Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0051-L/03
Verlängerung der Studienzeit wegen dreimonatiger Studienbehinderung (Krankheit)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0051-L/03vom 15.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit wegen einer dreimonatigen Studienbehinderung (Krankheit) kann dann nicht erfolgen, wenn dem Studium trotz der Erkrankung laufend nachgegangen wird und auch Prüfungen erfolgreich absolviert werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes x betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 16.10.2002 den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn der Berufungswerberin
für die Zeit ab September 2002 abgewiesen, weil dieser die vorgesehene
Studienzeit im August 2002 um ein Semester überschritten habe (§ 2
Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Die Studienzeit werde durch
ein unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder durch ein nachgewiesenes
Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirke eine vollständige
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten (je Semester) eine Verlängerung
der Studienzeit um ein Semester. Die nachgewiesene Knieverletzung habe zwar sein
Studium beeinträchtigt, eine vollständige Studienbehinderung von
mindestens drei Monaten wäre aber in keinem Semester gegeben gewesen. Eine
Verlängerung der Studienzeit erfolge daher nicht. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe ende mit 31.8.2002.
In der Berufung wird hinsichtlich der Begründung auf
ein Schreiben des Sohnes vom 7.11.2002 verwiesen. Darin wird angeführt,
dass dem Antrag vom 30.8.2002 eine Zusammenfassung vom Unfall bis jetzt (=
7.11.2002) beigefügt worde sei. Daraus sei zu entnehmen, dass zwischen
Unfall und Operation über ein Jahr vergangen wäre. In diesem Zeitraum
sei der Sohn der Berufungswerberin in seiner Bewegungsfreiheit massiv
eingeschränkt gewesen, weil die Knieverletzung dreimal falsch
diagnostiziert worden sei. Auch nach der Operation, zweimaliger Nachbehandlung
im Krankenhaus und der anschließenden Therapie und Rehabilitation
wäre der Normalzustand alles andere als wieder hergestellt. Bis zum
heutigen Tage könne er gewisse Bewegungen nicht schmerzfrei ausführen,
immer wieder sei er durch Schwellungen am Knie geplagt. In Summe könne also
sehr wohl von einer vollständigen Studienbehinderung von mehr als drei
Monaten ausgegangen werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.12.2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Eine Verlängerung der Studienzeit
erfolge nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich sei,
wenn eine Krankheit pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei
Monate lang ununterbrochen angedauert habe. Aus den vorgelegten Unterlagen
(Arztberichte, Studienerfolgsnachweis) gehe hervor, dass der Sohn der
Berufungswerberin in jedem Semester während der nachgewiesenen Erkrankung
(vom ersten Ambulanzbesuch am 21.5.1997 bis zum Ende der Physiotherapie am
31.12.1998) laufend Prüfungen abgelegt habe und es in keinem Semester
während der Vorlesungszeit zu einer vollständigen Unterbrechung des
Studiums von mindestens drei Monaten gekommen sei. Auch nach der Operation am
15.7.1998 und während der Physiotherapie vom 17.8.1998 bis 31.12.1998 habe
er drei Prüfungen abgelegt, wodurch es nicht zu einer vollständigen
Unterbrechung des Studiums von mindestens drei Monaten gekommen
sei.
Im Vorlageantrag wird von der Berufungswerberin
angeführt, es sei richtig, dass ihr Sohn auch im Semester nach der
Operation am 15.7.1998 und während der Physiotherapie vom 17.8.1998 bis
31.12.1998 drei Prüfungen erfolgreich abgelegt habe. Diese drei
Prüfungen würden sich aber auf bereits im vorhergehenden Semester
absolvierte Lehrveranstaltungen und nicht auf Lehrveranstaltungen im laufenden
Semester beziehen. Somit sei die Begründung nicht haltbar und die für
eine Verlängerung des Bezuges der Familienbeihilfe erforderliche
Studienbehinderung sei sehr wohl gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Eine Verlängerung der Studienzeit erfolgt nur
semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn die
Krankheit pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang
ununterbrochen angedauert hat. Demnach erfolgt eine Verlängerung der
Studienzeit beispielsweise um ein Semester, wenn eine Krankheit - bezogen
auf ein Semester - mindestens drei Monate angedauert hat. Die für
eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände
sind durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Allerdings ist als
Nachweis für eine krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung
grundsätzlich eine schlüssige ärztliche Bestätigung
unumgänglich. Im Schreiben vom 29.8.2002 wird der Verlauf der
Krankheit wie folgt dargestellt.
Mai
1997: Sturz beim Inline-Skaten, Verletzung am linken Knie,
Erstbehandlung Ambulante Nachkontrolle am
21.5.2002 Dezember
1997: Untersuchung in einer
Ordination Februar
1998: Ambulante
Untersuchung Juni 1998:
Erster stationärer Aufenthalt v. 29.6. 1998 bis 4.7.1998,
Operation Juli
1998: Zweiter stationärer Aufenthalt v. 7.7.1998 bis
11.7.1998 Dritter stationärer Aufenthalt v. 14.7.1998 bis 21.7.1998,
Operation August 1998 bis
Anfang Oktober 1998: Physiotherapie Ambulante
Nachkontrollen bis zum Jahresende. Angeführt wird weiters, dass es
nach der Operation zwar zu einer maßgeblichen Besserung gekommen sei, doch
würden immer wieder Schmerzen auftreten (z.B. Ambulanzbesuch im Juli 1999),
was eine Einschränkung im ganz normalen Alltag bedeute, mit der man umgehen
lernen müsse. Auch wenn der Unfall und der Großteil der
Untersuchungen und Behandlungen in den ersten Studienabschnitt gefallen seien,
so seien es die Folgen, mit denen der Sohn der Berufungswerberin bis heute und
wohl auch in Zukunft zu kämpfen habe.
Aus der vorliegenden Bestätigung des Studienerfolges
vom 26.6.2002 geht hervor, dass der Sohn der Berufungswerberin in der Zeit nach
dem Unfall bis Dezember 1998 an folgenden Tagen Prüfungen erfolgreich
absolvierte: 18.6.1997, 20.6.1997, 25.6.1997, 18.12.1997, 12.1.1998,
30.1.1998, 6.2.1998, 31.3.1998, 26.6.1998, 6.7.1998, 8.7.1998, 24.9.1998,
7.11.1998, 2.12.1998. Bei diesem Sachverhalt kann aber keine - wie
im Gesetz gefordert - dreimonatige Studienbehinderung auf Grund der
Erkrankung des Sohnes der Berufungswerberin erkannt werden. Eine
Verlängerung der Studienzeit ist daher nicht möglich. Die für den
ersten Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit endete somit mit Februar 1999
und die für den zweiten Studienabschnitt mit August 2002. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe liegen für
den Sohn der Berufungswerberin ab September 2002 nicht mehr vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 15.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0051-L/03
- Stammnummer
- 12705
- Gültig
- 15.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF