Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0517-L/02
Betriebsausgaben eines Versicherungsmaklers - Vertrag mit naher Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0517-L/02vom 15.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Berufungswerber handelt es sich um einen selbstständig tätigen Versicherungsmakler. Da den an die Ehegattin ausbezahlten Provisionen und Kilometergeldern keine schriftliche Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile zugrundeliegt, sind diese Beträge beim Berufungswerber gem. § 4 Abs.4 EStG 1988 als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K.K., vertreten durch Stb.S, vom
23. April 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn vom
23. März 1999 betreffend Einkommensteuer 1996
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt als Versicherungsmakler
sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als auch
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
In der Einkommensteuererklärung für 1996
beantragte der Steuerpflichtige bei seinen gewerblichen Einkünften den
Abzug von Subprovisionen in Höhe von 40.900,00 S und von
Kilometergeldern für Mitarbeiter in Höhe von 24.932,00 S.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 23. März 1999
versagte das Finanzamt den Subprovisionen in Höhe von 40.900,00 S
sowie den Kilometergeldern für Mitarbeiter in Höhe von
24.932,00 S die Anerkennung. Betriebsausgaben iSd. § 4 EStG 1988
seien Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst seien. Da im Jahr 1996 keine
Provisionen mehr ausbezahlt worden seien, somit eine betriebliche Tätigkeit
offenbar nicht mehr vorliege und anschließend die Alterspension angetreten
worden sei, könne von der Erhaltung einer Einkunftsquelle nicht gesprochen
werden. Die geltend gemachten Subprovisionen sowie die Kilometergelder für
Mitarbeiter seien daher nicht anzuerkennen.
Der steuerliche Vertreter erhob mit Schreiben vom
23. April 1999 Berufung und beantragte die Anerkennung der geltend
gemachten Subprovisionen und Kilometergelder für Mitarbeiter als
Betriebsausgaben. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 1996 sei
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass im Jahr 1996 zwar keine
Provisionen vereinnahmt, aber die betriebliche Tätigkeit nicht eingestellt
worden sei. Die starken Schwankungen bei den Einnahmen würden sich alleine
durch den unregelmäßigen Abrechnungs- und Auszahlungsrhytmus der
Versicherungsgesellschaft ergeben. Bis zur Betriebsaufgabe per 30. April
1997 seien sehr wohl Provisionseinnahmen erzielt worden.
Mit Schreiben vom 29. Juni 1999 ersuchte das Finanzamt
um Beantwortung folgender Ergänzungspunkte:
1. Welche neuen Versicherungsverträge haben Sie im
Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsmakler in der Zeit vom
1. Jänner 1996 bis 30. April 1997 vermittelt bzw. abgeschlossen?
Die Namen und Adressen der Versicherungsnehmer sowie die Art der Versicherungen
wären bekannt zu geben.
2. Für welche konkreten Versicherungsabschlüsse
wurden die Subprovisionen 1996 an wen geleistet? Das Datum der
Vertragsabschlüsse, die Namen der Subprovisionsempfänger und die
jeweiligen Versicherungssummen mögen angegeben werden.
3. Anhand welcher Abrechnungen wurden die Kilometergelder
der Mitarbeiter bezahlt? Die entsprechenden Grundlagen (Reisekostenabrechnungen,
Fahrtenbücher o.ä.) wären vorzulegen.
Der steuerliche Vertreter nahm mit Schreiben vom
16. Juli 1999 wie folgt Stellung:
1. Neue Versicherungsverträge wurden vom Bw. in der
Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 30. April 1997 nicht abgeschlossen.
Aus der beiliegenden Folgeprovisionsabrechnung vom 31. Dezember 1997 der KR
betreffend die Verträge bei der NC-AG für die Jahre 1995 bis 1997, die
zwar aufgrund der zum 30. April 1997 erfolgten Betriebsübergabe
bereits an seine Frau gestellt ist, geht hervor, dass Provisionseinnahmen
vorliegen. Die Gattin des Bw. hat erst ab 1996 eine selbstständige
Versicherungsagentur begonnen. Die Folgeprovisionsansprüche für die
Jahre 1995 bis 1997 können daher fast ausschließlich nur aus dem
Versicherungsbestand des Bw. stammen. Lediglich durch die verspätete
Abrechnung und Auszahlung, wie bereits in der Berufung ausgeführt wurde,
kommen diese Einnahmen größtenteils erst bei der Gattin des Bw. zum
Ansatz.
2. Die ausbezahlte Subprovision ist zur Gänze der
Gattin des Bw. zugeflossen für die Betreuung der bestehenden
Versicherungsverträge, die der Bw. aufgrund seiner hauptberuflichen
Tätigkeit größtenteils nicht selber erledigen
konnte.
3. Die Reiseaufzeichnungen zu den ebenfalls an die Gattin
des Bw. ausbezahlten Kilometergeldern werden in der Beilage
übermittelt.
Dem Schreiben beigelegt wurde eine Abrechnung über
Folgeprovisionen vom 31. Dezember 1997 sowie Reiseaufzeichnungen der
Ehegattin des Bw. für 1996.
Mit Telefax vom 17. September 1999 übermittelte
der steuerliche Vertreter eine Kopie des Dienstvertrages abgeschlossen zwischen
der VJ-AG und dem Bw. vom 21. Jänner 1991.
Weiters übermittelte der steuerliche Vertreter ein
Schreiben vom 21. Oktober 1999, aus dem hervorgeht, dass es sich bei den
ausbezahlten Subprovisionen um keine von Vertragsabschlüssen bzw. den
eigenen Provisionseinnahmen abhängigen oder abgeleiteten Provisionen
gehandelt habe, sondern um eine Entlohnung für den von seiner Gattin
für die Betreuung der Kunden sowie Neuanbahnungen bedingten Zeitaufwand. Zu
den Betreuungsleistungen würden vor allem Schadensfallabwicklungen, Kfz-An-
und Ummeldungen, Erstellungen von Angeboten, Polizzen einreichen etc.
zählen. Abgerechnet seien im Zeitraum von Jänner bis Dezember 1996 240
Arbeitsstunden mit dem Betrag von insgesamt 40.800,00 S zuzüglich
100,00 S Spesenersatz.
Mit Schreiben vom 30. Jänner 2003 beantragte der
steuerliche Vertreter eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Aus dem Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
4. November 2003 geht im Wesentlichen hervor, dass der Bw. Namen und
Adressen der betreuten Kunden sowie exakte zeitnahe Aufzeichnungen der Ehegattin
hinsichtlich der von ihr angefahrenen Adressen vorlegen möge.
Der steuerliche Vertreter teilte mit Schreiben vom
30. November 2003 mit, dass die Betreuung des Kundenstockes des Bw. durch
die Ehegattin des Bw. sehr wohl in Abstimmung mit dem Bw. erfolgt sei. Für
den Fall, dass sich der unabhängige Finanzsenat jedoch dazu
entschließe, die Einkünftezurechnung bei der Ehegattin vorzunehmen,
werde in der Anlage eine Trennung der Einkünfte unter diesem Gesichtspunkt
beigelegt.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 zog der steuerliche
Vertreter die Anträge auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung sowie Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die vom Bw. geltend gemachten
Subprovisionen iHv. 40.900,00 S sowie die Kilometer-Gelder iHv. 24.932,00 S als
Betriebsausgaben absetzbar sind (Ansicht des Bw.) oder nicht (Ansicht des
Finanzamtes).
Den Angaben des Bw. folgend sind die Subprovisionen und
Kilometer-Gelder als Ausgaben angefallen, da die Ehegattin für den Bw.
tätig geworden ist und seinen Kundenstock betreut hat.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes sind Verträge zwischen nahen Angehörigen
aufgrund des fehlenden Interessensgegensatzes im Bereich des Steuerrechtes nur
dann anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären. Wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, so
müssen doch zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit
genügender Deutlichkeit fixiert sein.
Dem Bw. wurde mit Schreiben vom 4. November 2003
Gelegenheit eingeräumt, die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bw. und
seiner Ehegattin über Art der Tätigkeit, Zeitraum, Bezahlungsmodus,
Höhe des Stundensatzes etc. bekannt zu geben und zwar unter dem Hinweis,
dass für die Anerkennung von Zahlungen der Vertrag fremdüblich
gestaltet sein müsse. In dem Antwortschreiben des Bw. vom 30. November
2003, führte dieser lediglich an, dass die Ehegattin die Kundenbetreuung im
Jahr 1996 übernommen hat. Der Bw. hat es jedoch unterlassen, eine
schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und der Ehegattin vorzulegen. Den an die
Ehegattin ausbezahlten Subprovisionen und Km-Geldern liegt kein schriftliches
Vertragsverhältnis zugrunde.
Hier fehlt daher bereits die für eine Anerkennung der
strittigen Ausgaben unbedingt erforderliche schriftliche Vereinbarung der
wesentlichen Vertragsbestandteile. Somit konnte auch die Fremdüblichkeit
des Vertrages, der die Betreuung des Kundenstockes zum Gegenstand hatte, nicht
überprüft werden.
Die vom Bw. als Betriebsausgaben geltend gemachten
Subprovisionen und Km-Gelder können daher keine Anerkennung
finden.
Aus dem von der Ehegattin vorgelegten Fahrtenbuch gehen
lediglich der Tag, die Uhrzeit und die angefahrenen Orte hervor. Der Bw. wurde
daher aufgefordert, die Namen und Adressen der im Jahr 1996 betreuten Kunden
bekannt zu geben. Der Bw. ist jedoch seiner in § 138 BAO normierten
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat es verabsäumt in der
Vorhaltsbeantwortung vom 30. November 2003 irgendeinen Namen der von der
Ehegattin betreuten Personen bekannt zu geben. Dieser Umstand führt
ebenfalls dazu, dass die vom Bw. geltend gemachten Subprovisionen und
Kilometer-Gelder, die angeblich von Fahrten der Ehegattin zu den Kunden
herrühren, zur Gänze nicht anzuerkennen sind.
Der Vollständigkeit halber wird ergänzt, dass
etwaige Einkünfte aus dem Kundenstock im Berufungsjahr nach wie vor dem Bw.
zurechenbar wären. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben
des Bw. in der Steuererklärung für 1996 und wird bestätigt durch
die Aussage im Schreiben vom 30. November 2003, wonach die Kundenbetreuung
durch die Ehegattin sehr wohl in Abstimmung mit dem Bw. erfolgt sei. Da der Bw.
somit über die Einkunftsquelle disponiert hat, sind etwaige
Provisionseinnahmen aus dem gegenständlichen Kundenstock dem Bw. und nicht
der Ehegattin zurechenbar.
Die vom Bw. an die Ehegattin ausbezahlten Subprovisionen
iHv. 40.900,00 S sowie die Kilometer-Gelder iHv. S 24.932,00 können mangels
entsprechender schriftlicher Vereinbarung steuerrechtlich nicht anerkannt werden
und sind daher gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 als Betriebsausgaben zur
Gänze nicht abzugsfähig.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Linz, am 15.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BetriebsausgabenVerträge zwischen nahen AngehörigenProvisionenKilometergelderschriftliches Vertragsverhältnisfremdüblich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0517-L/02
- Stammnummer
- 12712
- Gültig
- 15.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF