Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0116-G/04
Höhe des privat genutzten Anteiles einer zur betrieblichen Nutzung überlassenen Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0116-G/04vom 12.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Angestellte, G., Mgasse 63,
vertreten durch TPA Treuhand Partner Austria Wirtschaftstreuhand und
Steuerberatung GmbH, Steuerberatungskanzlei, 8010 Graz, Friedrichgasse 31,
vom 17. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt
vom 10. November 2003 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), Hälfteeigentümerin
der Liegenschaft Mgasse 63, erzielt anteilsmäßig Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit deren Überlassung zur
betrieblichen Nutzung an den Ehegatten. Da im Zuge einer beim Ehegatten
durchgeführten Betriebsprüfung der betrieblich genutzte Anteil der
Liegenschaft mit 40 % - bisher 60 % - festgestellt worden ist, hat das
Finanzamt im angefochtenen Bescheid den als Werbungskosten erklärten
Kostenanteil in Höhe von 30 % bezüglich der "Hausausgaben" und
"Zinsen" auf 20 % vermindert.
Dagegen hat die Bw. mit nachstehender Begründung das
Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Die vorgenommene Werbungskostenkürzung von 30 %
auf 20 % werde mit dem Hinweis auf die Berufung vom
2. September 2003 bzw. Berufungsergänzung vom
6. November 2003 bezüglich der beim Ehegatten unter Tz 31
des Betriebsprüfungsberichtes getroffenen Prüfungsfeststellung
bekämpft.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt
folgendermaßen begründet:
Nach Beurteilung der tatsächlichen Nutzung des
Objektes Mgasse 63 in den Jahren 1998 bis 2000 könne maximal von einem
betrieblich genutzten Anteil von 40 % ausgegangen werden, zumal sowohl das
Obergeschoß als auch das Dachgeschoß mit insgesamt
300 m2 nur privaten Zwecken
dienten. Dazu komme der Keller, der nur mit einem Raum in geringfügigem
Ausmaß anteilig betrieblich genutzt werde (ca
20 m2 mit gemischter Nutzung).
Da das gegenständliche Objekt insgesamt eine Nutzfläche von
595 m2 aufweise und der
betriebliche Anteil höchstens mit
218 m2 gegeben sei, betrage der
tatsächlich betriebliche Anteil nur 35 %, weshalb der anerkannte
betriebliche Anteil mit 40 % ohnedies großzügig beurteilt worden
sei. Somit seien die strittigen Ausgaben infolge des bestehenden
Hälfteeigentums auf 20 % zu korrigieren gewesen.
Den dagegen eingebrachten Vorlageantrag hat die Bw. im
Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Da die Begründung hinsichtlich der
gegenständlichen Streitfrage von den beim Ehegatten der Bw. getroffenen
Prüfungsfeststellungen abhängig sei, verweise sie auf die dort
eingebrachte Berufung vom 2. September 2003, Berufungsergänzung
vom 6. November 2003 und den Vorlageantrag vom
27. Februar 2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufung war aus den in der Berufungsentscheidung vom
12. November 2004, RV/0072-G/04, betreffend den Ehegatten der Bw.,
unter Punkt 5. angeführten Erwägungen, auf die hiermit verwiesen
wird, als unbegründet abzuweisen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 12.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HälfteeigentümerVermietung und VerpachtungÜberlassung zur betrieblichen NutzungPrivatanteilWerbungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0116-G/04
- Stammnummer
- 12702
- Gültig
- 12.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF