, 2002/14/0080).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters in zahlreichen Erkenntnissen (zuletzt etwa vom 24. Oktober 2002,
Zl. 2002/15/0160, vom 26. November 2002, Zl. 2002/15/0178, und vom
28. November 2002, Zl. 2001/13/0117) mit ausführlicher Begründung
erkannt, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf
folgende Kriterien abstellt:
die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und
das
Fehlen des Unternehmerwagnisses.
Von Bedeutung ist
auch noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendigen monatlichen)
Entlohnung. Ausgehend von den genannten Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis
sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Nach Lehre und Rechtsprechung
sind auch bei Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und
nichtselbständiger Tätigkeit i.S.d. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a
wesentliche Merkmale einerseits das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit sowie
die organisatorische Eingliederung in den Bereich des Arbeitgebers, andererseits
das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses.
In Zweifelsfällen sind
zudem weitere Kriterien (wie z.B. laufender Arbeitslohn, Pflicht zur
persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, feste
Urlaubseinteilung) heranzuziehen. Der Begriff des steuerlichen
Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2001, Zl. 2001/14/0054). Das
Gesamtbild der Tätigkeit ist darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen (vgl.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1996, Zl. 92/14/0161).
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23. April 2001, Zl.
2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer
21, § 19
Anm. 72f.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem
funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht
für die Eingliederung (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 21. Dezember
1999, Zl. 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000, Zl. 98/15/0200, und vom
26. April 2000, Zl. 99/14/0339).
Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist seit 10.
September 1990 mit der Geschäftsführung betraut, seit 8. November 1995
steht ihm ein nicht wesentlich an der Bw. beteiligter zweiter
Geschäftsführer zur Seite. Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass
für das Unternehmen der persönliche Arbeitseinsatz des
Geschäftsführers erforderlich war und bei diesem eine
dienstnehmerleistungsähnliche Auftragserfüllung mit der Erbringung von
Ergebnissen (der Schwerpunkt lag im Arbeitsbereich, nicht hingegen jedoch im
Einsatz von Arbeitsmitteln) in wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber
dem Auftraggeber und durchgehendem Tätigwerden ausschließlich
für diesen vorlag. Auf Grund dieser Fakten ist daher von einem
Dauerschuldverhältnis auszugehen. Soferne die Bw. darauf verwiesen hat,
dass sich die Tätigkeit des Geschäftsführers auf die
Entwicklungsarbeit konzentriert habe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass der
Geschäftsführer nach dem Umlaufbeschluss des Jahres 1993 neben dieser
Aufgabe die Umstrukturierung des Unternehmens sowie das Förderwesen
übernommen hat. Aus dem umfangreichen Tätigkeitsbereich und dem
Umstand, dass der Geschäftsführer durch Jahre hindurch in dieser
Funktion für die Bw. tätig geworden ist, ist eindeutig auf dessen
Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Bw. zu schließen.
Die auf Grund der Vereinbarung vom 3. Juni 1993
hervorgekommenen Umstände, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer an keine Dienstzeit und an keinen
Dienstort gebunden sei sowie über seine Arbeits- und Zeiteinteilung frei
verfügen könne, sind für die Einstufung einer Beschäftigung
unter § 22 EStG nicht maßgeblich (vgl. auch Erkenntnisse des VwGH vom
22. September 2000, Zl. 2000/15/0075, hinsichtlich fixer Arbeitszeit, vom
30. November 1999, Zl. 99/14/0226, hinsichtlich fixem Arbeitsort).
Unmaßgeblich sind diese Umstände auch für die Einstufung der
Beschäftigung nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG, weil des durchaus
üblich ist, leitenden Angestellten Freiheit in der Einteilung ihrer
Arbeitszeit einzuräumen. Dasselbe trifft auch auf den Arbeitsort zu, der
sich speziell in technischen Berufen danach richtet, wo die technischen
Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit gegeben sind.
Nicht relevant ist die auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung ab 26.
September 2000 bestehende Weisungsungebundenheit des
Gesellschafter-Geschäftsführers.
Wenn sich die Bw. in ihrem Vorbringen auf den Umstand
stützt, dass der Geschäftsführer neben seiner Tätigkeit
für die Bw. eine eigene Firma betrieben und eigene Patente angemeldet hat
und darin ein gegen ein Dienstverhältnis sprechendes Argument sieht, so
stehen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch weitere
Tätigkeiten des Geschäftsführers z.B. als Einzelunternehmer oder
im Rahmen eines Werkvertrages einer organisatorischen Eingliederung in ein
Unternehmen nicht entgegen (vgl. Erkenntnis vom 28. November 2001, Zl.
2001/13/0114).
Ein Unternehmerwagnis liegt dann vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seiner persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 4. März 1986, Zl. 84/14/0063). Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 21. Dezember 1999, Zl.
99/14/0255, und vom 26. Juli 2000, Zl. 2000/14/0061, weiters ausgesprochen
hat, kommt es dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im
Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich
das Wagnis ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen trifft. In die
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen von nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Zur Entlohnung des Geschäftsführers in den
Streitjahren hat die Bw. eine zwischen den Gesellschaftern der Bw.
abgeschlossene Vereinbarung, festgehalten in einem Umlaufbeschluss, vorgelegt,
aus der hervorgeht, dass ein Stundensatz je geleisteter Arbeitsstunde für
den Geschäftsführer festgelegt wurde und dieser sich verpflichtet hat,
der Bw. nur eine gewisse Stundenanzahl in Rechnung zu stellen.
Wie dem vom Bw. vorgelegten Aufwandskonto 6800/6250
"Geschäftsführerentgelt/Geschäftsführerbezug" entnommen
werden kann, wurden dem Geschäftsführer nahezu monatlich Zahlungen zur
Überweisung gebracht, die sich in den Jahren 1997 und 1998 zwischen S
15.000,00 und S 35.000,00, im Jahre 1999 S 10.000,00 und S 50.000,00, im Jahre
2000 zwischen S 10.000,00 und S 40.000,00 sowie im Jahre 2001 zwischen S
500,00 und S 30.000,00 bewegten. Zusätzlich zu diesen Vergütungen trug
die Bw. Sozialversicherungsbeiträge des Geschäftsführers in
Höhe von S 136.072,90 (1997), S 141.770,00 (1998), S 132.567,00
(1999), S 102.062,00 (2000) und S 91.541,00 (2001).
Wenn die Bw. vorgebracht hat, dass beim
Geschäftsführer ein Unternehmerrisiko gegeben sei, so wären
zunächst die wirtschaftlichen Ergebnisse der Bw. zu
beleuchten:
|
Jahr
|
Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit (in Euro/Schilling)
|
Gewinn/Verlust (in
Euro/Schilling)
|
1997
|
29.148,73 /
401.096,00
|
18.783,24 /
258.463,00
|
1998
|
1.199,17 /
16.501,00
|
- 21.540,95 / -
296.410,00
|
1999
|
22.575,67 /
310.648,00
|
19.184,17 /
263.980,00
|
2000
|
43.586,84 /
599.768,00
|
37.431,81 /
515.073,00
|
2001
|
76.601,82 /
1.054.064,00
|
65.288,11 /
898.384,00
Eine Gegenüberstellung der dargestellten
wirtschaftlichen Ergebnisse mit den zur Auszahlung gebrachten
Geschäftsführervergütungen lässt eine Abhängigkeit der
Höhe der Vergütungen von den Betriebsergebnissen der Gesellschaft
nicht erkennen.
Das zwischen der Bw. und ihrem Geschäftsführer
gewählte Entlohnungssystem war auch nicht an wirtschaftliche Parameter der
Gesellschaft gebunden, sondern wurde für die Entlohnung des
Geschäftsführers dessen Arbeitsleistung herangezogen und entsprechend
bezahlt. Gerade die Bezahlung eines Stundenlohnes spricht jedoch für die
Tätigkeit eines Arbeitnehmers und gegen das Vorliegen eines
Unternehmerrisikos. Dass sich in den Bezügen des Geschäftsführers
in den Streitjahren Schwankungen ergeben haben, hat seine Ursachen in
unterschiedlichen Jahresarbeitsleistungen des Geschäftsführers; ein
Zusammenhang mit den Ergebnissen der Gesellschaft ist - wie oben
dargestellt - nicht feststellbar. Durch die vorliegende Entlohnungsvereinbarung
war zudem sicher gestellt, dass der Geschäftsführer an einem Verlust
der Gesellschaft nicht teilzunehmen hatte und ist daraus ebenfalls mangelndes
Unternehmerrisiko abzuleiten. Die Begrenzung der
Geschäftsführerbezüge nach oben kann aus den angeführten
Gründen ebenfalls keinen Ausschlag in Richtung Unternehmerwagnis geben,
weil dafür ausschließlich wirtschaftliche Überlegungen eine
Rolle spielten. Dass die Leistung einer Erfolgsprämie bei
Überschreiten einer gewissen Betriebsgröße zwischen der
Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer vereinbart war und im Jahr 1999
zum Tragen kam, kann der Berufung deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil
erfolgsabhängige Bezugsvereinbarungen auch bei leitenden Angestellter nicht
unüblich sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.
Dezember 2002, Zl. 2001/13/0208).
Wenn die Bw. für das Vorliegen des Unternehmerrisikos
ins Treffen geführt hat, dass die Entlohnung des
Gesellschafter-Geschäftsführers "nicht regelmäßig laufend"
erfolgt ist, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die
Geschäftsführervergütungen regelmäßig in
Teilbeträgen zur Auszahlung gebracht wurden; für die Annahme einer
regelmäßigen Entlohnung würde es zudem ausreichen, wenn die
Geschäftsführervergütungen einmal jährlich dem
entsprechenden Konto gutgeschrieben werden (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 2002, Zl. 2002/14/0094).
Zusammenfassend muss daher gesagt werden, dass die zur
Auszahlung gebrachten Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers
einen erkennbaren Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Parametern der
Gesellschaft nicht aufweisen und ein Unternehmerrisiko bei ihm nicht gegeben
ist.
Beim Geschäftsführer ist auf Grund seines
bloß 10%igen Beteiligungsausmaßes für die Zeit vom 1.
Jänner 1997 bis 25. September 2000 und des Fehlens einer
gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung (Sperrminorität) zudem
Weisungsgebundenheit anzunehmen.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat in seinem
Einkommensteuererklärungen 1997 bis 2001 bei der Ermittlung seiner
Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit als
Betriebsausgaben jeweils nur das Pauschale in Höhe von 6% der Einnahmen
geltend gemacht. Mit Ausgaben, die lediglich in der angeführten Relation zu
den Einnahmen stehen, ist ein ausgabenseitiges Unternehmerrisiko nicht
verbunden.
Da bei Betrachtung des tatsächlich verwirklichten
Gesamtbildes des zwischen der Bw. und ihrem Geschäftsführer
bestehenden Auftragsverhältnisses die Merkmale der Unselbstständigkeit
gegenüber jenen der Selbstständigkeit überwiegen, wobei für
die Zeit bis 25. September 2000 auch Weisungsgebundenheit anzunehmen ist und
somit "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, sind die
Voraussetzungen für die Qualifikation der Gehälter nach § 25 Abs.
1 Z 1 lit. a EStG 1988 des nicht wesentlich beteiligten
Geschäftsführers vom 1. Jänner 1997 bis einschließlich 25.
September 2000 sowie der Gehälter nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 des wesentlich beteiligten Geschäftsführers vom 26.
September 2000 bis 31. Dezember 2001 erfüllt. Die von der Bw. an den
Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter sind nach § 41 Abs. 3
FLAG 1967 somit zur Gänze sowohl in die Beitragsgrundlage des DB als auch
in jene des DZ einzubeziehen
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt, am 12. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerEingliederung in den betrieblichen OrganismusUnternehmerwagnisEntlohnung nach festgelegtem Stundensatzlaufende EntlohnungAuszahlung einer Prämie
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0022-K/04
- Stammnummer
- 12715
- Gültig
- 12.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF