Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0054-Z2L/04
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art.244 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0054-Z2L/04vom 11.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dkfm. Dr.
Franz Burkert & Co, Wirtschaftstreuhandgesellschaft, 1020 Wien,
Praterstraße 33, vom 20. August 2001 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 19. Juli 2001,
Zl. 100/68274/2000-91, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244
ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 2. März
2001, Zahl 100/68274/2001-17-Vo, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines
Gesamtschuldverhältnisses Zoll in Höhe von ATS 11,017.212,00
(entspricht € 800.652,02) vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer
habe dazu beigetragen, dass die unter Anwendung eines begünstigten
Kontingentzollsatzes in den freien Verkehr übergeführten
Speichermodule der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien, indem
diese ohne vorherige Meldung an das Zollamt Suben im Zollgebiet weiterverkauft
worden wären.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 5. April 2001 der
Rechtsbehelf der Berufung erhoben und gleichzeitig der Antrag auf Aussetzung
gemäß
§ 212a BAO gestellt. Begründend wurde
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jegliche Mitwirkung an dem in
der Bescheidbegründung angeführten Zollvergehen bestreite, der
Bescheid selbst mit dem Mangel der Verletzung von Verfahrensvorschriften
behaftet sei und aufgrund des noch zu führenden Beweisverfahrens absehbar
sei, dass der bekämpfte Bescheid zumindest betreffend des
Beschwerdeführers mit größter Wahrscheinlichkeit aufzuheben sein
wird und daher der Berufung hohe Erfolgsaussichten zuzubilligen
seien.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit
Bescheid vom 17. Mai 2001 (zugestellt am 28. Mai 2001) abgewiesen. In der
Begründung führte das Hauptzollamt Wien aus, dass es aufgrund des
Ermittlungsergebnisses keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung habe und auch keine
beweiskräftigen Unterlagen für das Entstehen eines unersetzbaren
Schadens vorliegen würden. Gleichzeitig wurde auf die Übermittlung des
Schlussberichtes im Finanzstrafverfahren vom 19. April 2001 verwiesen und
der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von vier Wochen eine
allfällige Begründungsergänzung vorzulegen.
In der gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der
Vollziehung erhobenen Berufung vom 26. Juni 2001 führte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass an der Rechtmäßigkeit
der Entscheidung deshalb begründete Zweifel bestünden, weil
Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. So sei insbesondere der Grundsatz
des Parteiengehörs nicht beachtet worden. Hinsichtlich der Forderung einer
Sicherheitsleistung im Falle der Gewährung der Aussetzung wurde
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ledig sei und keine
Sorgepflichten habe. M. beziehe Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit von derzeit netto ATS 22.192,00. Die monatlich zu entrichtende Miete
betrage ATS 2.500,00. Wie sich die Behörde anlässlich der
durchgeführten Hausdurchsuchungen und Bankkontenöffnungen selbst
überzeugen hat können, besitze der Beschwerdeführer kein
nennenswertes Vermögen (Personenkraftwagen, Firmenbeteiligungen, etc.).
Aufgrund der Einkommens- und Vermögenslage sei die Erbringung einer
Sicherheitsleistung daher nicht möglich. Es lägen daher die
Voraussetzungen vor, eine derartige Sicherheitsleistung nicht zu fordern, da
dies aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte. Man verweise in
diesem Zusammenhang auf § 66 der Konkursordnung. Komme es zu keiner
Aussetzung der Vollziehung bzw. würde diese Aussetzung von der Erbringung
einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, so liege zweifelsfrei
Zahlungsunfähigkeit vor. Dies wiederum würde bedeuten, dass der
Beschwerdeführer trotz fehlender Rechtskraft des angefochtenen
Abgabenbescheides einen Konkursantrag über sein Vermögen stellen
müsste. Ernstere wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten als die
gesetzliche Verpflichtung zur Beantragung eines Konkurses könnten wohl
nicht erforderlich sein, um von der Forderung einer Sicherheitsleistung Abstand
zu nehmen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
19. Juli 2001 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
führte die belange Behörde Folgendes aus:
Was ein allenfalls verabsäumtes Parteiengehör
anbelange, habe der Berufungswerber Gelegenheit dazu in der Berufung Stellung zu
nehmen, weshalb der Mangel als saniert anzusehen sei. Über den Tatbestand,
der schließlich zur gesetzlichen Abgabenverpflichtung geführt habe,
sei grundsätzlich im Rechtsbehelfsverfahren bezüglich der
Sachentscheidung zu urteilen. Es sei nicht Gegenstand des Aussetzungsverfahrens,
diese Überlegungen, welche ohnehin im Berufungsverfahren in der Sache
selbst dargelegt werden müssten, in umfangreicher Begründung in das
Aussetzungsverfahren zu übernehmen. Es sei nur soviel erwähnt, dass
bei der jeweiligen Importabfertigung die Anwendung der besonderen autonomen
Zollsätze im Rahmen von Zollkontingenten durch Österreich in Anspruch
genommen worden sind. Die Übertragung der Waren an jeden Übernehmer,
der im Rahmen eines Unternehmens tätig ist, wäre dem Zollamt Suben
unter Bekanntgabe bestimmter Fakten anzuzeigen gewesen. Diese Anzeige sei in den
vorliegenden Fällen im Jahre 1995 nicht erfolgt, womit im Zeitpunkt der
nicht gemeldeten Weitergabe für die verfahrensgegenständlichen Waren
eine Einfuhrzollschuld in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem Zollsatz
des Zolltarifs der Gemeinschaften und dem angewendeten Zollsatz gemäß
Art. 203 ZK entstanden sei. Der Berufungswerber habe zumindest in seiner
Funktion als leitender Angestellter Kenntnis von den betriebenen Malversationen
gehabt, womit die Beteiligung bei der Entziehung der
verfahrensgegenständlichen Waren aus der zollamtlichen Überwachung
gegeben sei. Die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der
Einfuhrzollschuld seien nachvollziehbar dem Vorschreibungsbescheid bzw. dessen
Beilage zu entnehmen. Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
lägen vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit der
Entscheidung sprechenden Umstände auch gewichtige gegen die
Rechtmäßigkeit sprechende Gründe gegeben seien, die die
Beurteilung eines Sachverhaltes mit der erforderlichen Sicherheit zulassen
würden. Weder im Hinblick auf die Eingaben, noch unter Bedachtnahme des
derzeitigen Ermittlungstandes lägen begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vor.
Bezüglich eines unersetzbaren Schadens sei
festzuhalten, dass dem Beteiligten ein solcher dann entstehen könnte, wenn
die Vollziehung zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen
würde oder gar die wirtschaftliche Existenz des Beteiligten zu vernichten
drohe. Auch im gegenständlichen Berufungsverfahren seien keine
beweiskräftigen Unterlagen vorgelegt worden, woraus das Vorliegen eines
untersetzbaren Schadens abgeleitet werden könnte.
Selbst wenn durch geeignete Unterlagen dokumentiert
würde, dass einerseits das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens gegeben
sei und andererseits eine Sicherheit nicht geleistet werden könne,
beziehungsweise dass diese Sicherheitsleistung zu erheblichen wirtschaftlichen
und sozialen Schwierigkeiten führe, sei diesbezüglich die
Chancengleichheit aller Steuerpflichtigen gemäß dem in § 114 BAO
festgelegten Gleichheitsgrundsatz mit in Rechnung zu stellen. Da der
Abgabenpflichtige durch sein gesetztes Verhalten die Entstehung der
Abgabenschuld für sich herbeigeführt habe, ohne auch nur
einigermaßen für die Abdeckung der entstandenen Abgabenschuld
Vorsorge zu treffen, könnte gegebenenfalls auf die Leistung einer
Sicherheit nicht verzichtet werden.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 20. August 2001
Beschwerde erhoben. Neben der Verweisung auf das Berufungsvorbringen von
26. Juni 2001 wurde ergänzend ausgeführt, dass das Hauptzollamt
Wien sich weder mit dem formellen noch mit dem materiellen Berufungsvorbringen
mit der bei derartigen Vorwürfen gebotenen Sorgfalt beschäftigt habe.
Hinsichtlich der Ausführungen des Hauptzollamtes bezüglich eines
unersetzbaren Schadens sei der nächste Verfahrensfehler unterlaufen. Man
habe in der Begründung die familiäre Situation, die Sorgepflichten,
das Einkommen, als auch die Ausgaben angeführt und auf die Konsequenzen
einer abschlägigen Entscheidung verwiesen. Für den Fall, dass die
Abgabenbehörde die Ausführungen nicht als genügend erachte,
wäre der Abgabenpflichtige aufzufordern gewesen, die noch notwendigen
Unterlagen beizubringen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) ist die
Vollziehung einer Entscheidung auszusetzen, wenn entweder -
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung bestehen oder - wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die
nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244
ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei
der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht
ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art.
244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen
auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. VwGH 27.9.1999,
98/17/0227)
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt
es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO um eine
begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigener
Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen. Die Aussichten der Berufung sind dabei anhand des
Berufungsvorbringens zu prüfen (vgl. VwGH 27.9.1999, 98/17/0227 und VwGH
26.02.2004, 2003/16/0018).
Begründete Zweifel sind anzunehmen, wenn bei der
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Alexander in Witte
Zollkodex/Kommentar3 Rz 17 zu Art.
244 ZK mit Hinweisen zur Rechtsprechung)
Im gegenständlichen Verfahren werden neben
Verfahrensfehlern im Wesentlichen die Unklarheit in der Beurteilung einer
Tatfrage geltend gemacht. Begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht
liegen vor, wenn in Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen
Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die vom Beschwerdeführer
behauptete Rechtsfolge unter den gegebenen Umständen als möglich
erscheint (vgl. Alexander in Witte
Zollkodex/Kommentar3 Rz 24 zu Art.
244 ZK mit Hinweisen zur Rechtsprechung)
Die in der Berufung in der Sache selbst als auch in der
Berufung gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages monierten allfälligen
Verfahrensfehler, so insbesondere die Verletzung des Parteiengehörs,
können noch im Zuge des Berufungsverfahrens bei der Zollbehörde I.
Instanz behoben werden (vgl. VwGH 23.12.1991, 88/17/0010). Daraus ergibt sich
noch nicht zwingend die Rechtsfolge der Aufhebung des angefochtenen
Abgabenbescheides. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer auch der
Schlussbericht des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde
I. Instanz an das Landesgericht zur Kenntnis gebracht. Auf eine
ergänzende Berufungsbegründung wurde vom Beschwerdeführer bis zum
jetzigen Zeitpunkt verzichtet.
Vorausschickend ist anzuführen, dass im
gegenständlichen Fall zwischen der Erklärung einer zu geringen
Bemessungsgrundlage in der Zollanmeldung, den vorgeworfenen
Unregelmäßigkeiten in umsatzsteuerlicher Hinsicht bem Weiterverkauf
und dem Unterlassen der Anzeige an die Zollbehörde betreffend der
Übertragung der eingeführten Speichermodule zu differenzieren ist. Der
angefochtene Bescheid betrifft Letzteres. Die belangte Behörde stützte
dabei die Vorschreibung der Zollschuld auf Art. 203 ZK. Aufgrund der
Inanspruchnahme einer Zollbegünstigung unterlagen die in den freien Verkehr
übergeführten Speichermodule weiterhin der zollamtlichen
Überwachung. Durch die Auferlegung der Verpflichtung die Übertragung
der gegenständlichen Waren an jeden Übernehmer, der im Rahmen eines
Unternehmens tätig ist, dem Zollamt Suben anzuzeigen, sollte die
Zollbehörde in die Lage versetzt werden, jederzeit den Verbleib und die
bestimmungsgemäße Verwendung überprüfen zu können. Das
Unterlassen dieser Meldung verwirklichte den Zollschuldtatbestand der Entziehung
aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 ZK. Zollschuldner ist nach
Abs. 3 zweiter Anstrich leg cit unter anderem die Person, die an dieser
Entziehung beteiligt war, obwohl sie wusste oder billigerweise wissen hätte
müssen, dass sie die Waren der zollamtlichen Überwachung entzieht. Bei
der Auslegung des Begriffes "billigerweise wissen hätte müssen" ist
auf die Sicht eines vernünftigen Beteiligten abzustellen. Ihm muss die
Unkenntnis nach den objektiven, nicht fernliegenden Umständen des
Einzelfalls zur Last gelegt werden können. Persönliche Unkenntnis
vermag nicht gutgläubig zu machen (vgl. Witte in Witte
Zollkodex/Kommentar3 Rz 20 zu Art.
202 ZK). Aus den Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz als auch der Prüfungsabteilung
Strafsachen des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Bezug auf den Verdacht der
Hinterziehung von Eingangsabgaben bzw. des Verdachtes der Hinterziehung von
Umsatzsteuer ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht nur für
die Firma C. tätig war, sondern aufgrund von Zeugenaussagen auch
maßgeblich an der Geschäftstätigkeit der als Anmelder im
Zollverfahren auftretenden Firma S. beteiligt war. Dass der
Beschwerdeführer dabei nicht offiziell in einer Funktion der Gesellschaft
aufscheint, ist dabei unerheblich. Dem Beschwerdeführer war es daher
zuzumuten, sich über die zollrechtlichen Verpflichtungen kundig zu machen.
Dabei wäre es nur erforderlich gewesen sich die Zollanmeldungen anzusehen.
Diesen war jeweils ein entsprechendes Informationsblatt beigefügt. Das
ledigliche Bestreiten jeglicher Mitwirkung an den "Zollvergehen" allein, vermag
deshalb nicht derartige Zweifel zu begründen, dass vom Vorliegen von
gewichtigen gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sprechenden
Gründen gesprochen werden kann.
Im vorliegenden Fall liegt auch die zweite alternative
Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung nicht vor. Es konnte
nicht glaubhaft nachgewiesen werden, dass im Falle der Vollziehung ein
unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bei der Auslegung des Begriffes "unersetzbarer Schaden" ist
an den Begriff "nicht wiedergutzumachender Schaden" anzuknüpfen, der zu den
Voraussetzungen für die in Artikel 243 EG-Vertrag vorgesehene Aussetzung
der Durchführung einer Handlung gehört. Insoweit verlangt die
Voraussetzung des "nicht wiedergutzumachenden Schadens" nach ständiger
Rechtsprechung des EuGH, dass geprüft wird, ob bei Aufhebung der streitigen
Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Lage, die durch den sofortigen Vollzug
dieser Entscheidung entstünde, umgekehrt werden könnte, und -
andererseits - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle
Wirksamkeit behindern könnte, falls die Berufung abgewiesen würde. Wie
der Gerichtshof entschieden hat, ist ein finanzieller Schaden grundsätzlich
nur dann als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen, wenn er
im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht
vollständig ersetzt werden könnte (vgl. VwGH 27.9.1999, 98/17/0227 mit
Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH).
Der Beschwerdeführer hat in der Berufung darauf
hingewiesen, dass kein nennenswertes Vermögen vorhanden sei. Demnach kann
davon ausgegangen werden, dass für eine allfällige Zwangsvollstreckung
keine geeigneten Vermögensobjekte zur Verfügung stehen. Ein
unersetzbarer Schaden, wie er beispielsweise durch die Verwertung von
gepfändeten Gegenständen weit unter dessen Wert entstehen könnte,
ist daher nicht zu befürchten. Auch das Arbeitseinkommen ist nur
beschränkt pfändungsfähig. Es ist der jeweils geltende
unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum) zu beachten.
Der Hinweis, dass im Falle der Nichtgewährung der
Aussetzung über das Vermögen des Beschwerdeführers ein
Konkursantrag gestellt werden müsste, kann ebenfalls nicht einen
unersetzbaren Schaden begründen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
um eine natürliche Person. Ein Privatkonkurs stellt ein
Schuldenregulierungsverfahren dar. Es führt bei fehlendem Vermögen
allenfalls zu einem so genannten Zahlungsplan. Zum gleichen Ergebnis würde
jedoch auch die Bewilligung von Ratenzahlungen bzw. mangels Vorliegens der
dafür erforderlichen Voraussetzungen auch eine entsprechende
privatrechtliche Vereinbarung mit der Abgabenbehörde führen. Diesfalls
könnte sogar eine allfällige Lohnpfändung vermieden
werden.
Da somit die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Vollziehung insgesamt nicht vorliegen, erübrigt sich auch die Prüfung
inwieweit von der Forderung einer Sicherheit Abstand genommen werden
könnte, da hierfür die grundsätzlichen Voraussetzungen für
eine Aussetzung der Vollziehung vorliegen hätten müssen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 11. November 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0054-Z2L/04
- Stammnummer
- 12696
- Gültig
- 11.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF