Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0872-L/04
Rückerstattete Pflichtbeiträge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0872-L/04vom 15.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Angestellter, xxxxTh., E.xx,
vertreten durch Peer & Zauner & Partner Wirtschaftstreuhand OEG,
Steuerberatungsgesellschaft, xxxxR.,gegen den Bescheid des FA betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im
Berufungszeitraum ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit(I.S.GmbH und Fa.L.F.GmbH).
Weiters ist er
Betriebsführer (gemeinsam mit seiner Ehegattin) eines land -und
forstwirtschaftlichen Betriebes (Einheitswert € 3.600,00 - lt.
Beantwortung des Auskunftsersuchens an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
vom 5. November 2004).
Strittig ist die Besteuerung
rückgezahlter Sozialversicherungsbeiträge.
Im von der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern dem Finanzamt übermittelten
Lohnzettel waren folgende Beträge ausgewiesen:
|
Brutto
|
€
5.625,18
|
sonstige Bezüge vor Abzug
der SV-Beiträge
|
€
803,59
|
steuerpflichtige Bezüge
|
€
4.821,59
Da vom (Mehrfach-)Versicherten in dem Kalenderjahr 2002
insgesamt über die Höchstbeitragsgrundlagen hinausgehende
Pflichtbeiträge geleistet wurden, zahlte die Sozialversicherung der Bauern
antragsgemäß die Überschreitungsbeträge anteilig
zurück
(€ 5.625,18).
Die Rückzahlung entstand,
weil die gesamten erwerbswirtschaftliche Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft die
Höchstbemessungsgrundlage der Sozialversicherung überstiegen. Die auf
solche Art und Weise zu viel bezahlten Pflichtbeiträge wurden dem
Berufungswerber rückerstattet.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz besteuerte diese rückgezahlten Beiträge zur Gänze als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 3 lit.d EStG 1988 .
Dagegen wurde
Berufung innerhalb offener Frist im
Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:
Beim
Betrag vom € 4.821,59 handle es sich um Beiträge , die über der
Höchstbeitragsgrundlage im Jahre 2002 geleistet worden
seien.
Diese
Beiträge seien im Jahre 2003 gutgeschrieben und auch ausbezahlt
worden.
Seines
Erachtens seien Beitragsrückzahlungen dieser Art keinesfalls
einkommensteuerpflichtig, da Sie sich seinerzeit in seiner Gehaltsabrechnung ja
auch nicht einkommensteuermindernd ausgewirkt hätten
Anlage
:
Brief der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom
21.7.2003
Sehr
geehrter Herr Bw
"MEHRFACHVERSICHERUNG
Wir
teilen Ihnen mit, dass Sie im Jahre 2002 die Höchstbeitragsgrundlage um
€ 36.527,14 überschritten haben.
Berücksichtigt
wurden Ihre Beitragsgrundlage nach dem ASVG von € 67.703,94 und €
14.603,20 Sonderzahlungsbeitragsgrundlagen.
Die
Beitragsgrundlage nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz beträgt für
das Jahr 2002 € 3.338,76.
Es
ergibt sich daher eine Überschreitungsbeitragsgrundlage von €
36.527,14.
Da
in dieser Überschreitungsbeitragsgrundlage auch ein Teil der ASVG
Versicherung enthalten ist, ersuchen wir Sie um Bekanntgabe, ob Sie auch
Rückzahlung der über die Höchstbeitragsgrundlage entrichteten
Beiträge nach dem ASVG wünschen.
Es
würde sich ein Gesamtrückzahlungsbeitrag von € 5.625,18
ergeben.
Der
Leitende Angestellte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
"
...
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 24.August
2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Erstattete
Pflichtbeiträge würden als rückgängig gemachte
Werbungskosten steuerpflichtige Einkünfte darstellen. Soferne diese
Pflichtbeiträge (auch teilweise) auf Grund des Vorliegens von
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einzubehalten bzw. zu
entrichten waren, sind die erstatteten Beiträge auf Grund des
auszustellenden Lohnzettels im Rahmen der Veranlagung zur Gänze als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu
erfassen.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung wurde von der steuerlichen Vertretung der
Vorlageantrag innerhalb offener Frist
sinngemäß im Wesentlichen mit folgender Begründung
erhoben:
Der
Berufungswerber habe im Jahre 2002 irrtümlich Beiträge an die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern einbezahlt, die über der
Höchstbeitragsgrundlage bemessen worden seien. Diese Beiträge seien
somit im Jahre der Bezahlung nicht als Werbungskosten geltend gemacht worden und
hätten das zu versteuernden Einkommen nicht vermindert. Im Jahre 2003 habe
sich herausgestellt , dass diese Beiträge aufgrund der Mehrfachversicherung
zu Unrecht einbezahlt worden seien. Diese Beiträge seien in der Folge von
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wiederum zurückbezahlt worden. Es
handle sich somit nicht - wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt-
um rückgängig gemachte Werbungskosten, sondern um die Rückzahlung
von irrtümlich bezahlten Beiträgen aus dem Jahre 2002. Da die zuviel
bezahlten Beiträge auf einer Fehlüberweisung beruhen würden und
das Einkommen in den vergangenen Jahren nicht gemindert hätten, handle es
sich bei den Rückzahlungsbeiträgen nicht um rückgängig
gemachte Werbungskosten , sondern um einen neutralen
Geldfluss.
Da
der gegenständliche Vorlageantrag jedenfalls erfolgsversprechend sei und
auch die übrigen Voraussetzungen für eine Aussetzung erfüllt
seien, werde um Aussetzung des strittigen Betrages ersucht.
Zwecks Klärung des
genaueren Sachverhaltes wurde an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein
Auskunftsersuchen gerichtet. Dieses
wurde mit Schreiben vom 5.November 2004 wie folgt beantwortet:
"Herr BW sei gemeinsam mit seiner Gattin
Betriebsführer eine land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mit einem
Gesamteinheitswert von € 3.600,00.
Er unterliege aufgrund
dieser Betriebsführung der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht nach
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG).Die sich aus dem Einheitswert
ergebende Jahresbeitragsgrundlage nach dem BSVG betrage im Jahre 2002 €
3.338,76.
Daneben übte er im
Jahre 2002 mehrere unselbständige Erwerbstätigkeiten aus und unterlag
daher der Vollversicherung nach dem ASVG. Die Jahrebeitragsrundage 2002 nach dem
ASVG betrug insgesamt € 82.307,14 (allgemeine Beitragsgrundlage:€
67.703,94 und Sonderzahlungsbeitragsgrundlage € 14.603,20). Die
Höchstbeitragsgundlage für das Jahr 2002 betrug €
45.780,00.
Da Herr
BW nachgewiesen habe, dass er bereits
nach dem ASVG die Höchstbeitragsgrundlage erreicht bzw. überschritten
habe, seien ihm im Jahre 2002 nach dem BSVG keine Beiträge mehr
vorgeschrieben worden.
Nach Vorliegen
sämtlicher endgültiger Beitragsgrundlagen sei für Herrn
BW folgende Beitragsabrechnung im Jahre
2002 vorgenommen worden:
€
|
ASVG -allgemeine
Beitragsgrundlage
|
67.703,94
|
Sonderzahlungsbeitragsgrundlage
|
14.603,20
|
Insgesamt
|
82.307,14
|
Höchstbeitragsgrundlage
|
45.780,00
|
Überschreitungsgrundlage
ASVG
|
36.527,14
|
|
|
Pensions
überschreitungsbeitrag
|
4.164,09
|
(11,4 % der
Überschreitungsbeitragsgrundlage)
|
|
Krankenverischerungs
überschreitungsbeitrag
|
1.461,09
|
(4 % der
Überschreitungsbeitragsgrundlage)
|
|
Summe
|
5.625,18
Mit Schreiben vom
21.7.2003 sei der Bw. vom Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage
durch die ASVG -Versicherung in Kenntnis gesetzt worden und ersucht
worden, ob er die Rückzahlung der über der Höchstbeitragsgrundlag
entrichteten Beiträge nach dem ASVG wünsche. Ein derartiger Antrag
könne aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bei einem der beteiligten
Versicherungsträger gestellt werden.
Mit Schreiben vom
23.7.2003 habe er die Rückzahlung des Betrages von € 5.625,18
beantragt und sei auch im August 2003 durchgeführt worden. Eine Kopie des
Schreibens und des Antrages werde diesem Schreiben
beigelegt.
Im ausgestellten
Lohnzettel sei der Betrag von € 5.625,18 ausgewiesen. Dabei handle es sich
um den Rückzahlungsberag von zuviel bezahlten
Sozialversicherungsbeiträgen - im gegenständlichen Fall
ausschließlich nach dem ASVG -welche gemäß
§ 33 c
und § 118 b BSVG aufgrund der Überschreitung der
Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2002 rückerstattet worden
seien. Dies sei nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgundlagen
sämtlicher kranken- und pensionsversicherungspflichtiger
Erwerbstätigkeiten möglich gewesen .
Beilagen: Schreiben vom
21.7.2003
Antrag vom 23.7.2003
"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung
des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 (eingeführt durch
Abgabenänderungsgesetz1998 , Art I Z 5, BGBl.Nr. I 28/1999 ab dem Jahre
1999) normiert Folgendes:
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit sind:
"Rückzahlung
von Pflichtbeiträgen, soferne diese ganz oder
teilweise auf Grund des Vorliegens von
Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten wurden"
Z
1:Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis ...
Unstrittig(auch
der Höhe nach) ist , dass im Jahre 2003 Sozialversicherungsbeiträge
rückgezahlt wurden.
Rückgezahlte
Pflichtbeiträge ( jedweder Art)sind nach dieser Gesetzesbestimmung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn
Pflichtbeiträge auch aufgrund von
nichtselbständigen Einkünften einbehalten wurden.
Werden z.B. von der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern Pflichtbeiträge zurückgezahlt,
weil der Nebenerwerbslandwirt aufgrund seiner nichtselbständigen
Bezüge die Höchstbemessungsgrundlage überschritten habe,
würden die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern rückgezahlten
Pflichtbeiträge Einkünfte im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d
EStG 1988 darstellen .
Der
Gesetzgeber wollte offensichtlich in solchen Fällen der Rückzahlung
die bestehenden steuermindernden Werbungskosten
(Sozialversicherungsbeiträge aus dem Bereich eines oder wie im konkreten
Fall -mehrerer Dienstverhältnisse ) ausgleichen.
Im
Ermittlungsverfahren wurden die Höchstbeitragsgrundlagen
,Überschreitungsbeiträge und Rückzahlungsbeträge im Wege
eines Auskunftsersuchens durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
bekanntgegeben (Schreiben vom 5.11.2004).
Die
Berufungswerber betrieb gemeinsam mit seiner Gattin im Jahre 2003 eine Land -und
Forstwirtschaft und stand in zwei nichtselbständigen
Beschäftigungsverhältnissen.
Gemäß
§ 69 Abs. 5 EStG 1988 hat bei
Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1
Z 3 lit d die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des
folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel zur Berücksichtigung dieser
Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der
Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel
der ausbezahlten Bezüge als sonstige Bezüge gemäß
§ 67
Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu
unterbleiben.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist eine
amtswegige Veranlagung durchzuführen, wenn im Kalenderjahr Bezüge
gemäß
§ 69 Abs. 5 zugeflossen sind.
Gemäß
§ 41 Abs 4 letzter Satz EStG 1988
gilt ein Siebentel der Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 5 EStG 1988
als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG zu versteuern
ist.
Im Falle des Vorliegens einer Mehrfachversicherung (ASVG
- und BSVG Beiträge) ist im Falle einer Überschreitung der
Höchstbeitragsgrundlage die Möglichkeit der Beitragsrückzahlung
vorgesehen.
Die
steuerliche Vertretung meint, es liege ein neutraler Geldfluss vor. Dabei
übersieht sie , dass in diesem "Beitragsverrechnungskreis" die
Rückzahlung (Rückerstattung) von Pflichtbeiträgen nach der
Gesetzeslage zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
führt.
Im konkreten
Fall wurden ASVG-Pflichtbeiträge im Jahre 2003 rückerstattet.
Da im
Berufungszeitraum auch auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
zurückzuführende Beitragsgrundlagen zur Überschreitung der
jährlichen Höchstbeitragsgrundlage geführt haben, ist aufgrund
der neuen Bestimmungen des Abgabenänderungsgesetzes 1998 gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988 die gesamte Zahlung der Sozialversicherung
der Bauern den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen.
Für die
Qualifizierung der rückgezahlten Pflichtbeiträge ist
unmaßgeblich, von welchem Versicherungsträger die Rückzahlung
vorgenommen wird. Die bei der Festsetzung der Lohnsteuer vorgenommene Aufteilung
der rückbezahlten Beiträge in einen Teil (6/7 d.h. € 4.821,59),
der dem vollen Tarif und einen anderen Teil (1/7 d.h. € 803,59 ) der als
sonstiger Bezug dem festen Steuersatz gemäß
§ 61 Abs. 1 EStG
1988 unterliegt, entspricht der im Berufungszeitraum geltenden
Gesetzeslage.
Diese
Gegebenheiten führen (in Verbindung mit den angeführten
Gesetzesnormen) dazu, dass die rückgezahlten
Sozialversicherungsbeiträge als Einnahmen
aus der Einkunftsart nichtselbständige
Arbeit einzustufen sind.
Der
Unabhängige Finanzsenat ist an diese Gesetzesbestimmungen aufgrund des
Legalitätsprinzips gebunden.
Aus den
angeführten Gründen war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
.
Linz, am 15.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0872-L/04
- Stammnummer
- 12707
- Gültig
- 15.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF