Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0058-F/04
Gebührt einem CNC-Fräser eine Schmutzzulage?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0058-F/04vom 10.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einem CNC-Fräser, der auch für die Nachbearbeitung der gefrästen Teile zuständig ist und der beim Ein- und Ausspannen der Werkstücke, sowie beim Entgraten und Abfeilen derselben dauernd in erheblichem Maße durch Öl- und Ölgemische verunreinigt wird, gebührt bei Vorliegen der formellen und funktionellen Voraussetzungen die für Schmutzzulagen vorgesehene Steuerbegünstigung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder
Mag. Armin Treichl, Dr. Alfons Ender und Mag. Michael Kühne
über die Berufung des Bf, vertreten durch Winkel & Steiner,
Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsges.m.b.H., 6845 Hohenems, Schweizer
Straße 77, vom 22. Dezember 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Dr. Walter Blenk, vom 19. November
2003 betreffend Einkommensteuer 2002 nach der am 21. Oktober
2004in 6800 Feldkirch,
Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer arbeitete im Jahr 2002 als
CNC-Fräser bei der Firma L in D. Sein Arbeitgeber gewährte ihm im Jahr
2002 eine monatliche Schmutzzulage in Höhe von 227,70 CHF brutto.
Weiters beantragte der Berufungsführer für die Strecke B - D das
große Pendlerpauschale.
Mit Vorhalt vom 28.10.2003 forderte das Finanzamt Bregenz
den Berufungsführer auf, eine Kopie des Arbeitsvertrages, eine genaue
Tätigkeitsbeschreibung, Aufzeichnungen des Arbeitgebers, wann welche
zulagenwürdigen Tätigkeiten verrichtet wurden, eine betriebliche
Vereinbarung über die Auszahlung von Schmutzzulagen und die
Monatslohnabrechnungen 1 und 8/2002 dem Finanzamt vorzulegen. Weiters wurde
der Berufungsführer vorgehalten, dass nach Ansicht des Finanzamtes die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar
sei.
Der Berufungsführer legte die im Vorhalt angeforderten
Unterlagen vor. Aus der Stellenbeschreibung geht hervor, dass seine
Tätigkeit in Umspannarbeiten von diversen Maschinenteilen, die auf der
CNC-Fräse hergestellt werden, bestehe. Weiters habe er die notwendigen
Entgrat- und Schleifarbeiten durchzuführen. Die Maschinenelemente bestehen
aus verschieden Werkstoffen (Aluminium, Grauguss, Stahl). Der
Berufungsführer sei verpflichtet entsprechende vom Betrieb zur
Verfügung gestellte Schutzkleidung wie Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe,
Schutzbrille und gegebenenfalls ein Haarnetz zu tragen. Bei der
Durchführung der dem Berufungsführer obliegenden Arbeiten komme dieser
mit Staub, Spänen, Kühl- und Schmierstoffen und den daraus
während der Bearbeitung entstehenden Dämpfen bzw Ölnebeln in
Berührung. Weiters legte er eine Bestätigung vor, wonach er mit stark
verschmutzenden und gefährlichen Stoffen in Kontakt komme. Die Arbeit mit
diesen Stoffen bzw an Maschinenbauteilen, die mit solchen Stoffen verschmutzt
seien und diese Stoffe abwerfen, umfasse ca 90% seiner gesamten Arbeitszeit. Aus
Punkt 5. des Arbeitsvertrages geht hervor, dass der Berufungsführer 14 mal
jährlich einen Monatslohn sowie 12 mal jährlich eine Schmutzzulage in
Höhe von 5% des Monatslohnes beziehe.
Im Begleitschreiben brachte der steuerliche Vertreter des
Berufungsführers vor, dass in der Schweiz die arbeitsrechtliche
Konstruktion einer Betriebsvereinbarung unbekannt sei, dass aber auch anderen
von ihm namentlich genannten Arbeitnehmern des Arbeitgebers des
Berufungsführers Schmutzzulagen gewährt wurden. Die Wegzeiten für
die einfache Strecke betrage bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1 Stunde 21 Minuten bzw 1 Stunde 24 Minuten. Die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel sei daher nicht zumutbar.
Im Einkommensteuerbescheid vom 19.11.2003 wurden weder das
große Pendlerpauschale noch die begünstigte Besteuerung der
Schmutzzulage gewährt.
In der Berufung vom 22.12.2003 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass er in erheblichem Maß
zwangsläufig durch die Ausübung seines Berufes eine Verschmutzung
seiner Kleidung bewirke. Auch seien die Arbeitsbedingungen zu den allgemein
üblichen - und dazu zähle wohl auch die Tätigkeit des
Beamten und des Steuerberaters oder auch anderer Dienstleistungsberufe -
außerordentlich erschwert. Tatsache sei aber auch, dass der
Berufungsführer eine Schmutzzulage und nicht eine Erschwernis- oder
Gefahrenzulage erhalte. Zum einen sei also das Tatbestandsmerkmal des
Vergleiches mit den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen nicht haltbar.
Vielmehr komme die Beurteilung der einzelnen Tätigkeit und die Beurteilung
der tatsächlichen Verschmutzung und weiters der überwiegenden
Beschäftigung mit verschmutzenden Stoffen oder Arbeitsmitteln, Maschinen
udgl. zum Tragen. Zum anderen finde sich weder im Gesetz noch in der aktuellen
Rechtsprechung ein Hinweis darüber, dass verschiedene Berufsgruppen, die
einer solchen verschmutzenden Tätigkeit überwiegend ausgesetzt sind,
gerade deshalb keine Schmutzzulage erhalten sollen, die der steuerlichen
Begünstigung des § 68 EStG zugänglich sein soll. Voraussetzung
für die Gewährung einer Schmutzzulage sei, dass der Arbeitnehmer
während der gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut ist,
die eine erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken. Weiters beantragte
der Berufungsführer die Durchführung einer mündlichen
Senatsverhandlung. Die Fahrzeit für die einfache Strecke mit
öffentlichen Verkehrsmitteln von mehr als 1 Stunde und 20 Minuten sei
geeignet das große Pendlerpauschale zu gewähren.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 9.1.2004 als unbegründet abgewiesen. Das
Finanzamt brachte in der Begründung im Wesentlichen vor:
Die zumutbare Wegzeit für das öffentliche
Verkehrsmittel betrage bei einer einfachen Strecke von mehr als 20 km 2 Stunden.
Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels sei daher
zumutbar.
Für die begünstigte Besteuerung von Schmutz-
Erschwernis- und Gefahrenzulagen müßten im Wesentlichen drei
Bedingungen erfüllt sein.
Die erste Bedingung sei funktioneller Art. Sie sei
erfüllt, wenn eine Zulage neben dem Grundlohn gewährt werde. Daraus
sei abzuleiten, dass Zulagen nicht auf Kosten einer unzulässigen
Kürzung des Grundlohnes gehen dürften. Zum anderen bedeute es, dass es
unzulässig wäre Zulagen lediglich rechnerisch aus dem Grundlohn
herauszuschälen.
Die zweite Voraussetzung sei funktioneller Art. Anspruch
auf Steuerbegünstigung bestehe nach dieser Voraussetzung nur, wenn die
Zulagen zumindest innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte
Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werde. Dies setze den Abschluss einer
Betriebsvereinbarung voraus, in der Einigung über die zuschlagsvermittelnde
Tätigkeit, deren Ausmaß und die daraus resultierende Zulagenhöhe
erzielt wurde. Diesbezüglich sei bereits im Schreiben vom 17.11.2003
dezidiert erklärt worden, dass die Arbeitgeberfirma des
Berufungsführers keine derartige Betriebsvereinbarung abgeschlossen habe.
Zusätzlich zu den beiden erstgenannten Voraussetzungen
sei für eine begünstigte Besteuerung von Zulagen auch die
Erfüllung einer dritten, der sogenannten materiellen Voraussetzung
erforderlich. Der Arbeitnehmer müsse auch tatsächlich Tätigkeiten
verrichten, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährte Zulage
dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen. Um das Vorliegen dieser dritten
Voraussetzung prüfen zu können, sei die Kenntnis der Art und des
Ausmaßes der Dienstpflichten und der Arbeitsbedingungen einer
Arbeitnehmers erforderlich.
Für die steuerliche Anerkennung von
Zuschlagspauschalien sei darüber hinaus anhand von Aufzeichnungen über
die tatsächlich unter zuschlagswürdigen Umständen verrichteten
Arbeitsstunden die gerechtfertigte Höhe der Pauschalien nachzuweisen bzw
glaubhaft zu machen. Derartige Aufzeichnungen seien nicht vorgelegt worden.
Anhand des Kumulativjournals sei zu erkennen, dass der 13. und 14. Monatslohn
inklusive der monatlich pauschal gewährten Schmutzzulage gewährt wird.
Die Schmutzzulage werde auch in jedem Monat durchgehend in der selben Höhe
ausgewiesen, unabhängig davon, ob nun der Berufungsführer Urlaub
konsumiert hat oder ob er im Gegenteil Überstunden geleistet hat.
Bezüglich der Überstunden sei kein Ausweis der Schmutzzulage erfolgt.
Bei der Prüfung der Frage, ob die verrichteten Arbeiten in der Tat und
überwiegend mit einer Verschmutzung im Sinne des § 68 EStG 1988
verbunden sind, könne ohne weiteres der Anhang zum Erlass des BMF vom
7.9.1949, AÖFV 260, als Auslegungsbehelf herangezogen werden, dessen Ziffer
2 dem Gesetzgeber als Vorbild gedient und den der VwGH als tauglichen
Auslegungsbehelf anerkannt habe. Die Tätigkeit des Berufungsführers
als CNC-Fräser sei nicht vergleichbar mit einer der im zitierten
Erlassanhang angeführten Arbeiten. Der Berufungsführer sei zweifellos
verschmutzt worden, aber nicht in dem vergleichbaren Ausmaß, wie bei den
im Erlass des BMF aufgezählten Arbeiten. Ein CNC-Fräser sei nach
Ansicht des Finanzamtes ein Arbeiter, der eine computergesteuerte Maschine
bediene. Dass dabei eine Verschmutzung im Sinne des obigen
Tätigkeitskataloges auftrete, werde seitens des Finanzamtes nicht als
glaubhaft erachtet. Nach Ansicht des Finanzamtes erfülle der
Berufungsführer bezüglich seiner Schmutzzulage keine der drei für
die Steuerfreiheit geforderten Voraussetzungen.
Im Vorlageantrag vom 25.2.2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass es grundsätzlich richtig
sei, dass keine Betriebsvereinbarung vorliege, da die Arbeitgeberin über
keine Organe der Arbeitnehmervertretung verfüge. Daher sei es
unmöglich eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Allerdings werde
sämtlichen Dienstnehmern mit einem vergleichbaren Tätigkeitsbild
innerbetrieblich durch Einzelvereinbarung eine Schmutzzulage gewährt. Die
zweite formelle Voraussetzung sei daher gegeben.
Das Vorliegen des vom Finanzamt als erste funktionelle
Voraussetzung bezeichneten Kriteriums, nämlich der Gewährung der
Zulage neben dem Grundlohn werde vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt. Es sei
daher davon auszugehen, dass es dem Berufungsführer gelungen sei, diese
Tatsache nachzuweisen.
Hinsichtlich der dritten materiellen Voraussetzung sei die
belangte Behörde allerdings im Irrtum über die tatsächlichen
Verhältnisse. Darüber hinaus werde dem Berufungsführer
vorgeworfen, dass er keine Aufzeichnungen über die tatsächlichen unter
zuschlagswürdigen Umständen verrichteten Arbeitsstunden vorgelegt
habe. Diese Behauptung sei unrichtig. Denn als Beilage "C" zum bereits
erwähnten Schreiben vom 17.11.2003, einer Beantwortung eines
Ergänzungsersuchens der belangten Behörde, sei ein Schreiben des
Arbeitgebers des Berufungsführers vom 6.11.2003 vorgelegt worden. In diesem
Schreiben sei bestätigt worden, dass der Berufungsführer ca 90% seiner
gesamten Arbeitszeit mit stark verschmutzenden und gefährlichen Stoffen in
Kontakt sei. Der Einwand der Behörde gehe daher ins Leere. In der
vorgelegten Stellenbeschreibung sei eine Beschreibung der Stoffe gegeben, mit
denen der Berufungsführer in Berührung komme. Der Erlass aus dem Jahr
1949 sei zwar als Auslegungsbehelf anzuerkennen, allerdings enthalte er bei
weitem keine taxative Aufzählung der Tätigkeiten, die die
steuerbegünstigte Gewährung einer Schmutzzulage rechtfertigen, zumal
im Jahr 1949 CNC-Fräsen noch nicht erfunden war.
In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde
ergänzend ausgeführt, der Berufungsführer müsse nicht nur
die Maschine bedienen, sondern er müsse die von der Maschine bearbeiteten
Werkstücke schleifen und mit einer Flex bzw Feile entgraten. Dabei
könne er nicht mit Handschuhen arbeiten. Zwangsläufig werde er dabei
verschmutzt. Die Werkstücke seien, wenn er sie aus der Maschine ausspanne,
mit Öl und Wasser verschmiert. Als er noch als Schlosser in Österreich
gearbeitet habe, habe er auch die Schmutzzulage erhalten. Der
Berufungsführer habe hinsichtlich seines Lohnes dem Arbeitgeber vertraut.
Vor einigen Jahren habe der Arbeitgeber gefragt, ob die Arbeitnehmer lieber 13
oder 14 Monatlöhne wollen. Man habe dann den Jahreslohn auf 14
Monatslöhne aufteilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind ua. Schmutzzulagen bis
360,00 € monatlich steuerfrei. Gemäß
§ 68 Abs. 5 leg. cit. sind unter Schmutzzulagen jene Teile
des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt
werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter
Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine
Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken.
Die zitierte Bestimmung ist nach der herrschenden Lehre
(vgl. Doralt 4 ,
Einkommensteuergesetz - Kommentar, Tz 10 ff zu
§ 68 EStG 1988; siehe auch E. Müller, Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen, ecolex 1995, S 833) so auszulegen,
dass für eine begünstigte Besteuerung von Schmutzzulagen im
Wesentlichen drei Bedingungen erfüllt sein müssen.
Die erste Voraussetzung ist funktioneller Art. Sie ist
erfüllt, wenn eine Zulage neben dem Grundlohn gewährt wird. Daraus ist
zum einen abzuleiten, dass Zulagen nicht auf Kosten einer unzulässigen
Kürzung des Grundlohnes gehen dürfen. Zum anderen bedeutet es, dass es
unzulässig wäre, Zulagen lediglich rechnerisch aus dem Grundlohn
herauszuschälen.
Im gegenständlichen Fall beträgt gemäß
Punkt 5. des Arbeitsvertrages die Schmutzzulage 5% des Monatsbruttolohnes. Im
Kumulativjournal und in den Monatslohnzetteln ist die Schmutzzulage gesondert
ausgewiesen. Die Schmutzzulage wurde jeden Monat in Höhe von
227,70 CHF (=5% des Monatsbruttolohnes) gewährt. Die funktionelle
Voraussetzung, nämlich, dass die Zulage neben dem Grundlohn gewährt
wird, ist daher erfüllt. Aus der Tatsache, dass sich der 13. und 14.
Monatslohn aus dem monatlichen Grundlohn und der Schmutzzulage zusammensetzt und
dass die Schmutzzulage jeden Monat in gleicher Höhe gewährt wird, kann
nicht zwingend abgeleitet werden, dass die Schmutzzulage aus dem Grundlohn
herausgerechnet wird. Der Bw. hat in der mündlichen Berufungsverhandlung
absolut glaubwürdig dargetan, dass der vom Finanzamt kritisierte Umstand
nicht von ihm zu verantworten ist. Der Senat folgte daher auch seinem
Standpunkt, dass sich die einseitig geänderte Vorgangsweise des
Arbeitgebers nicht zum Nachteil des Bw. auswirken soll, zumal sich materiell
- insbesondere was die berufliche Tätigkeit und den
maßgeblichen Arbeitsvertrag anlangt - nichts geändert
hat.
Die zweite Voraussetzung für eine begünstigte
Besteuerung von Zulagen ist formeller Art. Anspruch auf Steuerbegünstigung
besteht nach dieser Voraussetzung nur, wenn die Zulagen zumindest
innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern gewährt wird. Es ist nicht erforderlich, dass eine
Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde; vielmehr genügt die Tatsache,
dass die Zulage innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte
Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird (§ 68 Abs 5 Z 7 EStG 1988, vgl
Doralt 4, Einkommensteuergesetz
Kommentar, Tz 16 zu § 68).
Im gegenständlichen Fall liegt zwar keine
Betriebsvereinbarung vor, allerdings ist es dem UFS bekannt, dass auch anderen
Arbeitnehmern der Firma L eine solche gewährt wird. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Schmutzzulage wie in der Berufung behauptet sämtlichen
in Frage kommenden Arbeitnehmern innerbetrieblich gewährt wird, zumal auch
das Gegenteil vom Finanzamt nicht behauptet wurde.
Zusätzlich zu den beiden erstgenannten Voraussetzungen
ist für eine begünstigte Besteuerung von Zulagen auch die
Erfüllung einer dritten, der so genannten materiellen Voraussetzung
erforderlich. Der Arbeitnehmer muss auch tatsächlich Tätigkeiten
verrichten, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährte Zulage
dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen. Der Erlass AÖFV 260/1949
ist ein tauglicher Auslegungsbehelf. Gemäß Punkt A.c) dieses Erlasses
sind Arbeiten mit großer Staubentwicklung und gemäß Punkt A.d)
Arbeiten, die in erheblichem Maß mit einer Verunreinigung durch Öle
oder Fett verbunden sind Fälle für die Gewährung einer
Schmutzzulage. Im gegenständlichen Fall wird der Berufungsführer laut
der von ihm vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung durch Staub bei
Trockenbearbeitung und durch Kühl- und Schmierstoffe und den daraus
während der Bearbeitung entstehenden Dämpfen bzw Ölnebeln
verschmutzt. Nach einer weiteren Bestätigung seines Arbeitgebers umfasst
diese verschmutzende Arbeit ca 90% seiner gesamten Arbeitszeit. Nach den
Ausführungen in der Berufungsverhandlung muss der Berufungsführer
nicht nur die Maschine bedienen, sondern auch die gefrästen Werkstücke
entgraten bzw schleifen. Dadurch kommt es zu einer weiteren Staubentwicklung.
Zudem sind die gefrästen Werkstücke mit Öl verschmiert. Die
materielle Voraussetzung für die Gewährung der Schmutzzulage ist daher
ebenfalls gegeben, zumal der Bw. diese Voraussetzung neben allen anderen
geforderten auch schon in früheren Jahren im gleichen Beruf erfüllt
hat. Denn wie der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung
glaubwürdig dargetan hat, hat er vor der Aufnahme der
Grenzgängertätigkeit in zwei österreichischen Betrieben (im
gegebenen Zusammenhang) vergleichbaren Betrieben für ähnliche Arbeiten
(vgl. dazu auch den im Inland für das metallverarbeitende Gewerbe geltenden
Kollektivvertrag) steuerbegünstigte Zulagen bezogen.
Während des Urlaubes mit dem laufenden Urlaubsentgelt
ausbezahlte SEG-Zulagen sind steuerpflichtig, weil während dieser Zeit
keine Arbeitsleistungen unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen erbracht
werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn zur Berücksichtigung der
Urlaubszeit die Steuerfreiheit für elf von zwölf Kalendermonaten
gewährt wird. Im gegenständlichen Fall wurden jeden Monat SEG-Zulagen
in gleicher Höhe gewährt. 1/12 der gewährten SEG-Zulagen ist
daher als steuerpflichtig zu behandeln.
Wenn die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dann steht dem
Arbeitnehmer gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 das
große Pendlerpauschale zu.
Im gegenständlichen Fall beträgt die einfache
Wegstrecke zwischen 20 und 40 km. Der Berufungsführer ist in der Lage
seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Für
die einfache Wegstrecke benötigt er ca 1 Stunde 20 Minuten. Nach der
Verwaltungspraxis ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht
zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke zwischen 20 und 40
km mehr als 2 Stunden beträgt. Im gegenständlichen Fall ist daher die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Berufung war daher
in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 10. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0058-F/04
- Stammnummer
- 12692
- Gültig
- 10.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF