Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0442-W/03
Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der maßgeblichen Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0442-W/03vom 12.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P.GmbH (in der Folge: Bw.), vertreten
durch Dr. Siegfried Kemedinger, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer,
1060 Wien, Magdalenenstraße 2, vom 14. März 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 28. Februar
2003 betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte am 4. Februar 2003 die Aussetzung der
Einhebung hinsichtlich der Umsatzsteuer 1995 bis 1998 und der
Körperschaftsteuer 1997.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28.
Februar 2003 ab und begründete dies damit, dass die Einbringlichkeit der
Abgaben gefährdet sei.
Sämtliche dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden
Abgabenbescheide wurden mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 21. Juni 2004 aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a BAO ist die Einhebung einer
Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde
liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der
sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach einem Teil der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 212a BAO
(Beschlüsse vom 10. April 1991, 91/15/0011,
30. März 1992, 90/15/0039, und 3. November 1994,
94/15/0039) folgt aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz,
wonach anlässlich einer über die Berufung ergehenden
Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, dass ab
diesem Zeitpunkt entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides
auch die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden
Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in
seinem gleichfalls zu § 212a BAO ergangenen Erkenntnis vom
10. Dezember 1991, 91/14/0164, bei gleichartigem Sachverhalt
ausgesprochen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die
Aussetzung der Einhebung diese ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung
der maßgeblichen Berufungssache zu bewilligen und der Ablauf der
Aussetzung gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO zu
verfügen ist, da der Antragsteller ansonsten nicht nur um den
Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der
Entrichtungsfrist gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO und die
damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß
§ 218 Abs. 4 BAO gebracht würde, doch
schließt sich der Unabhängige Finanzsenat im gegenständlichen
Fall der zuerst angeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an.
Dies deshalb, da nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates entgegen der im angeführten Erkenntnis enthaltenen
Begründung der Wortlaut des § 212 a BAO nur so auszulegen ist, dass
Voraussetzung für eine Aussetzung der Einhebung im Sinne einer conditio
sine qua non ein offenes Rechtsmittelverfahren ist.
Dem Bw. steht im Übrigen gemäß
§ 217
Abs. 8 BAO das Recht zu, einen Antrag auf Nichtfestsetzung allenfalls auf Grund
der mittlerweile aufgehobenen Abgabenbescheide bereits festgesetzter
Säumniszuschläge zu stellen. Eine Auslegung der Bestimmung des
§ 212a Abs. 1 BAO im Sinne des Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1991, 91/14/0164, erscheint
sohin auch aus Gründen einer allfälligen
Rechtsschutzbeeinträchtigung nicht geboten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0442-W/03
- Stammnummer
- 12686
- Gültig
- 12.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF