Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0107-K/02
Begünstigte Auslandstätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988; Beitritt zur Berufung, Sachbezugswert Kraftfahrzeug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0107-K/02vom 30.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unabdingbare Voraussetzung für eine gem. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreite Auslandstätigkeit ist die Errichtung einer Anlage im Ausland durch einen österreichischen Betrieb.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Pöschl und Partner, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes
Villach betreffend Lohnsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31.
Dezember 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 7. Juni 1999 wurden der Bw. unter anderem Lohnsteuer in
Höhe von S 338.358,00, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen in Höhe von S 45.933,00 sowie Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von S 5.104,00 zur Zahlung
vorgeschrieben.
Das Finanzamt begründete
diese Vorschreibung mit den auf Grund einer Lohnsteuerprüfung getroffenen
Feststellungen, wonach für die Auslandstätigkeit des Angestellten der
Bw., Dr. St., die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 nicht anzuwenden sei. Von einer begünstigten Auslandstätigkeit im
Sinne dieser Gesetzesstelle könne nur dann gesprochen werden, wenn die
Tätigkeit im Ausland in der praktischen Ausführung des mit dem
ausländischen Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages bestehe.
Bauausführend seien aber nach dem ermittelten Sachverhalt im vorliegenden
Fall deutsche Bauunternehmer gewesen. Der Unternehmensgegenstand der Bw. sei die
Herstellung von technischen Gerätschaften für die Verfahrenstechnik.
Das Aufgabengebiet von Dr. St. sei in der Projektleitung gelegen. Er sei in
seiner Eigenschaft als promovierter Betriebswirt mit der Koordination der
Standortzusammenlegungen, Fertigungsoptimierungsvorschlägen und anderen
logistischen Arbeiten, die mit der Errichtung eines Kompetenzzentrums (= neue
Betriebsstätte) zusammenfielen, betraut gewesen. Eine begünstigte
Auslandstätigkeit könne in diesem Zusammenhang nicht unterstellt
werden, da es sich um rein kaufmännische Agenden gehandelt habe.
Darüber hinaus habe der Dienstnehmer lt. Dienstvertrag von seinem Dienstort
W. aus auch Dienstverrichtungen in anderen Betriebsstätten des Unternehmens
in Österreich und Deutschland zu leisten gehabt. Aus diesem Grund komme zur
Frage des Besteuerungsrechtes das Doppelbesteuerungsabkommen nicht zur
Anwendung. Kostenersätze für Miete, Strom und andere
Lebensführungskosten in Höhe von S 14.476,-- würden zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn werden. Für das vom Dienstgeber zur
Verfügung gestellte Kraftfahrzeug, welches auch für Privatfahrten zur
Verfügung gestanden sei, sei ein Sachbezugswert von monatlich S 3.750,--
hinzuzurechnen. Da das Finanzamt trotz Anfrage keinen konkreten Anschaffungswert
des Kraftfahrzeuges habe ermitteln können, sei ein fiktiver
Anschaffungswert von S 250.000,-- angenommen worden.
Die Bw. erhob Berufung und
führte begründend aus, dass sie von der in Deutschland
ansässigen, zum selben Konzern gehörenden, Firma F. aus Gründen
der Erfahrung und Kompetenz mit der Errichtung eines Kompetenzzentrums (Service-
und Instandhaltung von technischen Gerätschaften, welche zu einem
großen Teil von der Bw. stammen würden) beauftragt worden sei. Der
Mitarbeiter Dr. St. sei als Projektleiter vom 20. April 1998 bis zum
31. März 1999 mit dieser Aufgabe betraut worden. Die
Bauausführung sowie die Voraussetzungen der begünstigten
Tätigkeit stünden außer Zweifel, die Dauer sei jeweils
ununterbrochen über den Zeitraum eines Monats hinausgehend gewesen. Vom
Finanzamt sei anlässlich der Lohnsteuerprüfung bestritten worden, dass
auch bei "nicht praktischer" Ausführung eine begünstigte
Tätigkeit vorliege. Dazu sei anzumerken, dass eine Auslandstätigkeit
auch dann begünstigt sei, wenn der Auftragnehmer (die Bw.) sich
Subunternehmer (im vorliegenden Fall deutscher Bauunternehmer) bediene.
Ebenfalls sei die Personalgestellung definitiv als "begünstigt"
angeführt. Es sei nicht nur die Montage, sondern auch die
Montageüberwachung als Teil der Projektleitung als begünstigte
Tätigkeit angeführt. Die Projektleitung habe nicht nur
kaufmännische sondern auch technische Agenden beinhaltet. Dr. St. sei
promovierter Betriebswirt, er sei jedoch durch seine vorherige Berufserfahrung
bei einer Planungsgesellschaft bestens qualifiziert, technische Probleme zu
lösen. Der Dienstnehmer Dr. St. habe von seinem Dienstort Wien aus auch
Dienstverrichtungen in einer anderen Betriebstätte des Unternehmens zu
leisten. Diese Behauptung des Finanzamtes sei richtig. Nicht richtig sei jedoch,
dass es sich bei den vom Finanzamt genannten deutschen Städten um
Betriebstätten der Bw. handle. Diese seien eigenständige Unternehmen.
Aus den vorliegenden Tankbelegen sei klar zu erkennen, dass mit dem vom
Unternehmen zur Verfügung gestellten Kfz nur wenige Kilometer gefahren
worden seien. Die meisten Fahrten zur Wohnung habe Dr. St. mit dem Fahrrad
zurückgelegt. Deshalb sei der Hinzurechnungsbetrag als weit
überhöht anzusehen. Darüber hinaus berief sich die Bw. auf den
Grundsatz von Treu und Glauben, da der Mitarbeiter Dr. St. am 13. August
1998 das Finanzamt besucht habe, die Fakten seiner Tätigkeit dargelegt und
um eine Rechtsauskunft gebeten habe. Der zuständige Beamte im Finanzamt
hätte daraufhin nochmals die Gesetzeslage des
§ 3 Abs. 1 Z 10 lit b überprüft und Dr. St. das
Vorliegen einer begünstigten Tätigkeit mit dem Hinweis bestätigt,
dass diese begünstigte Tätigkeit ununterbrochen über den Zeitraum
eines Monates hinausgehen müsse. Zur Bestätigung der Sachlage habe der
Beamte ein Schreiben der Geschäftsleitung der Bw. angefordert. Dieses sei
am 19. August 1998 vom Geschäftsführer an das Finanzamt gesendet
worden. Da bis zur Lohnsteuerprüfung im April 1999 keinerlei Entgegnungen
seitens des Finanzamtes an die Bw. gelangt seien, habe die Bw. im guten Glauben
die Tätigkeit von Dr. St. als von der Behörde befürwortete
begünstigte Auslandstätigkeit betrachtet. Alleine aus dem Grundsatz
Treue und Glauben sie nach Meinung der Bw. der Berufung stattzugeben.
Als Beilage zur
Berufungsschrift legte die Bw. eine Ablichtung einer Aktennotiz vor, welche vom
19. August 1998 datiert und vom Geschäftsführer der Bw.
unterfertigt ist. Adressat der Aktennotiz ist Dr. St., unter "CC" (offenkundig
für Kopie) ist der Mitarbeiter des Finanzamtes genannt, bei welchem Dr. St.
persönlich vorsprach. Unter dem Betreff "begünstigte
Auslandstätigkeit" findet sich folgende Textierung: " Herr St. ist seit
20.4.1998 bis auf weiteres als Projektleiter beschäftigt, das
Kompetenzzentrum mit den Aufgaben Service/Instandhaltung von Hubventilen im Raum
St. zu planen, einen den Anforderungen entsprechenden Standort aufzusuchen, die
Errichtung und die Montage der Anlagen zu koordinieren". Auf der Aktennotiz
findet sich kein Hinweis einer Übergabe der Aktennotiz an Dr. St. oder an
das Finanzamt.
Das Finanzamt richtete einen
Fragenvorhalt an die Bw. und ersuchte um Zusendung der Zielvereinbarung, welche
einen Anhang zum Angestelltendienstvertrag des Dr. St. darstelle. Weiters
ersuchte das Finanzamt die Bw., die Aufträge zur Einsichtnahme vorzulegen,
mit welchen die Firma F. die Bw. mit der Errichtung des Kompetenzzentrums
beauftragt habe. Weiters ersuchte das Finanzamt die Bw., die aus diesen
Aufträgen resultierenden Abrechnungen (Teilrechnungen, Schlussrechnungen
etc.) ebenfalls vorzulegen.
Die Bw. teilte in Beantwortung
dieses Fragenvorhaltes mit, dass es bezüglich der Errichtung des
Kompetenzzentrums keine schriftlichen Aufträge der Firma F. an die Bw.
gebe. Die Abwicklung der Errichtung des Kompetenzzentrums sei in mündlichen
Verhandlungen festgelegt worden. Es gebe aus diesen Gründen keine
expliziten Abrechnungen der Projekte, sondern es seien Arbeiten der Mitarbeiter
der Bw. durch Hilfestellungen der Mitarbeiter der Firma F. kompensiert worden.
Weiters legte die Bw. eine mit 1. Dezember 1997 datierte Zielvereinbarung
in Ablichtung vor, welche als Inhalt die Optimierung von Standortvarianten und
Geschäftsabläufen für die Bw. und die Firma F. beinhaltet. Eine
detaillierte Zielbeschreibung und Leistungsbeurteilung erfolge in monatlichen
Mitarbeitergesprächen. Aus der weiters vorgelegten Zielvereinbarung vom
31. März 1998 geht hervor, dass Herr Dr. St. die Projektleitung zur
Errichtung eines Kompetenzzentrums im Rahmen der Firma F. im Raum St.
übernehme, mit dem Ziel der vollen Funktionsfähigkeit bis zum
31. März 1999. Dr. St. werde im Rahmen dieser Tätigkeit das
Kompetenzzentrum für technische Gerätschaften mit den Aufgaben
Service/Instandhaltung planen, einen den Anforderungen entsprechenden Standort
suchen und die Errichtung und Montage der Anlagen koordinieren. Die detaillierte
Zielbeschreibung und Leistungsbeurteilung erfolge in monatlichen
Mitarbeitergesprächen.
Mit selbem Datum und Eingang
beim Finanzamt wie die Berufung der Bw. erklärte der Mitarbeiter Dr. St.
seinen Beitritt zur Berufung. Unter weitgehend wortgleicher Begründung
erklärte Dr. St., dass sich seine Berufung gegen die Festsetzung der
Lohnsteuer in Höhe von S 338.358,00 richte.
Das Finanzamt wies die Berufung
der Bw. mit Berufungsvorentscheidung ab und führte aus, dass sich aufgrund
der Aktenlage bzw. der Vorhaltsbeantwortung als Sachverhalt ergebe, dass Dr. St.
zur Firma F. in Deutschland in Form einer Personalgestellung zur Arbeitsleistung
in eine weitere Konzerntochter entsandt worden sei. Als Indiz dafür
könne auch die Belastungsanzeige vom 17. September 1998 gewertet
werden, mittels welcher die Bw. der Firma F. in Deutschland den Aufwand für
Dr. St. in Höhe von DM 96.138,20 weiter verrechnete.
Im Falle einer
Personalgestellung könne von einer begünstigten Auslandtätigkeit
aber nur gesprochen werden, wenn als Grundvoraussetzung ein inländisches
Unternehmen im Ausland eine begünstigte Anlage errichte. Erfolge die
Entsendung von österreichischen Arbeitnehmern nicht im Zusammenhang mit
einem begünstigten (d.h. von einem inländischen Unternehmen
ausgeführten) Vorhaben, weil der Errichter der Anlage ein
ausländisches Unternehmen sei, dann stehe dafür die Befreiung des
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht zu. Der Nachweis, dass es
sich um ein begünstigtes Bauvorhaben im oben angeführten Sinne handle,
sei von der Bw. nicht erbracht worden.
Die Bw. stellte den Antrag, die
Berufung der Abgabenbehörde 2. Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Die Bw.
führte hiebei aus, dass nach ihrer Meinung durch die Projektleitung der
Errichtung durch Dr. St. der Tatbestand der Errichtung gegeben sei und es sich
somit um ein begünstigtes Vorhaben handle. Zumindest könne von einem
Teilprojekt der Errichtung gesprochen werden, was zum Vorliegen einer
begünstigten Tätigkeit genüge. Unter Verweis auf Doralt,
Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 1998, § 3 TZ 52,
führte die Bw. aus, dass die grundsätzliche Einschränkung der
Befreiung für die Errichtung von Anlagen nur durch inländische
Betriebe durchbrochen sei. Im zitierten Kommentar werde die Meinung vertreten,
dass auch die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen
durch andere Unternehmungen, wobei die andere Unternehmung auch eine
ausländische Unternehmung sein könne, als begünstigte
Auslandstätigkeit angesehen werden könne. Weiters verwies die Bw.
darauf, dass allein aus dem Grundsatz von Treue und Glauben, aufgrund der
seinzeitigen Befassung des Finanzamtes, der Berufung stattzugeben sei. Dem
Vorlageantrag ist des Weiteren zu entnehmen, dass er sich nur mehr auf den
Haftungs- und Abgabenbescheid zur Entrichtung der Lohnsteuer über den
Prüfungszeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1998
bezieht.
Mit Schriftsatz vom selben
Datum erklärte Dr. St. seinen Beitritt zum Vorlageantrag der Bw. und
führte wortgleich zum Sachverhalt aus.
Im Zuge des ersten
gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO vor dem unabhängigen
Finanzsenat durchgeführten Erörterungsgesprächs gab die
steuerliche Vertretung zunächst die gesellschaftsrechtliche Verschmelzung
der Bw. mit einer weiteren Konzernfirma bekannt. Zum Sachverhalt führte die
steuerliche Vertretung weiters ins Treffen, dass die Errichtung einer Anlage
auch dann vorliege, wenn der Auftrag an das inländische Unternehmen die
Bauleitung (Planung, Konstruktion und Engineering) umfasse, die unmittelbare
Bauausführung aber durch ein ausländisches Unternehmen erfolge. Daraus
sei zu ersehen, dass das Tätigwerden des Dr. St. für die Bw.,
nämlich die Durchführung einer Bauleitung mit allen dazugehörigen
Tätigkeiten, als begünstigte Errichtung einer Anlage zu betrachten
sei. Der Vertreter des Finanzamtes verwies auf die Sachverhaltsfeststellungen
der Lohnsteuerprüfung, wonach ein Auftragsverhältnis zwischen der
Firma F. in Deutschland und der Bw., welches die Anwendbarkeit der
Begünstigungsvorschriften des § 3 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 rechtfertigen würde, nicht vorliege. Die
steuerliche Vertreterin verwies auf die im Akt einliegende schriftliche
Aktennotiz, welche dem Finanzamt im August 1998, sohin ca. ein Dreivierteljahr
vor der Lohnsteuerprüfung, bereits vorgelegt worden sei. Die Textierung
dieser sowie weiterer Aktennotizen spreche aus der Sicht der steuerlichen
Vertreterin für das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses. Die
Verfassung der Aktennotizen durch die Bw. bzw. deren Geschäftsführer
spreche gegen einen bloßen Tatbestand einer Personalbeistellung an die
Firma F., da ansonsten von dieser die entsprechenden
Tätigkeitsbescheinigungen auszustellen gewesen wären. Die steuerliche
Vertretung kündigte hiebei an, den nochmaligen Versuch zu unternehmen, im
Unternehmen allenfalls vorhandene Hinweise für eine Festigung des von der
steuerlichen Vertretung vorgebrachten Sachverhaltes aufzufinden.
Die steuerliche Vertretung
legte daraufhin ein "FAX/Memo" vor, welches vom 8. Juni 1998 datiert ist.
Unter dem Betreff "vorläufiger Entwurf zum Aufbau des Kompetenz-Center
Süd" gibt der künftige Leiter des Kompetenz-Centers den Stand der
Überlegungen sowie seine Vorschläge zum Aufbau des Kompetenz-Centers
bekannt. Da die Produktion von der Firma F. zur Bw. verlagert werde, gehe er
davon aus, dass das Inventar für das Kompetenz-Center weitgehenst aus einem
in Deutschland aufzulassenden Werk komme. Von Dr. St. sei als Standort für
das Kompetenz-Center ein bestehender Betrieb in Deutschland genannt worden. Als
geeigneten Platz sehe er hier das Erdgeschoß des gelben Baues an. Dieser
verfüge über einen für die Belange der Firma F. guten Zustand,
habe die erforderliche Statik der Geschoßdecken sowie die erforderliche
Raumhöhe. Ein weiterer Pluspunkt wäre, dass in diesem Gebäude die
Firma F. sich als eine Firma präsentieren könne, da für alle
Abteilungen Platz geschaffen werden könne und somit auch kurze Wege
für eine schlagkräftige Truppe vorhanden seien, z.B. die
Zusammenarbeit zwischen Kompetenz-Center und Orderhandling in der
Auftragsbearbeitung. Zu den Aufgaben des Kompetenz-Centers habe er die
Vorstellung, dass dieses als Hauptlager für Standardventile und deren
Ersatzteile dienen solle. Weiters solle die Komplettierung von Standardventilen
mit den vom Kunden geforderten Peripheriegeräten und deren Justierung
erfolgen, weiters die Modifizierung von Lagergeräten, die Montage von
Stellgeräten nach Sauerstoffvorschrift, die Anfertigung von Anbauteilen
für kundenspezifische Peripheriegeräte, die Montage von
Spezialventilen, Kunden- bzw. Projektabnahmen, die Instandsetzung von
Stellgeräten für das Verkaufsgebiet Süd, der Kundendienst
für die komplette Programmpalette im Verkaufsgebiet Süd sowie der
Versand und gegebenenfalls Auslieferungen. Nach einer Anführung der
für diese Aufgaben benötigten Einrichtungsgegenstände, welche in
dem aufzulassenden Werk vorhanden seien, führt der künftige Leiter des
Kompetenz-Centers noch aus, dass, um erfolgreich zu sein es kompetentes Personal
erfordere zu haben, das ebenfalls in der Firma F. vorhanden sei. Seine
Vorstellungen seien Dr. St. bekannt, hierüber werde jedoch die
Sozialauswahl entscheiden. Da der Aufbau des Kompetenz-Center zeitgleich mit der
Verlagerung der Produktion stattfinden solle, erwarte er von den Adressaten des
Fax eine Stellungnahme. Als Adressaten sind ein Mitarbeiter der Firma F.
genannt, weiters in Kopie der Geschäftsführer der Bw. sowie
Dr. St..
Das Finanzamt teilte zu diesem
Schreiben mit, dass es nicht erkennen könne, inwieweit Dr. St. eine
Tätigkeit ausgeübt habe, die von jener bereits im bisherigen
Rechtsmittelverfahren einer rechtlichen Würdigung unterworfenen
abweiche.
Von der steuerlichen Vertretung
wurde im weiteren Verfahren Akteneinsicht gem. § 90 BAO
genommen.
Bei dem vor dem
unabhängigen Finanzsenat durchgeführten zweiten
Erörterungsgespräch
gemäß § 279 Abs. 3 BAO war Dr. St.
persönlich anwesend und gab über Befragen zu Protokoll, dass bei der
Errichtung des Kompetenz-Centers in Deutschland Baumaßnahmen zur
Unterbringung desselben notwendig gewesen seien. Es sei zwar an der
Außenfassade des Gebäudes, in dessen dritten Obergeschoss sich das
Kompetenz-Center befinde nichts verändert worden. Wohl aber seien im
Inneren sämtliche Zwischenwände - es habe sich vorher um so genannte
kleine Arbeitszellen gehandelt - entfernt bzw. herausgerissen worden. Es seien
einschließlich der Böden die gesamten Räumlichkeiten neu
hergestellt worden. Das Kompetenz-Center, welches gemäß dem
Grundrissplan ein Gesamtflächenausmaß von 600 m² aufweise,
weise neben einem Großraumbüro auch den Reparaturteil im Ausmaß
von ca. 180 m² aus. Dr. St. gab bekannt, dass in diesem
Reparaturteil Maschinen zum Drehen und Fräsen, weiters zum Lackieren und
Sandstrahlen stationär einzurichten gewesen seien. Diese Geräte seien
aus dem aufgelassenen Werk herantransportiert worden und seien im neuen
Kompetenz-Center ortsfest, niet- und nagelfest mit dem Gebäude verbunden
worden. Des Weiteren sei in diesem Kompetenz-Center eine neue Art des
Montagetisches zur Anwendung gebracht worden, welche eine optimierte
Arbeitsweise der dort tätigen Bediensteten ermögliche. Dr. St.
führte weiters aus, dass auch eine neue Betriebssoftware, welche von der
Bw. stamme, installiert worden sei. Es handle sich um ein speziell für die
Bw. ausgearbeitetes Ventilauslegungsprogramm. Über weiteres Befragen
führte Dr. St. aus, dass das Kompetenz-Center von der Firma F. in
Deutschland errichtet worden sei und auch nach Außen hin betrieben werde.
Der Nutzen für die Bw. ergebe sich aber daraus, dass die Bw. im Zuge der
Konzernbeziehungen mit diesem Kompetenz-Center seine Reparatur- und
Vertriebsbasis für Deutschland erhalten habe. Dies laufe im Einzelnen so
ab, dass dringende Aufträge aus Deutschland direkt im Kompetenz-Center
fertig montiert würden, aus Teilen, welche aus Österreich angeliefert
werden. Der deutsche Kunde könne dadurch binnen 48 Stunden seine
gewünschten Produkte erhalten. Des Weiteren, wenn ein deutscher Kunde der
Bw. Reparaturanliegen oder ähnliche Probleme habe, so werde dies ebenfalls
von der Firma F. in Stuttgart durchgeführt. Die Verrechnung erfolge
glaublich direkt durch die Firma F. an den deutschen Kunden. Wenn es sich jedoch
um Garantieleistungen handle, erfolge eine Konzerninterne Verrechnung mit der
Bw. in Österreich. Die steuerliche Vertretung verwies darauf, dass in
dieser Konstruktion ein deutlicher Nutzen und Wertschöpfung für die
Bw. in Österreich gelegen sei. Weiters legte die steuerliche Vertretung
einen Beleg vom 21. Dezember 1998 vor, mit welchem der Lohnaufwand für
Dr. St., welcher ursprünglich von der Bw. an die Firma F. in
Deutschland verrechnet wurde, in der selben Höhe von DM 96.138,20
storniert worden sei. Die steuerliche Vertretung verwies darauf, dass aus dieser
Tatsache, welche nunmehr überraschend bei der Nachsuche von Belegen
hervorgekommen sei, deutlich erkennbar sei, dass der Nutzen für die Bw.
durch den Auslandseinsatz von Dr. St. im eigenen Unternehmen in der
Vertriebs- und Reparaturbasis für Deutschland begründet sei. Damit
stelle die Tätigkeit von Dr. St. in Deutschland aus der Sicht der Bw.
die Errichtung einer eigenen Anlage im Ausland dar, welche sich eben durch diese
nunmehr neu geschaffene Vertriebs- und Reparaturbasis in Deutschland
manifestiere.
Aus im Berufungsakt
einliegenden Unterlagen (Handelsregisterauszug) ist zu entnehmen, dass der
Geschäftsführer der Bw. gleichzeitig auch als
Geschäftsführer der Firma F. in Deutschland aufschien. Die Firma F.
lud aus Anlass des Umzuges in das im dritten Obergeschoß gelegene
Kompetenz-Center am 9. März 1999 zu einem kleinen Imbiss in den neuen
Räumlichkeiten.
Vom Mitarbeiter des
Finanzamtes, bei welchem Dr. St. im Jahr 1998 betreffend der
Auslandstätigkeit vorgesprochen hat, wurde ein Aktenvermerk verfasst, in
dem dieser die persönliche Vorsprache bestätigte. Der Mitarbeiter des
Finanzamtes habe ihm anhand des Fachbuches "Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 1997" die Bestimmungen vorgelesen. Er habe ihm auch ausdrücklich
gesagt, dass die Beurteilung einer begünstigten Auslandstätigkeit der
Lohnsteuerprüfung auf Grund des Sachverhaltes vorbehalten bleibe. Ein
Aktenvermerk seitens der Bw. über die Vorsprache des Dr. St. beim
Finanzamt sei bei ihm nicht eingelangt. Außerdem enthalte der
nachträglich der Lohnsteuerprüferin ausgehändigte Aktenvermerk
keine Sachverhaltsdarstellung. Weder die Anfrage noch die Auskunft sei
schriftlich vorgenommen worden bzw. erfolgt.
In einer mit 31. Oktober 1997
datierten Zusatzvereinbarung zu dem ebenfalls mit 31. Oktober 1997 datierten
Angestelltendienstvertrag zwischen der Bw. und Dr. St. ist u.a. festgehalten:
"Die Spesenverrechnung erfolgt nach Aufwand. Das Reisebudget für Reisen W.
- St. beträgt für Herrn Dr. St. oder seine Lebensgefährtin max.
ATS 200.000,-- p.a.. Eine Wohnmöglichkeit sowie Dienstfahrzeug aus dem
Fuhrpark (auch für Privatfahrten für Herrn Dr. St. nutzbar) wird
für Herrn St. in Deutschland zur Verfügung gestellt, ebenso ein
Arbeitsplatz sowie benötigte Arbeitsmittel."
Dem Finanzamt wurde als Beilage
zur Berufung von der Bw. ein Schreiben des Dr. St. an die Bw. - zu Handen einer
Angestellten - vorgelegt, in dem Dr. St. ausführt, dass die Firma F1 in
St., welche ebenfalls zum Konzern gehöre, einen Fuhrparkpool mit mehreren
Fahrzeugen betreibe und in unmittelbarer Nähe des Standortes der Firma F.
angesiedelt sei. Um Kosten insgesamt im Konzern zu senken, bestünden
zwischen den Konzernfirmen Vereinbarungen über gemeinsame
Ressourcennutzung, zum Beispiel gemeinsame Telefonzentrale und Fuhrpark. Die
Firma F. habe derzeit selbst zwei Poolfahrzeuge für Service-Einsätze,
Fahrten zu Kunden etc.. Diese Fahrzeuge stünden bei Bedarf allen
Mitarbeitern der Firma F. zur Verfügung. Sollte mehr Bedarf an Fahrzeugen
bestehen, so sei bei der Firma F1 - soweit verfügbar - ein Auto aus dem
Fahrzeugpool verwendet worden. Extrakosten für Mietautos sollten unter
allen Umständen vermieden werden. Für Fahrten zwischen den Standorten
im Raum St. und auch für Fahrten zu seiner Wohnung im Raum St. habe er
für den Fall, dass er keine Mitfahrgelegenheit gehabt habe, auf irgendein
Poolfahrzeug, das gerade verfügbar gewesen sei, zugreifen können. Er
habe kein ihm zugeordnetes Dienstauto besessen. Tankkosten in ungefährer
Höhe des verfahrenen Benzins oder Diesels habe er bezahlt und die
Tankbelege an die Bw. weitergeschickt. Für Fahrten W. - St. (Ein- und
Ausräumen der Wohnung) habe er jedoch das Auto seiner Lebensgefährtin
verwenden müssen. Ebenso für Fahrten von W. zum Sitz der Bw..
Hiefür habe er Kilometergeld verrechnet.
Aus einem im Zuge der
Lohnsteuerprüfung vorgelegten Fahrzeugverzeichnis der Bw., datiert mit 14.
Jänner 1998, ist zu ersehen, dass sich unter den insgesamt 12 Fahrzeugen
der Bw. 10 Fahrzeuge der Type VW Passat befanden, weiters ein VW
Kastenwagen sowie ein Kraftwagen Saab. Bei zwei Kraftwagen VW Passat sowie beim
Kastenwagen ist handschriftlich der Vermerk "Pool" beigefügt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beitritt
zur Berufung
Gem.
§ 257 Abs. 1 BAO kann einer Berufung, über die noch
nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach
Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides
bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger
(§ 224 Abs. 1) in Betracht kommt. Gem.
§ 257 Abs. 2 BAO kann, wer einer Berufung beigetreten ist,
die gleichen Rechte geltend machen, die dem Berufungswerber zustehen. Das Recht,
einer Berufung eines anderen beizutreten, soll den im
§ 257 Abs. 1 genannten Personen ermöglichen, bereits in
einem sie noch nicht betreffenden Rechtsmittelverfahren Parteistellung zu
erlangen und Einwendungen vorbringen zu können, die sie sonst erst nach
ihrer Inanspruchnahme als Berufungswerber vorbringen könnten (vgl. VwGH vom
3. Oktober 1990, Zl. 86/13/0103).
Nach der Judikatur aller drei
Höchstgerichte steht dem Arbeitnehmer das Recht zum Beitritt zu einer vom
Arbeitgeber gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid eingebrachten Berufung zu. Die
über die Berufung ergehende Erledigung ist einheitlich (dem Berufungswerber
und dem Beigetretenen gegenüber) zu erlassen (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, 2.
Auflage, Wien 1999, Tz. 13 und 17 sowie do. Zitate).
Der Beitritt zur Berufung der Bw.
durch den Mitarbeiter Dr. St. ist daher den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechend erfolgt und war in das gegenständliche Berufungsverfahren
einzubeziehen.
Auslandstätigkeit
des Dr. St.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Zl. 10 EStG 1988 sind Einkünfte, die
Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit. a) für eine
begünstigte Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren Arbeitgebern
beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den
Zeitraum von einem Monat hinausgeht, von der Einkommensteuer befreit.
Inländische Betriebe sind
Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder inländische
Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern (lit. a
leg.cit.).
Begünstigte
Auslandstätigkeiten sind die Bauausführung, Montage,
Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen,
die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere
Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese
Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das
Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland
(lit. b leg.cit).
Mit Einführung dieser
Befreiungsbestimmung als Z 14 a im § 3 EStG 1972,
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979, BGBl. Nr. 550/1979, wollte der
Gesetzgeber nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates die
Arbeitslöhne jener Arbeitgeber (inländischen Betriebe), die im Ausland
Anlagen errichten, von der Einkommensteuer befreien. Ist ein Arbeitgeber
(inländischer Betrieb) nicht Errichter der Anlage im Ausland, sind auch die
Einkünfte, die Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber (inländischen
Betrieb) beziehen, nicht von der Einkommensteuer befreit.
Mit der Anführung der im
Gesetz aufgezählten Tätigkeiten, wie z.B. Planung, Beratung,
Inbetriebnahme usw., wollte der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck bringen, dass
er vom Befreiungstatbestand nicht nur die Errichtung der Anlage als solche,
sondern auch mit der Errichtung der Anlage in Zusammenhang stehende
Tätigkeiten mit umfasst wissen will.
Ist daher ein Arbeitgeber
(inländischer Betrieb) beispielsweise nur mit der Planung, nicht jedoch mit
der Errichtung der Anlage beauftragt, so sind nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates die Arbeitslöhne dieses Arbeitgebers nicht von der
Einkommensteuer befreit.
In der gegenständlichen
Berufungsangelegenheit ist zunächst festzuhalten, dass es ohne jeden
Zweifel feststeht, dass die Bw. im Ausland keine Anlage errichtet hat. Das
berufungsgegenständliche Kompetenz-Center in St. wurde von der Firma F.,
einer in Deutschland ansässigen Konzern-Schwesterfirma der Bw., errichtet.
Sämtliche Beweismittel unterstützen diese Feststellung. Die Textierung
des vorgelegten "Fax/Memo" vom 8. Juni 1998, die Einladung zur
Besichtigung der neuen Räumlichkeiten vom 9. März 1999 durch
die Firma F., weiters die eindeutigen Ergebnisse des zweiten
Erörterungsgespräches gem. § 279 Abs. 3 BAO
sind diesbezüglich anzuführen.
Für den in der Berufung
behaupteten Auftrag, welchen die Firma F. an die Bw. erteilt habe, wurde im
Verfahren keinerlei Nachweis erbracht. Es gibt nach den Ergebnissen des
Beweisverfahrens keine schriftlichen Aufträge sowie keine expliziten
Abrechnungen. Weiters gibt es für das Vorbringen der Bw., wonach Arbeiten
der Mitarbeiter der Bw. durch Hilfestellungen der Mitarbeiter der Firma F.
kompensiert worden seien, keinen wie immer gearteten Nachweis.
Alle Aufträge und
Zielvorgaben hinsichtlich des Kompetenz-Centers in St. beziehen sich nach den
vorliegenden Unterlagen stets auf die Person des Dr. St., welcher offenkundig
als Fachmann innerhalb des Konzerns für die Aufgabenstellung rund um das
Kompetenz-Center in St. eingesetzt wurde.
Gegen jeglichen Auftrag, auch
einen etwa nur die Planung und Koordination umfassenden, spricht auch der
Umstand, dass - nach dem nunmehr aufgefundenen Rückbuchungsbeleg
hinsichtlich der Lohnkosten des Dr. St. - hervorgekommen ist, dass die Bw. von
der Firma F. keinerlei nachweisbares Entgelt bzw. keinerlei nachweisbaren
Kostenersatz für die Leistungen des Dr. St. beim Kompetenz-Center erhalten
hat.
Wenn im Verfahren Aktennotizen
auf Briefpapier der Bw. mit Zielvereinbarungen mit Dr. St. vorgelegt
wurden, welche vom Geschäftsführer der Bw. und Dr. St.
unterfertigt wurden, so kann bei der Würdigung dieser Aktennotizen nicht
außer Acht gelassen werden, dass der Geschäftsführer der Bw.
gleichzeitig auch Geschäftsführer der Firma F. in St. war.
Nicht durchdringen kann in diesem
Zusammenhang das anlässlich des zweiten Erörterungsgespräches
gem. § 279 Abs. 3 BAO vorgebrachte Argument, wonach, im
Hinblick auf die Auffindung des Rückbuchungsbeleges, nunmehr davon
auszugehen sei, dass die Bw. für sich selbst eine Anlage in Deutschland
errichtet hätte. Der bloße Umstand, dass die Errichtung des
Kompetenz-Centers in St. durch die Firma F. auch einen Nutzen für die Bw.
dadurch gebracht habe, dass damit eine Reparaturbasis für die technischen
Produkte der Bw. in Deutschland geschaffen worden sei, kann das Erfordernis der
Errichtung einer Anlage nicht ersetzen. Nicht unerwähnt kann
diesbezüglich auch bleiben, dass der Betrieb des Kompetenz-Centers von der
Firma F. auf deren eigene Rechnung erfolgt.
Wenn von der Bw. im Hinblick auf
ein Literaturzitat, welches im Übrigen in der nachfolgenden Ausgabe des
bezogenen Kommentars nicht mehr in dieser Form aufscheint, die Ansicht vertreten
wurde, dass die Bausausführung vor Ort auch durch ausländische
Unternehmungen erfolgen hätte können, so ist dem entgegenzuhalten,
dass dieser Einwand durch die Tatsache, dass die Bw. im Ausland keine Anlage
errichtet hat, ins Leere gehen muss.
Wenn sich die Bw. auf Treu und
Glauben bezieht, indem sie die Vorsprache des Dr. St. im August 1998 beim
Finanzamt ins Treffen führt, so muss zunächst auch der Aktenvermerk
des Mitarbeiters des Finanzamtes, bei welchem Dr. St. vorgesprochen hat,
einbezogen werden. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass von der Bw. kein
Nachweis für eine tatsächliche Einreichung schon im August 1998 jener
Aktennotiz (vom 19. August 1998) erbracht wurde, welche im Zuge der
Lohnsteuerprüfung erst nachweislich zum Akt gegeben wurde. Darüber
hinaus ist aus der Textierung der Aktennotiz nicht ersichtlich, dass irgendeine
Zusage des Finanzamtes über eine bestimmte Vorgangsweise des Finanzamtes im
Hinblick auf die Auslandstätigkeit des Dr. St. gegeben worden
wäre. Es wurde lediglich der Tätigkeitsbereich von Dr. St. schriftlich
festgehalten. Der Verweis auf Treu und Glauben konnte daher in der
gegenständlichen Berufungsangelegenheit nicht durchdringen.
Die Tätigkeit des
Dr. St. im Umfeld der Errichtung des Kompetenz-Centers in St. fällt
nicht unter den Befreiungstatbestand des
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988.
Aufgrund der vorstehenden
Ausführungen ist auch auf die Frage, ob es sich bei dem Kompetenz-Center,
welches durch Umgestaltung von ca. 600 m² Räumlichkeiten im
Inneren eines nach Außen hin nicht veränderten Gebäudes
geschaffen wurde, überhaupt um eine begünstigte Anlage im Sinne des
Gesetzes handelt, nicht mehr einzugehen.
Sachbezug
Kraftfahrzeug
Die Bw. führt in der
Berufung aus, dass die Hinzurechnung eines Sachbezuges für den
Firmenkraftwagen mit S 3.750,00 als zu hoch erscheint.
§ 4 Abs. 1
und 2 der "Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab
1993", BGBl.Nr. 642/1992, welche auch für das Jahr 1998 anzuwenden
war, führt unter dem Titel "Privatnutzung des Arbeitgebereigenen
Kraftfahrzeuges" aus:
"§ 4. (1) Besteht
für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes
Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein
Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des
Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe),
maximal S 7.000,00 monatlich anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen
auch Kosten für Sonderausstattungen.
(2) Beträgt die monatliche
Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich
nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der
tatsächlichen Anschaffungskosten, max. S 3.500,00 monatlich)
anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich."
Festzuhalten ist, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht bereits die bloße, vom
Arbeitnehmer tatsächlich aber nicht in Anspruch genommene
"Möglichkeit" der Privatnutzung zu einem Sachbezug führt, der
gemäß
§ 15 EStG 1988 zu versteuern ist. Wohl aber
stellen auch Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung Privatfahrten dar
und schon die (gelegentliche) Benutzung des Firmenfahrzeuges für diese
Fahrten führt dem Grunde nach zu einem Vorteil aus dem
Dienstverhältnis (Erkenntnis des VwGH vom 29. Oktober 2003,
Zl. 2000/13/0028).
Der diesbezügliche
Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Dr. St. im Schreiben
an die Bw. selbst und aus der Zusatzvereinbarung zum Angestelltendienstvertrag
zwischen der Bw. und Dr. St..
Die zumindest gelegentliche
Nutzung von Firmenkraftfahrzeugen durch Dr. St. für Privatfahrten
steht im vorliegenden Fall ohne Zweifel fest. Es ist daher die Höhe des vom
Finanzamt hinzugerechneten Sachbezuges zu prüfen.
Von der Bw. wurde hiebei auf
Tankbelege verwiesen, ohne eine konkrete Angabe über die tatsächlich
von Dr. St. mit Firmenkraftfahrzeugen gefahrenen Kilometer an Privatfahrten
zu machen. Das Finanzamt hat im Hinblick auf die im Fuhrpark der Bw. vorhandene
und wohl auch bei der Konzernschwester im ähnlichen Umfang anzunehmende
Fahrzeug-Ausstattung einen geschätzten Anschaffungswert der genutzten
Firmenkraftfahrzeuge von S 250.000,00 angenommen und somit einen
monatlichen Sachbezug von S 3.750,00 errechnet. Das Finanzamt hat dieser
Berechnung somit Anschaffungspreise von Kraftwagen der unteren Mittelklasse zu
Grunde gelegt. Im Hinblick auf die von der Bw. vorgelegte Kraftfahrzeugliste
erscheint die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung als den realen
Gegebenheiten entsprechend und damit nicht zu beanstanden.
Für eine Anwendung des
§ 4 Abs. 2 der zitierten Verordnung blieb im Hinblick auf das nicht
zahlenmäßig konkretisierte Vorbringen hinsichtlich der für
Privatfahrten konsumierten Kilometer kein Raum.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
30. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Z 14 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 257 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 257 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 4 Abs. 2 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Begünstigte AuslandstätigkeitErrichtung einer AnlageBeitritt zur BerufungSachbezugswert Kraftfahrzeug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0107-K/02
- Stammnummer
- 12690
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF